Zulassung Flashcards

1
Q

Recht auf Zulassung

A
  • ergibt sich aus Berufswahlfreiheit, Art. 12 I GG
  • verfassungskonforme Beschränkung durch §§ 4 ff. BRAO als subjektive Berufswahlregelung ➝ zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich: Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
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2
Q

Zulassung natürlicher Personen

A
  • als RA, §§ 4 ff. BRAO
  • als SyndikusRA, §§ 46 ff. BRAO
  • doppelte Zulassung möglich
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3
Q

Zulassung juristischer Personen

A
  • Kapitalgesellschaften, wenn Unternehmensgegenstand in Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht
    ➝ vgl. § 59f BRAO n. F.
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4
Q

Anzahl zugelassener RAe Deutschland 01.01.2021

A
  • RAe mit Einzelzulassung: ∼ 145.000
  • SyndikusRAe: ∼ 4400
  • RAe mit Doppelzulassung: ∼16500
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5
Q

§ 7 S. 1 Nr. 4 BRAO: Versagensgrund bei rechtskräftiger Verurteilung im Verfahren über die Richteranklage

A
  • früher nach Ansicht des BVerfG zu Nr. 3 a. F. verfassungswidrig, weil lebenslange Sperre, aber jetzt: § 7 S. 2 BRAO: 8 Jahre
  • ggf. auch Nr. 5 (Unwürdigkeit) gegeben
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6
Q

§ 7 S. 1 Nr. 5 BRAO: Versagensgrund der Unwürdigkeit

Unwürdigkeit anzunehmen bei

A

1) Vorsatzdelikten, die
- sich gegen Rechtsgüter richten, die für die anwaltliche Berufsausübung besonders bedeutend sind (➝ Vermögensdelikte)
- eine besondere Missachtung der Rechtspflege zum Ausdruck bringen (➝ zB § 153 StGB)
2) Verhalten, das eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart (zB frühere IM-Tätigkeit)
3) bewusst unwahren Angaben im Zulassungsantrag

dagegen idR nicht bei Verkehrs- oder Fahrlässigkeitsdelikten

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7
Q

§ 7 S. 1 Nr. 5 BRAO: Versagensgrund der Unwürdigkeit

Negativprognose

A

zusätzlich zum Unwürdigkeitsgrund muss für die Zukunft zu erwarten sein, dass der Bewerber nach seiner Gesamtpersönlichkeit das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft gefährdet
➝ Kriterien: Schwere und Berufsbezug der Verfehlung, Zeitablauf, zwischenzeitliches Verhalten, Recht auf Wiedereingliederung
➝ BGH: bei gravierenden Straftaten Wohlverhaltensphase von 15 - 20 Jahren erforderlich

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8
Q

§ 7 S. 1 Nr. 8 BRAO

BVerfG: Zweitberufsentscheidung

A

wegen der gewährleisteten Berufswahlfreiheit gem. Art. 12 I GG muss Unvereinbarkeit Ausnahmefall bleiben
➝ nur dann, wenn
- Ausübung des Zweitberufs die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt und mildere Mittel nicht ausreichen (inhaltliche Unvereinbarkeit)
- der Zweitberuf nicht den rechtlichen und tatsächlichen Handlungsspielraum bietet, den Anwaltsberuf nicht nur gelegentlich auszuüben

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9
Q

§ 7 S. 1 Nr. 8 BRAO: inhaltliche Unvereinbarkeit, Bsp.

A

Gefahr von Interessenkollisionen, Begründung von Zweifeln an der anwaltlichen Unabhängigkeit
Bsp. für üblicherweise inkompatible Tätigkeiten: makelnde und akquisitorische Tätigkeiten, Nebentätigkeit im öff. Dienst

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10
Q

§ 7 S. 1 Nr. 8 BRAO: Möglichkeit zur namhaften Ausübung des RA-Berufs

A
  • nennenswerter Umfang, mehr als nur gelegentlich

- Freistellungserklärung des Dienstherrn / AG, um Gewährleistung sicherzustellen

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11
Q

§ 7 S. 1 Nr. 9 BRAO: Vermögensverfall

A

wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, auf absehbare Zeit keine Besserung in Aussicht steht und er dadurch außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen

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12
Q

Zulassung als SyndikusRA

A

➝ § 46a BRAO

  • erfolgt tätigkeitsbezogen
  • Arbeitsverhältnis muss durch die in § 45 III BRAO umschriebenen Tätigkeitsmerkmale geprägt sein = diese machen Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses aus
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13
Q

SyndikusRA: fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit
§ 46 III, IV BRAO

A
  • geistige Entscheidungsfreiheit und selbständiges Handeln

- IV 2: vertragliche und tatsächliche Gewährleistung

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14
Q

SyndikusRA - §§ 46a I 1 Nr. 3 iVm 46 V BRAO: Beschränkung auf Rechtsangelegenheiten des AG als Zulassungsvoraussetzung

A

BGH: echte TB-Vrss. für die Zulassung
➝ übt Bewerber irgendeine rechtsberatende Tätigkeit in anderen Rechtsangelegenheiten aus, ist Zulassung als SRA zu versagen
aber: Neueinführung § 46 VI BRAO mit BRAO-Reform 08/2022

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15
Q

Pflicht, Zulassung als SyndikusRA zu beantragen?

A

(+) Wortlaut § 46 II 2 BRAO
(-) (entspricht h. M.) Art. 12 I GG?
Welche Vorteile hat Zulassung? Garantie der fachlichen Unabhängigkeit (sofern gewünscht), Eintritt in Rechtsanwaltsversorgungskammer (Altersvorsorge) möglich

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16
Q

früher: “Prinzip der dualen Zulassung”

A

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Zulassung bei AG und LG des Kanzleisitzes ➝ Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf die Gerichte des Zulassungsortes
Postulationsfähigkeit beim OLG musste gesondert beantragt werden, was teilweise Zulassung bei AG / LG ausschloss

17
Q

Pflicht zur Einrichtung und Unterhaltung einer Kanzlei

A

§ 27 BRAO, § 5 BORA
sonst Widerrufsgrund, § 14 III Nr. 1 BRAO
Syndikus: § 46c IV BRAO

18
Q

Kanzlei

A

Gesamtheit aller sächlichen und organisatorischen Maßnahmen, die ein RA (allein oder in beruflicher Zusammenarbeit) hierzu vorhält
➝ feste Räumlichkeit, zur Vertraulichkeit hinsichtlich Mandatskontakt und Aktenaufbewahrung geeignet
➝ übliche Kommunikationsmittel, beA (§ 31a BRAO)
➝ Kanzleischild
➝ Möglichkeit, Zustellungen bewirken zu können
➝ regelmäßige persönliche Anwesenheit, Vertretung (§ 53 BRAO)

19
Q

Widerruf, § 14 III BRAO ➝ Ermessen

A

muss gerecht ausgeübt werden ➝ zB unverhältnismäßig, wenn RA nur einzelne Kanzleiführungspflichten nicht erfüllt und deshalb Zulassung widerrufen wird, ohne Maßnahmen nach § 114 I Nr. 1 - 3 BRAO als mildere Mittel zu erwägen

20
Q

Erlöschen der Zulassung

A
  • § 13 BRAO
  • § 59h BRAO
  • Tod des RA
21
Q

Ist bei Vermögensverfall die Zulassung eines RA zwingend zu widerrufen?

A
  • grundsätzlich indiziert Vermögensverfall die Gefährdung der Rechtssuchenden
  • ausnahmsweise kann aber ein Bündel von einander ergänzenden Sicherungsmaßnahmen und eine positive Gesamtwürdigung der Person des RA zu anderer Bewertung führen ➝ zB Schuldenbereinigungsplan
22
Q

Kanzleiabwickler

A

§ 55 BRAO