Fragen für die mündliche Prüfung Flashcards
Sitze oberster Gerichte EuGH EuG IStGH EGMR BVerfG BGH BVerwG BAG BSG BFH
- EuGH: Luxemburg
- EuG: Luxemburg
- IStGH: Den Haag
- EGMR: Straßburg
- BVerfG: Karlsruhe
- BGH: Karlsruhe und Leipzig (V. + VI. Strafsenat)
- BVerwG: Leipzig (Gebäude ehemaliges Reichsgericht)
- BSG: Kassel
- BAG: Erfurt
- BFH: München
Aufgabe EuGH
Aufgabe EuG
- Art. 19 I 2 EUV
- Entlastung EuGH, Art. 254 f. AEUV, Satzung des EuGH
Wahl Richter*innen BVerfG
§ 5 BVerfGG
Amtszeit begrenzt
Wahl Richter*innen BGH
- § 125 GVG iVm § 1 I RiWG: Wahl durch Richterwahlausschuss und Ernennung durch Bundespräsidenten
- Richterwahlausschuss besteht aus 16 Justizministern der Länder und 16 weiteren, vom Bundestag gewählten Mitgliedern
- Einberufung durch BMJ
- Ernennung auf Lebenszeit
IStGH
- Rechtsnatur
- Tätigkeitsbeginn
- Aufgaben
- Kompetenz ggü. nationalen Gerichten
- internationale Organisation im völkerrechtlichen Sinn, kein Teil der UN (↔ ICTY, ICTR)
- vertragliche Grundlage: Römisches Statut des IStGH von 1998, zuständig für 123 Vertragsstaaten, nicht (mehr) ratifiziert u. a. von Russland, USA, Israel, Indien, China
- 01.07.2002
- Ahndung der vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, soweit nach Gründung begangen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen der Aggression (seit 2017) und Kriegsverbrechen
- Grundsatz der Komplementarität: ggü. nationaler Gerichtsbarkeit ist Kompetenz zur Rspr. nachrangig, Tat nur verfolgbar, wenn nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt
- Einleitung Verfahren: Anrufung durch Vertragsstaat, Verweisung durch Sicherheitsrat der UN, eigene Initiative des Chefanklägers (proprio moto)
Rang EMRK ggü. GG
str. Rspr. BVerfG:
- EMRK = völkerrechtlicher Vertrag ➝ Rang einfachen Gesetzes, Art. 59 II GG iVm Zustimmungsgesetz ➝ kann keinen höheren Rang als Zustimmungsgesetz haben, Art. 25 GG ändert daran grundsätzlich nichts, bestimmte Grundsätze der EMRK (zB Menschenwürde, Folterverbot) zählen aber zu den allg. Regeln des Völkerrechts
- aber Görgülü: Völkerrechtsfreundlichkeit des GG ➝ gesamte deutsche Rechtsordnung, insbesondere Grundrechte, im Lichte der EMRK auszulegen, soweit dies mit dem Wortlaut des GG vereinbar ist
➝ Auslegungshilfen
- Treaty Override (Doppelbesteuerungsabkommen TÜR-D): Grundsatz lex posterior derogat legi inferiori gilt auch für Völkerrecht
Verbindlichkeit EGMR-Rspr.
- Art. 46 I EMRK
BVerfG in Görgülü: - Gesetzgeber hat EMRK in ihrer Interpretation durch EGMR zu berücksichtigen, u. a. als Auslegungshilfe
- konventionswidriges deutsches Gesetz jedoch nicht zwingend unwirksam ➝ Gesetzgeber angehalten, Vorschrift zu ändern, aber nicht verpflichtet
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
AGL: § 906 II 2 BGB analog
Vrss. nach st. Rspr. BGH:
- rechtswidrige Einwirkungen eines Grundstücks auf ein anderes iR privatwirtschaftlicher Benutzung
- Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks kann diese Einwirkungen nicht dulden, aber auch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden,
- dadurch erleidet er Nachteile, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen
Zuständigkeit BayObLG
Zivilrecht
§ 8 EGGVG, Art. 11 I AGGVG
→ zuständig statt BGH, wenn für die Entscheidung im Wesentlichen Landesrecht in Betracht kommt (vgl. § 7 EGZPO)
→ Sicherstellung einheitlicher Anwendung und Auslegung von Landesrecht im Freistaat Bayern
Zuständigkeit BayObLG
Strafrecht
§§ 121 III GVG, 9 EGGVG, Art. 12 I AGGVG
→ zuständig statt OLG für Revisionen gegen erstinstanzliche Entscheidungen des LG (= kleine SK) und Sprungrevisionen des AG
→ für Revision des erstinstanzlichen LG (= große SK / Schwurgericht) BGH zuständig, § 135 GVG (A: § 121 I Nr. 1c GVG)
Wer erstellt Geschäftsverteilungsplan?
§ 21e GVG
Präsidium
“lebenslange” Freiheitsstrafe
§ 57a StGB
- Aussetzung zur Bewährung, wenn 15 Jahre der FS verbüßt sind, es sei denn besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt
- zuständig ist die Strafvollstreckungskammer
- BVerfG: zumindest Chance auf Freikommen muss gegeben sein → Art. 1 I GG, Grundrecht auf Resozialisierung
Gemeindehoheiten nach Art. 28 II GG
1) Gebietshoheit: Befugnis, im Gemeindegebiet rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen und Hoheitsgewalt auszuüben
2) Organisationsgewalt: Ausgestaltung der internen Organisation – Befugnis für Aufgabenwahrnehmung, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten
3) Personalhoheit: Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten und Beamten
4) Finanzhoheit: Recht auf eigenverantwortliche Einnahmen und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesen (aber kein originäres Steuerfindungsrecht)
5) Planungshoheit: eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets, namentlich in Ansehung der baulichen Nutzung
6) Satzungshoheit: Befugnis zur Rechtssetzung
7) Daseinsvorsorge (Gas, Wasser, Sparkassen) und Kooperationshoheit (mit anderen Kommunen Selbstverwaltungsaufgaben bewältigen)
Flucht in die Säumnis
Ausgangspunkt: Partei fürchtet, dass Vorbringen gem. § 296 I / II ZPO präkludiert ist und zurückgewiesen wird
Lösung: Partei erscheint zur mündlichen Verhandlung nicht - VU ergeht - Einlegung Einspruch und dabei „Nachholung“ Tatsachenvortrag im Einspruchsschriftsatz
Nachteil: § 344 ZPO
Suspensiveffekt
Devolutiveffekt
- hemmt Vollzug, vgl. zB § 80 I VwGO
- Sache wird in höhere Instanz gehoben, vgl. zB § 333 StPO