ZGB 90 ff.: Familienrecht / Güterrecht, ZGB 181 ff. Flashcards
Wie ist der Güterstand aufzulösen?
- ZGB 205: Rücknahme von Eigentum
-> ZGB 200: Miteigentum vermutet - ZGB 205: Auflösung & Verrechnung gegenseitiger Schulden
-> ZGB 206: Nennwertgarantie! - ZGB 206: Mehrwertanteil an Gütermassen des Gatten proportional zum geleisteten Beitrag
-> Nennwertgarantie! - ZGB 207 II: Kapitalleistungen aus Vorsorge anteilsmässig bis zum Auflösungstag
- ZGB 208: Hinzurechnungen von Geschenken & bösgläubigen ER-Schädigungen
-> ZGB 220: ggf. Rückforderungsrecht ggü Dritten - ZGB 209: Ersatzforderungen ER / EG innerhalb der Masse desselben Gatten
-> VOLLE Verlusttragung (<-> ZGB 206 I letzter TS) - NICHT im Gesetz: Abzug der Schulden
-> von derjenigen Masse, mit der sie zusammenhängen
Was ist die Nennwertgarantie und wann kommt sie zum Tragen?
- ZGB 206 I letzter TS: Nennwertgarantie
= wenn ein Ehegatte in die Masse des andern zahlt, erhält er IMMER mind. gleich viel zurück
- p.m. Abs.3: Mehrwertbeteiligung kann aber wegbedungen werden mit einf. Schriftlichkeit!
- p.m.: bei ZGB 209 KEINE Nennwertgarantie
-> würde keinen Sinn machen, denn es handelt sich um Forderungen innerhalb desselben Gatten
A kauft ein Haus mit einem Darlehen für 500k / später amortisiert sie mit Geld aus einer Erbschaft 100k des Darlehens / Haus wird für 600k verkauft.
-> Wie sieht die güterrechtliche Lage aus?
- 500k = Errungenschaft
- -> Darlehen = entgeltlich = ER
- 100k = EG
- -> Ersatzforderung iSv ZGB 209
- Wert Liegenschaft bei Verkauf: 600k
– Darlehen (ER): 400k
– Amortisation (EG): 100k oder 1/6
– Gewinn: 100k - Beteiligung am Gewinn
– EG A: 16.6k
– ER A: 100k-16.6k - MERKE: Amortisationen einer Darlehensschuld = IMMER Beitrag zum Wert des Hauses
Was ist eine “Ersatzanschaffung”?
- ZGB 197 II Ziff.5: Ersatzanschaffungen für ER
- ZGB 198 Ziff.4: Ersatzanschaffungen für EG
- = Mittel aus EG werden verwendet, um etwas zu kaufen
- zB Frau X kauft mit ihrem Erbe ein neues Auto, das sie der gesamten Familie zur Verfügung stellt -> das Auto ist EG von Frau X
Herr Y hat vor 10 Jahren einen Teppich aus ER gekauft/ mittlerweile ist dieser abgewetzt und wertlos/ er kauft aus seinem EG einen neuen Perser -> welcher Gütermasse ist der Perser zuzuordnen?
- Ersatzanschaffungen = Wert-, NICHT Zweckersatz
- ergo ist Herkunft der Mittel relevant, sonst nichts
- der neue Perser ist EG von Y
Ehemann A kauft ein Gemälde für total 40k/ aus 20k ER, 10k Eigengut / Ehefrau B beteiligt sich mit 10k EG / Maler ist weniger en vogue und das Gemälde verliert 15k an Wert -> Wie wird der Minderwert auf die Gütermassen aufgeteilt?
- ZGB 206 I letzter TS: Nennwertgarantie
= B hat immer noch 10k Forderung - der Minderwert teilt sich auf nach der Proportion am Gesamtbetrag: i.c. sind
– 2 Teile ER Mann
– 1 Teil EG Mann
– 1 Teil EG Frau - der Minderwert im ER Mann muss demnach doppelt so hoch sein wie der Minderwert im EG Mann
- d.h. Verlust wird getragen durch
– 5k EG Mann
– 10k ER Mann
– = 15k Minderwert