Anwaltsrecht und Haftung Flashcards
Rechtsnatur Anwaltsvertrag
idR Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat
➝ §§ 611, 675 I BGB
➝ zB Beratung, Vertretung außergerichtlich / vor Gericht, auch Auftrag zur Vertragsgestaltung, da Beratung im Vordergrund steht
= Tätigwerden
Ausnahme: Werkvertrag, der auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet ist
➝ §§ 631, 675 I BGB
➝ zB bestimmte Rechtsauskunft, schriftliches Gutachten
= Werk
“Auftrag” / “Auftraggeber” untechnische Formulierung!
Was ist Gegenstand des Anwaltsvertrags?
Beratung & Besorgung:
- Besorgung einer Rechtsangelegenheit
- Wahrung und Durchsetzung von Rechten und rechtlichen Interessen des Auftraggebers
Wonach richtet sich der Umfang des Mandats?
➝ nach dem erkennbaren Willen des Auftraggebers
Umfang des Mandats: unbeschränktes Mandat
Regelfall
➝ umfassende Beratung und Vertretung innerhalb der in Rede stehenden Rechtsangelegenheit geschuldet
Umfang des Mandats: beschränktes Mandat
durch Parteivereinbarung kann Mandatsumfang beschränkt werden
zB Prozessvertretung nur in einer Instanz oder Durchsetzung nur bestimmter Ansprüche
➝ Haftung grundsätzlich nicht für Umstände außerhalb des eingegrenzten Auftrags, aber u. U. Warn- und Hinweispflichten
Vollmacht
Ermächtigung, im Außenverhältnis namens des Mandanten aufzutreten
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
grundsätzlich formlos wirksam, aber als Prozessvollmacht Schriftlichkeit erforderlich, vgl. § 80 ZPO
Vertragsschluss Mandatsvertrag - formbedürftig?
(-), grundsätzlich an keine Form gebunden und kann auch konkludent erfolgen A: einzelne Vereinbarungen ➝ § 49b IV 2 BRAO ➝ § 52 I Nr. 1, II 3 BRAO ➝ § 3a I 1 RVG
Abschlussfreiheit und ihre Ausnahmen
- folgt aus Art. 12 I GG ➝ aus Organstellung folgt kein Kontrahierungszwang!
➝ §§ 241, 311 BGB
aber ausnahmsweise - Übernahmegebote = Pflicht zur Mandatsannahme
- Übernahmeverbote = Verbot der Mandatsannahme
Übernahmegebote
in Fällen gerichtlicher Beiordnung oder Bestellung
➝ öff.-rechtl. Verhältnis, welches RA zwingt, mit Mandant privatrechtliches Mandatsverhältnis abzuschließen
vgl. §§ 48 ff. BRAO
➝ Recht zur Ablehnung nur bei wichtigem Grund, §§ 48 ff. BRAO, § 16 BORA
Übernahmeverbote
➝ straf- oder berufsrechtliche Tätigkeitsverbote
vgl. §§ 43a IV; 45; 46 V, 46c BRAO
➝ Verstoß hat Nichtigkeit des Mandatsvertrags zur Folge, § 134 BGB ➝ Mandant kann bereits geleistete Zahlungen (Vorschuss!) nach cic oder gem. § 812 I 1 BGB zurückfordern
Folgen der Beendigung des anwaltlichen Mandats
- (die meisten) beiderseitigen Rechte und Pflichten enden
- Fälligkeit der Vergütung, § 8 RVG
Möglichkeiten der Beendigung des anwaltlichen Mandats, vgl. § 8 RVG
- Erledigung: von RA keine weiteren Handlungen mehr zu erwarten
zB Übersendung gerichtlicher Entscheidung / Vergleich - Kündigung
§ 621 / §§ 626 ff. BGB bei § 611 BGB; §§ 642 ff. BGB bei § 631 BGB
Mandant kündigt ➝ § 628 I BGB, § 15 IV RVG: Anspruch auf bisherige Vergütung, es sei denn es liegt vertragswidriges Verhalten vor
RA kündigt ➝ § 627 II 1 BGB: keine Kündigung zur Unzeit - Aufhebung bei gerichtlicher Beiordnung (§§ 48 II, 49 II BRAO)
- einvernehmliche Vertragsbeendigung
- Insolvenz, §§ 115, 116 InsO
- Tod
des Mandanten ➝ §§ 675 I, 672, 1922 BGB
des RA ➝ § 55 BRAO
§ 627 II 1 BGB: Kündigung zur Unzeit / wichtiger Grund
zB während Termin oder kurz vor Ablauf einer maßgeblichen Frist
wichtiger Grund = Vertrauensverhältnis unheilbar erschüttert
§ 628 I 2 BGB: vertragswidriges Verhalten des RA
(+), wenn RA schuldhaft das Vertrauensverhältnis zum Mandanten ernstlich erschüttert hat und dem Mandanten daher das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist
➝ löst SE-Pflicht nach II aus
Haftung bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten
- §§ 280 I, 311 II i. V. m. 241 II BGB (cic): Aufklärungs- und Informationspflichten können schon vor Mandatsabschluss bestehen
➝ Aufklärungspflichten zur anwaltlichen Vergütung: § 12a I 2 ArbGG, § 49b V BRAO
➝ allg. verbraucherrechtliche Informationspflichten: §§ 312a II, 312b, 312c BGB, 36 f VSBG, DL-InfoVO - § 44 BRAO: SE-Pflicht bei schuldhafter Verzögerung
Sozietät
Wer ist Auftragnehmer?
organisierter Zusammenschluss von RAen zur gemeinsamen Berufsausübung durch gemeinsame Annahme von Aufträgen und Entgelt bei gesamtschuldnerischer Haftung
idR GbR oder PartG
➝ Wer ist Auftragnehmer?
grundsätzlich Gesellschaftsmandat, aus dem die Sozien analog § 128 HGB berechtigt und verpflichtet sind (beachte aber § 137 I 2 StPO)
ausnahmsweise Einzelmandat, zB bei Beauftragung mit nichtanwaltlicher Tätigkeit
Bürogemeinschaft
GbR, die auf den Zweck der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur einer Anwaltskanzlei gerichtet ist
➝ Mitglieder behalten ihre rechtliche Selbständigkeit, Auftragnehmer daher das beauftragte Mitglied (A: Anscheins-/Duldungsvollmacht)
§ 59q BRAO n. F.
Wer ist Auftraggeber,
- wenn Rechtsschutzversicherung eingeschaltet wurde
- bei Personenmehrheit
- Rechtsschutzversicherung handelt als Stellvertreterin gem. §§ 164 ff. BGB
- zB Eheleute, Gesellschafter: Interessenkonflikte? § 43a IV BRAO; iZ § 421 BGB
Wer ist Auftragnehmer bei RA-GmbH / RA-AG?
Gesellschaftsmandat = Gesellschaft ist Partei des Vertrags
§§ 59c ff. BRAO