1 Das Arbeitsverhältnis Flashcards

1
Q

1.1 Individualarbeitsrecht

A

Regeln, die die individuelle vertragliche Beziehung des AN zu seinem ArbG betreffen

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2
Q

1.1 Kollektives Arbeitsrecht

A

Rechtsregeln, die die Arbeitnehmerschaft insgesamt in ihrem Verhältnis zur Arbeitgeberseite betreffen -> erlaubt durch Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (Art. 9 III GG) und Mitbestimmungsrecht

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3
Q

1.2.1 Arbeitsverhältnis

A
  • Definition: wenn sich jemand aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags (in Anlehnung an den Dienstvertrag §§611 bis 630 BGB) dazu verpflichtet hat, unselbständige Dienste zu leisten
  • kein spezielles Arbeitsvertragsrecht im BGB von 1900 vorgesehen -> Ableitung der Rechtsprechung vom Dienstvertrag
  • auf das Arbeitsrecht sind alle Vorschriften des §§ 611 ff. mit Ausnahme der §§ 621 und 627 BGB anwendbar
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4
Q

1.2.2 Gegenseitiger Vertrag

A
  • §§ 320 ff. BGB
  • Leistungen der Vertragspartner stehen in einem Austauschverhältnis:
  • Hauptpflichten: AN schuldet der Leistung der versprochenen Arbeit und ArbG die Gewährung der vereinbarten Vergütung
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5
Q

1.2.3 Dauerschuldverhältnis

A

-> kein einmaliger Leistungsaustausch
Merkmale:
• große Anzahl an Nebenpflichten für beide Seiten: Fürsorgepflichten des ArbG und Treuepflichten des AN. Nebenpflichten betreffen die menschlichen Beziehungen und das Arbeitsklima und fordern loyales Verhalten
• menschliche Beziehungen / besonderes Vertrauensverhältnis
• Modalitäten der Arbeitsleistung des AN können im Voraus nicht vollständig festgelegt werden und werden an die Bedürfnisse des Tagesgeschäfts angepasst -> Weisungsrecht des ArbG (§106 GewO): ist in bestimmten Grenzen berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen
• Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Besonderer und Allgemeiner Kündigungsschutz

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6
Q

1.3.1 Strukturelle Unterlegenheit des AN

A
  • Persönliche Abhängigkeit: (§ 611 BGB)
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit:

-> Folge: soziale Schutzbedürftigkeit des AN

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7
Q

1.3.1 Persönliche Abhängigkeit

A

(§ 611 BGB)
• AN stellt seine Arbeitskraft in der Regel ausschließlich einem ArbG zur Verfügung
• AN ist organisatorischen Zwängen unterworfen, die einem fremdbestimmten Unternehmenszweck dienen
• AN hat den Weisungen des ArbG in Bezug auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung Folge zu leisten

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8
Q

1.3.1 Wirtschaftliche Abhängigkeit

A
  • zwar auch Selbständiger auf Entgelt angewiesen, aber hat mehrere Auftraggeber
  • AN ist auf die Bereitschaft des ArbG angewiesen, ihn bei sich zu beschäftigen
  • Unvermögen, die Beschäftigungsbedingungen im Einzelnen auszuhandeln
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9
Q

1.3.2 Aufgabe des Arbeitsrechts aufgrund der sozialen Schutzbedürftigkeit

A
  • sozialverträgliche Mindestarbeitsbestimmungen
  • Möglichkeit kollektiver Selbsthilfe durch Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampffreiheit
  • Mitbestimmung im Betrieb durch den Betriebsrat/AN-Vertretungen im Aufsichtsrat
  • eigenständige Gerichtsbarkeit
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10
Q

1.4 Verzögerung der Leistung

A

wenn der ArbG mit der Zahlung der Arbeitsvergütung in Verzug gerät

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11
Q

1.4 Unmöglichkeit der Leistung

A

Ausbleiben der Arbeitsleistung -> führt gem. §§ 275 I, 326 I 1 BGB nicht zwingend zum Ausbleiben des Lohns, bspw. Wirtschaftsrisiko: ArbG ist unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage zur Zahlung verpflichtet und Betriebsrisiko: Lohnfortzahlung bei technischen Störungen oder Naturkatastrophen

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12
Q

1.4 Schlechtleistung

A

AN erfüllt seine Pflichten nicht ordentlich -> ArbG trägt das Entgeltrisiko, dass der AN unbrauchbare Leistungen erbringt, da dieser im Regelfall nach Arbeitszeit und nicht nach Ergebnis bezahlt wird und ArbG trägt das Haftungsrisiko für eventuell entstehende Schäden

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13
Q

1.4 Kündigungsschutz

A

nach Maßgabe des KSchG: fristgerechte Kündigung durch den ArbG nur zulässig, wenn sie aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Kündigungsschutzklage des AN zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen

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14
Q

1.5 Scheinselbständigkeit

A

wegen wirtschaftlicher Belastung des ArbG durch AN, sind diese gelegentlich versucht, die AN als Selbständige einzusetzen. Dies ist eine Scheinselbständigkeit, wenn der AN…
o in die Arbeitsorganisation des Unternehmers eingegliedert nach seinen Weisungen tätig ist,
o seine Arbeitsleistung ausschließlich persönlich erbringt und
o überwiegend nur diesem Unternehmer zur Verfügung steht.
o Folge: ArbG muss Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre abführen

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15
Q

1.6.1 Erscheinungsformen des Arbeitsverhältnisses

A

• unbefristete Vollzeitbeschäftigung (35-40 Stunden pro Woche)
• befristetes Arbeitsverhältnis
o zulässig, wenn durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt (§ 14 I TzBfG)
o ohne Sachgrund für zunächst einmal höchstens 2 Jahre (§ 14 II TzBfG)
• Teilzeitbeschäftigung
o Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit z. B. zur Erziehung der Kinder (§ 8 TzBfG) oder von vornherein als Teilzeitbeschäftigter angestellt -> Anspruch auf die Verlängerung der Arbeitszeit, wenn ein entsprechender Platz frei wird (§ 9 TzBfG)
o geringfügige Beschäftigung: regelmäßiges Entgelt von nicht mehr als 450 €
o Arbeitsplatzteilung: mehrere AN teilen sich die Arbeitszeit eines Vollarbeitsplatz
o Altersteilzeit: gleitender Übergang in die Rente
• Arbeit auf Abruf: Arbeitsleistung wird entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht
o Teilzeit: gesamte Arbeit auf Abruf gestaltet (§ 12 TzBfG)
o Vollzeit: Mindestarbeitszeit liegt bei 80 % der vereinbarten Stunden, Maximalarbeitszeit bei 125 %
o Abgrenzung von der Arbeit auf Abruf: Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

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16
Q

1.6.2 Probezeit

A

• Jedes Arbeitsverhältnis beginnt normalerweise mit einer Probezeit von sechs Monaten, in der sich die Vertragsparteien nach § 622 III BGB bei Nichtgefallen leichter und schneller voneinander trennen können.
• Gestaltungsmöglichkeiten:
o Probezeit ist Teil des Arbeitsverhältnisses: wenn keine Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgt, setzt sich das Arbeitsverhältnis anschließend fort
o Sachgrundbefristetes Probearbeitsverhältnis: Fortführung des Arbeitsverhältnisses bedarf eines neuen Vertragsschlusses

17
Q

1.6.3 Arbeitnehmerüberlassung

A
  • ArbG kann AN bei sich mit der Maßgabe einstellen, sie Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen
  • ArbG = Verleiher, AN = Leih-AN, Dritter = Entleiher
  • Arbeitsvertrag zwischen AN und Verleiher sowie AN-Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher
  • Entleiher kann die Arbeitsleistung unmittelbar vom AN einfordern und ist ihm gegenüber weisungsbefugt. Dafür treffen den Entleiher die Schutzpflichten
18
Q

1.6.4 Atypische Arbeitsverhältnisse

A

• Berufsausbildung: untersteht im Grundsatz dem Arbeitsrecht, aber das MiLoG findet keine Anwendung
• Echtes Praktikantenverhältnis: dient Ausbildungszwecken
o BBiG mit bestimmten Einschränkungen anwendbar
o MiLoG gilt im Grundsatz, außer bei Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika unter 3 Monaten (§ 22 MiLoG)
• Unechtes Praktikantenverhältnis: fertig ausgebildeter Berufsanfänger nimmt übliche Arbeitsaufgaben wahr

19
Q

1.5 Was ist ein Arbeitnehmer?

A

• Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines Vertrags nach Maßgabe der § 611 ff. BGB einem anderen unselbständige Dienste leistet -> Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 5 I ArbGG)
o Zu den AN gehören auch die leitenden Angestellten.
Für sie gilt nicht das BetrVG, aber sie können als AN-Vertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Für sie gilt nicht das ArbGZ.
Kündigungsschutz, aber Kündigung auch ohne Grund möglich -> Abfindung
o Organmitglieder einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft sowie unabhängige Mitarbeiter und Selbständige i. S. d. 84 I 2 HGB sind keine AN.

20
Q

Wer ist eine arbeiternehmerähnliche Person?

A

• Arbeitnehmerähnliche Personen: erbringen Leistungen aufgrund eines freien Dienstverhältnisses oder eines Werkvertrags, haben aber eine hohe wirtschaftliche Abhängigkeit und bedürfen deshalb eines gewissen sozialen Schutzes, Sie sind aber nur dann AN, wenn auch eine persönliche Abhängigkeit besteht.
o selbständiger Handelsvertreter (§5 III ArbGG)
o freier Mitarbeiter, der für nur einen Auftraggeber tätig ist, dessen Zahlungen seine Existenzgrundlage bilden
o Franchisenehmer ist bei starker wirtschaftlicher Abhängigkeit arbeitnehmerähnlich
o sind Selbständige, die Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, deren Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag geregelt werden können und die Arbeitsschutz genießen
o keine Anwendung des MiLoG und des gesetzlichen Kündigungsschutzes