ZGB 641 ff.: Sachenrecht / Das Eigentum Flashcards

1
Q

Mecano der Verantwortlichkeit des Grundeigentümers?

A
  1. Das Gesetz stellt Schranken für die Ausübung des Grundeigentums, insb.
  • -> ZGB 667 I: vertikale Ausübung Grundeigentums
  • -> ZGB 684 ff.: KEINE übermässigen Immissionen zL Nachbar (inkl. expliziten Regeln zu Graben; Bauen; Pflanzen; Wege)
  • -> ZGB 699-701: Recht auf Zutritt & Abwehr
  • -> ZGB 702 f.: öff-rechtl. Beschränkungen
  • -> ZGB 704 ff.: Rechte an Quellen & Brunnen
  1. ZGB 679 gibt Rechtsbehelfe an die Hand, wenn diese Rechte überschritten wurden
  • -> Tun
  • -> Dulden
    = insb. Legalservitute (Notleitungen; -wege; -brunnen)
  • -> Unterlassen
  • -> Schadenersatz
    = inkl. wenn Immission unvermeidlich, zB Umsatzeinbusse Restaurant wegen Baulärms
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2
Q

Unterschied Abwehranspruch gegen Einwirkung des Nachbarn nach ZGB 641 II vs ZGB 684?

A

ZGB 641 II setzt einen Substanzeingriff (“direkte Beeinträchtigung”) voraus
–> zB materieller Schaden
–> BGer: inkl. Betreten des Grundstücks durch Nachbarn (str., s. unten: Fussballer auf Suche nach Fussbällen = 684)

ZGB 684: Die Beeinträchtigung ist nur eine mittelbare (indirekte) Folge davon, dass der Nachbar sein Eigentumsrecht auf seinem eigenen Grundstück ausübt
-> BGer: zB Störungen durch Drogensüchtige aufgrund eines Gassenzimmers; Fussballer suchen Fussbälle auf dem Nachbargrundstück; Laub fällt auf Nachbargrundstück

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3
Q

Welche Formen des Eigentums gibt es?

A
  • Alleineigentum
  • ZGB 646 ff.: Miteigentum
  • ZGB 652 ff.: Gesamteigentum
  • ZGB 655a: unselbstständiges Grundeigentum
  • fiduziarisches Eigentum
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4
Q

Was ist fiduziarisches Eigentum?

A
  • Überlassung zum Gebrauch & anschliessend Rückgabe
  • Eigentum geht über
  • ABER trotzdem im Konkurs NICHT Teil der Konkursmasse
    -> ggf. Herausverlangen im Widerspruchsverfahren gem. SchKG 106 ff.
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5
Q

Wann liegt Gesamteigentum vor?

A

ZGB 652: Gesamteigentum, VSS:

  • Vertrag (insb. Gesellschaftsrecht)
  • Gesetz (Erben-; Gütergemeinschaft)
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6
Q

Welche Gesellschaftsformen sehen zwingend das Gesamteigentum vor?

A
  • KollG; KommanditG
  • -> ergibt sich so nicht aus dem Gesetz!
  • -> Grdstcke: Grundbucheintrag lautend auf Gesellschaft (trotzdem Gesamteigentum)
  • p.m.: einfache Gesellschaft
  • -> subsidiär Gesamteigentum
  • -> Miteigentum kann vereinbart werden
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7
Q

Welche Besonderheiten hat das Gesamteigentum auf die Gläubigerstellung in und ausserhalb des Prozesses?

A
  • Schuldner muss an alle gemeinsam leisten
    -> SONST: NICHT erfüllt
  • Gläubiger können NUR gemeinsam fordern
    -> Forderung auch NUR gegen alle gemeinsam
  • = ZPO 70: notwendige Streitgenossenschaft
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8
Q

Wie können Gesamteigentümer über die Sache verfügen?

A
  • ZGB 653 I: primär gem. zugrundeliegendem Rechtsverhältnis
  • ZGB 653 II: subsidiär einstimmiger Beschluss
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9
Q

Wie ist die Verfügungsfreiheit jedes Eigentümers über seinen Anteil an der Sache?

A
  • ZGB 653 III: KEINE Verfügung, solange Gemeinschaft besteht!
  • Verfügung setzt also Auflösung der Gemeinschaft voraus
  • ZGB 654 I: diese tritt ein, FALLS alterantiv
  • -> Sache veräussert
  • -> zugrundeliegendes Rechtsverhältnis beendet wird (zB Auflösung Gesellschaft; Teilungsvertrag unter Erben)
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10
Q

Wie wird die Auflösung von Gesamteigentum abgewickelt?

A
  • ZGB 654 III:
  • -> primär zugrundeliegendes Rechtsverhältnsi
  • -> subsidiär Bestimmungen Miteigentum, ZGB 646 ff.
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11
Q

Wo kommt Miteigentum insb. vor?

A
  • Auffangform für Mehrheit von Eigentümern
  • ZGB 200 II: Vermutung des Miteigentums bei Errungenschaftsbeteiligung!
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12
Q

Wie ist die Verfügungsfreiheit des einzelnen Miteigentümers an seinem Anteil?

A
  • ZGB 648 I: Freie Verfügung, sofern mit den Rechten der anderen vereinbar
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13
Q

Wie ist die Verfügungsfreiheit über die Sache selbst bei Miteigentum?

A
  • ZGB 648 II: NUR mit Zustimmung aller möglich sind (insb. folgende?) Verfügungen über die Sache selbst
  • -> Veräusserung
  • -> Belastung
  • -> Zweckänderung
  • = dispositiv!
  • ZGB 648 III: Sind die Miteigentumsanteile bereits belastet, kann die Sache selbst grds. NICHT mehr belastet werden;
  • -> AUSSER leere Pfandstelle UND Zustimmung aller (Abs.2)
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14
Q

Wie ist der Unterhalt und darüber hinausgehende Änderungen an der Sache geregelt?

A
  • ZGB 647: primär in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung
  • sekundär im Gesetz:
  • -> ZGB 647 II Ziff.1: notwendige Verwaltungshandlungen
  • -> ZGB 647a-b: Gewöhnliche & wichtigere Verwaltungshandlungen
  • -> ZGB 647c-e: Bauliche Massnahmen
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15
Q

Kann die Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch eingetragen werden?

A

ZGB 649a II: Eintragung im Grundbuch möglich, FALLS Miteigentum an Grdstcken

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16
Q

FALLS die Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch eingetragen ist, sind dann Änderungen erst gültig, wenn sie im Grundbuch aktualisiert wurden?

A

Nein, Eintrag für die Nutzungsordnung UND für die Änderungen ist deklaratorisch

-> ZGB 649a II: “können”

17
Q

Welche unentziehbaren Rechte hat ein Miteigentümer?

A
  • ZGB 647 Ibis: Zustimmung zu Veränderung ausschliesslicher Nutzungsrechte
  • ZGB 647 II Ziff.1: Notwendige Verwaltungs- und Baumassnahmen verlangen
  • ZGB 647 II Ziff.2: Vornahme von dringenden Handlungen, um Schaden zu verhindern, auf Kosten aller
18
Q

Wann kann ein Miteigentümer die - Teilung verlangen?

A

ZGB 650 I: jederzeit, AUSSER

  • in den Fällen gemäss ZGB 650 I

– StWE

– Rechtsgeschäft

– Zweck der Sache ist dauernd

  • zur Unzeit, ZGB 650 III