Zusätzliches Flashcards
Was ist die Aufgabe der Verwaltung?
Aufgabe der Verwaltung ist die Ausführung von Recht und Gesetz. Die Verwaltung ist Rechtsanwenderin.
Was sind Gesetze im formellen und materiellem Sinne?
Gesetze im materiellen Sinne sind generell-abstrakte Regelungen mit Außenwirkungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander oder zwischen Bürger und Staat regeln. Ein Gesetz im formellen Sinn wurde vom zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im Gesetzblatt verkündet.
Wann erlischt Gewohnheitsrecht?
Wie der vorherige Fall zeigt, erlischt Gewohnheitsrecht entweder dann, wenn es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt oder wenn es vom Gesetzgeber abgeschafft oder geändert wird.
Was ist ein Anwendungsgebot?
Ein weiterer Fall des Vorrangs des Gesetzes ist das sogenannte Anwendungsgebot. Die Gesetze verbieten schließlich nicht nur die Abweichung, sondern gebieten auch ihre Ausführung. Stellt etwa ein Bürger einen Antrag auf Bewilligung einer gesetzlichen Leistung, muss die Verwaltung diesen Antrag zumindest auch bescheiden.
Können Rechtsverodnungen schon den Gesetzesvorbehalt erfüllen?
Wie bereits aufgezeigt wurde, können auch Rechtsverordnungen oder gegebenenfalls Satzungen den Gesetzesvorbehalt erfüllen, da es sich bei ihnen um von Gesetzen abgeleitetes Recht handelt.
Was ist eine Leistungsverwaltung?
Noch immer umstritten ist die Frage, ob die Verwaltung auch dann einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn sie die Bürger begünstigt und ihnen auf Antrag Leistungen gewähren möchte. Im Gegensatz zur Eingriffsverwaltung spricht man hier von der sogenannten Leistungsverwaltung. Da der Schwerpunkt hier auf der Eingriffsverwaltung liegt, soll auf diese Thematik nur oberflächlich eingegangen werden.
Was sind Grundrechte?
Grundrechte sind primär Abwehrrechte gegen den Staat und können nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen Ansprüche gewähren.
Was hat der Jurist Otto Mayer definiert?
Der Jurist Otto Mayer bezeichnete den Verwaltungsakt schon im 19. Jahrhundert treffend als „ein der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher Ausspruch, der dem Unterthanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was für ihn Rechtens sein soll“ (Mayer 1895, S. 95).
Untersuchungsausschüsse sind das älteste und wichtigste Kontrollinstrument des Parlaments. Ihnen obliegt die Kontrolle der Abgeordneten sowie der Regierung als oberstem Exekutivorgan. Die Zuständigkeit ist in Art. 44 GG geregelt. Auch wenn sich die Zusammensetzung des Ausschusses aus der Zusammensetzung des Bundestags ergibt, handelt es sich bei seinen Entscheidungen, d. h. insbesondere dem Schlussbericht, nicht um eine Maßnahme der gesetzgebenden Gewalt. Die Ergebnisse eines solchen Ausschusses sind auch nicht für ein anschließendes Strafverfahren verbindlich. Folglich müssen die Entscheidungen wie etwa Ladungen oder Berichte Maßnahmen der Verwaltung (Exekutive) darstellen. Der Untersuchungsausschuss ist insoweit die zuständige Behörde.
Ampeln und Verkehrszeichen stellen nach herrschender Meinung (h. M.) Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 S. 2 VwVfG dar. Im Gegensatz zu einer Rechtsnorm gilt die Regelungswirkung gerade nicht für einen unbestimmbaren Personenkreis, sondern für einen abgrenzbaren, genau bestimmbaren Teil, nämlich Verkehrsteilnehmer, die an einer entsprechenden Kreuzung stehen. Genauso wie Verkehrszeichen sind daher auch Verkehrsampeln Verwaltungsakte im Sinne von § 35 S. 2 VwVfG