Anwaltsrecht und Haftung Flashcards
Rechtsnatur Anwaltsvertrag
idR Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat
➝ §§ 611, 675 I BGB
➝ zB Beratung, Vertretung außergerichtlich / vor Gericht, auch Auftrag zur Vertragsgestaltung, da Beratung im Vordergrund steht
= Tätigwerden
Ausnahme: Werkvertrag, der auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet ist
➝ §§ 631, 675 I BGB
➝ zB bestimmte Rechtsauskunft, schriftliches Gutachten
= Werk
“Auftrag” / “Auftraggeber” untechnische Formulierung!
Was ist Gegenstand des Anwaltsvertrags?
Beratung & Besorgung:
- Besorgung einer Rechtsangelegenheit
- Wahrung und Durchsetzung von Rechten und rechtlichen Interessen des Auftraggebers
Wonach richtet sich der Umfang des Mandats?
➝ nach dem erkennbaren Willen des Auftraggebers
Umfang des Mandats: unbeschränktes Mandat
Regelfall
➝ umfassende Beratung und Vertretung innerhalb der in Rede stehenden Rechtsangelegenheit geschuldet
Umfang des Mandats: beschränktes Mandat
durch Parteivereinbarung kann Mandatsumfang beschränkt werden
zB Prozessvertretung nur in einer Instanz oder Durchsetzung nur bestimmter Ansprüche
➝ Haftung grundsätzlich nicht für Umstände außerhalb des eingegrenzten Auftrags, aber u. U. Warn- und Hinweispflichten
Vollmacht
Ermächtigung, im Außenverhältnis namens des Mandanten aufzutreten
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
grundsätzlich formlos wirksam, aber als Prozessvollmacht Schriftlichkeit erforderlich, vgl. § 80 ZPO
Vertragsschluss Mandatsvertrag - formbedürftig?
(-), grundsätzlich an keine Form gebunden und kann auch konkludent erfolgen A: einzelne Vereinbarungen ➝ § 49b IV 2 BRAO ➝ § 52 I Nr. 1, II 3 BRAO ➝ § 3a I 1 RVG
Abschlussfreiheit und ihre Ausnahmen
- folgt aus Art. 12 I GG ➝ aus Organstellung folgt kein Kontrahierungszwang!
➝ §§ 241, 311 BGB
aber ausnahmsweise - Übernahmegebote = Pflicht zur Mandatsannahme
- Übernahmeverbote = Verbot der Mandatsannahme
Übernahmegebote
in Fällen gerichtlicher Beiordnung oder Bestellung
➝ öff.-rechtl. Verhältnis, welches RA zwingt, mit Mandant privatrechtliches Mandatsverhältnis abzuschließen
vgl. §§ 48 ff. BRAO
➝ Recht zur Ablehnung nur bei wichtigem Grund, §§ 48 ff. BRAO, § 16 BORA
Übernahmeverbote
➝ straf- oder berufsrechtliche Tätigkeitsverbote
vgl. §§ 43a IV; 45; 46 V, 46c BRAO
➝ Verstoß hat Nichtigkeit des Mandatsvertrags zur Folge, § 134 BGB ➝ Mandant kann bereits geleistete Zahlungen (Vorschuss!) nach cic oder gem. § 812 I 1 BGB zurückfordern
Folgen der Beendigung des anwaltlichen Mandats
- (die meisten) beiderseitigen Rechte und Pflichten enden
- Fälligkeit der Vergütung, § 8 RVG
Möglichkeiten der Beendigung des anwaltlichen Mandats, vgl. § 8 RVG
- Erledigung: von RA keine weiteren Handlungen mehr zu erwarten
zB Übersendung gerichtlicher Entscheidung / Vergleich - Kündigung
§ 621 / §§ 626 ff. BGB bei § 611 BGB; §§ 642 ff. BGB bei § 631 BGB
Mandant kündigt ➝ § 628 I BGB, § 15 IV RVG: Anspruch auf bisherige Vergütung, es sei denn es liegt vertragswidriges Verhalten vor
RA kündigt ➝ § 627 II 1 BGB: keine Kündigung zur Unzeit - Aufhebung bei gerichtlicher Beiordnung (§§ 48 II, 49 II BRAO)
- einvernehmliche Vertragsbeendigung
- Insolvenz, §§ 115, 116 InsO
- Tod
des Mandanten ➝ §§ 675 I, 672, 1922 BGB
des RA ➝ § 55 BRAO
§ 627 II 1 BGB: Kündigung zur Unzeit / wichtiger Grund
zB während Termin oder kurz vor Ablauf einer maßgeblichen Frist
wichtiger Grund = Vertrauensverhältnis unheilbar erschüttert
§ 628 I 2 BGB: vertragswidriges Verhalten des RA
(+), wenn RA schuldhaft das Vertrauensverhältnis zum Mandanten ernstlich erschüttert hat und dem Mandanten daher das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist
➝ löst SE-Pflicht nach II aus
Haftung bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten
- §§ 280 I, 311 II i. V. m. 241 II BGB (cic): Aufklärungs- und Informationspflichten können schon vor Mandatsabschluss bestehen
➝ Aufklärungspflichten zur anwaltlichen Vergütung: § 12a I 2 ArbGG, § 49b V BRAO
➝ allg. verbraucherrechtliche Informationspflichten: §§ 312a II, 312b, 312c BGB, 36 f VSBG, DL-InfoVO - § 44 BRAO: SE-Pflicht bei schuldhafter Verzögerung
Sozietät
Wer ist Auftragnehmer?
organisierter Zusammenschluss von RAen zur gemeinsamen Berufsausübung durch gemeinsame Annahme von Aufträgen und Entgelt bei gesamtschuldnerischer Haftung
idR GbR oder PartG
➝ Wer ist Auftragnehmer?
grundsätzlich Gesellschaftsmandat, aus dem die Sozien analog § 128 HGB berechtigt und verpflichtet sind (beachte aber § 137 I 2 StPO)
ausnahmsweise Einzelmandat, zB bei Beauftragung mit nichtanwaltlicher Tätigkeit
Bürogemeinschaft
GbR, die auf den Zweck der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur einer Anwaltskanzlei gerichtet ist
➝ Mitglieder behalten ihre rechtliche Selbständigkeit, Auftragnehmer daher das beauftragte Mitglied (A: Anscheins-/Duldungsvollmacht)
§ 59q BRAO n. F.
Wer ist Auftraggeber,
- wenn Rechtsschutzversicherung eingeschaltet wurde
- bei Personenmehrheit
- Rechtsschutzversicherung handelt als Stellvertreterin gem. §§ 164 ff. BGB
- zB Eheleute, Gesellschafter: Interessenkonflikte? § 43a IV BRAO; iZ § 421 BGB
Wer ist Auftragnehmer bei RA-GmbH / RA-AG?
Gesellschaftsmandat = Gesellschaft ist Partei des Vertrags
§§ 59c ff. BRAO
Pflichten des Mandanten aus dem Anwaltsvertrag
- Informationspflicht / Offenbarungspflicht: vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung über das gesamte relevante Geschehen, Bereitstellen von Unterlagen
- Weisungsrecht- und pflicht
- Vergütungspflicht
Pflichten des RA aus dem Mandatsvertrag
hängt von Mandat, vor allem dessen Inhalt, ab Rspr.: grundsätzliche Anwaltspflichten, die Interessenwahrnehmung und Rechtsbetreuung des Mandanten gewährleisten sollen ➝ Aufklärungspflicht ➝ Rechtsprüfungspflicht ➝ Beratungspflicht ➝ Belehrungspflicht ➝ Handlungspflicht ➝ nachvertragliche Pflichten
Aufklärungspflicht des RA
zielführende Befragung
Überprüfung von Unterlagen
keine allgemeine Nachforschungspflicht, RA darf grundsätzlich auf tatsächliche (!) Angaben des Mandanten vertrauen
Rechtsprüfungspflicht des RA
Bildung einer Rechtsansicht, zuverlässige Beratung und Vertretung
➝ gewissenhafte Prüfung der Rechtslage unter Beachtung der allgemeinen rechtswissenschaftlichen Methoden
➝ RA hat grundsätzlich jeden Rechtsirrtum zu vertreten!
➝ Gesetzeskenntnis, Rspr.-Kenntnis, Lit-Kenntnis nachrangig, ggf. weiteres Kenntnisse
Beratungspflicht des RA
st. Rspr. BGH: Der RA hat seinem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber, soweit vermeidbar, ausschließen.
➝ er muss (gerade Rechtsunkundige) über die Folgen von Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren
➝ Mandant soll in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich über das “Ob” und “Wie” der Geltendmachung seiner Rechte zu entscheiden
➝ persönliche Beratung geschuldet
➝ Beratung und Belehrung richtet sich nach Persönlichkeit des Mandanten in Art & Umfang, aber iZ Belehrungsbedürftigkeit trotzdem gegeben
➝ auf außergerichtliche (wirtschaftliche) Umstände erstreckt sich die Beratungspflicht grundsätzlich nicht (A: offensichtliche wirtschaftliche Zusammenhänge)
nachvertragliche Pflichten des RA
- § 242 BGB
- §§ 203 I Nr. 3, 204 StGB, § 43a II BRAO
- §§ 356 StGB, 43a IV BRAO
- § 50 II BRAO
- §§ 675 I, 666, 667 BGB, 50 III BRAO
Haftung des RA aus § 280 I BGB: Verschulden des RA
§ 276 I 1 BGB: Vorsatz + Fahrlässigkeit; Vermutung gem. § 280 I 2 BGB
RA ist auch verpflichtet, Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken ➝ keine Entlastung
Haftung des RA aus § 280 I BGB: Kausalität und Zurechenbarkeit
pflichtwidriges Verhalten des RA ursächlich, wenn pflichtgemäße Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm (↔ allgemeines Lebensrisiko / Prozessrisiko)
Beweislast des Mandanten für Pflichtverletzung iRd § 280 I BGB: negative Tatsachen (zB Nichterteilen bestimmter Hinweis)
grundsätzlich Beweis- und Darlegungslast bei Mandant, aber kaum möglich
daher Modifizierung der Darlegungslast: Nach Behaupten der negativen Tatsachen muss RA substantiiert bestreiten, sonst zugestanden gem. § 138 III ZPO
Beweislast des Mandanten für Kausalität iRd § 280 I BGB: Anscheinsbeweis
Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens
➝ bei vernünftiger Betrachtungsweise nur eine Entscheidung naheliegend
Haftungsgrundlagen
- cic, § 44 BRAO: vorvertragliche Haftung
- § 280 I BGB i. V. m. dem Anwaltsvertrag: vertragliche Haftung bei Schlechterfüllung
- nachvertragliche Haftung: § 627 II BGB, § 280 I BGB bei Verletzung nachvertraglicher Hinweis- und Mitteilungspflichten
- auch § 280 I BGB = AGL bei gesetzlichem Schuldverhältnis (Beiordnung / Bestellung)
- Delikt, §§ 823 I, II, 826 BGB (zB anwaltliche Anweisung zur Pfändung schuldnerfremder Sachen)
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten
grundsätzlich (-), da Zweiparteienbeziehung ohne Außenwirkung, Vermögensschäden bei Dritten daher bloße “Reflexschäden” und nicht ersatzfähig
Ausnahmen:
- § 328 BGB: vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen RA und Drittem
- VSD: SEA aufgrund Einbeziehung in Obhutspflicht
- Treuhandverhältnis
- Auskunftsvertrag abzulehnen (alte Rspr. RG)
- Delikt
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten: Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
➝ vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen RA und Drittem, aus dem eigener Anspruch des begünstigten Dritten auf anwaltliche Leistung begründet wird
➝ Forderungsrecht, eigener Regressanspruch
Bsp.: Kfz-Haftpflichtversicherer beauftragt RA, ihn gemeinsam mit Versicherungsnehmer (= Dritter) im Prozess zu vertreten
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten: VSD
SEA aufgrund Einbeziehung in Obhutspflicht
Bsp.: Vermieter beauftragt RA, ein Wohnraummietverhältnis zu kündigen, um Wohnraum für die Kinder des Vermieters zu schaffen (Eigenbedarf) ➝ Ist frühestmögliche Kündigung aufgrund anwaltlichen Verschuldens unwirksam, haftet RA ggü. Kindern auf SE
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten: Treuhandverhältnis
- Verletzung Neutralitätspflicht
- Bsp.: Leistung Zug-um-Zug soll gesichert werden, dazu wird vereinbart, dass Kl. den Kfz-Brief dem Prozessbevollmächtigten des Bekl. aushändigt und dieser den Brief erst an seinen Mandanten weitergibt, wenn dieser Kaufpreis gezahlt hat; RA gibt Brief jedoch schon vorher weiter und Zahlung des Bekl. ist später nicht mehr zu erlangen
- Konflikttreuhand ➝ § 43a IV BRAO, § 3 I 2 BORA
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten: Auskunftsvertrag
alte Rspr. RG: Fiktion eines Auskunftsvertrages oder anwaltlicher Sachwalterhaftung, da es zu den Berufsgeschäften des RA und einer Organstellung gehöre, nicht nur dem Mandanten, sondern auch anderen eine verlässliche Auskunft zu geben
(-) reine Fiktion, ↯ Privatautonomie
➝ BGH ist dem nicht gefolgt
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: Berufsausübungsgemeinschaften
➝ ob haftungsbegründende Zurechnung erfolgt, ist entscheidend von der Rechtsform abhängig
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit:
Sozietät (GbR)
gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter, §§ 52 II 1 BRAO, § 128 HGB analog
➝ alle Sozien haften aus dem zwischen der Sozietät und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis persönlich und als Gesamtschuldner in voller Höhe mit ihrem Privatvermögen
➝ vgl. BGH: (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR, akzessorische Haftung, § 31 BGB analog als Zurechnungsnorm
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: Berufsausübungsgemeinschaften
Sozietät (PartG / PartGmbB)
- PartG: gesamtschuldnerische Haftung, aber Haftungskonzentration, vgl. § 8 I und II PartGG
➝ wer bei beruflichen Fehlern nicht oder nur mit einem Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung mit der Sache betraut war, haftet nicht; bzgl. sonstiger Verbindlichkeiten (zB Miete, Gehälter) aber akzessorische, persönliche Haftung aller Partner - PartGmbB (Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung): Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen, § 8 IV PartGG, §§ 51, 51a BRAO
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: Berufsausübungsgemeinschaften
Kapitalgesellschaften (RA-GmbH)
§§ 59c ff. BRAO
Haftung nur iHd Gesellschaftsvermögens, § 13 II GmbHG
Durchgriffshaftung nur ausnahmsweise, zB § 59j IV BRAO
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: Berufsausübungsgemeinschaften
Kapitalgesellschaften (RA-AG)
Haftung nur iHd Gesellschaftsvermögens, § 1 I 2 AktG
RA-AG gesetzlich nicht geregelt, aber von Rspr. als zulässige Rechtsform anerkannt
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: außerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften
anwaltliche Betriebsgemeinschaften: Bürogemeinschaft und Kooperation
bei beiden Haftung nur für eigene Fehler
- Bürogemeinschaft, § 59a III BRAO: Zweck ist nicht Zusammenarbeit, sondern nur die verbundenen Kosten zu minimieren ➝ berufliche Selbständigkeit bleibt bestehen
- Kooperation: (lockere) berufliche Zusammenarbeit / Verbundenheit, bei dies soll nur der Verbesserung allgemeiner Wettbewerbsfähigkeit dienen, keine Annahme gemeinschaftlicher Mandate
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: außerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften
Erfüllungsgehilfen, Vertreter, mandatsbezogene Zusammenarbeit
➝ EG iSv § 278 BGB ist, wer mit Wissen und Wollen des GH in dessen Pflichtenkreis tätig wird
zB freie Mitarbeiter, angestellte RAe, Referendare, Büropersonal, externer Gutachter
- § 53 BRAO
- bei mehreren anwaltlichen Auftragnehmern mit separaten Mandaten (zB Untervollmacht für Prozessvertretung): Beauftragte ≠ EG
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: außerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften
Scheinsozietäten
gesamtschuldnerische Haftung nach den Grundsätzen zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht
(+), wenn RAe durch einen gemeinsamen Außenauftritt (zB gemeinsame Briefbögen / Kanzleischild / Homepage ohne Klarstellung) wie eine Sozietät in Erscheinung treten, obwohl kein entsprechender Gesellschaftsvertrag vorliegt oder jedenfalls nicht alle Berufsträger einbezogen sind
Haftung des Scheinsozius gem. § 128 HGB analog aus dem Mandat bei Rechtsschein einer Berufsausübungsgemeinschaft
Haftungsbeschränkung
Sprengt SEA den Versicherungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO, haftet der RA mit seinem Privatvermögen ➝ bei hohen Schadensrisiken sollte die Haftung daher begrenzt werden
➝ gesellschaftsrechtlich: §§ 8 II, IV PartGG, 13 II GmbHG, 1 I 2 AktG
➝ vertraglich: § 52 BRAO
vertragliche Haftungsbegrenzung gem. § 52 BRAO
- Begrenzung der Haftungssumme, I:
➝ durch Vereinbarung, 1 Nr. 1 ➝ Rspr. streng: im Einzelnen ausgehandelte, von der Gegenseite des Verwenders also inhaltlich beeinflusste oder zumindest beeinflussbare Klausel; tatsächlich zur Disposition gestellt
➝ durch AGB, 1 Nr. 2 ➝ nur einfache FK! - Haftungskonzentration auf sachbearbeitenden RA, II 2; auch zusätzlich zu Vereinbarung nach I zulässig
Organisation des Anwaltsbüros
Arbeitsabläufe sind so zu organisieren, dass alle zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Mandate (Fristwahrung!!!) notwendigen sachlichen und personellen Maßnahmen getroffen sind
➝ Handakte, § 50 BRAO
➝ Fristenkalender (unabhängig von Ha)
➝ Fax und E-Mail, beA, § 31a VI BRAO: ordnungsgemäße Ausgangskontrolle, Lesebestätigung / Sendeprotokoll
➝ eindeutige Weisungen (Aufgabenverteilung)
➝ sachgerechte Delegation
➝ regelmäßige Überwachung (je nach Qualifikation / Erfahrung)
gemeinsamer RA bei (einvernehmlichem) Scheidungsverfahren - geht das?
- außergerichtliche / gerichtliche Vertretung (-) ➝ § 43a IV BRAO, § 3 I BORA, § 356 StGB; kann nicht Interessenvertreter beider Parteien sein
- gemeinsame Beratung? ➝ str.
nach BGH grundsätzlich möglich, bleibt aber riskant und sobald Differenzen auftrete, muss RA Mandat niederlegen ➝ in jedem Fall davon abzuraten
➝ spätestens bei gerichtlicher Durchführung der Scheidung darf RA ggf. für keine Partei mehr tätig werden gem. § 43a IV BRAO, wenn es zu Interessenwiderstreit kommt ➝ Kosten für 3 Anwälte - was aber möglich ist: es tritt nur ein Anwalt auf, denn für Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang, für Zustimmung dagegen nicht
Formulierung Klausel Haftungsbeschränkung § 52 I BRAO
Der RA haftet für fahrlässig verursachte Schäden bis zu einem Betrag von 250.000 €. Sollten die Voraussetzungen für diese Haftungsbegrenzung nicht vorliegen, so haftet er in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bis zu einem Betrag von 1 Mio. €, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.