Vergütung Flashcards
RGL für Vergütungsanspruch
- öff.-rechtl. Vergütungsanspruch gg. Staatskasse bei gerichtlicher Bestellung (nicht Beiordnung iRv PKH!), zB § 141 StPO
- idR aber (privatrechtlicher) Anwaltsvertrag, §§ 611 I iVm 675 I BGB oder GoA oder § 812 I 1 BGB gegen Mandanten / Geschäftsherrn
§ 612 BGB: stillschweigende Vereinbarung
ist nichts Besonderes vereinbart, gilt die Vergütung gem. § 612 I BGB als stillschweigend vereinbart, da die Dienstleistung des RA den Umständen nach nur gegen eine solche zu erwarten ist
Höhe: RVG, soweit nichts anderes vereinbart (§§ 3a ff. RVG)
generelle Hinweispflichten in Bezug auf Vergütung
- grundsätzlich keine generellen Hinweispflichten auf Anwaltsvergütung
➝ allgemein bekannt, dass RA nicht unentgeltlich tätig wird
➝ vgl. § 675a BGB a. E. “gesetzlich geregelt” ➝ RVG - aber: Aufklärung trotzdem empfehlenswert
- iÜ Ausnahmen (va § 49b V BRAO!)
Hinweispflichten in Bezug auf Vergütung
ausnahmsweise Hinweispflicht gegeben
- gesetzliche Regelungen: § 49b V BRAO, § 12a I 2 ArbGG, § 16 I BORA
- Nachfrage des Mandanten führt zu Aufklärungspflicht über Kosten
- Aufklärungspflicht aus Treu & Glauben (➝ § 241 II BGB): zB wegen Unerfahrenheit des Mandanten, erkennbar falscher Vorstellung, Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen
Folge aus Verletzung der Hinweispflicht auf Vergütung
SEA aus § 280 I BGB
➝ Mandant ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zutreffend belehrt worden wäre
eA: SEA = rechtsvernichtende Einwendung (unzulässige Rechtsausübung) ➝ verkürzter Gebührenanspruch
aA: nur Aufrechnung möglich
Anwendungsbereich RVG, § 1 I RVG
Sind die Voraussetzungen der Gebührentatbestände ( RVG + VV RVG) gegeben, fallen die Gebühren ohne Weiteres an. Nur für Beratung, schriftliches Gutachten und Tätigkeit als Mediator sieht Gesetz Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor (➝ § 34 RVG).
(-) bei § 1 II RVG: Syndikus-RA (➝ festes Gehalt AG) oder andere Tätigkeit (= typische Merkmale anwaltlicher Tätigkeit fehlen ➝ Vergütung nach BGB, zB § 1935)
Gebührenarten
- Wertgebühren, § 13 RVG
➝ Unterfall Satzgebühren zB Nr. 2100: 1,3
➝ Unterfall Satzrahmengebühren zB Nr. 2300: 0,5-2,5 - Betragsrahmengebühren, zB Nr. 3102: 60 - 660€
- Festgebühren, zB Nr. 4301 Pflichtverteidiger 220€
§ 14 I RVG: billiges Ermessen
vgl. Wortlaut
Praxis: geht idR von sog. Mittelgebühr aus =
(Mittelsatz + Höchstsatz) : 2
§ 315 II BGB: Verbindlichkeit
grundsätzlich ist Festsetzung durch RA für Mandanten verbindlich
bei Unbilligkeit ist Herabsetzung durch das Gericht möglich
aber nach h. M. Toleranzbereich
Quersubventionierung
je höher Streitwert, desto höher Gebühr des RA, auch wenn mit Mandant nicht zwingend größerer Arbeitsaufwand verbunden ist
➝ Mischkalkulation: hoch vergütete Mandate gleichen niedrige aus
Zusammensetzung Vergütung für anwaltliche Tätigkeit
- allgemeine Gebühren, Nr. 1000 ff. VV RVG
- ggf. besondere Gebührentatbestände, Nr. 2000 ff.
➝ nach Verfahrensabschnitt
➝ Mitwirkung mehrerer RAe - Auslagen, Nr. 7000 ff.
eigentlich immer fällt an: Nrn. 2300, 7002, 7008
idR darüber hinaus: Nr. 3100 (Anrechnung 2300 beachten!)
Wonach richtet sich Höhe der Gebühr?
Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erteilten Auftrag, d. h. nach dem Inhalt des Mandatsvertrags
Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn,
Pauschgebührensystem
§ 15 I, II RVG: “dieselbe Angelegenheit”
➝ gesamte Tätigkeit des RA entgolten
➝ soweit einzelne Tätigkeiten des RA derselben Angelegenheit zuzuordnen sind, erhält er hierfür pauschal (nur) einmal die entsprechende Gebühr
§ 15 II RVG
dieselbe Angelegenheit nach Kriterien der Rspr.
Rspr.: dieselbe Angelegenheit, wenn
- ein einheitlicher Auftrag erteilt worden ist
- ein innerer Zusammenhang der Gegenstände (= geltend gemachte Ansprüche) besteht und
- ein einheitlicher Rahmen bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche eingehalten wird
Gegenstandswerte
- Geldforderung
- Herausgabe
- Räumung
- wiederkehrende Geldleistungen (KSchKlage, § 4 KSchG)
➝ Normenkette immer: § 23 I 1 RVG iVm § 48 I 1 GKG iVm … / §§ 39 ff. GKG
- Geldbetrag = GW, … § 3 ZPO
- Verkehrswert = GW, … §§ 3, 6 ZPO
- Jahresmiete = GW, … § 41 II GKG
- 3 Monatsgehälter = GW, … § 42 II GKG