Fragen für die mündliche Prüfung Flashcards
Sitze oberster Gerichte EuGH EuG IStGH EGMR BVerfG BGH BVerwG BAG BSG BFH
- EuGH: Luxemburg
- EuG: Luxemburg
- IStGH: Den Haag
- EGMR: Straßburg
- BVerfG: Karlsruhe
- BGH: Karlsruhe und Leipzig (V. + VI. Strafsenat)
- BVerwG: Leipzig (Gebäude ehemaliges Reichsgericht)
- BSG: Kassel
- BAG: Erfurt
- BFH: München
Aufgabe EuGH
Aufgabe EuG
- Art. 19 I 2 EUV
- Entlastung EuGH, Art. 254 f. AEUV, Satzung des EuGH
Wahl Richter*innen BVerfG
§ 5 BVerfGG
Amtszeit begrenzt
Wahl Richter*innen BGH
- § 125 GVG iVm § 1 I RiWG: Wahl durch Richterwahlausschuss und Ernennung durch Bundespräsidenten
- Richterwahlausschuss besteht aus 16 Justizministern der Länder und 16 weiteren, vom Bundestag gewählten Mitgliedern
- Einberufung durch BMJ
- Ernennung auf Lebenszeit
IStGH
- Rechtsnatur
- Tätigkeitsbeginn
- Aufgaben
- Kompetenz ggü. nationalen Gerichten
- internationale Organisation im völkerrechtlichen Sinn, kein Teil der UN (↔ ICTY, ICTR)
- vertragliche Grundlage: Römisches Statut des IStGH von 1998, zuständig für 123 Vertragsstaaten, nicht (mehr) ratifiziert u. a. von Russland, USA, Israel, Indien, China
- 01.07.2002
- Ahndung der vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, soweit nach Gründung begangen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen der Aggression (seit 2017) und Kriegsverbrechen
- Grundsatz der Komplementarität: ggü. nationaler Gerichtsbarkeit ist Kompetenz zur Rspr. nachrangig, Tat nur verfolgbar, wenn nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt
- Einleitung Verfahren: Anrufung durch Vertragsstaat, Verweisung durch Sicherheitsrat der UN, eigene Initiative des Chefanklägers (proprio moto)
Rang EMRK ggü. GG
str. Rspr. BVerfG:
- EMRK = völkerrechtlicher Vertrag ➝ Rang einfachen Gesetzes, Art. 59 II GG iVm Zustimmungsgesetz ➝ kann keinen höheren Rang als Zustimmungsgesetz haben, Art. 25 GG ändert daran grundsätzlich nichts, bestimmte Grundsätze der EMRK (zB Menschenwürde, Folterverbot) zählen aber zu den allg. Regeln des Völkerrechts
- aber Görgülü: Völkerrechtsfreundlichkeit des GG ➝ gesamte deutsche Rechtsordnung, insbesondere Grundrechte, im Lichte der EMRK auszulegen, soweit dies mit dem Wortlaut des GG vereinbar ist
➝ Auslegungshilfen
- Treaty Override (Doppelbesteuerungsabkommen TÜR-D): Grundsatz lex posterior derogat legi inferiori gilt auch für Völkerrecht
Verbindlichkeit EGMR-Rspr.
- Art. 46 I EMRK
BVerfG in Görgülü: - Gesetzgeber hat EMRK in ihrer Interpretation durch EGMR zu berücksichtigen, u. a. als Auslegungshilfe
- konventionswidriges deutsches Gesetz jedoch nicht zwingend unwirksam ➝ Gesetzgeber angehalten, Vorschrift zu ändern, aber nicht verpflichtet
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
AGL: § 906 II 2 BGB analog
Vrss. nach st. Rspr. BGH:
- rechtswidrige Einwirkungen eines Grundstücks auf ein anderes iR privatwirtschaftlicher Benutzung
- Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks kann diese Einwirkungen nicht dulden, aber auch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden,
- dadurch erleidet er Nachteile, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen
Zuständigkeit BayObLG
Zivilrecht
§ 8 EGGVG, Art. 11 I AGGVG
→ zuständig statt BGH, wenn für die Entscheidung im Wesentlichen Landesrecht in Betracht kommt (vgl. § 7 EGZPO)
→ Sicherstellung einheitlicher Anwendung und Auslegung von Landesrecht im Freistaat Bayern
Zuständigkeit BayObLG
Strafrecht
§§ 121 III GVG, 9 EGGVG, Art. 12 I AGGVG
→ zuständig statt OLG für Revisionen gegen erstinstanzliche Entscheidungen des LG (= kleine SK) und Sprungrevisionen des AG
→ für Revision des erstinstanzlichen LG (= große SK / Schwurgericht) BGH zuständig, § 135 GVG (A: § 121 I Nr. 1c GVG)
Wer erstellt Geschäftsverteilungsplan?
§ 21e GVG
Präsidium
“lebenslange” Freiheitsstrafe
§ 57a StGB
- Aussetzung zur Bewährung, wenn 15 Jahre der FS verbüßt sind, es sei denn besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt
- zuständig ist die Strafvollstreckungskammer
- BVerfG: zumindest Chance auf Freikommen muss gegeben sein → Art. 1 I GG, Grundrecht auf Resozialisierung
Gemeindehoheiten nach Art. 28 II GG
1) Gebietshoheit: Befugnis, im Gemeindegebiet rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen und Hoheitsgewalt auszuüben
2) Organisationsgewalt: Ausgestaltung der internen Organisation – Befugnis für Aufgabenwahrnehmung, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten
3) Personalhoheit: Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten und Beamten
4) Finanzhoheit: Recht auf eigenverantwortliche Einnahmen und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines geordneten Haushaltswesen (aber kein originäres Steuerfindungsrecht)
5) Planungshoheit: eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets, namentlich in Ansehung der baulichen Nutzung
6) Satzungshoheit: Befugnis zur Rechtssetzung
7) Daseinsvorsorge (Gas, Wasser, Sparkassen) und Kooperationshoheit (mit anderen Kommunen Selbstverwaltungsaufgaben bewältigen)
Flucht in die Säumnis
Ausgangspunkt: Partei fürchtet, dass Vorbringen gem. § 296 I / II ZPO präkludiert ist und zurückgewiesen wird
Lösung: Partei erscheint zur mündlichen Verhandlung nicht - VU ergeht - Einlegung Einspruch und dabei „Nachholung“ Tatsachenvortrag im Einspruchsschriftsatz
Nachteil: § 344 ZPO
Suspensiveffekt
Devolutiveffekt
- hemmt Vollzug, vgl. zB § 80 I VwGO
- Sache wird in höhere Instanz gehoben, vgl. zB § 333 StPO
Abmahnung
- Wesen
- Funktion → § 93 ZPO
- Vrss.
- strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsvertrag
- Einsatzbereiche
- möglich Reaktionen
Anscheinsbeweis
= prima facie - Beweis
= erlaubt als Mittel der mittelbaren Beweisführung
→ stützt sich auf Erfahrungssätze, Schluss von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen
→ setzt starken Erfahrungssatz oder gewisse Typizität des zu beweisenden Geschehensablaufs voraus
→ Widerlegung möglich → Eingehen auf Einzelfall und Begründung atypischer Geschehensablauf
→ Bsp.: Auffahrunfall im StrV → Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden
sekundäre Beweis- / Darlegungslast
Beklagter ist zu über das bloße Bestreiten hinausgehender Darlegung von Tatsachen nur verpflichtet, wenn der beweisbelastete Kläger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, der Beklagte sie hat oder leicht erlangen kann und ihm die Darlegung zuzumuten ist
→ Linderung Beweisnot Kläger
Bsp.: Fahrzeughalter für Fahrzeugführer bei Parkverstoß
Beispiele für besondere Beweislastregeln abweichend vom Grundsatz
- Verbrauchsgüterkauf: § 477 BGB
- Produkthaftung
- Arzthaftung: § 630h BGB
Vertrag sui generis
Vertragstyp, der nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist
→ wegen Privatautonomie zulässig, da kein Typenzwang