Besonderes Verwaltungsrecht Flashcards
Schutzzweck
Schutz von Verbrauchern und Schutz gewerblicher Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden.
Die Allgemeinheit soll vor störenden und belästigenden Betrieben bewahrt werden. (Gewerbeüberwachungsrecht)
Gewerbe
Ergibt sich aus § 1 GewO
stehendes Gewerbe §§ 14 ff. GewO Auffang-TB als Regelgewerbeart
stehendes Gewerbe
Negativdefinition
alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht Marktverkehr oder Reisegewerbe sind, gehören zum stehenden Gewerbe.
Ob und Wie des Gewerbes
Die Aufnahme u. Fortsetzung eines Gewerbes (“ob”) darf nur von Erlaubnissen abhängig gemacht werden die bundesgesetzlich vorgesehen sind. (§.30ff. GewO, GastG)
Art und Weise “Wie”: Das Land darf neben dem Bund die Ausübung des Gewerbes regeln.
Erlaubnisfreies Gewerbe unterbinden
In einem Schritt zu unterbinden:
UntersagungsVfg nach § 35 I 1 GewO
Erlaubnispflichtiges Gewerbe unterbinden
zwei Schritte
- Behörde muss die Erlaubnis beseitigen, indem sie diese widerruft oder zurücknimmt (§§ 48, 49 VwVfg)
- Erst danach: SchließungsVfg nach § 15 II 1 GewO gg. den dann nicht mehr erlaubten Gewerbebetrieb
Durchsetzung der Schließung von Gewerben
Bei beiden Gewerbearten durch Zwangsgeld / Zwanghaft nach dem NVwVG.
Gewerbeschein
§ 15 I GewO ist keine Erlaubnis im Sinne des Abs. 2.
Sondern bereits lediglich, dass das Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet wurde.
Verletzung des § 14 GewO rechtfertig keine Untersagungsverfügung, weil es nur eine Ordnungsvorschrift ist. (Überwachung, Statistik)
Definition Gewerbe
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete, dauerhaft ausgeübte, selbstständige Tätigkeit, die nicht Urproduktion, freier Beruf oder Verwaltung eigenen Vermögens ist.
Begriffe der Gewerbsdefinition
nicht sozial unfertig = nicht schlechthin gemeinschädlich (Straftaten)
auf Gewinnerzielung = nicht gemeinnützig (ohne wirtschaftlichen Vorteil
dauerhaft = einmalig / vorübergehend
Selbstständig = unabhängig, weisungsunterworfen, ohne eigenes wirtschaftliches Risiko
3 Negativmerkmale:
nicht Urproduktion = keine Land/Forstwirtschaft
nicht freiberuflich = keine persönliche Dienstleistung höherer Art
nicht Verwaltung eigenen Vermögens = kein Verbleib im privaten Bereich
Beispielformulierung : Feststellung eines Gewerbes
Der Betrieb eines Hundesalons ist ein Gewerbe i.S.d § 1 Abs. 1 GewO. Er stellt eine erlaubte, dauerhafte, auf Gewinnerzielung gerichtete selbstständige Tätigkeit dar. Der Hundefriseur erbringt auch keine persönlichen Dienstleistungen höherer Art, arbeitet also nicht freiberuflich. Urproduktion oder Verwaltung eigenen Vermögens scheiden ohne Weiteres aus.
Problem: Gewinnerzielungsabsicht, Beispiel
(+) bei wirtschaftliche Tätigkeit der Scientology-Kirche, Sekten, usw. auch wenn Einnahmen weltanschaulicher Zwecke dienen.
(-) bei staatlichem Glücksspielanbieter, denn im Vordergrund steht die Bekämpfung der Spielsucht, nicht die Absicht der Gewinnerzielung
Problem: Soziale Unfertigkeit, Beispiele
liegt nicht vor bei Prostitution/Bordell, Glücksspiele, Wetten
(+) bei kommerzieller Sterbehilfe, Peepshow, Betteln, Lasertag (Str.)
Problem Urproduktion
Gewinnung und Zubereitung, Bearbeitung und Verkauf von Bodenerzeugnissen (auch Folgetätigkeiten: Hofladen)
Problem: freier Beruf
Tätigkeit höherer Art = nur, wenn höhere Bildung (Hochschulabschluss) oder besondere schöpferische Begabung Voraussetzung ist (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch)
vgl. § 1 II 1 PartGG und § 18 Nr. 1 EStG
Was ist wenn kein Gewerbe vorliegt?
Dann ist allgemeines Ordnung anwendbar, also bspw. zur Unterbindung der Tätigkeit die Generalklausen der NPOG § 11 und nicht § 35 GewO
Definition Unzuverlässigkeit
Unzuverlässig ist der Gewerbetreibende, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.
(Setzt kein Verschulden im rechtl. bzw moralisch-sittlichen Sinne oder eine Charakterschwäche voraus)
gilt sowohl für erlaubnisbedürftige, also auch erlaubnisfreie Gewerbe
Unzuverlässigkeit
künftige (Un-)Zuverlässigkeit: Prognoseeentscheidung! indem man aus dem vergangenen Verhalten auf das wahrscheinlich zukünftige schließt.
Fehlverhalten muss nicht beim Betrieb eines Gewerbebetriebs erfolgt sein, Aber es muss i.d.S gewerbebezogen sein, dass es Rückschlüsse auf das konkrete Gewerbe zulässt.
Bei Personengesellschaften ist auf die Gesellschafter bzw. rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen.
Auswirkungen der Unzuverlässigkeit
erlaubnisbedürftige Gewerbe: TB-Vss für die Zulassung zum Gewerbe (§34a I 3 Nr. 1 GewO.
Fehlt diese von Anfang an, oder fällt sie später weg, kann die Gewerbeaufsicht die Gewerbeerlaubnis aufheben (§§ 48, 49 VwVfG)
erlaubnisfreies Gewerbe:
kann untersagt werden (Dauer-VA) nach § 35 I 1 GewO, wenn u.a Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun.
Typische materielle Klausurprobleme bei der Zuverlässigkeit
Steuer- oder Sozialabgabenrückstände: nach absoluter Höhe und relativ zur Gesamtbelastung nicht ganz unerhebliche Rückstände –> unzuverlässig (für alle Gewerbe)
mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: (= ausweglose wirtschaftliche Krise): unzuverlässig (für alle Gewerbe), sofern die Leistungsunfähigkeit anhält, also kein von den Gläubigern akzeptiertes Sanierungskonzept verfolgt wird.
(Wer den betrieb, trotz anhaltender Leistungsunfähigkeit nicht aufgibt, ist unzuverlässig –> schadet dem ordnungsgemäßen. Wirtschaftsverkehr
Auch bei unverschuldeter wirtschaftlicher Not
Straftaten/Owis, bzgl des ausgeübten Gewerbebetriebes, wenn die Tat auf gewerbliche Tätigkeit bezogen. (Eigentums- u. Vermögensdelikte immer gewerbebezogen! Verkehrsdelikt nur bei Verkehrsgewerbe)
Strohmänner: der formal nach au0en autretende unbescholtene Strohmann ist unzuverlässig, wenn er dem seinerseits unzuverlässigen Hintermann maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung einräumt. Behörde kann gg beide vorgehen
NICHT zur Unzuverlässigkeit führen: mangelnde Sachkunde (Gewerbefreiheit), zivil- o. Wettbewerbsrechtl. Verstöße
Prognoseentscheidung: Überprüfbarkeit durch das Gericht
Die Prognose über die Zuverlässigkeit ist gerichtlich voll überprüfbar.
hat die Gewerbeaufsicht Informationen unter Verstoß gg. Offenbarungsverbote erhalten, gilt für die Informationen ein Verwertungsverbot.
Behörden die der Gewerbeaufsicht Mitteilungen machen dürfen, sind z.B Finanzämter (Steuerschulden), Sozialversicherungsträger (Sozialabgaben, etc)
Nachträgliche Beseitigung der Gründe der Unzuverlässigkeit; Folgen im jeweiligen Verfahrensstadium
WS-Verfahren: es sind alle tatsächlichen Änderungen bis zum Erlass des WS-Bescheides zu berücksichtigen. Prognose kann daher anders ausfallen.
Nach Abschluss des WS-Verfahrens, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Keine Auswirkung auf RMK der UntersagungsVfg nach § 35 I GewO. Bei belastendem Dauer-VA grds. zwar nach allg. Regeln Ztpkt. der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungserheblich. Aber § 35 Abs. 6 GewO sieht ein besonderes Verfahren für die Wiedererstattung vor. Regelmäßige Wartefrist von einem Jahr. = Unzuverlässigkeit fällt nicht rückwirkend weg (In Anwaltsklausur bei Zweckmäßigkeit darauf hinweisen!)
Bei § 15 II GewO fehlt diese Spezialregelung, sodass auf die mündliche Verhandlung abzustellen ist.
Zulässigkeit im Gewerberechtsverfahren
Anfechtungsklage:
gegen Untersagungs- , Aufhebung- und Schließungsverfügung
im vorläufigen Rechtsschutz der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO
Verpflichtungsklage:
Streit über Erlaubnispflichtigkeit oder -freiheit eines Gewerbes, wenn der Gewerbetreibende meint, es sei eine Erlaubnis nötig, die ihm zu Unrecht versagt wurde.
Meint er hingegen, das Gewerbe sei garnicht erlaubnispflichtig, dann –> Feststellungsklage
Feststellungsantrag “ .. wird beantragt festzustellen, dass der Kläger seinen Hundesalon gewerberechtlich erlaubnisfrei betreiben darf.”
Im Eilrechtsschutz, Antrag auf vorläufige Genehmigung nach § 123 Abs.1 S. 2 VwGO. HS darf nur bei existenzbedrohenden Nachteilen vorweggenommen werden. bei stehendem Gewerbe eher selten, eher bei Marktgewerbe, da diese nur wenige Tage dauern.
Prüfungsschema Untersagung eines erlaubnisfreien Gewerbes
I. EGL, 3 35 I 1 GewO
II. Anwendbarkeit - keine vorrangige Spezialregelung § 35 Abs. 8 GewO
1. Kein durch VA erlaubtes Gewerbe –> dann Aufhebung der Erlaubnis und Schließung nach § 15 II GewO spezieller.
2. Keine vorrangigen Spezialgesetze
3. Keine Untersagung aller Arten von Gewerbe, § 35 I 2 GewO
III. Formelle RMK
1. Zuständigkeit, §§35 Abs. 7, 155 GewO i.V.m landesrechtlicher Zuständigkeitsnorm
2. Verfahren: Anhörung
3. Form: Schriftform soweit Landesrechts Vorgesehen.
IV. Materielle RMK
1. Gewerbe
2. Tatsachen die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun
a) Def. Unzuverlässigkeit
b) Tatsachen
aa) konkrete Tatsachen aus der Vergangenheit –> bloße Vermutungen
bb) tragfähige Grundlage einer Prognoseentscheidung für die Zukunft
cc) Entscheidungserheblicher Ztpkt. für die Gerichte. Prüfung der Prognose
(1) Untersagung = Dauer-VA –> trotz AnfKL grds. letzte mündliche Verhandlung
(2) Gegenausnahme: Spezialregelung des § 35 Abs. 6 GewO: Tatsachenänderungen nach Erlass der UntersagungsVfg können nur im Wiedergestattungsverfahren berücksichtigt werden.
3. Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich - ja, wenn Schadenseintritt in überschaubarer Zeit zu erwarten.
4. RF: Untersagung (gebundene Entscheidung)
V. Zwangsweise Durchsetzung
Untersagung enthält konkludiert das Gebot, die Gewerbetätigkeit einzustellen, das mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird.
z.B Androhung und spätere Festsetzung von Zwangsgeld, Stilllegung betrieblicher KFZ (nicht VHM, wenn hauptsächlich privat genutzt)
Untersagung aller erlaubnisfreien Gewerbe
“erweiterte Gewerbeuntersagung” = neben dem ausgeübten, sollen auch alle Arten von erlaubnisfreien Gewerben untersagt werden, weil die Unzuverlässigkeit gewerbeübergreifend wirkt (wegen zB Steuerschulden, mangelnde wirtschaftliche LE-Fähigkeit)
EGL ist § 35 Abs. 1 S. 2 GewO (streng akzessorisch zu S. 1- Aufhebung der Erlaubnis nach §§ 48,49 VwVfG reicht nicht)
Prüfung wie bei einzelnem erlaubnisfreiem Gewerbe.
Untersagung ALLER Gewerbearten steht im Ermessen.
erst unverhältnismäßig, wenn feststeht, dass der Betroffene keine andere Gewerbetätigkeit aufnehmen wird.
Beendigung eines erlaubten erlaubnispflichtigen Gewerbes: Schema
- Schritt: Beseitigung der Erlaubnis
I. EGL aus Spezialnorm (§ 33d IV u. V GewO. § 15 GaststG, § 21 BImSchG, § 45 WaffG)
II. wenn (-), dann Aufhebung nach den allgemeinen Vorschriften §§ 48, 49 VwVfG, denn § 35 Abs. 8 GewO sperrt § 35 Abs. 1 GewO.
(wenn zugleich oder unmittelbar anschließend eine Schließungsverfügung ergehen soll, dann muss die Beseitigung der Erlaubnis für sofort vollziehbar erklärt werden!)
- Schritt: Tatsächliche Schließung des Gewerbebetriebs
I. EGL: § 15 II 1 GewO
Spezialgesetze gehen vor zB § 16 III HWO, § 20 II BImSchG, aber keine Speizalregelung im GaststG
II. Formelle RMK: wie Untersagung nach § 35 I GewO
III. Materielle RMK
Gewerberechtl. notwendige Erlaubnis fehlt (formelle Illegalität)
1. Gewerbe
2. Erlaubnispflichtigkeit §§ 30 ff. GewO, § 2 GaststG, § 2 PBefG, usw.
3. Erlaubnis entzogen (durch bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren VA)
4. RF: Ermessen
a) grds genügt formelle Illegalität zur Schließung; Ausn.: reine Formsache, es ist zu erwarten, dass sie erteilt wird. Dann muss erst zur Durchführung eines Erlaubnisverfahrens aufgefordert werden als milderes Mittel. Aufforderung ist kein eigenständiger VA.
b) Materielle Illegalität = fehlende Genehmigungsfähigkeit genügt immer zur Schließung
c) Einzustellen in die Ermessensprüfung § 114 S. 1 VwGO: Nachteile für Arbeitnehmer und Verbraucher
Schließungsverfügung, zu beachten
ist keine Maßnahmee der Verwaltungsvollstreckung.
Soll sie sofort zwangsweise durchgesetzt werden (Androhung von Zwangsmitteln reicht), muss die sofortige Vollziehung angeordnet werden.
Einschränkung der Berufsfreiheit
keine Ermessensfehler, auch bei Existenzvernichtung verhältnismäßig
denn die Zulassungsversagung, bzw. die an die Person anknüpfende Beendigung der Tätigkeit sind Berufsausübungsrelegn i.S.d 3-Stufen-Theorie (1.Stufe)
Diese schränken Art 12 GG zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ein. (Regelungszweck der GewO)
Aber: Selbst eine voraussichtlich rm berufsbeendende Verfügung darf nur für sofort Vollziehba (§§ 80 II 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) erklärt werden, wenn die weitere Berufsausübung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des HS-Urteils wichtige Gemeinschaftsgüter konkret gefährdet.
Nachschau
§ 29 GewO
= das Betreten der Gewerberäume durch die Aufsichtsbehörde ist unter den Vss des § 29 GewO möglich.
unzutreffender Einwand wäre ein Richtervorbehalt. Die Nachschau ist keine Durchsuchung i.S.v Art 13 Abs. 2 GG. Es wird nicht gezielt nach versteckten Personen oder Sachen gesucht.
Verhältnis der Gaststättenerlaubnis zur Baugenehmigung
Baugenehmigung bindet gaststättenrechtlich
Gaststättenerlaubnis ersetzt keine Baugenehmigung
Schädliche Umwelteinwirkung, Sperrzeit
schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d BImSchG. z.B Lärm auf der Straße vor der Gaststätte durch Gäste.
Auch dieser Lärm geht im Rechtssinne von der Gaststätte aus. (Gedanke des Zweckveranlassers)
ggf. TA Lärm anzuwenden
durch SV-Angaben herausfinden, in welcher Art von Baugebiet (AW, usw.) und welche Lärmfrenzwerte dort gelten; Maßstab “Durchschnittsmensch”
Rechte der Nachbarn
In Nds nur Anzeigepflicht für eine Gaststätte, keine Genehmigung erforderlich.
Daher können Nachbarn nur auf das Drittschutz gewährende Baurecht (Nutzungsuntersagung für das Gebäude der Gaststätte) und § 24 BImSchG zurückgreifen.
Drittschutz vermittelt die Vorschrift der Sperrzeit.
Sperrzeitverkürzung = verlängerte Öffnungszeit. Nachbarn im Einwirkungsbereich der Gaststätte können sie anfechten.
Anwaltsklausur: Mdt ist Nachbar der Gaststätte, welcher Rat sollte ergehen?
Dem gestörten Nachbarn ist zu raten, primär die Baugenehmigung anzugreifen.
schädliche Umwelteinwirkungen bei typischer bestimmungsgemäßer Nutzung. Lärmentwicklung hängt in erster Linie mit der baurechtlich zu erlaubenden Nutzung des Gebäudes zusammen, nicht mit der Person des Gastwirtes.
Reisgewerbe
Der Reisegewerbebetreibende wird
1. ohne vorherige Bestellung
und 2. außerhalb seiner oder ohne gewerbliche Niederlassung § 4 III GewO tätig.
Reisegewerbe: ohne vorherige Bestellung
Der Gewerbebetreibende kommt unangemeldet zum Kunden und nicht der Kunde zu ihm. (Keine vorherige Absprache, Überrumpelungssituation, die die Entscheidungsfreiheit einschränkt)
Durch telefonische Überredung provozierte Bestellungen genügen nicht. In Zweifelsfragen entscheidender Zweck des TB-Merkmals: Schutz vor Überrumpelung.
Reisegewerbe Untersagung
Untersagung erlaubnispflichtiges Reisegewerbe:
EGL § 60 d GewO
Betreibende noch im Besitz der Reisegewerbekarte, dann muss die zuständige O-Behörde (§61 GewO) diese erst nach §§48,49 VwVfg aufheben.
Karte selbst kann nach § 52 VwVfG zurückverlangt werden.
Erst nach der Aufhebung kann die Ausübung des Reisegewerbes unterbunden werden.
Sofortiges Unterbinden –> durch Aufhebung der Reisegewerbekarte und mit Untersagung verbinden + beides für sofort vollziehbar erklären.
Kein bedarf an einer separaten Schließungsverfügung, Untersagung selbst ist vollstreckungsfähig.
Reisegewerbenkartefreie Tätigkeit:
§ 59 GewO, Verweis auf § 35 GewO im Ermessenswege zu untersagen.
Vss: mangelnde Zuverlässigkeit § 57 GewO
Untersagung kann vollzogen werden, es bedarf keiner gesonderten Schließungsverfügung.
Marktgewerbe: Prozessuale Klausurprobleme
Keine Klagebefugnis:
- potentielle Marktbeschicker und Besucher (schützen deren Rechte nur reflexhaft)
- Konkurrierende örtliche Händler (§§ 64 ff. GewO schützen deren Interesse nicht.
Klagebefugnis:
- abgelehnter Veranstalter: Feststellungsklage auf Festsetzung
- konkurrierende Veranstalter: Auswahlvorschriften wie zur Marktteilnahme
-Nachbarn, Verpflichtungsklage auf Erlass von Auflagen, soweit drittschützende Normen gerügt werden, § 69a I Nr. 3, II GewO
Ort (Marktplatz, Stadthalle) ist eine öffentliche Einrichtung i.S.d Kommunalrechts gewidmet.
Markt darf dort nur festgesetzt werden, wenn er vom Widmungszweck umfasst ist.
Veranstalter muss 2 Anträge stellen.
1. auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung
2. Festsetzung des Marktes
AGL Teilnahme am Markt
§ 70 Abs. 1 GewO
AGL kann auch der kommunalrechtliche A auf Benutzung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung sein, wenn Markt selbst eine öffentliche Einrichtung darstellt.
Wenn beides (+), dann geht § 70 GewO vor.
Prüfungsfolge bei Ablehnung wegen Kapazitätserschöpfung
I. Kapazität des festgesetzten Platzes voll ausgenutzt?
II. Feststellung: kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung
III. Auswahl unter den Bewerb nach der Konzeption des Veranstalters
1. Feststellung der Platz- und Veranstaltungskonzepts (wie viele Stände, welcher Art? <– Veranstalter darf den “Charakter” des Marktes bestimmen)
2. Auswahlermessen fehlerfrei betätigt
(Willkürverbot und Marktfreiheit
Zulässige Kriterien, auch kombiniert, die vor der Auswahl verbindlich festgelegt sein müssen.
a) Bekannt und bewährt
(= zuverlässig und leistungsfähig), sofern Neuerwerber Seele Zulassungschance
b) Attraktivität und Neuheit (weiter Beurteilungsspielraum, weil Veranstalter das wirtschaftliche Risiko trägt)
c) Verbot von Zweitbewerbungen
d) Zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen, Losverfahren, rollierendes System
Unzulässig: Bevorzugung Ortsansässiger - eklatanter Widerspruch zur Marktfreiheit
Marktzulassungsklagen, Verwaltungsrechtsweg
nicht eröffnet, bei privaten Marktveranstaltern, § 70 GewO ist keine öffentlich-rechtliche Norm
eröffnet, wenn der Veranstalter ein Verwaltungsträger ist. Ob = 2 Stufen-theorie