Zinsschranke Flashcards

1
Q

Was ist die Grundregel der Zinsschranke?

A

Nach der Grundregel der Zinsschranke sind die Zinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich nur bis zur Höhe der Zinserträge desselben Betriebs und desselben Wirtschaftsjahrs sofort abzugsfähig. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der steuerliche Abzug von Zinsen mit der Einführung der Zinsschranke (§ 4h EStG) beschränkt.

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2
Q

Schuldzinsenüberhang

A

Über die Zinserträge hinausgehende Zinsaufwendungen

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3
Q

Wie ist Schuldzinsenüberhang abziehbar?

A

Ist der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinsertrag negativ (negativer Zinssaldo = Schuldzinsenüberhang), beschränkt sich die Abzugsfähigkeit des Zinssaldos auf 30 Prozent des EBITA

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4
Q

Steuersubstrat

A

Damit ist die Steuerbasis bzw. Steuergrundlage gemeint. Das heißt, je nach Sachkontext geht es um die Be-/Versteuerungsbemessungsgrundlage des je zu betrachtenden Gegenstands.

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5
Q

Was ist der Sinn der Zinsschranke?

A

Nach der Gesetzesbegründung soll die Zinsschranke der Sicherung des inländischen Steuersubstrats und der Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen dienen.
Die Regelung richtet sich gegen überhöhte Fremdkapitalfinanzierung und soll insbesondere verhindern, dass Konzerne mittels grenzüberschreitender konzerninterner Fremdkapitalfinanzierung in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferieren

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6
Q

Für welche Unternehmen gilt die Zinsschranke?

A

Die Zinsschrankenregelung stellt auf die Zinsaufwendungen eines „Betriebs“ ab.

Kapitalgesellschaften, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke inne. Hingegen halten beschränkt steuerpflichtige Körperschaften nur dann einen Betrieb, wenn sie auch tatsächlich Gewinneinkünfte im Sinne der §§ 13 bis 18 EStG (als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) erzielen. Für Personengesellschaften gilt dies analog mit der Folge, dass vermögensverwal­tende Personengesellschaften grundsätzlich keinen Betrieb für Zwecke der Zinsschrankenregelung haben.

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7
Q

Zinsvortrag

A

Die Zinsaufwendungen, die nicht im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähig sind, können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, d.h. es entsteht ein sog. „Zinsvortrag“.

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8
Q

Was ist die Freigrenze bei der Zinsschranken-Regelung?

A

Die Zinsschrankenregelung ist nicht anzuwenden, wenn die Summe aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen negativ ist (Schuldzinsenüberhang) und im Wirtschaftsjahr der Entstehung weniger als 3 Mio. Euro beträgt (§ 4h II S. 1a EStG).

–> ich denke dass in diesem Fall die gesamte Zinsaufwendung und nicht nur 30% vom EBIT abgezogen werden können

Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, sodass bei einem Überschreiten dieser Grenze der gesamte Schuldzinsen­über­hang der Zinsschrankeregelung unterliegt.

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9
Q

Wann kommt es zu einer Befreiung von den Beschränkungen der Zinsschranke? (Was ist die Konzernklausel?)

A

Es kommt zu einer Befreiung von den Beschränkungen der Zinsschranke, wenn der Betrieb eines Einzelunternehmers, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört („Konzernklausel“, § 4h II S. 1b EStG). Ziel der Einführung dieser Befreiungsvorschrift war es, Erleichterungen für Kapital­gesell­schaften, die sich im Streubesitz befinden, und Unternehmen, die keine weiteren Beteiligungen halten, zu schaffen. Greift die Konzern-Klausel, sind sämtliche Zinsaufwendungen grundsätzlich abzugfähig.

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10
Q

Wann gehört ein Betrieb zu einem Konzern?

A

Ein Betrieb gehört zu einem Konzern im Sinne der Zinsschranke, wenn er nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird.

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11
Q

Rechnungslegung auf Englisch

A

financial reporting

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12
Q

Wann kommt die Befreiungsvorschrift im Rahmen der Konzern-Klausel bei Kapitalgesellschaften zum Tragen?

A

Wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

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13
Q

Was ist eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung?

A

Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt vor, wenn die an zu mehr als 25 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, diesen nahe stehende Personen und an rückgriffsberechtigte Dritte gezahlten Vergütungen für Fremdkapital in der Summe 10 Prozent des negativen Zinssaldos der Gesellschaft übersteigen.

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14
Q

Escape-Klausel

A

Eine weitere Befreiungsvorschrift ist durch die sog. Escape-Klausel geregelt, wonach die Zinsschrankenregelung nicht zur Anwendung kommt und damit sämtliche Zinsaufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt abzugsfähig sind, wenn der Betrieb zwar zu einem Konzern gehört, dessen Eigenkapitalquote allerdings am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages mindestens der Eigenkapitalquote des Konzerns entspricht (§ 4h II S. 1c EStG).

Nur dann möglich ist, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung i.S.d. § 8a III KStG vorliegt.

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15
Q

Wann entsteht der EBITA-Vortrag?

A

Ist der abziehbare Zinsaufwand geringer als 30 Prozent vom EBITDA, entsteht der sog. EBITDA-Vortrag, der über die folgenden fünf Jahre vorgetragen werden kann. Der EBITDA-Vortrag erhöht grundsätzlich die Abzugsfähigkeit für Zinsaufwendungen in den folgenden Jahren. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht bereits das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres einen vollständigen Abzug der Zinsaufwendungen erlaubt.

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16
Q

Folgen der Zinsschrankenregelung für die Gewerbesteuer

A

Zinsaufwendungen, die aufgrund der Zinsschrankenregelung nicht abzugsfähig sind, sind außerbilanziell zu korrigieren und zum steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen (abzuziehen eigentlich ist ja negativ bilanziert). Da dieser Gewinn Ausgangsgröße für die Berechnung des Gewerbeertrags (§7 GewStG) ist, entfällt eine (nochmalige) gewerbesteuerliche Hinzurechnung der korrigierten Zinsaufwendungen (§ 8 Nr. 1 GewStG).