Beamtenrecht Flashcards
Rechtsschutz des Beamten gegen dienstliche Anordnung
A. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart: idR VA (-) mangels bezweckter Außenwirkung (= wenn dienstliche Anweisung ihrem objektiven Sinngehalt nach lediglich auf organisationsinterne Wirkung abzielen)
-> wenn Anordnungen Beamten nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung, sondern als Amtswalter ansprechen
-> daher ALK statthaft (bzw. § 123 VwGO im Eilrechtsschutz)
-> Außenwirkung aber dann, wenn über organisationsinterne Weisung hinaus persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffen
II. Vorverfahren
- § 126 II BBG, § 54 II BeamtStG, auch bei ALK (“vor allen Klagen”), sofern nicht landesbeamtenrechtlich Vorverfahren unstatthaft (§ 105 HGB für versorgungsrechtliche Entscheidungen)
B. Begründetheit = soweit Weisung rechtswidrig ist
I. EGL
-> § 62 I S. 2 BBG
-> § 35 S. 2 BeamtStG
II. Rechtmäßigkeit
-> insbesondere Weisungsermessen rechtswidrig ausgeübt
-> aber: weiter Spielraum, dh erst verletzt, wenn der Dienstherr die Entscheidung ohne sachliche Erwägungen trifft
Rechtsschutz des Beamten gegen dienstliche Anordnung: Einordnung bestimmter Maßnahmen
- VA (Außenwirkung, weil über organisationsinterne Weisung hinaus persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffen): Ernennung und Beendigung des Beamtenverhältnisses; Festsetzung des Dienstalters, Mitteilung über Ausgang des Bewerbungsverfahrens; Festsetzung eines SEA gg Beamten; Rückforderung überzahlter Dienstbezüge
-> ebenso: Versetzungen (§ 15 BeamtStG, § 28 BBG) und Abordnungen (§ 14 BeamtStG, § 27 BBG)
–> § 54 IV bzw. § 126 IV BBG: AK/Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung - Umsetzungsanordnungen oder Änderungen des Aufgabenbereichs sind bloße Interna ohne VA-Qualität
Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit: Konkurrierender Beamter ist noch nicht ernannt: VK
A. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart: Absagende Mitteilung (Ablehnung des Antrags auf Ernennung oder Beförderung) an unterlegenen Bewerber: VA
-> auf beurteilungsfehlerfreie Neubescheidung des Ernennungs- oder Beförderungsbegehrens gerichtete Verpflichtungsklage (§ 113 V S. 2 VwGO) (wegen Bestenauslese nach Art. 33 II GG kein Ermessen des Dienstherrn)
II. Klagebefugnis: Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 II GG (= Anspruch darauf, dass Bewerbung nur nach leistungsbezogenen Kriterien entschieden wird)
B. Begründetheit = wenn getroffene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers verletzt, dh wenn Auswahlentscheidung nicht von leistungsbezogenen Erwägungen getragen wird
Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit: Konkurrierender Beamter ist noch nicht ernannt: Begründetheit (Maßstab für die Kontrolle beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen)
- Dienstherr steht Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, Kriterien sind:
- Verkennung des anzuwendenden Begriffs
- Verkennung des gesetzlichen Rahmens, in dem sich Dienstherr frei bewegen kann
- Ausgehen von unrichtigem SV
-> Dienstliche Beurteilungen dürfen nicht zu alt sein
-> Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar sein - Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe
- Anstellen sachwidriger Erwägungen
-> Sachwidrige Einengung des Bewerberkreises mit unzulässigen Kriterien (Anforderungsprofil darf nur an den Anforderungen des Statusamts (Rang des Beamten) ausgerichtet sein)
-> nur solche Kriterien als konstitutive Anforderungsmerkmale, die nicht auch durch Einarbeitung erworben werden klnnen
-> Leistungsbezug der Auswahlkriterien - Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
-> Verpflichtung zur Stellenausschreibung
-> Beteilungsrechte
-> Beachtung der Verwaltungsvorschriften
Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit: Konkurrierender Beamter ist noch nicht ernannt: ALK und einstweiliger Rechtsschutz
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtswegs
-> § 126 BBG oder § 54 BeamtStG
II. Statthafte Klageart: Unterlassen des VA (Ernennung des Konkurrenten)
III. Qualifiziertes RSB (wegen vorbeugender Unterlassungsklage): im Fall der Ernennung entsteht für Konkurrenten ein grundsätzlich nicht mehr gut zu machender Schaden (Grundsatz der Ämterstabilität)
//
A. Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes
I. Statthaftigkeit: Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches, § 123 I VwGO
-> kein Fall des § 80 VwGO, da Widerspruch gegen ablehnende VA-Entscheidung nicht Ernennungs-VA des anderen Bewerbers verhindert
B. Begründetheit
I. Anordnungsanspruch: besteht Geltendmachung der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, gerichtet auf vorläufige Verpflichtung es zu unterlassen, den Konkurrenzen zu ernennen/befördern
II. Anordnungsgrund: bei Statuskonkurrenz (Beförderungsamt): nach Ernennung des Konkurrenten ist die AK des Mitbewerbers erledigt
Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit: Konkurrierender Beamter ist ernannt
A. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart: VK
II. Rechtsschutzinteresse
- entfällt trotz Ernennung des Konkurrenzen nicht, wenn es der Dienstherr unterlassen hat, den unterlegenen Bewerber rechtzeitig über die Absicht zu informieren, die Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen oder wenn er unter Missachtung einer vom unterlegenen Beamten erwirkten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Stelle anderweitig besetzt hat
-> e Art. 19 IV GG: nur dann ist es aus Rechtsschutzgesichtspunkten möglich, Hauptsacherechtsbehelfs wegen Erledigung zu versagen, da der Mitbewerber ja Eilrechtsschutz vor der Ernennung hätte anstreben können
-> Anforderungen an Mitteilung: inhaltliche (Name des Konkurrenten und Wertungsmaßstäbe für beabsichtigte Ernennung) und zeitliche (hinreichend für Rechtsschutzmöglichkeiten - idR 2 Wochen)
- unter diesen Voraussetzungen ist auch eine AK gegen bereits erfolgte Ernennung zulässig (Ausnahme vom Grundsatz der Ämterstabilität)
- SEA des unterlegenen Beamten:
-> Amtshaftungsanspruch
-> § 280 I BGB als verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung - aber Ausschluss nach § 839 III BGB möglich, wenn klagender Mitbewerber nicht ausreichend Primärrechtsschutz nachgesucht hat
Ansprüche des Dienstherrn: Rechtsschutz des Beamten gegen die Geltendmachung von SEA des Dienstherrn
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
-> Klage (auch bei ALK) “aus dem Beamtenverhältnis”, § 126 BBG, § 54 BeamtStG (weit auszulegen)
II. Statthafte Klageart
- hRspr: VA möglich wegen Über-Unterordnungsverhältnis bzw. gewohnheitsrechtlich anerkannt
III. Rechtsschutzinteresse (wenn Behörde via ALK einklagt: VA als einfacherer Weg nicht schädlich, da Rspr. der Behörde Wahlrecht zubilligt)
B. Begründetheit
- EGL: § 75 BBG, § 48 BeamtStG
- Formell
- Materiell: Voraussetzungen
1. Verletzung einer beamtenrechtlichen Dienstpflicht
2. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
-> § 280 I S. 2 BGB analog
3. Schaden des Dienstherrn
4. Keine Verjährung, § 56 HBG, § 75 BBG
Ansprüche des Dienstherrn: Rechtsschutz des Beamten gegen die Geltendmachung von SEA des Dienstherrn: Dienstpflichtverletzung
- Treuepflicht aus § 33 I S. 3 BeamtStG, § 60 I S. 3 BBG
- Folgepflicht, § 35 S. 2 BeamtStG, § 62 BBG
- Pflicht zum rechtmäßigen Handeln, § 36 BeamtStG, § 63 I BBG
Ansprüche des Dienstherrn: Rechtsschutz des Beamten gegen die Geltendmachung von SEA des Dienstherrn: Schaden des Dienstherrn
- Berufung auf Mitverschulden eines anderen Beamten nicht relevant, da nach § 48 S. 2 BeamtStG, § 75 I S. 2 BBG gesamtschuldnerische Haftung
-> Ausnahme, wenn Schadensmitverursachung gerade aus Pflicht gegenüber Dienstherrn erfolgt ist - Drittschadensliquidation möglich, wenn Schaden einer anderen staatlichen Stelle entstanden ist
Ansprüche des Dienstherrn: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
- möglich, da § 48 BeamtStG und § 75 BBG nur andere SEA spezialgesetzlich verdrängt
-> Rechtsgedanke, dass rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen sind, bleibt anwendbar (Art. 20 III GG)
Ansprüche des Dienstherrn: Rückforderung überzahlter Dienstbezüge
- Prozessual: wieder VA vs. ALK
- Materiell:
-> § 12 II BBesG (überzahlte Besoldungsansprüche); § 52 II BeamtVG (überzahlte Versorgungszahlungen)
-> Entreicherungseinwand § 818 III analog (Rspr: nur bei Verbrauch geringer Überzahlungen)
-> Billigkeitsentscheidung der Rückforderung bedeutet Ermessenentscheidung (Kriterien: Grad der Mitverursachung, Alter, Leistungsfähigkeit)
Ansprüche des Beamten: Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls
A. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart:
-> VK (sowohl Anerkennung des Dienstunfalls als auch Leistung im Rahmen der Unfallfürsorge)
B. Begründetheit
- Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorge: § 30 BeamtVG
- Anspruch auf Feststellung eines Dienstunfalls: § 31 I BeamtVG (Rspr: Norm enthält nicht nur Legaldefinition, sondern auch ALG für Verpflichtung des Dienstherrn, schädigendes Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen)
-> Dienstunfall ist danach ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist
- Wahrung der Meldepflicht nach § 45 BeamtVG
Ansprüche des Beamten: Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls: Kasuistik zum Dienstunfall
- auch nicht-körperliche Einwirkungen (Dienstliche veranlasste Gespräche, die über sozialadäquate Beeinträchtigung hinausgehen)
- Plötzlich = insbesondere Abgrenzung von Krankheit (§ 31 III BeamtVG)
- Körperschaden: auch seelische Gesundheitsstörungen erfasst
- rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Körperschaden: fehlt bei bloßer Gelegenheitsursache (bspw. Bandscheibenvorfall nur bei Gelegenheit der Dienstausübung)
- in Ausübung des Dienstes
-> Rspr. stellt maßgeblich auf Kriterium der räumlichen Beherrschbarkeit des Risikos ab
–> regelmäßig (+), wenn Beamter sich bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn bewegt / bei engem natürlichen Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben oder notwendigen Verrichtungen
Ansprüche des Beamten: sonstige Fürsorgeansprüche
- bei Dienstunfall: §§ 30 II, 32 ff. BeamtVG
- Erstattungsfähigkeit von Sachschäden, § 32 S. 1 BeamtVG
-> Ermessenvorschrift
-> sinnvolle Risikoverteilung (idR kein Ersatz für Gegenstände, die Beamter aus freien Stücken und ohne dienstliche Veranlassung in Risikosphäre verbringt)