Staatshaftungsrecht Flashcards
Prüfungsfolge öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch
I. Feststellung: gewohnheitsrechtlich anerkannt
II. Subjektives Recht betroffen, also Grundrecht oder einfaches Recht
III. Hoheitlicher Eingriff, der bevorsteht oder andauert
IV. RWK des Eingriffs, also kein Duldungsgrund aus Gesetz oder VA
V. RF: Unterlassen oder Beendigung des Eingriffs, aber nicht Beseitigung der Störungsquelle oder Eingreifen von Schutzmaßnahme
Tatbestandsmerkmale, öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch
andauernder oder bevorstehender rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht
Fallgruppen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs
- Immissionen durch hoheitlich betriebene Einrichtungen
zB Lärm vom Bolzplatz; Straßenlaterne leuchtet ins Schlafzimmer; Anw-Klausur § 24 BImschG gewährt nur A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der Unterlassungsanspruch ist gebunden - Staatliches Informationshandeln: Warnungen, Empfehlungen, Hinweise
zB verunreinigte Lebensmittel, unsichere Software, vereinnahmende Psychogruppen - Ehrschutz gegen Äußerungen von Hoheitsträgern
ZB behauptete Stasi-Kontakte; abfällige Kommentare; nicht: Äußerung im Gerichtsverfahren
Unterschied
1. öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch
2. Folgenbeseitigungsanspruch
- Knüpft an RWK des Handelns an
- Auf die Beseitigung eines rw Zustandes nach einem beendeten Eingriff gerichtet.
Verwaltungsrechtsweg beim öffentlich-rechtlichen Abwehr und Unterlassungsanspruch
Entsprechend der Kehrseitentheorie können nur hoheitliche Eingriffe mithilfe des öfftl.-rechtl. Abwehr- und Unterlassungsanspruchs bekämpft werden.
Zur Abgrenzung öfftl.-rechtlich oder privatrechtlich:
- Mit welcher Zielsetzung und in welchem Zusammenhang ist die Handlung erfolgt?
–> wenn öfftl.-rechtl. geprägt, dann ist auch der Realakt öfftl.-rechtl.
z.B:
- Dachzusammenhang mit öfftl.-rechtl.- Aufgabenerfüllung (zB Straßenbeleuchtung, Betrieb einer Kläranlage
- Immissionen, die von hoheitlich betriebenen Einrichtungen verursacht wird
Nutzung durch Private? werden dem Staat zugerechnet insoweit sich die Privaten an die Regelung der Nutzung halten; bei Verstößen nur, wenn der Staat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (Schilder, ggf. Kontrollen) - Ehrverletzungen durch Hoheitsträger
Abgrenzung zur Äußerung als “Privatmann” nach den Gesamtumständen
–> Tatsachen- o. Werturteil darf künftig nicht mehr wiederholt werden –> Widerruf (nur von !!!Tatsachen!!! über FBA)
öffentlich-rechtlichen Abwehr und Unterlassungsanspruch, Klageart
allgemeine Leistungsklage
Bürger begehrt stets ein Realhandeln (Unterlassen, Nichterlass eines VA, Widerruf)
vorbeugende Unterlassungsklage = der Behörde soll der Erlass eines VA verboten werden; selten zulässig. Nur bei irreversiblen Folgen, zB Beamtenernennung
Folgenbeseitigungsanspruch
- gewohnheitsrechtlich anerkannt
- rw Zustand soll beseitigt werden, der auf einen abgeschlossenen hoheitlichen Eingriff zurückzuführen ist, indem der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
überschneidet sich mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, wenn aufgrund eines VA gezahlt wurde, dieser Bescheid aufgehoben wurde und der staatl. Empfänger zurückzahlen muss.
Ansprüche verdrängen sich nicht, sondern stehen nebeneinander wegen ihrer unterschiedlichen Zielrichtung.
Folgenbeseitigungsanspruch, Tatbestandsmerkmale
Hoheitlicher Eingriff in sein subjektives Recht, der einen noch andauernden rw Zustand geschaffen hat.
Prüfungsfolge FBA
I. Feststellung gewohnheitsrechtlich anerkannt
II. Hoheitliche Maßnahme
Va oder Realakt (ziel u. Zsmhang müssen öfftl.-rechtl. sein) Unterlassen nur bei öfftl.-rechtl. Handlungspflicht
III. Eingriff in ein subjektives Recht
GR und einfaches Recht (zB nachbarschützende Bauvorschriften)
IV. RW Zustand geschaffen
RWK des Erfolges (=herbeigeführter Zustand) RWK der Handlung ist ein Indiz für die RWK des Erfolges, selbst aber nicht entscheidend
V. Zustand durch den hoheitlichen Eingriff geschaffen
Haftungsbegründende Kausalität, Zurechnung des unmittelbar geschaffenen Zustandes; bei mittelbaren Folgen: Zurechnung wenn besondere Nähe + typischer Geschehensablauf; nicht atypischer Verlauf oder Dazwischentreten Dritter
VI. Beeinträchtigung dauert noch an
Nicht erledigt, keine nachträglich geschaffene Duldungspflicht, zB durch VA; ggf Einschränkung wg Mitverschulden §254BGB
VII. Anspruch ausgeschlossen
V.a rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit
FBA nicht anwendbar, Beispiel
Zustand muss DURCH den hoheitlichen Eingriff geschaffen sein. Der Rw Zustand muss also dem Staat zugerechnet werden. Das ist bei Dazwischentreten privater Dritter nur (be-)wertend zu bestimmen.
Beispiel: Grds sind Zerstörungen, die eine eingewiesener Obdachloser nach der Einweisung verübt KEINE zurechenbaren Folgen der Einweisung, wenn es keine Anhaltspunkte aus der Vorgeschichte gab (Rachsucht gegen ehemaligen Vermieter)
–> FBA ist dann nicht AGL
In Betracht kommt dann ein Ersatzanspruch aus den Polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften, die eine Entschädigung bei Inanspruchnahme als Nichtstörer regeln.
FBA Dreieckskonstellation
Der FBA ist keine Eingriffsermächtigung ggü. dem Dritten.
Wirkt nur im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Bürger.
Wenn keine gesetzliche EGL für das begehrte Vorgehen gg. den dritten besteht, ist der FBA wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen.
nicht rechtlich unmöglich, zB:
- Erlass einer Abrissverfügung - ergibt sich aus bauordnungsrechtlicher EGL’
- häufig auch polizeiliche Generalklausel
Die EGL müssen nach VOLLSTÄNDIG durchgeprüft werden!
eröffnete Ermessen wohl auf Null reduziert, also nur beantragtes Ermessen ermessensfehlerfrei, weil die Behörde für den rw Zustand verantwortlich ist (Folgenbeseitigungslast)
FBA; Prozessuales, Klageart und Antrag
Statthafte Klageart: allg. Leistungsklage (ggf. als Unterlassungsklage)
Erlass einer Ordnungsvfg gg. Dritten begehrt: dann Verpflichtungsklage
Auch als Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO gleichzeitig mit Anfechtungsklage gg. den rw VA
(Dazu sollte in Anw.-klausur geraten werden)
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Zweck
dient dazu, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auf öffentlich-rechtlichem Gebiet rückgängig zu machen.
Konstellationen:
- Staat RückforderungA gg. Bürger
- Bürger gg den Staat
- staatliche Rechtsträger untereinander
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Tatbestandsmerkmale
Tatbestandsvoraussetzungen wie § 812 BGB, aber Entreicherung nur nach Vertrauensschutz wie in § 49 a Abs. 2 S. 2 VwVfG
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Prüfungsfolge
I. Feststellung: gewohnheitsrechtlich anerkannt (NICHT §812 BGB analog, NEIN!)
II. Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise
III. in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung
IV. Ohne Rechtsgrund
V. RF: Herausgabe des Erlangten
- einschließlich Nutzung und Wertersatz
- Entreicherung nur bei schutzwürdigem Vertrauen § 49a II 2 VwVfG
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, nicht anwendbar
- § 49a I 1 VwVfG geht immer vor, wenn der Staat aufgrund eines VA geleistet hat.
- Kein VA ist zB die schlichte Auszahlung des Beamtengehalts
- Kostenrecht: Erstattungsnorm des § 21 BGebG und enstpr. landesrechtliche Norm
Behörde hat Erstattungsanspruch durch einen Leistungbescheid festgesetzt
Prüfung in der Begründetheit, ob sie durch VA handeln durfte
(nicht in Klageart oder Befugnis)
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Entreicherung
Kein Rückgriff auf §§ 818 III, IV und § 819 BGB!
Der Staat kann sich wegen seiner Gesetzesbindung (Art. 20 III GG) nie auf eine Entreicherung berufen
Der Bürger kann sich auf Entreicherung berufen, wenn sein Vertrauen auf die Beständigkeit der Leistung nach dem Maßstab des § 49a II 2 VwVfG schutzwürdig war.
strenger als § 819 BGB: grob fahrlässige Unkenntnis vertrauensschädlich
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Klageart
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage auf Zahlung eines Geldbetrages.
Gegen Rückforderungsbescheid –> Anfechtungsklage erheben
Bürger bereits auf Leistungsbescheid gezahlt –> Anfechtungsklage verbunden mit Rückzahlungsantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 vwGO
(anw-Klausur: stets Prozesszinsen beantragen, §291 BGB analog)
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Rechtsweg
Erstattung durch VA verlangt = stets eröffnet
von Bürger oder Behörde schlichter Zahlungsantrag erhoben = allgemeine Leistungsklage
–> Prüfung, ob die Bereicherung des Empfängers i.R.e öfftl.-rechtl. Rechtsbezeihung erfolgte;
Kehrseitentheorie = öfftl.-rechtl, wenn auch die Leistung/Vermögensverschiebung öfftl-rechtl. erfolgte.
Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Abgrenzung zwischen der privat- und öffentlich-rechtlichen GoA erfolgt NICHT nach der Rechtsnatur der von GF ergriffenen Maßnahme.
Sondern danach welche Rechtsnatur das Geschäft gehabt hätte, wenn der Geschäftsherr es ausgeführt hätte.
Hauptanwendungsfall, Hoheitsträger hat für einen anderen Hoheitsträger gehandelt u. es geht ausschließlich um Aufwendungsersatz.
oft ist die GoA ausgeschlossen, weil sie die Zuständigkeitsordnung und spezielle Kostenerstattungsvorschriften unterläuft.
Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), Fallgruppen
- Bürger handelt für Hoheitsträger
Gesamtabwägung aller Umstände, ob die Aufgabenerfüllung ganz konkret wirklich im öffentlichen Interesse stand. - Hoheitsträger für Hoheitsträger
(-) Nicht anwendbar. gesetzliche Zuständigkeit- und KompetenzAO darf nicht auf der finanziellen Ebene unterlaufen werden.
(+) oft ist der handelnde Hoheitsträger aber eilzuständig (Polizei, Feuerwehr, Ordnungsbehörde, Rettungsdienst) handelt dann also nicht ohne Auftrag - Hoheitsträger für Bürger
BGH GoA anwendbar
abschließende gesetzliche Spezialregelung wie zB. Ersatzvornahmeregelungen schließen die Anwendung der GoA aus.
Prüfungsreihenfolge Amtshaftung
§839 BGB, Art. 34 GG
I. Anwendbarkeit: Kein Ausschluss durch Spezielagesetz
II. Vss
1. Hoheitliches Handeln (§§823 ff. bei privatrechtlichem Handeln)
2. Verletzung einer einem Dritten ggü obliegenden Amtspflicht
(=Inzidentprüfung der RMK des behördlichen Handelns)
3. Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit
4. Haftungsausschluss (§ 839 I 1, III BGB
III. RF
Ersatz des zurechenbaren Schadens, ggf gekürzt bei Mitverschulden