Europarecht Flashcards

1
Q

Erläutere die ersten drei Stationen der EU

A

10.01.1920 - Aus diesem Grund wurde am 10.01.1920 der Völkerbund mit Sitz in Genf aus der Taufe gehoben. Hierbei handelte es sich um eine Vorgängerorganisation der Vereinten Nationen (UNO) und der Europäischen Union (EU), bei der der Gedanke einer europäischen Einigung und gemeinschaftlichen Zusammenarbeit zwar noch nicht vorherrschend, aber doch zumindest dem Grunde nach schon erkennbar war.

1951 - Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Mai 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich den ersten Grundstein im europäischen Einigungsprozess. Neben Deutschland und Frankreich schlossen sich auch Belgien, Italien, Luxemburg und die Niederlande 1951 dieser sogenannten Montanunion an und unterzeichneten den Vertrag.

1957 - Im März 1957 kam es deshalb in Rom zur Unterzeichnung der sogenannten Römischen Verträge zwischen den Gründungsmitgliedern. Hier wurden die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) gegründet. Erstere trat an die Stelle der vorherigen EGKS. Die beiden entscheidenden Organe, die für die EWG tätig werden konnten, waren die Kommission und der Ministerrat. Durch die beiden sogenannten Fusionsabkommen 1965 wurde festgelegt, dass beide Gemeinschaften, also EWG und EAG, über gemeinsame Organe verfügen sollten: eine Kommission, einen Ministerrat, eine parlamentarische Versammlung und einen Gerichtshof. Die wesentliche und endgültige Entscheidungskompetenz lag beim Ministerrat. Wie der Name bereits sagt, wurde dieser repräsentiert durch die jeweiligen Regierungschefs der Mitgliedstaaten. Es galt das sogenannte Einstimmigkeitsprinzip. Der Rat konnte also nur einstimmig, d. h. unter Mitwirkung all seiner Mitglieder, einvernehmliche Entscheidungen treffen.

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2
Q

Seit wann ist das Saarland nicht mehr Teil Frankreichs sondern Teil Deutschlands?

A

Erst 1957 wurde das Saarland nach einer Volksabstimmung in das Staatsgebiet der BRD eingegliedert.

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3
Q

Wer sind die Gründungsmitglieder der EKGS?

A

Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande sind die Gründungsmitglieder der EGKS.

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4
Q

Erläutere was nach 1957 passiert ist mit der jetzigen EU

A

1973 - Das Einstimmigkeitsprinzip und die von Frankreich unter der Regierung Charles de Gaulles betriebene Blockadepolitik des sogenannten „leeren Stuhls“, die an der Souveränität der Einzelstaaten festhalten wollte, führten dazu, dass in Bezug auf Ausführung und weitere Integration eines Binnenmarkts keine Fortschritte zu erzielen waren. 1973 traten durch die sogenannte Nord­erweiterung Großbritannien, Irland und Dänemark bei.

Erst in den 1980er Jahren folgten Griechenland, Portugal und Spanien.

1986 - Durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) wurde 1986 das Binnenmarktkonzept umgesetzt, was endlich einen gemeinsamen Markt verwirklichen konnte. Der Ministerrat wurde umbenannt in den Europäischen Rat und das Europaparlament wurde etabliert und stärker in die Rechtsetzung eingebunden.

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5
Q

Erkäutere den Zeitstrahl weiter ab 1992

A

Durch den Vertrag von Maastricht über die Europäische Union (EUV) wurde 1992 eine neue Form der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in der Außen- und Innenpolitik eingeführt. Die Säule der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Innenpolitik (ZBJI) wurden gegründet. Diese Politikbereiche wurden mit den beiden anderen Europäischen Gemeinschaften über die „Plattform“ der Europäischen Union (EU) verbunden.

Daher wurde die EWG fortan umbenannt in die Europäische Gemeinschaft (EG). In dem Vertrag wurde zugleich auch die Einführung einer gemeinsamen Währung festgelegt, dem Euro. Dieser ist bis heute das wahrscheinlich sichtbarste Ergebnis der Wirtschafts- und Währungsunion. Über ihn wacht die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main.

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6
Q

Wann wurde die EWG zur EG?

A

1992

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7
Q

Was ist wohl das bis jetzt wichtigste Einigungsdokument gewesen?

A

Seit den Römischen Verträgen war der Maastrichter Vertrag das wohl wichtigste Dokument im europäischen Einigungsprozess. Erst seit diesem Vertrag gibt es überhaupt das juristische Konstrukt der Europäischen Union (EU). Zuvor waren das einzige, juristisch greifbare Konstrukt die Verträge über EWG und EAG. Von der EU im Rechtssinn war nie die Rede.

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8
Q

Erkläre wie die EU ab 1995 aussah

A

1995 wurden Finnland, Österreich und Schweden in die Europäische Union aufgenommen. 1997 wurde im Vertrag von Amsterdam das Schengen-Abkommen in die Gemeinschaftsverträge aufgenommen, welches die Grenzkontrollen abschaffte.

2004 kam es zur sogenannten EU-Osterweiterung, bei der Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, die Slowakei und Ungarn sowie Malta und Zypern und 2007 Rumänien und Bulgarien in die EU aufgenommen wurden, allerdings nicht alle auch in die Währungsunion.

2007 - Nach dem gescheiterten Versuch, eine gemeinsame Verfassung für die EU zu etablieren, wurden die Verträge zuletzt durch den Reformvertrag von Lissabon 2007 geändert. Seitdem hat die EU eine eigene Rechtspersönlichkeit und die EU-Grundrechtecharta wurde durch einen entsprechenden Verweis im EUV für rechtsverbindlich erklärt. Die EG ist in der EU aufgegangen und existiert nicht mehr.

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9
Q

Wo ist der “Brexit” grundrechtlich verankert?

A

Nach dem Volksreferendum im Sommer 2016, mit dem sich die Mehrheit der britischen Bevölkerung für einen Austritt aus der EU entschieden hat, wurde erstmalig das Verfahren zum Austritt eines Landes nach Art. 50 EUV initiiert und Anfang 2020 mit dem Austritt Großbritanniens vollendet („Brexit“).

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10
Q

Erkläre die Gewaltenteilung

A

Gesetze werden von der Legislative (Gesetzgebung) erlassen, von der Exekutive (Verwaltung) ausgeführt und von der Judikative (Rechtsprechung) gegebenenfalls kontrolliert.

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11
Q

Wann gab es den letzten Versuch eine europäische Verfassung zu etablieren? Existiert eine?

A

Im Jahr 2004 durch die Bundesregierung. Als Rechtsquelle für das europäische Gemeinschaftsrecht existiert keine Verfassung.

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12
Q

Was ist Primärrecht?

A

Das Primärrecht umfasst die Gründungsverträge der Europäischen Union, heute also im Wesentlichen den EUV (EU-Vertrag) und den AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Was die Verfassungen in den Nationalstaaten sind, versucht man auf europäischer Ebene mit dem primären Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten.

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13
Q

Was ist der AEUV?

A

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

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14
Q

Was wird im EUV und im AEUV geregelt?

A

Bei diesen Vertragswerken handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, die von jedem der Mitgliedstaaten in der Form, wie es ihre nationalen Verfassungen bestimmen, ratifiziert wurden. In diesen Verträgen ist geregelt, in welchen Bereichen die Europäische Union tätig werden darf (Kompetenz), in welcher Form und in welcher Art und Weise (Verfahren und Form) und welches Organ für die Union tätig wird.

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15
Q

Was ist Sekundärrecht?

A

Das Sekundärrecht sind nun die Maßnahmen, die die Europäische Union gegenüber den Bürgern oder den Mitgliedstaaten ergreifen kann.

Richtlinien, Beschlüsse, Entscheidungen, Verordnungen.

In Europa ist das nicht viel anders: Die Europäische Union kann gem. Art. 288 AEUV Verordnungen erlassen, Richtlinien festlegen, Beschlüsse und Empfehlungen fassen sowie Stellungnahmen abgeben. Je nachdem, für welche dieser Maßnahmen sie sich entscheidet, sind die Wirkungen jeweils anders.

Verordnungen sind verbindlich und gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Richtlinien hingegen sind zwar hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, die Staaten haben aber einen Umsetzungsspielraum. Beschlüsse sind verbindlich für die jeweiligen Adressaten. Empfehlungen und Stellungnahmen hingegen sind nicht verbindlich. Genau wie im nationalen Recht ist es aber so, dass eine Sekundärmaßnahme europarechtswidrig ist, wenn sie gegen Primärrecht verstößt, also etwa gegen die Grundrechtecharta; sie verstößt dann also gegen Europarecht.

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16
Q

Welche Handlungsmöglichkeiten hat Deutschland als Staat?

A

In Deutschland hat der Staat hauptsächlich drei Handlungsmöglichkeiten: Er kann Gesetze erlassen, er kann verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Verwaltungsakte) ergreifen und er kann durch Urteile Recht sprechen.

17
Q

Was sind Verordnungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen im Sinne der heutigen EU?

A

Verordnungen sind verbindlich und gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Richtlinien hingegen sind zwar hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, die Staaten haben aber einen Umsetzungsspielraum. Beschlüsse sind verbindlich für die jeweiligen Adressaten. Empfehlungen und Stellungnahmen hingegen sind nicht verbindlich. Genau wie im nationalen Recht ist es aber so, dass eine Sekundärmaßnahme europarechtswidrig ist, wenn sie gegen Primärrecht verstößt, also etwa gegen die Grundrechtecharta; sie verstößt dann also gegen Europarecht.

18
Q

Ist die EU eine Körperschaft?

A

Ja. Sie kann daher nicht selbst tätig werden, sondern benötigt dazu entsprechende Organe. Diese sind in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgezählt und umfassen das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Kommission, den hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik, den Gerichtshof der Europäischen Union und den Rechnungshof.

19
Q

Was ist das europäische Parlament?

A

Eines der wesentlichen Organe ist das Europäische Parlament. Seine Befugnisse sind ihm durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag gesondert zugewiesen. Es existiert in seiner bisherigen Form seit 1979 und wird direkt durch die Bürger in allgemeinen Wahlen gewählt. Sein Sitz ist in Straßburg. Im Gegensatz zu den nationalen Parlamenten, also etwa dem Deutschen Bundestag, verfügt das Europäische Parlament über keine eigene Rechtsetzungsbefugnis.

Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen können daher nicht allein durch das Europäische Parlament erlassen werden. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 EUV wird es gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber der Union tätig (Haratsch/Koenig/Pechstein 2018, S. 116).

20
Q

Kann das europäische Parlament alleine Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen erlassen?

A

Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen können daher nicht allein durch das Europäische Parlament erlassen werden. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 EUV wird es gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber der Union tätig (Haratsch/Koenig/Pechstein 2018, S. 116).

Auch hat das Europäische Parlament bis auf wenige Ausnahmen kein eigenes Initiativrecht. Im Grundgesetz ist bestimmt, dass dem Bundestag auf Initiative der Bundesregierung, dem Bundesrat oder fünf Prozent seiner Mitglieder bzw. einer Fraktion ein Gesetzesentwurf zur Abstimmung vorgelegt werden kann. Kommt die erforderliche Mehrheit zustande, wird das Gesetz verabschiedet. Solche Initiativen auf EU-Ebene können nur durch die Kommission eingebracht werden. Unterbleibt eine solche, ist das EU-Parlament praktisch handlungsunfähig.

21
Q

Was hat das EU-Parlament nicht?

A

Das EU-Parlament hat keine unabhängige Rechtsetzungsbefugnis und auch kein Initiativrecht.

22
Q

Was ist der Rat?

A

Der Rat ist gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 EUV neben dem Europäischen Parlament das Hauptrechtsetzungsorgan der Europäischen Union und hat seinen Sitz in Brüssel. Er besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene, der befugt sein muss, für die Regierung des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.

Die Anzahl der Ratsmitglieder entspricht daher der Anzahl der Mitgliedstaaten. Beschlüsse können innerhalb des Rates nur mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden. Neben der Rechtsetzungsbefugnis, die dem Rat gemeinsam mit dem EU-Parlament zukommt, ernennt er zudem auch die Mitglieder der Kommission.

Diese hat wiederum das Initiativrecht im EU-Parlament. Somit ist gewährleistet, dass an den Entscheidungen des Rates in der Regel kein anderes Organ der EU „vorbeikommt“. Achtung: Der Rat ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat und dem Europarat. Im Europäischen Rat sind die Staats- und Regierungschefs vertreten, die Festlegungen für die allgemeinen politischen Zielvorgaben und Prioritäten der EU vorgeben. Der Europarat hingegen ist eine von der EU unabhängige Institution, in der sich die 47 Mitgliedstaaten für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen.

23
Q

Wo ist der Unterschied zwischen dem Rat, europäischen Rat und dem Europarat?

A

Der Rat ist das Hauptrechtsetzungsorgan der EU mit Sitz in Brüssel.

Achtung: Der Rat ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat und dem Europarat. Im Europäischen Rat sind die Staats- und Regierungschefs vertreten, die Festlegungen für die allgemeinen politischen Zielvorgaben und Prioritäten der EU vorgeben. Der Europarat hingegen ist eine von der EU unabhängige Institution, in der sich die 47 Mitgliedstaaten für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen.

24
Q

Wo ist der Sitz der europäischen Kommission und was sind ihre Aufgaben?

A

Der Sitz der Europäischen Kommission ist in Brüssel. Ihre Aufgaben sind in Art. 17 Abs. 1 EUV aufgelistet. Neben ihrem Initiativmonopol bei den Gesetzgebungsakten des Rates und des EU-Parlaments ist die Kommission das entscheidende Exekutiv- und Verwaltungsorgan der EU. Sofern also ein Rechtsakt von Rat und EU-Parlament verabschiedet wurde, gewährleistet die Europäische Kommission dessen Einhaltung durch die Mitgliedstaaten.

Die Kommission ist das wesentliche Exekutivorgan der EU.

25
Q

Wo sitzt der Europäische Gerichtshof und was sind seine Aufgaben?

A

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg dient zusammen mit dem Gericht der Europäischen Union (EuG) und weiteren Fachgerichten als Gerichtshof der Europäischen Union der Rechtswahrung bei der Auslegung und Anwendung von Europarecht (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV).

26
Q

Kann der europäische Gerichtshof mehrseitig agieren?

A

Als unabhängiges Organ der Rechtspflege agiert er zugleich als Verfassungsgericht, indem er etwa bei Zuständigkeits- und Kompetenzstreitigkeiten der EU-Organe entscheidet, als Verwaltungsgericht, wenn er von Unionsbürgern gegen Rechtsakte der Union angerufen wird, und als Zivilgericht, wenn er z. B. über Schadenersatzklagen gegen die Union befinden muss. Seine Zusammensetzung bestimmt sich nach der Anzahl der Mitgliedstaaten. Grundsätzlich entsendet jedes Mitglied einen Richter, allerdings kann die Anzahl im Bedarfsfall erhöht werden.