Widerspruchsbescheid Flashcards
Wirkung des Widerspruchs
Suspensivwirkung = hemmt Eintritt der Unanfechtbarkeit und damit die Bestandskraft des angegriffenen VA
Devolutiveffekt = über den Widerspruch entscheidet grds. die nächsthöhere Behörde
Vollzugshemmung = i.d.R hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung und demnach ist es der Behörde untersagt den VA zu vollstrecken
Ausschluss durch § 80 NJG
ein Vorverfahren ist für niedersächsische Behörden grds nicht durchzuführen, egal ob die nds. Behörde Bundes- oder Landesrecht vollzieht.
§ 80 NJG gilt nicht für Bundesbehörden!
Maßgeblicher Zeitpunkt für Überprüfung der Sich- und Rechtslage
Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung
Ausnahme bei Nachbarwidersprüchen: Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen VAs
zweistufiger Behördenaufbau
Ausgangs- und Widerpsruchsbehörde ist die Selbe
z.B im Baurecht:
Kommunen übernehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsicht, 3 57 Abs.1 S. 1 NBauO. Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium, § 58 Abs. 1 S. 2 NBauO.
Wegen § 80 abs. 2 S. 1 Nr. 4a NJG ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, sodass wegen dem zweistufigen Aufbau § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO greift. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist identisch. unterste Bauaufsichtsbehörde = zugleich Widerspruchsbehörde.
dreistufiger Behördenaufbau in Nes der Sonderfall!
Z.B in § 164Abs. 2 S. 1 NBauO für § 57 Abs. 1 S. 1 NBauO in Bezug auf die Region Hannover.
Erster Schritt in VR Klausur bei Widerspruch
Zwei- oder Dreistufiger Behördenaufbau?
Behördenidentität: das nach § 9 VwVfG beendete Verwaltungsverfahren wird als Widerspruchsverfahren weitergeführt, weil der gesetzt. Devolutiveffekt nach § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO entfällt.
–> Widerspruchsbescheid muss den Vorgaben des § 73 Abs. 3 vwGO genügen.
Punkt 1 = Widerspruchsentscheidung im Stil eines Geschäftsbriefs
Drittwiderspruch, was beachten
Nicht nur der Widerspruchsführer und die Behörde sind am Verfahren beteiligt, sondern auch der Adressat des durch den Dritten angefochtenen VAs.
Widerspruchsbescheid muss daher beiden zugestellt werden, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Prüfungsumfang des Widerspruchs
wenn Widerspruch nicht beschränkt wurde auf den Hauptverwaltungsakt, dann sind auch die Nebenentscheidungen zu Überprüfen.
Es können auch erstmalig Nebenentscheidungen verfügt werden.
Anfechtungswiderspruch, Misserfolg, Formulierung Tenor
Im Misserfolgsfall wird der Widerspruch zurückgewiesen. Eine Unterscheidung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit erfolgt nicht.
- Ich weise Ihren Widerspruch gegen meinen Bescheid vom .. Aktenzeichen … , zurück.
- Ich weise den Widerspruch Ihres Mandanten gegen meinen Bescheid vom … Aktenzeichen … , zurück.
Anfechtungswiderspruch, Widerspruch hat Erfolg = Abhilfe, Tenor Formulierung
Widerspruch hat Erfolg –> VA analog § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben.
- Auf Ihren Widerspruch hebe ich meinen Bescheid vom …, Aktenzeichen … , auf.
- Auf den Widerspruch Ihres Mandanten hebe ich meinen Bescheid vom … Aktenzeichen .., auf.
Anfechtungswiderspruch, Teilerfolg, Tenor Formulierung
- auf Ihren Widerspruch hebe ich meinen Bescheid vom … Aktenzeichen .., insoweit auf, dass …
Im Übrigen weise ich Ihren Widerspruch zurück. - Auf den Widerspruch Ihres Mandanten hebe ich meinen Bescheid vom .. Aktenzeichen … insoweit auf, dass …
Im Übrigen weise ich den Widerspruch Ihres Mandanten zurück.
Verpflichtungswiderspruch, Misserfolg, Tenor Formulierung
- Ich weise Ihren Widerspruch gegen meinen Bescheid vom … Aktenzeichen … , zurück.
- Ich weise den Widerspruch Ihres Mandanten gegen meinen Bescheid vom … Aktenzeichen … , zurück.
Verpflichtungswiderspruch, Erfolg, Tenor Formulierung
Va analog §§ 113 Abs. 5 VwGO zu erteilen. Da zuvor ein Ablehnungsbescheid erlassen wurde, ist dieser im Interesse der Rechtsklarheit zusätzlich aufzuheben.
- auf Ihren Widerspruch hebe ich meinen Bescheid vom .. Az … , auf und erteile Ihnen …
- Auf den Widerspruch Ihres Mandanten hebe ich meinen Bescheid vom .. Az. .. , auf und erteile Ihrem Mandanten …
Verpflichtungswiderspruch, Teilerfolg, Tenor Formulierung
- Auf Ihren Widerspruch erteile ich Ihnen die Genehmigung, soweit sie sich auf … bezieht. Im Übrigen weise ich Ihren Widerspruch zurück.
- Auf den Widerspruch Ihres Mandanten bewillige ich diesem … Im Übrigen weise ich den Widerspruch Ihres Mandanten zurück.
Reformatio in peius, Tenor Formulierung
- Ich weise Ihren Widerspruch gegen meinen Bescheid vom … , Az … , zurück und drohe Ihnen anstelle eines Zwangsgeldes von 100 € ein Zwangsgeld von 1.000 € an.
- Ich weise Ihren Widerspruch gegen meinen Bescheid vom .. Az … zurück und drohe Ihnen für den Fall der Nichtbefolgung anstelle eines Zwangsgeldes die Zwangsschließung Ihres … an.
- Auf den Widerspruch Ihrer Nachbarin Frau … , wird die Ihnen erteile Baugenehmigung um folgende Auflage ergänzt: … . Im Übrigen weise ich den Widerspruch zurück.
Vor einer Reformatio in Peius ist der Widerspruchsführer wegen § 71 VwGO anzuhören! Kann jedoch nach § 28 Abs. 2 VwVfG entbehrlich sein.
Kostenentscheidung
§ 73 Abs. 3 S. 3 vwGO von Amts wegen ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen.
Exakte Kostenhöhe wird anschließend in gesondertem Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzt.
Kostengrundentscheidung Tenor, Unterliegen des Widerspruchsführers
- Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Ihr Mandant hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Kosten beim Widerspruch, Widerspruchsführer unterliegt
Durch den Widerspruchsführer zu tragende Kosten sind Gebühren und Auslagen.
Gebühren = Entgelt für die Fertigung des Widerspruchsbescheides
Auslagen = z.B für gesetzlich vorgesehene Zustellung
RGL in NVwKostG i.V.m AllGO
ab Ziffer 1.9 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs.1 AllGO
angefochtene VA kostenpflichtig (1.9.1.1.) oder kostenfrei (1.9.1.2)
Widerspruch gegen eine kostenfreie Ausgangsentscheidung
Formulierung i.R.d Begründung
Sie haben nach § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO; §§ 1, 3, 5, 9, 13 NVwKostG; 1 AllGO i.V.m Ziffer 1.9.1.2 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Über die Höhe der Kosten werde ich mit gesondertem Bescheid entscheiden.
Ablehnungsentscheidung Kosten
negativer Ausgang eines Verpflichtungswiderspruchs dürfte stets nach Ziffer 1.9.1.2 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 AllGO einschlägig sein, weil eine Ablehnungsentscheidung grds. kostenfrei sein dürfte.
Widerspruch gg. kostenpflichtige Ausgangsentscheidung,
Kostenentscheidung Formulierung
Sie haben nach § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO, §§ 1, 3, 5, 9, 12, 13 NVwKostG; 1 allGO i.V.m Ziffer 1.9.1.1. des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Abs.1 AllGO die Kosten des Verfahrens z tragen. Über die Höhe der Kosten werde ich mit gesondertem Bescheid entscheiden.
Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Widerspruchsführers
ausschließliche Anwendung der § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG und Abs. 2
Widerpsruchsverfahren ist für den obsiegenden Widerspruchsführer vollständig kostenfrei.
Auf Antrag (§80 Abs. 3 VwVfG) sind auch die zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigungskosten als notwendige Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Zuziehung des Rechtsanwalts muss dafür notwendig gewesen sein. (Ist der Regelfall)
Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Widerspruchsführers, Tenor Formulierung
- Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Ich habe Ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn Sie es bei mir beantragen.
Begründung:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 VwGO; § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m § 80 Abs. 1 S. 1; Abs. 3 S. 1 VwVfG.
wenn anwaltlich vertreten:
- Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Ich habe Ihrem Mandanten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn Ihr Mandant es bei mir beantragt. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig.
Begründung:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 VwGO; § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m § 80 Abs. 1 S. 1; Abs. 2; Abs. 3 S. 1 VwVfG.