Ausländerrecht Flashcards

1
Q

Erteilung eines Aufenthaltstitels: Rechtsschutz in der Hauptsache

A

A. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit der VK gem. § 42 I Alt. 2 VwGO
  2. Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO
    -> Einfachgesetzliche AGL für Antragsteller
    -> Art. 6 I GG für Familienangehörige in Drittverpflichtungskonstellation als RS gegen Ablehnung eines Aufenthaltstitels (Familiennachzug)

B. Begründetheit
1. Formelle Voraussetzungen
a. Antrag bei der zuständigen Behörde, §§ 81 I, 71 I AufenthG (iVm Landesrecht)
b. Beteiligung anderer Stellen, §§ 39, 72 ff. AufenthG
2. Materielle Voraussetzungen
a. Allgemeine Voraussetzungen, § 5 AufenthG
b. Besondere Voraussetzungen für konkreten Aufenthaltstitel
c. Keine Versagungsgrunde
-> Zwingende Versagungsgründe: § 5 IV AufenthG (Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG; Abschiebungsanordnung); § 10 III S. 2 AufenthG (Abgelehnter Asylantrag); § 11 I S. 2 AufenthG (bereits erfolgte Ausweisung; Zurück- oder Abschiebung)
-> Spezielle Versagungsgründe nach konkretem Aufenthaltszweck
d. Rechtsfolge

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2
Q

AufenthG: Anwendbarkeit

A
  • Ausländer: § 2 I AufenthG
  • Einreise- und Aufenthaltsverbot für Ausländer mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 4 I S. 1 AufenthG)
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3
Q

AufenthG: Aufenthaltstitel

A
  • Visum, § 6 AufenthG
    -> Aufenthalt und Grenzübertritt
    -> beschränkt
    -> RS bei Ablehnung: VK gegen BRD, kein Widerspruchsverfahren gem. § 68 I S. 2 Nr. 1 VwGO; Zuständigkeit gem. § 52 Nr. 2 VwGO
  • Aufenthaltserlaubnis, § 7 AufenthG, & Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG
    -> nur Aufenthalt
    -> VK gegen Bundesland; Widerspruchsverfahren (-) gem. § 68 I S. 2 VwGO iVm § 16a I HessAGVwGO iVm Nr. 2.6 Anlage zu § 16a HessAGVwGO; Zuständigkeit gem. § 52 Nr. 3 S. 5 VwGO
  • speziellere weitere Aufenthaltstitel
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4
Q

Erteilung eines Aufenthaltstitels: Rechtsschutz in der Hauptsache: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

A
  • § 5 I Nr. 1: Sicherung des Lebensunterhalts
    -> § 2 III S. 1; Orientierung an Sozialhilfehöhe, § 20 ff. SGB II
    -> Prognosebegriff (Sicherung in Zukunft)
    -> wenn Dritter Lebensunterhalt sichert: hohe Anforderungen an dauernde Leistungsfähigkeit und -willigkeit
  • § 5 I Nr. 2: Ausweisungsinteresse
    -> Tatbestand wie in § 54 definiert und noch nicht verbraucht (= wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis des in Rede stehenden Ausweisungsinteresses dem Ausländer vorbehaltlos einen Aufenthaltstitel erteilt)
  • weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in § 5 II AufenthG
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5
Q

Erteilung eines Aufenthaltstitels: Rechtsschutz in der Hauptsache: Besondere Erteilungsvoraussetzungen

A
  • in §§ 9, 9a und §§ 16 ff. diverse besondere Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere nach Aufenthaltszweck)
    -> u.a. Familiennachzug gem. § 27 I (beweisbelasteter Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft in einer familiären oder ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet leben wird)
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6
Q

Erteilung eines Aufenthaltstitels: Rechtsschutz in der Hauptsache: Rechtsfolgenseite

A
  • idR nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
  • gebundener Anspruch bei:
    -> Ehegattennachzug gem. § 30 I
    -> Nachzug zu einem Deutschen gem. § 28 I S. 1 Nr. 1
    -> Kindernachzug gem. § 32 I-III
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7
Q

Erteilung eines Aufenthaltstitels: Vorläufiger Rechtsschutz

A
  • Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis löst Fiktionswirkung aus gem. § 81 III, IV AufenthG (für die Dauer des Verwaltungsverfahrens über Aufenthaltstitel wird Aufenthaltsrecht fingiert)
    -> bei ablehnender Entscheidung entfällt auch Fiktionswirkung; Verpflichtungswiderspruch bzw. VK gegen ablehnende Entscheidung hat gem. § 84 I keine aufschiebende Wirkung - deswegen Antrag auf Anordnung (!) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der VK gem. § 80 V Var. 1 VwGO
    -> falscher Antrag (Wiederherstellung) nach § 88 VwGO vom Gericht umzudeuten
  • wenn Fiktionswirkung gem. § 81 III, IV nicht bestanden hat, ist gem. § 123 I VwGO Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung (§§ 60a, 60b) zu stellen
    -> wegen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache wohl kein Antrag auf vorläufige Erteilung des Aufenthaltstitels möglich
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8
Q

Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: Erlöschen des Aufenthaltstitels

A
  • Verpflichtung zur Ausreise eines Ausländers, der keine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt, § 50 I, II
  • Erlöschensgründe, § 51:
    -> § 51 I Nr. 3: Rücknahme gem. § 48 VwVfG
    -> § 51 I Nr. 4: Widerruf nach § 52 AufenthG (lex specialis zu § 49 VwVfG)
    -> § 51 I Nr. 5: Ausweisung (ausreichend ist Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung; Bestandskraft oder sofortige Vollziehbarkeit sind nicht erforderlich, § 84 II)
    -> § 51 I Nr. 5a: Abschiebungsanordnung nach § 58a
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9
Q

Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: Erlöschen des Aufenthaltstitels: Ausweisung vs. Abschiebung

A
  • Ausweisung = Verpflichtung des Ausländers zum Verlassen des Landes unter Aufhebung seines Aufenthaltstitels aus Gründen der Gefahrabwehr (schärfstes Ordnungs- und Sanktionsmittel des AufenthG)
  • Abschiebung = Vollstreckung der Ausreisepflicht, die auf Ausweisung, aber auch auf anderen Rechtsgründen beruhen kann
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10
Q

Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: AK gegen Ausweisungsverfügung

A

A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
II. Klagebefugnis
-> P: Ehepartner gem. Art. 6 I GG (idR (+) als Dritt-AK wegen Verletzung des Fortbestandes der Ehe- und Familiengemeinschaft)
III. Vorverfahren entbehrlich nach § 68 I S. 2 VwGO iVm § 16a HessAGVwGO iVm Ziff. 2.6 Anlage zu § 16a HessAGVwGO

B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung, § 53 I AufenthG
1. Formell
-> Zuständigkeit, § 71 I AufenthG iVm LandesR
-> Schriftform, § 77 I S. 1 Nr. 2 AufenthG
2. Materiell
a. TB
-> Ausländer
-> Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (nicht Ausländer selbst, aber sein Aufenthalt begründet Gefahr, daher auch generalpräventive Maßnahmen möglich)
-> Abwägung (§ 53 I, II): Ausweisungsinteresse gem. § 54 vs. Bleibeinteresse gem. § 55 (vollständig gerichtlich überprüfbar)
–> P: Maßgeblicher Zeitpunkt
–> P: Einbeziehungen der Gewährleistungen aus GG und EMRK
-> besondere Voraussetzungen für bestimmte Personengruppe (Asylbewerber)
b. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung
II. Subjektive Rechtsverletzung

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11
Q

Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: AK gegen Ausweisungsverfügung: Maßgeblicher Zeitpunkt

A

Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: AK gegen Ausweisungsverfügung- Grundsatz: bestimmt sich nach materiellem Recht, idR daher Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses
-> Ausnahme: Dauer-VA

  • Unionsrechtliche Vorgaben für Aufenthaltsrecht: Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (RichtlinienumsetzungsG erfordert, dass schwerwiegende Gründe, die zur Ausreise führen, auch fortdauernd bestehen)
    -> BVerwG: nicht nur bei Ausweisungsverfügung, sondern wegen systematischer Vergleichbarkeit auch bei Rücknahme eines Aufenthaltstitels
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12
Q

Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: AK gegen Ausweisungsverfügung: Einbeziehung von Gewährleistungen von EMRK und GG

A
  • Art. 8 I EMRK: Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens
    -> EMRK im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, Art. 59 II GG, aber völkerrechtsfreundliches GG
    –> insbesondere relevant, wenn Ausländer zum faktischen Inländer geworden ist
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13
Q

Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: vorläufiger Rechtsschutz

A
  • § 80 V S. 1 Var. 2 VwGO (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO
    -> kein Entfall der aufschiebenden Wirkung gem. § 84 I AufenthG, da kein Fall des § 84 I Nr. 1
  • daher bei sofort vollziehbarer Ausweisungsverfügung und Versagung/Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels zwei einstweilige Rechtsschutzanträge zu stellen
    -> gerichtlich zuerst über aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen Ausweisung entscheiden, da bei Erfolglosigkeit wegen § 51 I Nr. 5 auch vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung des Aufenthaltstitels ohne Erfolg sein wird
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14
Q

Stellung von Unionsbürgern

A
  • Privilegien nach § 1 II AufenthG, § 11 FreizügG
  • gesetzliches FreizügigkeitsR, § 2 IV S. 1 FreizügG
    -> kein Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG erfprderlich
  • Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizügG möglich
    -> Ausreisepflicht nach § 7 FreizügG
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