Verwaltungsvollstreckungsrecht Flashcards
Übersicht der Vollstreckung nach sachlichem Anwendungsbereich
- von verwaltungsgerichtlichen Titeln
a. gegen Bürger, § 169 VwGO
b. gegen Staat, §§ 170 ff. VwGO - von VA
a. im Bereich der Bundesverwaltung (VwVG, UZwG)
b. im Bereich der Landesverwaltung
-> Vollstreckung der Landesbehörden nach Bundesrecht (§§ 58 ff. AufenthG)
-> spezialgesetzliches LandesR (HSOG)
-> allgemeines Landesvollstreckungsrecht (HVwVG)
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Anfechtung einer Ordnungsverfügung (Grundverfügung und Verfügung der Verwaltungsvollstreckung)
- Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
- Rechtmäßigkeit der vollstreckungsrechtlichen Regelung
- Prozessual: § 44 VwGO
- Streitwert: bleibt gem. Ziff. 1.7.2. des Streitwertkatalogs grds. außer Betracht
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz im gestreckten Verfahren
A. Zulässigkeit
- Statthafte Rechtsschutzform
- Erledigung durch Vollzug
B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des vollstreckungsrechtlichen VA
1. EGL
2. Formelle RM
-> Zuständigkeit
-> Verfahren (Anhörung idR nicht erforderlich wegen § 28 II Nr. 5 VwVfG)
-> Form
3. Materielle RM
a. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
aa. Materielle Vollstreckbarkeit des Grund-VA (Handeln, Dulden, Unterlassen)
bb. Formelle Vollstreckbarkeit des Grund-VA (unanfechtbar oder § 80 II, § 2 HVwVG)
cc. Wirksamkeit des Grund-VA (hM)
b. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
aa. Androhung (idR schriftlich mit Fristsetzung) (VA)
bb. evtl. Festsetzung (VA)
cc. Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels (VA oder Realakt)
c. Kein Vollstreckungshindernis, insb. keine Unmöglichkeit, § 71 IV HVwVG
d. Ermessen
aa. Gesetzliche Grenzen (Verhältnismäßigkeit)
bb. Zweckgemäße Ermessensausübung (§ 114 S. 1 Alt. 2 VwGO) (nicht zu verwechseln mit zweckmäßiger Ermessensausübung)
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz bei Sofortvollzug
A. Zulässigkeit
- Statthafte Rechtsschutzform
- Erledigung durch Vollzug
B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des vollstreckungsrechtlichen VA
1. EGL
2. Formelle RM
-> Zuständigkeit
-> Verfahren (Anhörung idR nicht erforderlich wegen § 28 II Nr. 5 VwVfG)
-> Form
3. Materielle RM
a. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
1. Abgrenzung zur unmittelbaren Ausführung (VGH: insb. HSOG legt Vorrang der unmittelbaren Ausführung vor Sofortvollzug/abgekürztem Verfahren festgelegt)
2. Handeln innerhalb der Befugnisse (§ 47 II HSOG, § 72 II HVwVG) = inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung
a. Formelle Rm des fiktiven VA
b. Materielle Rm des fiktiven VA
3. Gegenwärtige Gefahr (vgl. § 47 II HSOG, § 72 II HVwVG)
4. Notwendigkeit des Sofortvollzugs bzw. des abgekürzten Verfahrens
b. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
1. Androhung/Festsetzung nicht vorgesehen
2. Ordnungsgemäße Ausführung
c. kein Vollstreckungshindernis, insb. keine Unmöglichkeit, § 71 IV HVwVG
d. Ermessen
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Erledigung durch Vollzug?
- bei Statthaftigkeit (bzw. Prüfungspunkt eines wirksamen VAs): keine Erledigung durch Vollzug, da VA als Rechtsgrund für den Vollzug fortwährende Rechtswirkungen entfaltet (insbes. auch für Kosten)
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Maßgeblicher Zeitpunkt bei Androhung
- ausreichend für Rechtmäßigkeit der Androhung, wenn in dem angeordneten Vollstreckungsmoment die formelle Vollstreckbarkeit vorliegt (also § 2 HVwVG (+))
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Rechtmäßigkeit der Grundverfügung erforderlich?
- hM: nur wirksame Grundverfügung nötig
-> pro: Effektivität der Gefahrenabwehr
-> pro: im Sofortvollzug ist e con normiert, dass die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handeln muss, nicht jedoch im gestreckten Verfahren
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Fristsetzung auch bei Duldungs- oder Unterlassungs-VA erforderlich?
- (+)
pro: Betroffener soll Zeit haben, gerichtlichen Rechtsschutz zu erwirken - (-)
pro: kann Verpflichtung sofort nachkommen, weil von ihm kein positives Tun verlangt wird
s. § 69 I Nr. 2 HVwVG
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Festsetzung
= die regelnde behördliche Anordnung, dass das angedrohte Zwangsmittel nunmehr angewendet werden soll
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels
- Realakt
- Vor Anwendung: Unterlassungsklage als ALK
- Nach Anwendung: FK, jedoch qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Vollstreckungshindernis
- Zweckerreichung, § 15 III VwVG
- Zweck entfällt nachträglich wegen Änderung der Sach- und Rechtslage
- Rechtliche Unmöglichkeit
-> objektiv rechtliche Unmöglichkeit (VA ist gem. § 44 II Nr. 4 VwVfG nichtig)
-> subjektiv rechtliche Unmöglichkeit (insb. wenn Pflichtiger zur Erfüllung in die Rechte eines Dritten eingreifen müsste -> dann Duldungsverfügung nötig - außerdem: Vollstreckungshindernis betrifft nur Rechtmäßigkeit des Zwangsmittels, nicht Rechtmäßigkeit der Grundverfügung)
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Vollstreckungsermessen
- Entschließungsermessen
- Auswahlermessen
-> grds. dasjenige Zwangsmittel auszuwählen, dass den Pflichtigen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet
-> insb. Geeignetheit des Zwangsmittels prüfen: Ersatzvornahme ist bei höchstpersönlichen Handlungen untunlich
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz gegen Sofortvollzug/abgekürztes Verfahren
- Entweder bei Entfallen des Grund-VAs oder - erst recht - wenn Grund-VA erlassen, jedoch Voraussetzungen des gestreckten Verfahrens nicht gegeben (bspw. keine Androhung), vgl. § 72 I HVwVG (Absehen von Voraussetzungen des § 69 HVwVG)
- “Innerhalb ihrer Befugnisse”: Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit des VA
- “Gegenwärtige Gefahr”: auch (+), wenn mit ihrer Verwirklichung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist
- “Notwendigkeit” des Sofortvolllzugs: wenn der Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens so kurz ist, dass im gestreckten Verfahren eine effektive Gefahrenabwehr gefährdet oder vereitelt würde
(= auch wenn Verursacher der Gefahr nicht sofort feststellbar oder erreichbar ist)
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid
I. EGL
-> § 80 I HVwVG
-> Polizeiliche Maßnahmen: nur bei spezieller Regelung, bspw. § 49 I S. 1 HSOG (Kosten der Ersatzvornahme)
-> VA-Befugnis: wird aus typisch hoheitlichen Begriffen lt. Rspr. hergeleitet (“beigetrieben”, “festgesetzt”); gewohnheitsrechtlich anerkannt aus Über-/Unterordnungsverhältnis
II. Formelle Rm
1. Zuständigkeit: Vollzugsbehörde
2. Verfahren
3. Form (§ 14 HVwKostG)
III. Materielle Rm
1. Amtshandlung (-> Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit nur der Vollstreckungsmaßnahme, Art. 20 III GG - aA: auch Rm der Grundverfügung, wenn diese noch nicht bestandskräftig ist)
2. Kostenschuldner
3. Richtigkeit der Kosten der Art und Höhe nach
4. Ermessen (str.)
-> Unverhältnismäßigkeit möglich, wenn VA im gestreckten Verfahren rechtswidrig, aber formell vollstreckbar war
Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid: formelle Rm
- Zuständigkeit
-> nach jeweiligem Gesetz bzw. HVwKostG (idR Vollzugsbehörde) - Verfahren
-> Anhörung nicht gem. § 28 II Nr. 5 HVwVfG entbehrlich, da Kostenbescheid nicht in der Vollstreckung ergeht
-> aber: Heilung oder Unbeachtlichkeit möglich - Form
-> BundesVwVG: Schriftform nach § 3 II lit. a
-> Land: § 14 HVwKostG (auch mündlich möglich)