Vergütung Flashcards

1
Q

RGL für Vergütungsanspruch

A
  • öff.-rechtl. Vergütungsanspruch gg. Staatskasse bei gerichtlicher Bestellung (nicht Beiordnung iRv PKH!), zB § 141 StPO
  • idR aber (privatrechtlicher) Anwaltsvertrag, §§ 611 I iVm 675 I BGB oder GoA oder § 812 I 1 BGB gegen Mandanten / Geschäftsherrn
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2
Q

§ 612 BGB: stillschweigende Vereinbarung

A

ist nichts Besonderes vereinbart, gilt die Vergütung gem. § 612 I BGB als stillschweigend vereinbart, da die Dienstleistung des RA den Umständen nach nur gegen eine solche zu erwarten ist
Höhe: RVG, soweit nichts anderes vereinbart (§§ 3a ff. RVG)

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3
Q

generelle Hinweispflichten in Bezug auf Vergütung

A
  • grundsätzlich keine generellen Hinweispflichten auf Anwaltsvergütung
    ➝ allgemein bekannt, dass RA nicht unentgeltlich tätig wird
    ➝ vgl. § 675a BGB a. E. “gesetzlich geregelt” ➝ RVG
  • aber: Aufklärung trotzdem empfehlenswert
  • iÜ Ausnahmen (va § 49b V BRAO!)
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4
Q

Hinweispflichten in Bezug auf Vergütung

ausnahmsweise Hinweispflicht gegeben

A
  • gesetzliche Regelungen: § 49b V BRAO, § 12a I 2 ArbGG, § 16 I BORA
  • Nachfrage des Mandanten führt zu Aufklärungspflicht über Kosten
  • Aufklärungspflicht aus Treu & Glauben (➝ § 241 II BGB): zB wegen Unerfahrenheit des Mandanten, erkennbar falscher Vorstellung, Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen
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5
Q

Folge aus Verletzung der Hinweispflicht auf Vergütung

A

SEA aus § 280 I BGB
➝ Mandant ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zutreffend belehrt worden wäre
eA: SEA = rechtsvernichtende Einwendung (unzulässige Rechtsausübung) ➝ verkürzter Gebührenanspruch
aA: nur Aufrechnung möglich

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6
Q

Anwendungsbereich RVG, § 1 I RVG

A

Sind die Voraussetzungen der Gebührentatbestände ( RVG + VV RVG) gegeben, fallen die Gebühren ohne Weiteres an. Nur für Beratung, schriftliches Gutachten und Tätigkeit als Mediator sieht Gesetz Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor (➝ § 34 RVG).
(-) bei § 1 II RVG: Syndikus-RA (➝ festes Gehalt AG) oder andere Tätigkeit (= typische Merkmale anwaltlicher Tätigkeit fehlen ➝ Vergütung nach BGB, zB § 1935)

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7
Q

Gebührenarten

A
  • Wertgebühren, § 13 RVG
    ➝ Unterfall Satzgebühren zB Nr. 2100: 1,3
    ➝ Unterfall Satzrahmengebühren zB Nr. 2300: 0,5-2,5
  • Betragsrahmengebühren, zB Nr. 3102: 60 - 660€
  • Festgebühren, zB Nr. 4301 Pflichtverteidiger 220€
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8
Q

§ 14 I RVG: billiges Ermessen

A

vgl. Wortlaut
Praxis: geht idR von sog. Mittelgebühr aus =
(Mittelsatz + Höchstsatz) : 2

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9
Q

§ 315 II BGB: Verbindlichkeit

A

grundsätzlich ist Festsetzung durch RA für Mandanten verbindlich
bei Unbilligkeit ist Herabsetzung durch das Gericht möglich
aber nach h. M. Toleranzbereich

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10
Q

Quersubventionierung

A

je höher Streitwert, desto höher Gebühr des RA, auch wenn mit Mandant nicht zwingend größerer Arbeitsaufwand verbunden ist
➝ Mischkalkulation: hoch vergütete Mandate gleichen niedrige aus

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11
Q

Zusammensetzung Vergütung für anwaltliche Tätigkeit

A
  • allgemeine Gebühren, Nr. 1000 ff. VV RVG
  • ggf. besondere Gebührentatbestände, Nr. 2000 ff.
    ➝ nach Verfahrensabschnitt
    ➝ Mitwirkung mehrerer RAe
  • Auslagen, Nr. 7000 ff.

eigentlich immer fällt an: Nrn. 2300, 7002, 7008
idR darüber hinaus: Nr. 3100 (Anrechnung 2300 beachten!)

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12
Q

Wonach richtet sich Höhe der Gebühr?

A

Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erteilten Auftrag, d. h. nach dem Inhalt des Mandatsvertrags

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13
Q

Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn,

Pauschgebührensystem

A

§ 15 I, II RVG: “dieselbe Angelegenheit”
➝ gesamte Tätigkeit des RA entgolten
➝ soweit einzelne Tätigkeiten des RA derselben Angelegenheit zuzuordnen sind, erhält er hierfür pauschal (nur) einmal die entsprechende Gebühr

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14
Q

§ 15 II RVG

dieselbe Angelegenheit nach Kriterien der Rspr.

A

Rspr.: dieselbe Angelegenheit, wenn

  • ein einheitlicher Auftrag erteilt worden ist
  • ein innerer Zusammenhang der Gegenstände (= geltend gemachte Ansprüche) besteht und
  • ein einheitlicher Rahmen bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche eingehalten wird
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15
Q

Gegenstandswerte

  • Geldforderung
  • Herausgabe
  • Räumung
  • wiederkehrende Geldleistungen (KSchKlage, § 4 KSchG)
A

➝ Normenkette immer: § 23 I 1 RVG iVm § 48 I 1 GKG iVm … / §§ 39 ff. GKG

  • Geldbetrag = GW, … § 3 ZPO
  • Verkehrswert = GW, … §§ 3, 6 ZPO
  • Jahresmiete = GW, … § 41 II GKG
  • 3 Monatsgehälter = GW, … § 42 II GKG
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16
Q

Gebühren für Tätigkeiten nach § 34 I RVG

A

➝ RVG sieht keine Gebühren vor und auch sonst ist gesetzlich nichts geregelt!
➝ daher Gebührenvereinbarung abzuschließen!
➝ soweit diese trotzdem unterbleibt: §§ 612 II BGB iVm 34 I 2 RVG ➝ str.: “übliche” Vergütung? teilweise 150€/h vertreten, bei Verbrauchern § 34 I 3 RVG beachten

17
Q

Anrechnung, § 15a RVG

A

vgl. Vorbemerkung 3 IV VV RVG

zunächst entstehen beide Gebühren unabhängig voneinander, aber RA kann in Summe nur den geminderten Betrag fordern

18
Q

Anrechnung ➝ Kostenfestsetzung §§ 103, 104 ZPO

A

Rspr.: die nicht anzurechnenden Teile einer vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr können nicht im Anschluss eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem unterliegenden Gegner nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden
➝ will Mandant daher die ihm entstandene Geschäftsgebühr durch den Gegner erstattet haben, muss er sie neben der eigentlichen Hauptforderung mit einklagen und benötigt hierfür einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch

19
Q

Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG

A
  • RA muss Prozessbevollmächtigter sein
  • Anfall mit erster Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter
  • entsteht pro Rechtszug einmal
  • Satzgebühr
20
Q

Terminsgebühr nach Nr. 3104

A
  • entsteht einmal pro Instanz, auch bei Wahrnehmung mehrerer Termine
  • vertretungsbereite Anwesenheit, nicht bei Verkündungstermin, vgl. Vorbemerkung 3 III
21
Q

allgemeine Geschäftskosten

A

zB Miete Büroräume, Lohnkosten, Büromaterial sind durch die Gebühren nach RVG bereits abgegolten, kein zusätzlicher Ersatzanspruch
➝ s. Vorbemerkung 7 I 1 VV RVG
besondere Geschäftskosten ➝ Ersatz nach §§ 675 iVm 670 BGB (vgl. VBM 7 I 2 VV RVG) oder nach Nr. 7000 ff. VV RVG

22
Q

Mitwirkung anderer RAe

2 verschiedene RAe werden nebeneinander tätig

A
  • ein Verkehrs- / Korrespondenzanwalt am Wohnsitz des Mandanten
  • ein Prozessbevollmächtigter am Gerichtsort
    ➝ Gebührenvereinbarung gem. §§ 49b III 2, 3 BRAO, 22 BORA zulässig
23
Q

Mitwirkung anderer RAe
Haupt- und Unterbevollmächtigter
Gebührenteilungsvereinbarung zulässig?

A
  • Hauptbevollmächtigter am Wohnsitz des Mandanten
  • Terminsvertreter am Gerichtsort
    ➝ Gebührenteilungsvereinbarung verstößt idR gegen § 49b I BRAO
    A: HBV handelt im eigenen Namen = beauftragt nicht im Namen des Mandanten, sondern im eigenen Namen den Terminsvertreter (dieser dann EG gem. § 278 BGB)
24
Q

Gebührenunterschreitung

A
grds. unzulässig: Verbot gem. § 49b I BRAO ➝ unangemessener Preiswettbewerb unter RAen soll verhindert werden
Durchbrechung:
- § 4 RVG 
➝ außergerichtliche Angelegenheiten
➝ Inkasso
➝ pro bono
- § 34 RVG
- § 4a II RVG
- § 49b I 2 BRAO
25
Q

Gebührenüberschreitung

A

grundsätzlich zulässig
außer: unangemessen hohe Vergütung, § 3a III RVG
Rspr.: mehr als 5-fache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren indiziert Unangemessenheit (Widerlegung aber möglich)
§ 138 BGB

26
Q

Vergütungsvereinbarung bei PKH

A

unzulässig

§ 3a IV RVG

27
Q

Vergütungsvereinbarung: mögliche Berechnungsgrundlagen

A
  • Zeitvergütung, zB 200€ / h ➝ minutengenaue Abrechnung empfehlenswert, bei Zeittaktklauseln § 307 I 1 BGB beachten
  • Pauschalhonorar
  • Erfolgshonorar, § 4a RVG, § 49b II BRAO
  • modifizierte gesetzliche Vergütung ➝ zB das 3-fache aller gesetzlichen Gebührentatbestände
28
Q

Verstoß gegen Formvorschriften Vergütungsvereinbarung (§ 3a I RVG)

A

führt nicht zu Nichtigkeit, sondern zu Fehlerhaftigkeit
➝ § 4b S. 1 RVG: RA kann maximal die gesetzliche Vergütung (= nach RVG) oder die vereinbarte niedrigere Gebühr verlangen; ggf. Erstattungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB

29
Q

Verstoß gegen Formvorschriften Erfolgshonorar (§ 4a III RVG)

A

führt nicht zu Nichtigkeit, sondern zu Fehlerhaftigkeit

➝ § 4b S. 1 RVG

30
Q

Inhaltskontrolle bei Vergütungsvereinbarungen eröffnet, § 307 III 1 BGB?

A

➝ bei Preisabrede str.
(-) Leistung - Gegenleistung ≠ Nebenabrede
(+) RVG = gesetzlicher Kontrollmaßstab
(+) BGH: bei Vergütungsvereinbarungen anderer freier Berufe (zB Ärzte) Inhaltskontrolle auch eröffnet
➝ bei sonstigen Nebenabreden unproblematisch (zB Vorschuss)

31
Q

AGB: Viertelstundentakt-Vereinbarung zulässig, § 307 I 1 BGB?

A

Inhalt Klausel: RA darf für jede angefangene 15 min jeweils 1/4 des Stundensatzes berechnen (= auch wenn nur 2 min tätig)
BGH: unangemessene Benachteiligung
➝ Missbrauchsgefahr zu hoch, keinerlei Kontrollmöglichkeit des Mandanten (gerade bei Verbraucher)

32
Q

Anspruch auf Vorschuss, § 9 RVG

A

Anspruch auf Vorschuss erstreckt sich auf die gesamte Vergütung und kann schon vor Tätigwerden gefordert werden und jederzeit geltend gemacht werden
sogar Übernahme des Mandats kann von Vorschuss abhängig gemacht werden

33
Q

Anspruch auf Vergütung entstanden

A

sobald RA die erste den Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit ausübt
Auslagen mit Anfallen der Aufwendung

34
Q

Fälligkeit der Vergütung, § 8 RVG

A
  • Auftrag erledigt: vollständig erfüllt, Niederlegung, Kündigung, Unmöglichkeit
  • Auftrag beendet: sobald der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, ausgefüllt ist (zB Erteilung der begehrten Rechtsauskunft)
  • gerichtliches Verfahren ➝ S. 2
  • mit Fälligkeit beginnt Verjährung
35
Q

Was tun, wenn Mandant sich keinen Anwalt leisten kann?

A
- SR: 
➝ Bestellung Pflichtverteidiger §§ 140 - 142 StPO
➝ Erstberatung: Beratungshilfe (BerHG)
➝ Nebenklage: § 397a II StPO
- ZR: 
➝ Erstberatung: Beratungshilfe (BerHG)
➝ PKH, §§ 114 ff. ZPO
➝ ggf. in Vergütungsvereinbarung geringere Gebühren vereinbaren, aber Vorsicht: grundsätzlich unzulässig, § 49b I BRAO + RA kann nicht dauerhaft unter Wert arbeiten, wirtschaftlich unsinnig
36
Q

Adhäsionsverfahren

A

Opfer macht Schadensersatz und / oder Schmerzensgeldansprüche unmittelbar im Strafprozess statt in einem eigenständigen Zivilprozess geltend