Werbung Flashcards

1
Q

frühere Ansicht zum zulässigen Werbeverhalten des RA

A
  • Werbung “wie ein Gewerbetreibender” mit anwaltlichem Berufsbild unvereinbar
  • Eingriffe in die Werbefreiheit wurden auf § 43 BRAO sowie die sog. Standesrichtlinien gestützt, welche umfassende Werbeverbote beinhalteten
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2
Q

Wandel: “Bastille”-Entscheidungen des BVerfG

A

BVerfG v. 14.07.1987: Standesrichtlinien verfassungswidrig und daher nichtig
➝ Standesrichtlinien haben keine Rechtsnormqualität, daher unzulässiger Eingriff in Art. 5 I GG (kommerzielle Meinungsäußerung) und Art. 12 I GG (Werbefreiheit als Teil der Berufsfreiheit)
➝ nicht Gestaltung, sondern Einschränkung der anwaltlichen Werbung bedarf der Rechtfertigung
➝ daraufhin BRAO-Reform (§ 43b BRAO, § 59b II Nr. 3 BRAO i. V. m. §§ 6 - 10 BORA

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3
Q

gesetzliche Werbebeschränkungen

A
  • § 43b BRAO, §§ 6 ff. BORA
  • §§ 3 ff. UWG (RA = Unt. iSv § 2 I Nr. 6 UWG)

Zweck: Sicherung der Unabhängigkeit des RA + Schutz des Rechtssuchenden vor Irreführung (+ Vertrauensschutz)

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4
Q

Werbung

A

h. M.: weiter Werbebegriff
= Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung planmäßig darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung des Werbenden (bzw. eines Dritten, für den geworben wird) in Anspruch zu nehmen
➝ klassische Werbeformen, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit

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5
Q

§ 6 I BORA: berufsbezogen

“Sponsoring”-Entscheidung des BVerfG

A

Bezug der Information zur beruflichen Tätigkeit
➝ Tatsache ist für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob und welchen RA sie beauftragen sollen, relevant
➝ Maßstab: vernünftige und sachbezogene Erwägungen

“Sponsoring”-Entscheidung Entscheidung BVerfG: reine Imagewerbung durch Bekanntgabe außerberuflicher Betätigungen berufsbezogen, weil sie auf Kanzlei aufmerksam mache und daher erlaubt, soweit sie sachfremde, vertrauensgefährdende Erwägungen nicht in den Vordergrund stellt

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6
Q

§§ 43b BRAO, 6 I BORA: inhaltlich sachlich

A

Reklamehaftigkeit (-)
➝ Tatsachen
➝ Wertungen müssen im Kern auf einer objektiven, nachprüfbaren Tatsachengrundlage beruhen; Selbstanpreisungen kritisch, idR unzulässig
➝ Bedürfnis des Rechtssuchenden nach Transparenz der anwaltlichen Dienstleistung, Informationsinteresse
➝ zB Hinweise auf bestimmte Qualifikationen, auch fachfremd
➝ nicht jede einzelne Aussage muss nützlich und informationswürdig sein, allgemeine, wertneutrale Aussagen zulässig
➝ Sprachwitz und Ironie erlaubt

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7
Q

§ 7 BORA: Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit, “Kompetenzwerbung”
➝ inhaltliche Sachlichkeit?

A
  • an sich interessengerechte Information, da sie zur Einschätzung von Qualifikation dienen
  • aber Gefahr der Irreführung gegeben
  • zulässig ist zB: Schwerpunktangaben aufgrund von Selbsteinschätzung, früher ausgeübte weitere Berufe, Qualifikationen, die in formellem Verfahren erworben wurden ➝ bei “Zertifikat” muss RA aber tatsächlich über besondere theoretische Kenntnisse und Berufserfahrung verfügen
  • unzulässig sind irreführende Werbeaussagen und solche, die das Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit des RA gefährden (= gemeinwohlschädlich wirken); zB: § 6 II 1 BORA, Werbung mit Städtenahmen suggeriert Niederlassung dort, “vereidigter RA” ist irreführend vgl. § 12a BRAO, Hinweise zur Postulationsfähigkeit str., “Haus der Anwälte” unzulässig
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8
Q

§ 43b BRAO: sachliche Form

A

➝ Art und Weise der Übermittlung und Präsentation der Information, Informationsgehalt darf nicht bloße Nebensache sein

  • RA in der Wahl des Werbemediums frei, keine Beschränkung der Größe Werbeanzeige, Dauer / Häufigkeit Werbemaßnahme
  • “Schockwerbung” unzulässig, wenn sie darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und / oder sexualisierende Ausgestaltung Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen ➝ unzulässige Effekthascherei und daher berufsrechtswidrig
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9
Q

§ 43b BRAO: im Einzelfall

A

Schutzzweck: soll Rechtssuchende vor Bedrängnis schützen und deren Entscheidungsfreiheit sichern ➝ RA soll nicht bei Einzelereignis, bei dem er um akuten Beratungsbedarf weiß, um Mandat werben
➝ aber verfassungskonforme Auslegung: nicht jede Einzelfallwerbung ist gemeinwohlschädlich, kann auch nützlich sein ➝ nur Situationen, in denen die Notlage des Betroffenen und die Intensität der Werbung (Überrumpelung) die freie Anwaltswahl ausschließt - zB Ansprechen von Unfallbeteiligten, unaufgefordertes Aufsuchen von U-Häftlingen
- § 43b BRAO untersagt nur Werbung um ein einzelnes Mandat, NICHT um einen einzelnen Mandanten ➝ mandantenorientierte Werbung ist zulässig

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10
Q

BVerfG: “Spezialisten”-Entscheidung

§ 7 BORA

A

§ 7 BORA a. F. enthielt abschließenden Katalog zulässiger Benennungen, BVerfG: Verstoß gegen Art. 12 I GG, daher nun weiter gefasst
➝ “Spezialist für Verkehrsrecht” zulässig, wenn entsprechende Erfahrungen des RA

  • Benennung von Teilbereichen: durchschnittliche Kenntnisse erforderlich, reichen aber auch aus
  • qualifizierende Zusätze (“Spezialist für …”): (weit) überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse + entsprechende erhebliche Berufserfahrung
  • § 7 II BORA Bsp. für Irreführung: “Rechtsanwalt für …” statt “Fachanwalt für …”, Vorspiegelung von abgedeckten Rechtsgebieten
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11
Q

Kritik an § 7 BORA

A
  • Spannungsverhältnis Informationsinteresse des Rechtssuchenden - Werbefreiheit des RA, Wettbewerbsinteressen
    ➝ Gefahr der Irreführung begegnet § 7 nur unzureichend:
  • keine präventive Kontrolle durch RAKs bzgl. Selbstbezeichnungen
  • § 7 zu offen formuliert
    ➝ Bedarf nach gesetzlichen Gestattungsverfahren? ➝ vgl. § 43 II StBerG
    (-) Art. 12 I GG, entwertet FA
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12
Q

§ 10 BORA: anwaltlicher Briefbogen

A

➝ eindeutige Identifizierung + Erkennen etwaiger Interessenkonflikte
➝ keine Irreführung über Größe der Kanzlei

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13
Q

BGH-Entscheidung “mitwohnzentrale.de”

➝ irreführend?

A

P: Lässt “Zentrale” auf Monopol schließen und hält es daher Nutzer von weiterer Suche ab?
➝ BGH: keine Wettbewerbswidrigkeit, Domain-Adresse darf auch generische oder deskriptive Begriffe enthalten, kein Ausschließlichkeitsrecht durch Domain
Verhalten nur auf eigenen Vorteil gerichtet
Verwendung von Gattungsbezeichnungen zulässig, dürfe nur nicht irreführend sein (zB bei Alleinstellungsbehauptung)

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14
Q

§ 6 III BORA: Verbot der Drittwerbung

A

Verhalten des Dritten muss planmäßig darauf angelegt sein, andere dafür zu gewinnen, die Leistung des RA in Anspruch zu nehmen
➝ (-) bei üblicher Empfehlung, Dritter überwiegend eigene Interessen wahrnimmt oder wenn RA nur duldet - muss aktiv mitwirken

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15
Q

sachliche Werbemittel

A
  • Rechtsberatungstools
  • Homepage mit oder ohne Kommunikationsmöglichkeit
  • Newsletter
  • Kanzleibroschüre / Faltblätter
  • Visitenkarten
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