Formelle Rechtmäßigkeit Flashcards

1
Q

Wann ist ein Verwaltungsakt rechtmäßig?

A

Ein Verwaltungsakt
ist dann rechtmäßig, wenn er auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und in
formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist (Schweighardt/Vondung/Zimmermann-
Kreher 2018, S. 121ff.)

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2
Q

Erkläre die formelle Rechtmäßigkeit und wie diese geprüft wird.

A

Dabei bezieht sich die sogenannte formelle Rechtmäßigkeit immer auf die Art und
Weise, wie der Verwaltungsakt zustande gekommen ist. Entscheidend ist, ob er (1) von der
zuständigen Behörde erlassen wurde, ob dabei (2) die vorgeschriebenen Verfahrensrege-
lungen angewendet wurden und ob der Verwaltungsakt (3) in der gebotenen Form erlas-
sen wurde.

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3
Q

Was ist bei der örtlichen Zuständigkeit zu beachten? Wo schlage ich sie nach?

A

Bei der Zuständigkeit muss geprüft werden, ob die örtlich und sachlich zuständige
Behörde gehandelt hat. Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich dabei immer auf den der
jeweiligen Behörde zugewiesenen räumlichen Bereich. Sofern keine Spezialzuweisung in
besonderen Gesetzen existiert, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 3 VwVfG.

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4
Q

Wo muss ich bei der örtlichen Zuständigkeit für steuerrechtliche Belange nachschauen?

A

Spezialzuweisung im Steuerrecht (§ 17 i. V. m. § 19 der Abgabenordnung
(AO)).

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5
Q

Erkläre die sachliche Zuständigkeit.

A

Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es darum, welcher Verwaltungsträger für den Ver-
waltungsakt überhaupt zuständig ist. So kann zuständiger Verwaltungsträger etwa der
Bund, ein Bundesland, eine Gemeinde oder eine Anstalt oder Stiftung des Öffentlichen
Rechts sein. Grundsätzlich sind gemäß Art. 83 GG die Bundesländer für die Verwaltung
zuständig, d. h., sie verwalten und kontrollieren nicht nur die Durchsetzung ihrer eigenen
Gesetze (Landesgesetze), sondern sie verwalten auch die Durchsetzung der Bundesge-
setze.

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6
Q

Wie gehe ich hier mit der Prüfung vor?

A

Ich gehe vor nach..
1.) Ermächtigungsgrundlage?
2.) Sachliche Zuständigkeit?
a.) Örtliche Zuständigkeit?
b.) Dann bezogen auf das Bundesland die Rechtsverordnung, wenn gefragt
3.) War das Verfahren beim Erlass des Verwaltungsaktes auch rechtmäßig?

Grundsätzlich gilt gemäß § 10 S. 1 VwVfG keine besondere Verfahrensweise bei Verwaltungsakten, es sei denn, eine solche Verfahrensweise oder Form ist ausnahmsweise normiert. Das Verwaltungsverfahren ist vielmehr einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 S. 2 VwVfG).

Natürlich gibt es bestimmte Verfahrensgrundsätze, die in einem Rechtsstaat selbstver-
ständlich und deshalb immer zu beachten sind. Diese sind etwa in den §§ 20, 21 VwVfG
geregelt.

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7
Q

Was ist die Rechtsfolge, wenn ein Verwaltungsakt zunächst rechtswidrig ist?

A

Auch die Vorschriften der §§ 20 und 21 VwVfG führen grundsätzlich nicht zur
Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sondern nur zu dessen Rechtswidrigkeit. Ohne
entsprechende Beanstandung sind sie also wirksam. Dies ergibt sich aus einem
Umkehrschluss zu § 46 VwVfG.

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8
Q

Was bedeutet rechtliches Gehör?

A

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, soll der betroffene Bürger zu der Sache zunächst einmal angehört werden. Damit folgt das Verwaltungsrecht dem Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Wie die Gerichte grundsätzlich niemanden verurteilen dürfen, ohne ihn vorher wenigstens einmal angehört zu haben, darf auch die Verwaltung (Exekutive) keinen Verwaltungsakt erlassen, ohne vorher die andere Seite angehört zu haben. Natürlich gibt es von dem Grundsatz des § 28 Abs. 1 VwVfG Ausnahmen. Diese sind abschließend in § 28 Abs. 2 VwVfG geregelt. Allerdings ist bei diesen Ausnahmevorschriften eine sorgfältige Prüfung geboten, ob ein Ausnahmetatbestand auch wirklich gegeben ist.

Grundsätzlich ist zwar vor Erlass eines Verwaltungsakts eine Anhö-
rung der Beteiligten erforderlich, diese ist aber hier entbehrlich gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG.

Für die Anhörung ist insoweit § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG maßgeblich.

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9
Q

Was ist ein Platzverweis und wo ist dieser geregelt?

A

Der Platzverweis ist eine polizeiliche Maßnahme in Form eines Verwaltungsakts, der in
den Landespolizeigesetzen der Länder geregelt ist (vgl. etwa § 31 HSOG, § 27a Abs. 1 PolG,
§ 13 POG etc.).

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10
Q

Was ist eine Heilung bezogen auf Verwaltungsakte?

A

Zentrale Vorschrift für das Verfahren beim Erlass von Verwaltungsakten ist § 45 VwVfG.
Hier ist von einer sogenannten Heilung die Rede. Unter bestimmten Voraussetzungen
können Verfahrens- und Formfehler, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen
haben, geheilt werden.

Da sich die Behörde also im Widerspruchsverfahren praktisch ein zweites Mal mit dem Sachverhalt beschäftigt, räumt ihr § 45 VwVfG die Möglichkeit ein, bestimmte Verfahrens- und Formfehler nachträglich, d. h. dann im Widerspruchsverfahren, zu heilen.

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11
Q

Könnte ich gegen einen einfachen Bescheid Klage erheben?

A

Nein. Erst einmal müsste ich Widerspruch gegen den ersten “einfachen” Bescheid einlegen. Die Verwaltungsbehörde prüft dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Sachverhalt noch einmal und trifft eine endgültige Entscheidung durch den Widerspruchsbescheid. Grundsätzlich kann erst und nur gegen
diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

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12
Q

Muss vor einem Bescheid einer Behörde die Person angehört und begründet werden?

A

Natürlich muss ein Verwaltungsakt mit einer Begründung versehen werden und gemäß §
28 VwVfG müssen die Betroffenen zuvor auch angehört werden. Um die Rechtswidrigkeit
aber verbindlich feststellen zu können bzw. um gegen den Verwaltungsakt überhaupt vor
Gericht vorgehen zu können, muss zuvor grundsätzlich Widerspruch erhoben werden. Das
Widerspruchsverfahren ist Klagevoraussetzung (dazu später). Im Widerspruchsverfahren
kann G noch angehört und im Widerspruchsbescheid noch eine Begründung nachgereicht
werden. Unterbleibt dies aber auch dann, wäre der Verwaltungsakt rechtswidrig. Bislang
ist er es noch nicht.

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13
Q

In welcher Form dürfen Verwaltungsakte bekanntgegeben werden?

A

Ähnlich wie Willenserklärungen im Privatrecht bedürfen auch Verwaltungsakte grundsätz-
lich keiner bestimmten Form, sondern können formfrei, d. h. gegebenenfalls auch münd-
lich erlassen werden. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 2 VwVfG.

Aber:

Wenn sich die Behörde der Schriftform oder der elektron-
ischen Form bedient, dann hat sie den Verwaltungsakt auch ordnungsgemäß zu begrün-
den (§ 39 Abs. 1 VwVfG).

Diese Begründung setzt zum einen voraus, dass dem Adressaten
mitgeteilt wird, warum der Verwaltungsakt in dieser Art und Weise gegen ihn ergangen ist.
In der Regel wird ihm also ein bestimmter Sachverhalt vorgehalten bzw. ein bestimmtes
Verhalten zur Last gelegt. Zum anderen muss ihm zugleich auch mitgeteilt werden, dass
und vor allem wie er sich gegen den Verwaltungsakt zur Wehr setzen kann. Man spricht
insoweit von der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung.

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14
Q

Was passiert, wenn ein Verwaltungsakt ergeht und keine Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich ist? Ist der Verwaltungsakt damit nichtig?

A

Dem Adressaten muss also mitgeteilt werden, dass er gegen den Verwaltungsakt
Widerspruch einlegen kann und vor welcher Stelle, d. h. wo er dies tun kann. Die §§ 70
Abs. 1, 74 Abs. 1 VwGO bestimmen, dass die Frist dafür, gegen den Verwaltungsakt ein
Widerspruchs- und/oder Klageverfahren zu betreiben, bereits einen Monat nach ihrer
Bekanntgabe abläuft. Allerdings beginnt diese Frist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erst mit ord-
nungsgemäßer Belehrung. Anderenfalls gilt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist. Das
Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung führt also nicht zur Rechtswidrig-
keit des Verwaltungsaktes, sondern zu einer Verlängerung der Widerspruchs- oder Klage-
frist.

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15
Q

Wann ist ein Verwaltungsakt formell rechtmäßig?

A

Ein Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn die zuständige Behörde gehan-
delt hat und die Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten oder geheilt wur-
den.

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