ZGB 641 ff.: Sachenrecht / Das Eigentum Flashcards
Mecano der Verantwortlichkeit des Grundeigentümers?
- Das Gesetz stellt Schranken für die Ausübung des Grundeigentums, insb.
- -> ZGB 667 I: vertikale Ausübung Grundeigentums
- -> ZGB 684 ff.: KEINE übermässigen Immissionen zL Nachbar (inkl. expliziten Regeln zu Graben; Bauen; Pflanzen; Wege)
- -> ZGB 699-701: Recht auf Zutritt & Abwehr
- -> ZGB 702 f.: öff-rechtl. Beschränkungen
- -> ZGB 704 ff.: Rechte an Quellen & Brunnen
- ZGB 679 gibt Rechtsbehelfe an die Hand, wenn diese Rechte überschritten wurden
- -> Tun
- -> Dulden
= insb. Legalservitute (Notleitungen; -wege; -brunnen) - -> Unterlassen
- -> Schadenersatz
= inkl. wenn Immission unvermeidlich, zB Umsatzeinbusse Restaurant wegen Baulärms
Unterschied Abwehranspruch gegen Einwirkung des Nachbarn nach ZGB 641 II vs ZGB 684?
ZGB 641 II setzt einen Substanzeingriff (“direkte Beeinträchtigung”) voraus
–> zB materieller Schaden
–> BGer: inkl. Betreten des Grundstücks durch Nachbarn (str., s. unten: Fussballer auf Suche nach Fussbällen = 684)
ZGB 684: Die Beeinträchtigung ist nur eine mittelbare (indirekte) Folge davon, dass der Nachbar sein Eigentumsrecht auf seinem eigenen Grundstück ausübt
-> BGer: zB Störungen durch Drogensüchtige aufgrund eines Gassenzimmers; Fussballer suchen Fussbälle auf dem Nachbargrundstück; Laub fällt auf Nachbargrundstück
Welche Formen des Eigentums gibt es?
- Alleineigentum
- ZGB 646 ff.: Miteigentum
- ZGB 652 ff.: Gesamteigentum
- ZGB 655a: unselbstständiges Grundeigentum
- fiduziarisches Eigentum
Was ist fiduziarisches Eigentum?
- Überlassung zum Gebrauch & anschliessend Rückgabe
- Eigentum geht über
- ABER trotzdem im Konkurs NICHT Teil der Konkursmasse
-> ggf. Herausverlangen im Widerspruchsverfahren gem. SchKG 106 ff.
Wann liegt Gesamteigentum vor?
ZGB 652: Gesamteigentum, VSS:
- Vertrag (insb. Gesellschaftsrecht)
- Gesetz (Erben-; Gütergemeinschaft)
Welche Gesellschaftsformen sehen zwingend das Gesamteigentum vor?
- KollG; KommanditG
- -> ergibt sich so nicht aus dem Gesetz!
- -> Grdstcke: Grundbucheintrag lautend auf Gesellschaft (trotzdem Gesamteigentum)
- p.m.: einfache Gesellschaft
- -> subsidiär Gesamteigentum
- -> Miteigentum kann vereinbart werden
Welche Besonderheiten hat das Gesamteigentum auf die Gläubigerstellung in und ausserhalb des Prozesses?
- Schuldner muss an alle gemeinsam leisten
-> SONST: NICHT erfüllt - Gläubiger können NUR gemeinsam fordern
-> Forderung auch NUR gegen alle gemeinsam - = ZPO 70: notwendige Streitgenossenschaft
Wie können Gesamteigentümer über die Sache verfügen?
- ZGB 653 I: primär gem. zugrundeliegendem Rechtsverhältnis
- ZGB 653 II: subsidiär einstimmiger Beschluss
Wie ist die Verfügungsfreiheit jedes Eigentümers über seinen Anteil an der Sache?
- ZGB 653 III: KEINE Verfügung, solange Gemeinschaft besteht!
- Verfügung setzt also Auflösung der Gemeinschaft voraus
- ZGB 654 I: diese tritt ein, FALLS alterantiv
- -> Sache veräussert
- -> zugrundeliegendes Rechtsverhältnis beendet wird (zB Auflösung Gesellschaft; Teilungsvertrag unter Erben)
Wie wird die Auflösung von Gesamteigentum abgewickelt?
- ZGB 654 III:
- -> primär zugrundeliegendes Rechtsverhältnsi
- -> subsidiär Bestimmungen Miteigentum, ZGB 646 ff.
Wo kommt Miteigentum insb. vor?
- Auffangform für Mehrheit von Eigentümern
- ZGB 200 II: Vermutung des Miteigentums bei Errungenschaftsbeteiligung!
Wie ist die Verfügungsfreiheit des einzelnen Miteigentümers an seinem Anteil?
- ZGB 648 I: Freie Verfügung, sofern mit den Rechten der anderen vereinbar
Wie ist die Verfügungsfreiheit über die Sache selbst bei Miteigentum?
- ZGB 648 II: NUR mit Zustimmung aller möglich sind (insb. folgende?) Verfügungen über die Sache selbst
- -> Veräusserung
- -> Belastung
- -> Zweckänderung
- = dispositiv!
- ZGB 648 III: Sind die Miteigentumsanteile bereits belastet, kann die Sache selbst grds. NICHT mehr belastet werden;
- -> AUSSER leere Pfandstelle UND Zustimmung aller (Abs.2)
Wie ist der Unterhalt und darüber hinausgehende Änderungen an der Sache geregelt?
- ZGB 647: primär in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung
- sekundär im Gesetz:
- -> ZGB 647 II Ziff.1: notwendige Verwaltungshandlungen
- -> ZGB 647a-b: Gewöhnliche & wichtigere Verwaltungshandlungen
- -> ZGB 647c-e: Bauliche Massnahmen
Kann die Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch eingetragen werden?
ZGB 649a II: Eintragung im Grundbuch möglich, FALLS Miteigentum an Grdstcken