Schulrecht Flashcards
1
Q
Schulrecht: Verfassungsrechtlicher Hintergrund
A
- Recht der Schüler aus Art. 4 GG
- Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, Art. 6 II GG
- negative Glaubensfreiheit anderer Kinder, Art. 4 GG
- Erziehungsrecht anderer Eltern, Art. 6 II GG
- Verpflichtung des Staates zu weltanschaulich-religiös neutraler Erziehung, Art. 4 GG
- staatlicher Unterrichts- und Erziehungsauftrag
2
Q
Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen: Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Vorliegen eines VA
A
- insb. Regelung und Außenwirkung problematisch
- Förmliche Ordnungsmaßnahmen (VA): treffen Schüler in persönlicher Rechtsstellung
-> etwa disziplinarischer Ausschluss von Klassenfahrten/Unterrricht/Schule; Verweis; förmliche Umsetzung in Parallelklasse - Nichtregelnde Maßnahmen im Vorfeld einer förmlichen Ordnungsmaßnahme (VA idR (-)): formloses vorübergehendes Umsetzen; Verweisung aus Unterichtsraum
3
Q
Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen: Zulässigkeit: Prozessfähigkeit
A
- grds. erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres, § 62 I Nr. 1 iVm § 2 BGB
-> sonst Vertretung durch Eltern, § 1629 I BGB
(-> wenn Eltern auch Verletzung eigener Rechte aus Art. 6 II GG rügen, auch subjektive Klagehäufung möglich!) - Ausnahme: § 5 Religionserziehungsgesetz: nach Vollendung des 14. Lebensjahres (vermittelt partielle volle Geschäftsfähigkeit und insoweit auch Prozessfähigkeit) - iVm § 62 I Nr. 2 VwGO
4
Q
Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen: Begründetheit: Formelle Rm
A
- insbesondere besondere Verfahrensvorschriften?
-> Zuständiges Schulgremium (idR Lehrerkonferenz)
-> Androhung erforderlich?
-> Anhörung?
5
Q
Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen: Begründetheit: Materielle Rm
A
- insbesondere Notwendigkeit einer gesetzlichen EGL feststellen (frühere Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis in der Schule nicht mit Art. 20 III GG vereinbar, da keine rechtsstaatsfreien Räume der nach Art. 1 III GG gebundenen Staatsgewalt)
- Telos der Maßnahmen: idR gerade kein Schulstrafrecht zur Sanktion vergangenen Verhaltens, sondern besondere Gefahrenabwehr (zukünftiges Fehlverhalten soll ausgeschlossen werden)
-> wegen Gefahrenabwehr: Verantwortlichkeit, nicht Verschulden, erforderlich - unbestimmte Rechtsbegriffe in der EGL idR “schwere Verfehlung” oder “wichtiger Grund”
-> unbestimmte Rechtsbegriffe sind grds. gerichtlich voll überprüfbar (Art. 19 IV GG; pro: kein Vergleich zu Prüfungssituation; pro: Überprüfung ist auch nach zeitlicher Distanz möglich)
–> Ausnahme: wenn Maßnahme entscheidend an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert ist, eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum
6
Q
Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulorganisationsmaßnahmen
A
- als VA, wenn sich getroffene Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Schülers, seiner Erziehungsberechtigten oder eines Schulträgers auswirkt
-> bspw. bei Auflösung oder Zusammenlegung der Schule - Elternvertretung: nur klagebefugt, soweit ihr vom SchulG eine wehrfähige Rechtsposition vermittelt wird
- kein VA, wenn Bestand oder Zugehörigkeit des Schülers zur Schule nicht berührt wird (bspw. Zusammenlegung von Klassen; Stundenplangestaltung)
-> Leistungsklage statthaft