Widerspruchs- und Klageverfahren Flashcards

1
Q

Was ist die Rechtsschutzgarantie und wo wird diese definiert?

A

Aus diesem Grund statuiert Art. 19 Abs. 4 GG nunmehr unmissverständlich die Rechtsschutzgarantie: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen“.

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den umfassenden Rechtsschutz für jeden
Einzelnen, auch Rechtsschutz- oder Rechtsweggarantie genannt

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2
Q

Wo ist das Widerspruchsverfahren geregelt?

A

Das Widerspruchsverfahren ist in den §§ 68ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
geregelt.

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3
Q

Wo ist die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht definiert?

A

Das Widerspruchsverfahren ist zwar keine Klageart, sondern ein Verwaltungsverfahren, es ist aber gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 68 Abs. 2 VwGO eine sogenannte Zulässigkeitsvoraussetzung dafür, dass eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage überhaupt erhoben werden kann bzw. darf.

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4
Q

Wie wird das Widerspruchsverfahren noch genannt?

A

Vorverfahren.

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5
Q

Was passiert, wenn innerhalb eines Widerspruchsverfahrens festgehalten wird, dass der Bescheid in der Tat rechtswidrig ist?

A

Kommt diese zu dem Ergebnis, dass die von ihr erlassene
hoheitliche Maßnahme, also in aller Regel ein Verwaltungsakt, rechtswidrig und der
Widerspruch daher begründet ist, dann hilft sie ihm ab und hebt die angegriffene Maß-
nahme gemäß § 72 VwGO selbst wieder auf.

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6
Q

Was passiert, wenn die Ausgangsbehörde den Bescheid für rechtsmäßig hält?

A

Hält die Ausgangsbehörde ihren Bescheid
dagegen für rechtmäßig, dann leitet sie den Widerspruch gemäß § 73 Abs. 1 VwGO an die
Widerspruchsbehörde weiter.

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7
Q

Was überprüft im zweiten Schritt die Widerspruchsbehörde? Was kann eine Widerspruchsbehörde mit einem Verwaltungsakt machen?

A

Diese überprüft nun erneut den Verwaltungsakt der Ausgangsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit und erlässt dann einen Widerspruchsbescheid, indem sie den Verwaltungsakt entweder abändert oder aufhebt, falls er rechtswidrig war, oder ihn aufrechterhält.

Während dieses Prüfungsverfahrens der Widerspruchsbehörde
beseitigt diese zumeist sämtliche Verfahrens- und Formfehler (formelle Mängel) und hört
zumeist die Parteien auch nochmals an, wobei diese Anhörung natürlich zumeist schrift-
lich erfolgt.

Sollte sie tatsächlich einmal zu dem Ergebnis
kommen, dass der erhobene Widerspruch begründet und der Verwaltungsakt rechtswidrig
war, dann weist sie die Ausgangsbehörde auf diesen Umstand hin und bittet darum, dem
Widerspruch gemäß § 72 VwGO abzuhelfen, den Verwaltungsakt also zurückzunehmen
oder zu ändern etc.

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8
Q

Ist ein Widerspruchsverfahren wirklich absolute Pflicht?

A

Das Widerspruchsverfahren muss in einigen Bundesländern nur noch vereinzelt
durchgeführt werden.

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9
Q

Was wird in der Begründetheit eines Rechtsbehelfs geprüft?

A

In der Begründetheit eines Rechtsbehelfs wird im Verwaltungsrecht immer die
formelle und materielle Rechtmäßigkeit geprüft.

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10
Q

Prüfung eines Widerspruchs

A

Ich antworte mit..
1.) Ist das Widerspruchsverfahren hier ausnahmsweise entbehrlich? Die entsprechende Rechtsgrundlage für diese Befugnis ergibt sich aus § 68 Abs. 1 S. 2 Var. 1 VwGO.

Erklärung wie: Vielmehr muss man sich Sinn und Zweck des Vorverfahrens allgemein vor Augen führen. Wenn die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entweder – rein tatsächlich – überhaupt nicht möglich ist oder der Zweck des Verfahrens, nämlich die Maßnahme nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht mehr erreicht werden kann, dann muss kein Vorverfahren durchgeführt werden und es kann sofort geklagt werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn bereits unwiderrufliche Fakten geschaffen wurden.

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11
Q

Ist das Widerspruchsverfahren für das PolG in Hessen vorgesehen?

A

Nein, es wurde komplett abgeschafft.

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12
Q

Wird in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, ob entweder ein Widerspruchsverfahren durchgeführt oder sogleich eine Klage erhoben werden kann?

A

In der Praxis lässt sich bei einem schriftlichen Verwaltungsakt sehr leicht feststellen, ob ein
Widerspruchsverfahren durchzuführen ist oder sogleich Klage erhoben werden kann.
Denn auf diesen Umstand wird in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Im Übrigen
kann der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift entweder bei der Ausgangsbe-
hörde (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder bei der Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO) eingelegt
werden.

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13
Q

Was ist bei einem Widerspruch die Frist?

A

Schließlich muss der Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats. Sonst gilt die Jahresfrist (siehe andere Karteikarten).

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14
Q

Was muss bei einem Klageverfahren alles beachtet werden?müssen auch bei einer Klage beachtet werden?

A

Es müssen auch bei einer Klage (Rechtsbe-
helf) eine Zulässigkeits- und eine Begründetheitsprüfung erfolgen. Die Klage kann nur
erfolgreich sein, wenn sie zum einen zulässig und zum anderen begründet ist

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15
Q

Mit welchem Satz fängt fast jede prozessuale Klausur an?

A

Eine Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Mit die-
sem Obersatz fängt nahezu jede prozessuale Klausur an.

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16
Q

Wann ist eine Klage begründet beziehungsweise unbegründet?

A

Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt oder eine sonstige Maßnahme der Verwaltung formell oder materiell rechtswidrig gewesen ist. Oder andersherum: Eine Klage ist unbegründet, wenn der Verwaltungsakt oder eine sonstige Maßnahme der Verwaltung formell und materiell rechtmäßig gewesen ist.

17
Q

Was sind die fünf Punkte einer prozessualen Prüfung einer Klage?

A

1) Als allererstes muss geprüft werden, ob der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte
überhaupt eröffnet ist. Es muss also abgegrenzt werden, ob der Rechtsstreit z. B. vor die
ordentlichen Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit gehört oder vor die Verwaltungsgerichte. An
dieser Stelle ist also die schon behandelte Unterscheidung zwischen Öffentlichem Recht
und Privatrecht vorzunehmen. Die Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO postuliert des-
halb, dass der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-
verfassungsrechtlicher Art eröffnet ist. Die Frage ist also, wann es sich um eine öffentlich-
rechtliche Streitigkeit handelt und wann um eine Streitigkeit des Privatrechts.

2) Sind die Verwaltungsgerichte zuständig, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden,
mit welcher Klageart man sich gegen die Verwaltungsmaßnahme am besten zur Wehr
setzt. Die sog. statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren und dem
Klagegegenstand. Es gibt die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage, Feststellungskla-
gen und Leistungsklagen (Wienbracke 2019, S. 79)

(3) Damit der Kläger überhaupt berechtigt ist, eine Klage zu erheben, muss er klagebefugt
sein. Die Befugnis zur Klage liegt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur dann vor, wenn die Möglich-
keit besteht, dass der Kläger durch die angegriffene Maßnahme oder die Nichtvornahme
einer begehrten Maßnahme in seinen Rechten verletzt wird.

Diese Möglichkeit besteht bei belastenden Verwaltungsakten immer, denn wenn ein Ver-
waltungsakt den Bürger zu einem Tun oder Unterlassen auffordert, dann ist er jedenfalls
in einem Recht verletzt: der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Für eine
Anfechtungs- oder Feststellungssituation tauchen hier also keine Probleme auf. Lediglich
bei einer Verpflichtungsklage muss geprüft werden, aus welcher Vorschrift sich ein
Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts möglicherweise ergeben könnte.

(4) An vierter Stelle ist zu prüfen, ob ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzu-
führen war und, falls ja, ob dieses durchgeführt wurde oder ein Entbehrlichkeitsgrund vor-
lag. Falls trotz Erforderlichkeit eines solchen Verfahrens dieses nicht durchgeführt wurde,
ist die Klage unzulässig.

(5) Als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
müssen diese Klagen gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO innerhalb einer ganz bestimmten
Frist eingereicht werden. Nach Ablauf der Klagefrist ist die Klage unzulässig. Dieser soge-
nannte Rechtsmittelausschluss ist zur Wahrung der Rechtssicherheit und zur Sicherung
der Handlungsfähigkeit der Verwaltung erforderlich.

18
Q

Zur Abgrenzung des Öffentlichen Rechts vom Privatrecht gibt es verschiedene Thorien.
Erkläre die Subordinationstheorie & die modifizierte Subjektstheorie.

A

Nach der Subordinationstheorie handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit,
wenn zwischen dem Hoheitsträger und dem Betroffenen ein Über-/Unterordnungsverhält-
nis besteht. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-recht-
lich, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Rechtsnormen ausschließlich an den Staat oder
einen sonstigen Hoheitsträger wenden. Handelt es sich dagegen um privatrechtliche Vor-
schriften, dann sind die Zivilgerichte zuständig.

19
Q

Was passiert, wenn der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist?

A

Sollte der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sein, wird die Sache an das örtlich und
sachlich zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen.

Sofern also Verfassungsorgane (z. B. Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident) über Verfassungsrecht streiten, ist ebenfalls nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

20
Q

Was ist eine sog. abdrängende und aufdrängende Sonderzuweisung?

A

Ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet kann dennoch die Zustän-
digkeit eines anderen Gerichtes gegeben sein, wenn eine sog. abdrängende Sonderzu-
weisung vorliegt. Zum Beispiel sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sozialversiche-
rungsrecht den Sozialgerichten zugewiesen (§ 51 Abs. 1 SGG).

Neben der Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO kommt eine verwaltungsgerichtliche
Zuständigkeit auch durch sog. aufdrängende Sonderzuweisungen aus anderen Gesetzen
in Betracht. Zum Beispiel sind beamtenrechtliche Klagen grundsätzlich den Verwaltungs-
gerichten zugewiesen (§ 126 Abs. 1 BBG).

21
Q

Was gibt es für Klagearten?

A

Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage, Feststellungskla-
gen und Leistungsklagen (Wienbracke 2019, S. 79)

22
Q

Was ist eine Anfechtungsklage?

A

Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft, wenn es um die Aufhe-
bung eines Verwaltungsakts geht. Ziel der Anfechtungsklage ist die Aufrechterhaltung des
Status quo. Ähnlich wie bei der rechtsgeschäftlichen Anfechtung im Zivilrecht soll der
Zustand wiederhergestellt werden, der vor dem Erlass des Verwaltungsakts bestanden
hat. Die Anfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, wenn der Verwal-
tungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

23
Q

Welche Vorschriften sind zu beachten bei Erteilung einer Gaststättenerlaubnis?

A

§ 15 Abs. 1 GaststättenG i. V. m. § 4 Abs. 1
Nr. 1 GaststättenG.

24
Q

Was sind Verpflichtungsklagen?

A

Diese sind auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichtet.

Im Gegensatz zu Anfechtungsklagen geht es bei Verpflichtungsklagen darum, den Staat
zum Erlass eines Verwaltungsakts zu zwingen, auf den man einen gesetzlichen Anspruch
hat. Diese Klage ist keineswegs selbstverständlich. Dass die Rechtsprechung die Verwal-
tung zu einem bestimmten Handeln verurteilen kann, war bis zur Entstehung des Grund-
gesetzes undenkbar. Die Verpflichtungsklage ist in § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO aufgeführt.

Die Verpflichtungsklage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung
oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und der Kläger
dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

25
Q

Was ist eine Feststellungsklage beziehungsweise Fortsetzungsfeststellungsklage?

A

Soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes festgestellt werden, ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO
statthaft. Sofern bereits ein rechtswidriger Zustand durch einen Verwaltungsakt eingetre-
ten ist und der Betroffene gegen diesen Verwaltungsakt nichts mehr unternehmen kann,
weil bereits unwiderrufliche Fakten eingetreten sind, kann nur noch die Rechtswidrigkeit
des Verwaltungshandelns festgestellt werden und der Staat dann gegebenenfalls später
auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Statthafte Klageart ist dann eine
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog.

26
Q

Was ist eine Leistungsklage?

A

Diese ist auf eine Vornahme eines Realaktes gerichtet. Sofern Sinn und Zweck des Begehrens auf die Erbringung einer Leistung oder auf ein Unterlassen gerichtet ist, welches nicht in der Vornahme eines Verwaltungsakts, sondern einer tatsächlichen Handlung (Realakt) durch den Staat liegt, ist zulässige Klageart die allgemeine Leistungsklage.

27
Q

Was ist die Voraussetzung der Klagebefugnis?

A

Für die Klagebefugnis genügt lediglich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.

28
Q

Was ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage?

A

Die Durchführung eines Vorverfahrens.

29
Q

Gehe auf Seite 64 des Skripts und schau, ob Du alle Voraussetzungen bei einer prozessualen Prüfung kennst.

A

Ja / Nein

30
Q
A