Ausländerrecht Flashcards
Erteilung eines Aufenthaltstitels: Rechtsschutz in der Hauptsache
A. Zulässigkeit
- Statthaftigkeit der VK gem. § 42 I Alt. 2 VwGO
- Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO
-> Einfachgesetzliche AGL für Antragsteller
-> Art. 6 I GG für Familienangehörige in Drittverpflichtungskonstellation als RS gegen Ablehnung eines Aufenthaltstitels (Familiennachzug)
B. Begründetheit
1. Formelle Voraussetzungen
a. Antrag bei der zuständigen Behörde, §§ 81 I, 71 I AufenthG (iVm Landesrecht)
b. Beteiligung anderer Stellen, §§ 39, 72 ff. AufenthG
2. Materielle Voraussetzungen
a. Allgemeine Voraussetzungen, § 5 AufenthG
b. Besondere Voraussetzungen für konkreten Aufenthaltstitel
c. Keine Versagungsgrunde
-> Zwingende Versagungsgründe: § 5 IV AufenthG (Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG; Abschiebungsanordnung); § 10 III S. 2 AufenthG (Abgelehnter Asylantrag); § 11 I S. 2 AufenthG (bereits erfolgte Ausweisung; Zurück- oder Abschiebung)
-> Spezielle Versagungsgründe nach konkretem Aufenthaltszweck
d. Rechtsfolge
AufenthG: Anwendbarkeit
- Ausländer: § 2 I AufenthG
- Einreise- und Aufenthaltsverbot für Ausländer mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 4 I S. 1 AufenthG)
AufenthG: Aufenthaltstitel
- Visum, § 6 AufenthG
-> Aufenthalt und Grenzübertritt
-> beschränkt
-> RS bei Ablehnung: VK gegen BRD, kein Widerspruchsverfahren gem. § 68 I S. 2 Nr. 1 VwGO; Zuständigkeit gem. § 52 Nr. 2 VwGO - Aufenthaltserlaubnis, § 7 AufenthG, & Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG
-> nur Aufenthalt
-> VK gegen Bundesland; Widerspruchsverfahren (-) gem. § 68 I S. 2 VwGO iVm § 16a I HessAGVwGO iVm Nr. 2.6 Anlage zu § 16a HessAGVwGO; Zuständigkeit gem. § 52 Nr. 3 S. 5 VwGO - speziellere weitere Aufenthaltstitel
Erteilung eines Aufenthaltstitels: Rechtsschutz in der Hauptsache: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 5 I Nr. 1: Sicherung des Lebensunterhalts
-> § 2 III S. 1; Orientierung an Sozialhilfehöhe, § 20 ff. SGB II
-> Prognosebegriff (Sicherung in Zukunft)
-> wenn Dritter Lebensunterhalt sichert: hohe Anforderungen an dauernde Leistungsfähigkeit und -willigkeit - § 5 I Nr. 2: Ausweisungsinteresse
-> Tatbestand wie in § 54 definiert und noch nicht verbraucht (= wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis des in Rede stehenden Ausweisungsinteresses dem Ausländer vorbehaltlos einen Aufenthaltstitel erteilt) - weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in § 5 II AufenthG
Erteilung eines Aufenthaltstitels: Rechtsschutz in der Hauptsache: Besondere Erteilungsvoraussetzungen
- in §§ 9, 9a und §§ 16 ff. diverse besondere Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere nach Aufenthaltszweck)
-> u.a. Familiennachzug gem. § 27 I (beweisbelasteter Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft in einer familiären oder ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet leben wird)
Erteilung eines Aufenthaltstitels: Rechtsschutz in der Hauptsache: Rechtsfolgenseite
- idR nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
- gebundener Anspruch bei:
-> Ehegattennachzug gem. § 30 I
-> Nachzug zu einem Deutschen gem. § 28 I S. 1 Nr. 1
-> Kindernachzug gem. § 32 I-III
Erteilung eines Aufenthaltstitels: Vorläufiger Rechtsschutz
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis löst Fiktionswirkung aus gem. § 81 III, IV AufenthG (für die Dauer des Verwaltungsverfahrens über Aufenthaltstitel wird Aufenthaltsrecht fingiert)
-> bei ablehnender Entscheidung entfällt auch Fiktionswirkung; Verpflichtungswiderspruch bzw. VK gegen ablehnende Entscheidung hat gem. § 84 I keine aufschiebende Wirkung - deswegen Antrag auf Anordnung (!) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der VK gem. § 80 V Var. 1 VwGO
-> falscher Antrag (Wiederherstellung) nach § 88 VwGO vom Gericht umzudeuten - wenn Fiktionswirkung gem. § 81 III, IV nicht bestanden hat, ist gem. § 123 I VwGO Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung (§§ 60a, 60b) zu stellen
-> wegen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache wohl kein Antrag auf vorläufige Erteilung des Aufenthaltstitels möglich
Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: Erlöschen des Aufenthaltstitels
- Verpflichtung zur Ausreise eines Ausländers, der keine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt, § 50 I, II
- Erlöschensgründe, § 51:
-> § 51 I Nr. 3: Rücknahme gem. § 48 VwVfG
-> § 51 I Nr. 4: Widerruf nach § 52 AufenthG (lex specialis zu § 49 VwVfG)
-> § 51 I Nr. 5: Ausweisung (ausreichend ist Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung; Bestandskraft oder sofortige Vollziehbarkeit sind nicht erforderlich, § 84 II)
-> § 51 I Nr. 5a: Abschiebungsanordnung nach § 58a
Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: Erlöschen des Aufenthaltstitels: Ausweisung vs. Abschiebung
- Ausweisung = Verpflichtung des Ausländers zum Verlassen des Landes unter Aufhebung seines Aufenthaltstitels aus Gründen der Gefahrabwehr (schärfstes Ordnungs- und Sanktionsmittel des AufenthG)
- Abschiebung = Vollstreckung der Ausreisepflicht, die auf Ausweisung, aber auch auf anderen Rechtsgründen beruhen kann
Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: AK gegen Ausweisungsverfügung
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
II. Klagebefugnis
-> P: Ehepartner gem. Art. 6 I GG (idR (+) als Dritt-AK wegen Verletzung des Fortbestandes der Ehe- und Familiengemeinschaft)
III. Vorverfahren entbehrlich nach § 68 I S. 2 VwGO iVm § 16a HessAGVwGO iVm Ziff. 2.6 Anlage zu § 16a HessAGVwGO
B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung, § 53 I AufenthG
1. Formell
-> Zuständigkeit, § 71 I AufenthG iVm LandesR
-> Schriftform, § 77 I S. 1 Nr. 2 AufenthG
2. Materiell
a. TB
-> Ausländer
-> Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (nicht Ausländer selbst, aber sein Aufenthalt begründet Gefahr, daher auch generalpräventive Maßnahmen möglich)
-> Abwägung (§ 53 I, II): Ausweisungsinteresse gem. § 54 vs. Bleibeinteresse gem. § 55 (vollständig gerichtlich überprüfbar)
–> P: Maßgeblicher Zeitpunkt
–> P: Einbeziehungen der Gewährleistungen aus GG und EMRK
-> besondere Voraussetzungen für bestimmte Personengruppe (Asylbewerber)
b. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung
II. Subjektive Rechtsverletzung
Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: AK gegen Ausweisungsverfügung: Maßgeblicher Zeitpunkt
Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: AK gegen Ausweisungsverfügung- Grundsatz: bestimmt sich nach materiellem Recht, idR daher Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses
-> Ausnahme: Dauer-VA
- Unionsrechtliche Vorgaben für Aufenthaltsrecht: Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (RichtlinienumsetzungsG erfordert, dass schwerwiegende Gründe, die zur Ausreise führen, auch fortdauernd bestehen)
-> BVerwG: nicht nur bei Ausweisungsverfügung, sondern wegen systematischer Vergleichbarkeit auch bei Rücknahme eines Aufenthaltstitels
Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: AK gegen Ausweisungsverfügung: Einbeziehung von Gewährleistungen von EMRK und GG
- Art. 8 I EMRK: Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens
-> EMRK im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, Art. 59 II GG, aber völkerrechtsfreundliches GG
–> insbesondere relevant, wenn Ausländer zum faktischen Inländer geworden ist
Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: vorläufiger Rechtsschutz
- § 80 V S. 1 Var. 2 VwGO (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO
-> kein Entfall der aufschiebenden Wirkung gem. § 84 I AufenthG, da kein Fall des § 84 I Nr. 1 - daher bei sofort vollziehbarer Ausweisungsverfügung und Versagung/Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels zwei einstweilige Rechtsschutzanträge zu stellen
-> gerichtlich zuerst über aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen Ausweisung entscheiden, da bei Erfolglosigkeit wegen § 51 I Nr. 5 auch vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung des Aufenthaltstitels ohne Erfolg sein wird
Stellung von Unionsbürgern
- Privilegien nach § 1 II AufenthG, § 11 FreizügG
- gesetzliches FreizügigkeitsR, § 2 IV S. 1 FreizügG
-> kein Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG erfprderlich - Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizügG möglich
-> Ausreisepflicht nach § 7 FreizügG