Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht Flashcards

1
Q

Straßenrecht: Klausurkonstellationen

A
  • Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
  • Rechtsschutz gegen VA, mit dem eine Sondernutzungserlaubnis untersagt wird (§ 8 VIIa 1 FStrG)
  • Rechtsschutz gegen Kotenbescheid, mit dem Behörde Kosten für Beseitigung einer unerlaubten Sondernutzung zurückverlangt (§ 8 VIIa 2 FStrG)
  • Rechtsschutz gegen Sondernutzungsgebührenbescheid, weil Nutzung noch ggf. im Gemeingebrauch
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2
Q

Straßenrecht: Gemeingebrauch

A
  • nach § 7 I FStrG
    -> Widmung in erster Linie für Verkehrszweck (aber: erweiterter Verkehrsbefriff)
    -> wegen Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistung (wenn Erlaubnisvorbehalt unverhältnismäßig wäre und Grundrechtsausübung keine Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gebrauchs auslöst)
    –> “kommunikativer Verkehr”: insb. in Fußgängerzonen auch von Widmungszweck gedeckt, sofern unentgeltlich und ohne zusätzliche Hilfsmittel (Infostände)
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3
Q

Straßenrecht: Drittanfechtung

A
  • Vorschriften über Erteilung von Sondernutzungserlaubnis grds. kein Drittschutz
    -> dienen vorrangig dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
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4
Q

Straßenrecht: Anliegergebrauch

A
  • gesteigerter Gemeingebrauch für Straßenanlieger, die an das Grundstück angrenzende Straße zur Grundstücksnutzung auch über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch zu nehmen, soweit dies erforderlich ist
    (Abgrenzung zur Sondernutzung nach konkreten örtlichen Umständen unter der Berücksichtigung der Verkehrsanschauung)
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5
Q

Straßenrecht: Sondernutzung

A
  • § 8 FStrG
    -> Eignung, Gemeingebrauch zu beeinträchtigen
  • insbesondere bei gewerblicher Nutzung (unabhängig von ihrer Dauer)
  • Verkehrsfremder Zweck: Kfz als Werbemittel
    -> Abstellen auf StVO, unter welchen Bedingungen noch verkehrsrechtlich zulässig
    -> auch Bierbikes etc., da Verkehrszweck (Ortsveränderung zum Personentransport) in den Hintergrund tritt
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6
Q

Straßenrecht: Sondernutzungserlaubnis: Ermessen bei Erteilung

A
  • nur Orientierung an straßenrechtlichen Gesichtspunkten
    -> einwandfreier Straßenzustand
    -> Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
    -> Ausgleich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und -anlieger
    -> Ausgleichs- und Verteilungsinteressen (Verteilungsermessen, aber auch hier nur Ausübung unter Berücksichtigung eines sachlichen Straßenbezugs)
  • andere Aspekte nur, soweit sie mit Widmungszweck in sachlichem Zusammenhang stehen
    -> auch (spezifische) Ordnungskriterien, aber Straßenbehörde soll nicht Aufgaben der Gefahrenabwehrbehörden/Polizei wahrnehmen
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7
Q

Straßenrecht: privatrechtliche Sondernutzung

A

= wenn Straße über den Widmungszweck hinausgehend genutzt wird, aber die Widmung nicht beeinträchtigt wird

  • bspw. Stolpersteine
  • Vorschriften des Zivilrechts maßgebend (§§ 903 ff. BGB)
    -> zuständig sind Träger der Straßenbaulast
    -> keine straßenrechtliche Erlaubnis erforderlich
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8
Q

Straßenverkehrsrecht: Rechtsschutz gegen Entzug der Fahrerlaubnis: wegen mangelnder Eignung

A
  • nach § 3 I S. 1 StVG iVm 46 I S. 1 FeV
    -> FeV wirksam nach § 6 I StVG
    -> Eignung nach § 2 IV StVG (§ 4 StVG bei Punktesystem ist eigene EGL), Zweifel an Eignung reichen nicht aus
  • Insbesondere: Betäubungsmittel (nach jeweiliger FeV-Anlage; einmaliger Konsum von Cannabis nur ausreichend, wenn Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren fehlt, ggf. zuerst Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich)
    -> bei “harten Drogen” schon einmaliger Konsum schädlich
  • auch bei Weigerung der rechtmäßigen Untersuchungsanordnung
    -> inzidente Prüfung, ob Untersuchungsanordnung rechtmäßig
  • kein Ermessen, auch Einziehung des Führerscheins
    (hiergegen ggf. Annexantrag nach § 113 I S. 2 VwGO)
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9
Q

Straßenverkehrsrecht: Rechtsschutz gegen Entzug der Fahrerlaubnis: wegen mangelnder Eignung: Verhältnis zum Strafverfahren

A
  • Vorrang des Strafverfahrens, § 3 III StVG
  • Bindung mit tatsächlichen Feststellung im Strafverfahren, wenn Behörde sich auf diesen Sachverhalt beziehen will, § 3 IV StVG
  • Auswirkung eines Beweisverwertungsverbots im Strafverfahren auf Verwaltungsverfahren
    -> Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt wegen Schutz höchstpersönlicher RG Dritter regelmäßig zugunsten des öffentlichen Interesses (Sicherheit des Straßenverkehrs) aus
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10
Q

Straßenverkehrsrecht: Rechtsschutz gegen Entzug der Fahrerlaubnis: nach Punktesystem

A
  • eigene EGL nach § 4 V S. 1 Nr. 3 StVG
    -> zuvor abgestuft Maßnahmen erforderlich, § 4 VI StVG
  • Punktestand nicht im Zeitpunkt der Tathandlung, sondern nach hM im Moment der Rechtskraft der maßgeblichen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen
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11
Q

Straßenverkehrsrecht: Rechtsschutz gegen Entzug der Fahrerlaubnis: vorläufiger Rechtsschutz

A
  • Anfechtung bei Entziehung nach § 4 StVG hat gem. § 4 IX StVG keine aufschiebende Wirkung
  • aber aufschiebende Wirkung entfällt nicht bei Anfechtung nach § 3 StVG
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12
Q

Straßenverkehrsrecht: Rechtsschutz gegen Anordnung eines Fahrtenbuchs

A
  1. EGL: § 31a I S. 1 StVZO (Habersack E)
    -> Dauer-VA
  2. Formell
  3. Materiell
    a. Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht (Orientierung an § 40 FeV -> Punktekatalog)
    b. Feststellung des Fahrzeugführers nicht in zumutbarer Weise möglich (wenn Behörde ihn nicht ermitteln konnte, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Nachforschungsmaßnahmen ergriffen hat)
    -> auch (+), wenn Halter sich auf sein Aussage oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft und Ermittlungen deshalb erfolglos bleiben (nicht rechtsstaatlich bedenklich, dass dies als im Verwaltungsverfahren nachteilig wirkt, da sonst Zweck des § 31a StVZO vereitelt würde)
    c. Adressat: Halter (= wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und Verfügungsmacht darüber besitzt)
  4. Ermessen
    -> Rspr. tendiert zu intendiertem Ermessen
  • gilt auch für Ersatzfahrzeuge, § 31a I S. 2 StVZO (Betrieb vom Halter und dienen demselben Nutzungszweck)
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13
Q

Straßenverkehrsrecht: Rechtsschutz bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen: auf Vornahme verkehrsregelnder Maßnahmen

A

I. Zulässigkeit
1. Statthafte Klageart: VK, Ge- und verbietende Verkehrszeichen nach §§ 41 ff. StVO als sachbezogene Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2 Var. 3 VwVfG)
2. Klagebefugnis: Rechtsgrundlage § 45 I S. 1 StVO iVm konkretisierenden Einzelermächtigungen nach § 45 I S. 2 - IX StVO
-> StVO schütz Allgemeinheit, Einzelner hat aber zumindest Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über verkehrsregelndes Einschreiten, wenn Verletzung von Individualinteressen in Betracht kommt (idR wenn Einzelner vor unzumutbaren Einwirkungen des Straßenverkehrs geschützt werden soll)

II. Begründetheit
1. AGL
2. Formell (Antrag bei zuständiger Behörde)
3. Materiell
-> Ausschließlichkeitsprinzip (nur Anordnungen die in der StVO oder Katalog genannt sind)
-> § 45 I S. 1 StVO: nur Gefahren, die sich im Straßenverkehr auswirken
-> § 45 I S. 2 StVO: Gefahren aus dem Straßenverkehr, die sich außerhalb auswirken (-> bei Nr. 3: VerkehrslärmschutzVO als Orientierungshilfe)
-> konkretisierende EGL für Verkehrszeichen: § 45 IX StVO
5. Rechtsfolge: Ermessen (idR nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung)
6. Vorbehalt des Straßenrechts: Nutzungsart darf straßenverkehrsrechtlich nicht dauerhaft geregelt werden (straßenverkehrsrechtliche Anordnungen dürfen keine Nutzungszustände herbeiführen, die eine dauernde Entwidmung oder Widmungsbeschränkung bewirken; zulässig ist nur eine Ausklammerung einzelner widmungsrechtlich erlaubter Nutzungsarten)

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14
Q

Straßenverkehrsrecht: Rechtsschutz bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen: gegen verkehrsregelnde Maßnahmen

A

I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit: AK
2. Klagebefugnis: benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, die jeden Verkehrsteilnehmer, nicht nur Anlieger, in seinem Recht aus Art. 2 I GG beschränken können
-> wegen Art. 19 IV GG keine nachhaltige Betroffenheit erforderlich
3. Frist: Bekanntgabe nach §§ 39 I, 45 IV StVO durch Aufstellung; lex specialis zu § 41 IV VwVfG
-> früher: Jahresfrist, § 58 I, II VwGO
-> heute: Anfechtungsfrist wird erst ausgelöst, wenn sich betreffender Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht

II. Begründetheit
1. Formell: insbesondere Anhörung entbehrlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG) und Begründung entbehrlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG)
2. Materiell
-> Voraussetzungen des § 45 StVO (wegen Dauer-VA: maßgeblich ist letzte mündliche Tatsachenverhandlung)

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15
Q

Straßenverkehrsrecht: Rechtsschutz bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen: Bewohnerparkzone

A
  • Kombination: AK in der Hauptsache auf Aufhebung der Bewohnerparkzone und VK auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises
    -> hM: auch AGL für Einzelnen auf Erteilung eines Ausweises
  • wenn AK (+): Annexantrag auf Beseitigung des Verkehrsschildes bei schutzwürdigem Interesse (bspw. ungehinderte Zufahrt Dritter zu Geschäftsgrundstück), § 113 I S. 2 VwGO
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