Formelle & Materielle Rechtmäßigkeit Flashcards

1
Q

Wie prüfe ich nun beide Punkte? (Formelle & Materielle Rechtmäßigkeit)

A
  1. Formelle Rechtmäßgikeit
    a.) Zuständigkeit (sachlich & örtlich)
    b.) Verfahren
    c.) Form
  2. Materielle Rechtmäßgikeit
    a.) Ermächtigungsgrundlage (EGL)
    Anspruchsgrundlage (AGL)
    Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der EGL/AGL erfüllt?b.) Nur bei Ermessensentscheidung:
    aa. geeignet
    bb. erforderlich
    cc. Verhältnismäßgikeit im engeren Sinne (angemessen)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Wie formuliere ich die Prüfung mit PolG & materielle Rechtsmäßigkeit? (Lang)

A

Bei dem Platzverweis gegen K handelt es sich um eine polizeiliche Maßnahme in Form
eines Verwaltungsakts. Dieser Verwaltungsakt müsste materiell (also inhaltlich) rechtmä-
ßig sein, d. h. mit der Ermächtigungsgrundlage übereinstimmen. Dies tut er dann, wenn
die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zum Zeitpunkt des Erlas-
ses des Verwaltungsakts vorlagen und die Entscheidung ermessensfehlerfrei erfolgte.

Als Ermächtigungsgrundlage kommt § 31 Abs. 1 HSOG in Betracht (eine entsprechende Vor-
schrift gibt es in allen Bundesländern). Dieser besagt:

Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.

Dazu müsste eine Gefahr vorliegen. Als Gefahr im Sinne des Polizeirechts bezeichnet man
eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens in abseh-
barer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für eines der Schutzgüter der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Vorliegend kann niemand mehr die
Straße passieren und das auf nicht absehbare Zeit.
Weder den Ordnungs- und Sicherheitsbehörden noch Krankenwagen, Feuerwehrfahrzeugen oder sonstigen Personen ist die Durchfahrt möglich.

Dass es in absehbarer Zeit zu Schäden kommen kann, ist daher hin-
reichend wahrscheinlich. Unabhängig davon postuliert § 31 Abs. 1 S. 2 HSOG die Platzver-
weisung bei Behinderungen von Hilfs- und Rettungskräften. Die Voraussetzungen der
Ermächtigungsgrundlage lagen damit vor. P durfte somit tätig werden und konnte den
Platzverweis gegenüber K aussprechen.

Fraglich ist jedoch, ob P dabei auch ihren Ermessensspielraum verhältnismäßig angewen-
det hat. Der Platzverweis müsste demnach geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im
engeren Sinne sein.

Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn sie den erstrebten Erfolg
überhaupt zu erreichen vermag bzw. wenn sie den verfolgten Zweck fördert. Um den Hilfs-
und Sicherheitsbehörden das Passieren der Straße wieder zu ermöglichen, war der Platz-
verweis jedenfalls geeignet.

Er war auch erforderlich, da kein anderes, genauso geeigne-
tes, aber den Betroffenen weniger belastendes (milderes) Mittel zur Verfügung stand. Zwar
hätte P den Verkehr auch dauerhaft umleiten können, dies wäre aber nicht so geeignet
und effektiv gewesen, wie den K einfach zu entfernen. Fraglich ist, ob der Verwaltungsakt
auch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) war. Dies wäre dann nicht der Fall,
wenn die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile schwerwiegender sind als ihr Nut-
zen.

Der Platzverweis stünde dann außer jedem Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg.
Ein solcher Nachteil könnte die Verletzung des K in der verfassungsmäßig garantierten
Kunstfreiheit sein. Kunst ist bereits das, was der jeweilige Künstler als Kunst bezeichnet.
Der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG ist somit eröffnet. Unproblematisch liegt auch ein
Eingriff in die Kunstfreiheit des K vor. Er wird daran gehindert, sein Kunstwerk fertigzustel-
len.

Der Eingriff könnte aber gerechtfertigt sein. Als Schranke sieht Art. 5 Abs. 3 GG nur kol-
lidierendes Verfassungsrecht vor (sogenannte verfassungsimmanente Schranke). P ist hier
aufgrund eines formellen Parlamentsgesetzes tätig geworden.

Die Maßnahme und die
Ermächtigungsgrundlage dienen gerade dem Schutz vor besonders wichtigen Gemein-
schaftsgütern. Der Verwaltungsakt wurde deshalb erlassen, weil er dem potenziellen
Schutz von Leib und Leben dienen soll, wenn Feuerwehr, Polizei- und Hilfskräfte die
Straße nicht mehr passieren können.

Diesen Rechtsgütern (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 GG) ist
vorliegend in jedem Fall der Vorrang vor der individuellen Kunstfreiheit des K einzuräu-
men. Alles andere wäre lebensfremd.

Der Eingriff in Art. 5 Abs. 3 GG ist daher gerechtfertigt. Somit ist der Platzverweis auch verhältnismäßig im engeren Sinne und der Verwaltungsakt materiell rechtmäßig.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly