ZGB 641 ff.: Sachenrecht / Basics Flashcards
In welche Teile & Abteilungen ist das Sachenrecht unterteilt?
1) Herrschaftsrechte an Sachen
1. Abteilung, ZGB 641-729: Eigentum
- -> ZGB 641 ff.: Inhalt, Umfang, Mehrheit von Eigentümern
- -> ZGB 655 ff.: Grundeigentum; Rechte aus und Beschränkungen des Grundeigentums
- -> ZGB 712a ff.: StWE
- -> ZGB 713 ff.: Fahrniseigentum
2. Abteilung, ZGB 730-915: beschränkte dingl. Rechte
- -> ZGB 730 ff.: Dienstbarkeit
= Grunddienstbarkeiten (Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht, Quellenrecht, “andere Dienstbarkeiten”)
+ Grundlasten - -> ZGB 793 ff.: Grundpfand
= inkl. ZGB 836 ff.: Grundpfandrecht v.G.w. (insb. Bauhandwerkerpfandrecht) - -> ZGB 884 ff.: Fahrnispfand
3. Abteilung Besitz & Grundbuch
- ZGB 919 ff.: Besitz
- -> ZGB 919-921: Begriff und Arten
- -> ZGB 922 ff.: Tradition & -surrogate
- -> ZGB 926 ff.: Besitzesschutz; Eigentumsvermutung; Rückforderungsrecht; Verantwortlichkeit aus Nutzung; Ersitzung
- ZGB 942 ff.: Grundbuch
- -> ZGB 942 ff.: Einrichtung
= inkl. ZGB 956a f.: Rechtsschutz - -> ZGB 958 ff.: Eintragung
- -> ZGB 970 f.: Öffentlichkeit des Grundbuchs
- -> ZGB 971 ff.: Wirkung
- -> ZGB 974a ff.: Löschung & Änderung der Einträge
Definition einer Sache?
KEINE Legaldefinition!
- körperlich abgegrenzt
= “eigenständig” - körperlicher Gegenstand
- Rechtlich & tatsächlich menschlicher Herrschaft unterworfen
Welche Arten von Sachen gibt es?
ZGB 713: Fahrnis
- ZGB 713: Fahrnis
- ZGB 667 II: Fahrnisbauten
- ZGB 678 I: Fahrnispflanzen
ZGB 655 II; 943 I: Grundstücke
- Ziff.1: Liegenschaften
- Ziff.2: selbstständige & dauernde Rechte im Grundbuch
-> Definition in ZGB 655 III - Ziff.3: Bergwerke
- Ziff.4: Miteigentumsanteile an Grundstücken
Definitionen von Fahrnisbauten und Fahrnispflanzen?
- ZGB 667 II: Fahrnisbauten
- = Wille der Beteiligten, dass es beweglich bleibt / KEINE dauernde, sondern vorübergehende Verbindung mit dem Boden
- = zB Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden, Gartenschopf
- ZGB 678 I: Fahrnispflanzen
- = wie Fahrnisbauten: Wille der Beteiligten, dass KEINE bleibende Verbindung mit dem Boden entstehen soll
- = zB Baumschule
Was ist ein Bestandteil? Welche Rechtsfolge hat diese Qualifikation?
ZGB 642 II: Bestandteil
- = “Sache gehört nach Verkehrsauffassung zusammen”
- Kann NICHT von Hauptsache getrennt werden, OHNE diese zu beschädigen, zu zerstören oder zu verändern
- = dauernde, körperliche Verbindung
- UND innerer/ funktioneller/ wirtschaftlicher Zusammenhang
- = zB
– Pneus am Auto (ABER Zugehör, FALLS demontiert)
– Bauten; Pflanzen; Quellen; Grundwasser auf einem Grdstck;
–Stockwerke eines Gebäudes;
– eingebaute Materialien;
– natürliche Früchte eines Baums;
– vermischte Sachen
-
ZGB 642 I: Rechtsfolge: Derselbe Eigentümer!
= “Akzessionsprinzip” - -> KEINE separate Verpfändung
- -> bspw. fällt Eigentumsvorbehalt einer verkauften Sache (zB Fenster) dahin, sobald sie integriert wird
Was ist ein Zugehör? Rechtsfolgen der Qualifikation?
ZGB 644 f.: Zugehör
- “bewegliche Sache, die zur Hauptsache dazugehört”
- äusserlich locker verbunden -> kann OHNE Beschädigung o.ä. von Hauptsache getrennt werden
<-> Bestandteil - ZGB 644 II: Subordinationsverhältnis
= Zugehör dient zur “Bewirtschaftung, Benutzung ODER Aufbewahrung der Hauptsache”
-> bestimmt sich nach “Verkehrsauffassung ODER dem klaren Willen des Eigentümers” - ZGB 644 III: Vorübergehende Trennung schliesst Zugehör-Qualität NICHT aus
- ZGB 645: Keine Verbrauchssachen o.ä.
- zB
– abmontierte Winterpneus (ABER Bestandteil, FALLS am Auto)
– Waschmaschine
.
ZGB 644 I, Rechtsfolge:
- Verfgüngen über Hauptsache betreffen grds. auch Zugehör
Warum ist die Unterscheidung Fahrnisbaute, Fahrnispflanz, Bestandteil und Zugehör von Bedeutung?
Anwendung des Akzessionsprinzips iSv ZGB 667 II ODER NICHT
-> NUR beim Bestandteil volle Geltung
- wenn bspw. ein Grdstck verkauft wird, auf dem ein Bonsai-Baum und ein Gartenschopf steht, betrifft der Eigentumsübergang entweder alles ODER NUR Teile
- -> ist der Bonsai ein Bestandteil, geht er über; als Fahrnispflanze (zB weil Grdstck = Baumschule), geht sie nicht ohne weiteres über
- -> ist der Gartenschopf zB am Haus angebaut ODER ist er dauernd mit dem Boden fest verbunden und daher Bestandteil, geht er über; als Fahrnisbaute dagegen schon
- wenn bspw. ein Auto verkauft wird, betrifft der Verkauf sicher die Bestandteile und möglicherweise auch das Zugehör; letzteres ist jedoch dispositiv (ZGB 644 I)
- wenn ein Tuning-Hersteller einen Auspuff mit Eigentumsvorbehalt verkauft, kann er diesen NICHT mehr geltend machen, FALLS Auspuff verbaut, weil Bestandteil; gleiches gilt beim Scheibenwasserverkäufer (Vermischung -> Bestandteil)
Was sind beschränkte dingliche Rechte? Welche gibt es?
- Beschränkte dingl. Rechte
= Teilherrschaft über eine Sache
= Belastung des Eigentums
= Pfand oder Dienstbarkeit - NC der beschränkten dingl. Rechte
– ZGB 730 ff.: Dienstbarkeiten (PersonalD ODER GrundD)
– ZGB 782 ff.: Grundlast
– ZGB 793 ff: Pfand (Fahrnispfand ODER Grundpfand)
Was ist Typenzwang und was ist Typengebundenheit?
- Typenzwang = NC der Sachherrschaftsinstitute
-> KEINE “dingl. Rechte sui generis” - Typengebundenheit: die Regeln eines Instituts sind anzuwenden; Spielräume NUR, wo das Gesetz diese gewährt
-> PRAXIS: Spielräume werden zT grosszügig angenommen (zB fiduziarisches Eigentum; Hypothekarobligation auf den Inhaber; irreguläre Pfandrechte)
Nach welchem Ober- und welchen zwei Unterprinzipien wird Eigentum übertragen?
- “Oberprinzip:” Publizitätsprinzip
- Traditionsprinzip = Publizität durch Besitz
- Eintragungsprinzip
Welche 2 Arten des Eintragungsprinzips gibt es?
- Absolut / konstitutiv
- Relativ / Recht entsteht OHNE Eintragung, ABER weitere Vfg. benötigen Eintrag
- -> ZGB 656 II: Erwerb Grdstck OHNE Rechtsgeschäft
– Erbgang, Urteil etc.
– iVm ZGB 731 II+III: Erwerb Grunddienstbarkeit OHNE Rechtsgeschäft
– iVm ZGB 746 II: Erwerb Nutzniessung OHNE Rechtsgeschäft
– iVm 781: Erwerb Dienstbarkeit OHNE Rechtsgeschäft
- -> ZGB 836 ff.: unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte
Insb. in welchem Fall herrscht das Eintragungsprinzip bei Fahrnissen?
p.m.: Eintragungsprinzip = Teil des Publizitätsprinzips
- ZGB 715: Eigentumsvorbehalt
= “Eigentumsvorbehaltsregister” beim Betreibungsamt
Was ist zu tun bei ungültigem Grundgeschäft bei Grundstücken? Bei Fahrnissen?
- Grdstcke: ZGB 975, Grundbuchberichtigungsklage
= Feststellungsklage iSv ZPO 88
-> Aktivleg: in (dingl.) Rechten verletzte Person - Fahrnisse: ZGB 641, Vindikationsklage
= Leistungsklage iSv ZPO 89
Was ist das Anciennitätsprinzip?
Anciennitätsprinzip
= das früher eingetragene (beschränkte) dingl. Rechten geht vor
Was ist das Akzessions- und was das Akzessorietätsprinzipg?
- Akzessionsprinzip = in ZH stehende Sachen bilden zusammen eine Sache
-> gilt überall
-> positiv normiert u.a. für Bestandteile (ZGB 642 I); Bauten, Pflanzen und Quellen eines Grdstcks (ZGB 667 II)
- Akzessorietätsprinzip = Rechtl. Bestand & Schicksal des Pfandrechts hängt von der zugrundeliegenden Forderung ab
- -> Höhe Forderung = max. des eintragbaren Pfands
- -> ZGB 816 II; 894: Verfallklausel
= Eigentum an Pfandsache kann NICHT übergehen bei Ausbleiben der Befriedigung