Zuwendungsrecht Flashcards
Zuwendungen: Begriff
= freiwillige Leistungen, die ein Träger der öffentlichen Verwaltung an andere Stellen zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks leistet
(= Subventionen)
-> Zuwendungsgegenstand: institutionelle vs. Projektförderung
-> Bemessungsart: Anteils, Fehlbedarfs, Festbetrags oder Vollfinanzierung
-> Rückzahlbarkeit: unbedingt, bedingt nicht rückzahlbar (idR: nicht rückzahlbare - verlorene - Zuwendungen)
Rechtsschutz gegen Versagung einer Zuwendung: Zulässigkeit: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Streitigkeiten über das Ob (Gewährung oder Rückforderung): stets öffentlich-rechtlicher Natur
- Streitigkeiten über das Wie: Wahlrecht der Behörde, ob in privatrechtlichen Ausgestaltungen oder in öffentlich-rechtlichen (privatrechtlich: Zivilrechtsweg, § 13 GVG)
- Verlorene Zuschüsse werden idR ohne zweite Stufe gewährt, sodass Zuwendungsvorgang als einheitlich öffentlich-rechtlicher Zugang verstanden wird (“einmalige Beihilfe”; “Prämie”)
Rechtsschutz gegen Versagung einer Zuwendung: Zulässigkeit: Statthafte Klageart
- VK, § 42 I Var. 2 VwGO
-> grds. nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, § 113 V S. 2 VwGO (Bescheidungsklage)
-> nur bei Ermessensreduzierung auf Null Vornahmeklage gem. § 113 V S. 1 VwGO
Rechtsschutz gegen Versagung einer Zuwendung: Zulässigkeit: Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
- grds. einfaches Recht und dessen AGL, GRe nur subsidiär
-> Anspruch aus Subventionsgesetzen
-> P: Haushaltsgesetz, hM (-) (bloß formelles Gesetz; nur Bereitstellung von Mitteln, keine individuelle Konkretisierung als AGL mit weiteren Voraussetzungen; e con andere normierte Tatbestände der Leistungsverwaltung)
-> Anspruch aus öffentlichen-rechtlichen Sonderbeziehungen
-> Anspruch aus Verwaltungspraxis iVm Art. 3 I GG
Rechtsschutz gegen Versagung einer Zuwendung: Begründetheit: öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung
- öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Zusicherung
-> Rechtsbindungswille der Behörde gem. §§ 133, 157 BGB analog als Schwerpunkt, idR (-)
Rechtsschutz gegen Versagung einer Zuwendung: Begründetheit: Verwaltungspraxis iVm Art. 3 I GG
- idR Praxis durch Verwaltungsvorschriften bestimmt, aber aus diesen lässt sich kein Anspruch herleiten, da bloßes Innenrecht der Verwaltung
-> aber bei praktischer Orientierung nach Verwaltungsvorschrift kann Verwaltungspraxis mit Inhalt der Verwaltungsvorschrift übereinstimmen - Voraussetzungen:
1. Herausarbeiten der konkreten Verwaltungspraxis inkl. Voraussetzungen
2. Erfüllung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen laut Verwaltungspraxis
3. Anspruchsausschluss durch sachlichen Grund
-> Änderung der Vergabepraxis (aus willkürfreien, i.e. sachlichen Gründen möglich), insbesondere wegen Kapazitätsvorbehalt (Vorbehalt der finanziellen Möglichkeiten) - Besonderheit: der “erste Fall”:
-> Verwaltungspraxis hat sich noch nicht etabliert
-> Rspr: Grundsatz der antizipierten Selbstbindung der Verwaltung (Verwaltung hat sich bereits mit Erlass der Verwaltungsvorschrift antizipiert gebunden)
Rechtsschutz gegen Versagung einer Zuwendung: Begründetheit: Anschlusssubventionen
- begehrt wird Weiterförderung über den bereits zugesagten Zeitraum hinaus
-> VK und nicht LK statthaft, da Zuwendungsbescheid zuvor begehrt werden muss - früherer Zuwendungsbescheid als Zusicherung: idR nach §§ 133, 157 BGB analog (-) (Bindungswille gerade nur für ursprünglichen Zeitraum; unsichere Haushaltslage)
- Verwaltungspraxis iVm Art. 3 I GG
-> Argument Vertrauensschutz: idR schon kein Vertrauenstatbestand (wer einmal Subvention erhält, kann nicht darauf vertrauen, dass er weitere erhält)
-> weites Gestaltungsermessen des Staates bei Leistungsverwaltung
-> Übergangsregelung nur erforderlich (und damit Versagung verhältnismäßig), wenn bei dem Empfänger ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der über eine langjährige Subventionierung hinausgeht, der ohne Übergangsregelung zu untragbaren (existenzvernichtenden) Folgen für den Empfänger führt
-> Rückwirkungsverbot: differenziere zwischen (grds. zulässiger) unechter Rückwirkung (idR gegeben) und (grds. unzulässiger) echter Rückwirkung
Rechtsschutz gegen Aufhebung des Zuwendungsbescheids: Rechtliche Optionen der Rückforderung
- Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids bei Ausbleiben/Fortfall des Zwecks
- Auflösend bedingter Zuwendungsbescheid
- Zuwendungsbescheid unter Vorbehalt (der späteren endgültigen Festsetzung)
-> Ermittlung des Inhalts des Zuwendungsbescheids durch Auslegung
Rechtsschutz gegen Aufhebung des Zuwendungsbescheids: Konstellation
- Aufhebung bzw. Wegfall des Zuwendungsbescheids
- Rückforderungsbescheid gem. § 49a VwVfG (ggf. analog)
-> Klagehäufung gem. § 44 VwGO
–> Darstellung, dass AK gegen zwei separate VA begehrt wird
—> insb. öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da actus contrarius zum “Ob” der Zuwendungsgewährung, auch durch Beliehenen (dann ist Beliehener richtiger Beklagter)
Rechtsschutz gegen Aufhebung des Zuwendungsbescheids: Begründetheit: § 48 VwVfG vs. § 49 VwVfG
- Abgrenzung anhand der Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheids
-> Verstoß gegen reines Innenrecht der Verwaltung irrelevant, aber Verstoß gegen Verwaltungspraxis iVm Art 3 GG relevant - § 49 VwVfG, insb. § 49 III VwVfG
-> Nr. 1: Verstoß gegen Zweck (idR Schwerpunkt der Prüfung)
-> Nr. 2: Verstoß gegen Auflage, in der Praxis oft “Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns” (es sollen keine Vorhaben gefördert werden, zu denen der Antragsteller ohnehin entschlossen war oder die er ohne staatliche Unterstützung realisieren kann)
Rechtsschutz gegen Aufhebung des Zuwendungsbescheids: Begründetheit: Ermessen
- überwiegende Rspr.: bei Erfüllung der Widerrufsvoraussetzungen intendiertes Ermessen
-> Gebot der Einhaltung des Haushaltsplans
-> Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Rechtsschutz gegen Aufhebung des Zuwendungsbescheids: Begründetheit: Bedingung “zweckgemäße Verwendung”
- P: Bedingung iSv § 36 II Nr. 2 VwVfG?
= Eintritt oder Wegfall einer Begünstigung oder Belastung wird vom ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht
-> Ereignis nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse (die Zweckmäßigkeit der Verwendung ist keine solche von der Außenwelt wahrnehmbare Handlung)
Rechtsschutz gegen Aufhebung des Zuwendungsbescheids: Begründetheit: vorläufiger VA
- Regelung: Adressat erhält nur ein vorläufiges Recht zum Behalten
-> erst durch Schlussbescheid wird vorläufige Entscheidung zu endgültiger Entscheidung
–> vorläufiger VA wird nicht (!) aufgehoben, sondern nu in eine endgültige Entscheidung umgewandelt -> damit § 49a VwVfG analog - wegen der Ungewissheit darf vorläufiger VA nur erlassen und aufrechterhalten werden, soweit und solange ein hinreichender sachlicher Grund gegeben ist (idR bei Ungewissheit über tatsächliche oder rechtliche Umstände)
Rechtsschutz gegen Aufhebung des Zuwendungsbescheids: Adressaten des Rückforderungsbescheids nach § 49a VwVfG
- Empfänger der Leistung
-> Wortlaut erfordert aber nicht, dass der Erstattungsschulder der Zuwendungsempfänger sein muss (!) - auch denjenigen, der durch wirksamen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt für eine Erstattungsschuld des Leistungsempfängers haftet
- (-) für Personen, die nur für eine fremde Schuld haften
Rechtsschutz des Wettbewerbers gegen die Begünstigung eines Konkurrenten
- Konkurrentenabwehrklage / negative Konkurrentenklage: begehrt nur Aufhebung der Begünstigung des Mitbewerbers
- Konkurrentengleichstellungsklage / positive Konkurrentenklage: begehrt Gleichstellung mit Mitbewerber
- Konkurrentenverdrängungsklage