Baurecht Flashcards

1
Q

Prüfungsreihenfolge materielle Baurechtmäßigkeit

A
  1. § 29 Abs. 1 BauGB <– Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB
  2. bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
    - § 30 oder § 34 Abs. 1 u. 2. BauGB (jeweils mit BauNVO) oder § 35 BauGB
    - bei Verstoß: Ausnahme/befreiung nach § 31 BauGB
    - bei Erfüllung: Rücksichtnahmegebot
  3. bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nach der NbauO, z.B Abstandsflächen, Stellplätze, etc
  • verstoß gg. öfftl-rechtl. Fachgesetze, z.B BImSchG, DenkmalSchG, BNatSchG, FStrG, etc.
  • wirksame Veränderungssperre § 14 BauGB
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2
Q

Bebauungsplan und ungeplanter Innenbereich

A
  1. Wirksamer BBPlan, § 30 Abs. 1 BauGB
    - Vorhaben entspricht den Planfestsetzungen (Absätze 2 der §§ 2 ff. BauNVO)
    - Vorhaben genügt dem Gebot der Gebietsverträglichkeit
    a.) generell
    b.) konkret, § 15 Abs. 1 BauNVO (Rücksichtnahme)
  2. Unwirksamer BBPlan o. ungeplanter Innenbereich, § 34 I u. II BauGB
    - Im Zusammenhang bebaut
    - Ortsteil
    - zul. Art der Nutzung nach § 34 II BauGB i.V.m Abs. 2 der § 2 ff BauNVO
  3. bei Unzulässigkeit: Ausnahme nach § 31 I NbauO
    - Ausnahme in Abs. 3 der § 2 ff. BauNVO
    - Vorhaben typisiert gebietsverträglich nach Gebietszweck
    - Ausnahmeermessen
  4. Befreiung nach § 31 Abs. 2 und 3 BauGB
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3
Q

Unwirksamer Bebauungsplan

A

nicht § 30 BauGB sondern §§ 34, 35 BauGB

  • formale Fehler bei der Beschlussfassung –> zunächst § 214, 215 BauGB prüfen, ob Fehler beachtlich.(Mitwirkung befangener Mitglieder an der Planung, fehlerhafte Tagesordnung, etc)
  • oder der Bekanntmachung §§ 3, 10 BauGB
  • oder pauschal vorgegebene der feststellbare Unwirksamkeit = BPlan funktionslos –> BP mit Verstoß gg. § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam geworden
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4
Q

Im Zusammenhang bebaut

A

Eine tatsächliche aufeinander folgende Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Zur Bebauung gehören nur wahrnehmbare Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Wochenendhäuser genügen dem nicht.

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5
Q

Ortsteil

A

Jeder Bebauungszusammenhang (Häuser) im Gemeindegebiet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten (mindestens 6) ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdrücklich einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Dient dazu eine !Splittersiedlung! auszuschließen.

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6
Q

Splittersiedling

A

unorganische Streubebauung, der das für einen Ortsteil notwendige Gewicht fehlt (Einzelfallprüfung)

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7
Q

Beispielformulierung § 34 Abs. 2 BauGB

A

Das im Innenbereich liegende Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere fügt es sich nach der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit der Ausflugsgaststätte nach ihrer Art allein nach der BauNVO. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entsprich einem allgemeinen Wohngebiet, also einem Baugebiet, das in der BauNVO (der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung) bezeichnet ist. Die Ausflugsgaststätte kann allerdings nicht als Regelbebauung i.S.v § 4 Abs. 2 nr. 2 BauNVO eingeordnet werden. Denn in allgemeinen Wohngebiete sind nur Speisewirtschaften zulässig, die der Versorgung des Gebiets dienen. Dazu gehört eine Ausflugsgaststätte nicht. …

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8
Q

Das Vorhaben fügt sich ein, wenn ..

A

Das Vorhaben fügt sich ein, wenn es sich innerhalb des Umgebungsrahmens hält, also ein Vorbild hat. Es darf den vorgegebenen Rahmen nicht verlassen, um keine negative Vorbildwirkung auszulösen.

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9
Q

Prüfungsfolge BauNVO

A
  1. Anwendbarkeit der BauNVO (qualifizierter Plan oder § 34 Abs. 2 BauGB)
  2. Allgemein zulässige Nutzung: Abs. 2 der jeweiligen Baugebietsnorm §§ 2 ff. BauNVO
  3. Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzung nach §§ 12-14 BauNVO
  4. Im konkreten Einzelfall trotzdem unzulässig wg Verstoß gg. das Gebot der Rücksichtnahme, §15 Abs. 1 S. 1 u/o. S. 2 BauNVO
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10
Q

Anwendbarkeit BauNVO wenn Plan besteht, Formulierungsbeispiel

A

Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die BauNVO in der Fassung vom .. (BGBI. I S. 3786). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO. Die Verweisung auf die jeweils einschlägigen Zulässigkeitsregelungen der BauNVO ist statisch und nicht dynamisch. Danach werden die einschlägigen Regelungen der BauNVO jeweils in der Fassung Bestandteil des Plans die in dem Ztpkt. des Inkrafttretens des Plans gültig ist. Die Fassung bleibt auch dann Bestandteil des Plans, wenn die Baunutzungsverordnung später geändert wird. Spätere Änderungen der BauNVO werden zum Inhalt des Plans, wenn eine Planänderung erfolgt und der Plan dadurch auf die neue Fassung der BauNVO umgestellt wird.

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11
Q

gleichartige Nutzung, welche in verschiedenen Baugebieten grds. zulässig

A

bei gleichartigen Nutzungen, welche in verschiedenen Baugebieten grds. zulässig sind, nimmt die erforderliche Baugebietsbezogenheit mit zunehmenden Paragrafen ab, während die Störungsintensität zunehmen darf.

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12
Q

Wohngebäude (§§ 2 - 6 BauNVO)

A

Bauliche Anlagen, die zum dauernden Wohnen geeignet und bestimmt sind. Wohnen ist gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts.

(+) Altersheime, Studentenwohnheim
(-) Beherbergung wie Hotel, Jugendherberge, Obdachlosen- o. Asylbewerberunterkunft, Wohnungsprostitution

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13
Q

nicht störende Handwerksbetriebe (§§ 2 - 4 BauNVO, § 5 BauNVO: alle)

A

Handwerksbetrieb übereinstimmend mit Begriff in HwO

nicht störend: wenn er keine nachteiligen Immissionen für seine Umgebung verursacht (einschließlich Verkehr)

(+) Friseur, Metzger, Bäcker
(-) Tischlerei/Schreinerei, Metallverarbeiter

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14
Q

Gebiet §§ 2 - 5 BauNVO

A

festgesetztes Baugebiet (nicht nur Wohnblock)

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15
Q

Anlagen für soziale Zwecke (§§ 2- 7 BauNVO)

A

Dienen i.w.S der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt

(+) Kindergarten, Seniorentreffn ambulante Pflegedienst, Frauenhaus, Asylbewerberunterkunft

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16
Q

Gewerbe (§§ 3 - 9 BauNVO)

A

nicht identisch mit GewO

(+) Bordell, auch einzelne Prostituierte (obwohl kein Betrieb)

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17
Q

Vergnügungsstätten §§ 4a - 8 BauNVO

A

Gewerbeart, die sich unter Ansprache/Ausnutzung des menschlichen Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmet

(+) Nachtlokal (nur mit Vorführungen), Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros, Swingerclubs
(-) Bordell, denn das sind Gewerbe

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18
Q

“Bewohnern des Gebiets dienenden”, “Versorgung des Gebiets dienenden” ( §§ 2 - 4a, 14 II BauNVO

A

Zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse bei gewöhnlicher Lebensführung; Bewohner anderer Gebiete dürfen die Einrichtungen auch nutzen

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19
Q

Erweitere Nutzungsmöglichkeiten §§ 12 - 14 BauNVO

A

Die BauNVO erweitert baugebietsübergreifend die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in §§ 12 - 14 BauNVO.
Querschnittsnormen welche sämtliche Zul.-Vss. der §§ 2 ff. BauNVO ergänzen.
–> weiten die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit aus.

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20
Q

Freie Berufe § 13 bauNVO

A

Sie werden “wohnartig” (Fachbegriff) ausgeübt, stellen demnach keine besonderen räumlichen Ansprüche

in praktisch allen Baugebieten in Räumen (nicht ganzen Gebäuden) generell zulässig.

Orientierung für den begriff “freier Beruf” § 18 Abs. 1 S. 2 EStG

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21
Q

§ 13 BauNVO “Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben” wie freie Berufe

A

Nötig für Privilegierung, dass eine persönliche Dienstleistung erbracht wird, die auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen.

(+) Fußpfleger, Hausverwalter, Hebamme
(-) Bräunungsstudio, Pudelsalon, Wohnungsprostitution

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22
Q

Nebenanlagen i.S.v § 14 BauNVO

A

gehören nicht zum Hauptgebäude, dienen aber dem primären Nutzungszweck der Grundstücke im Baugebiet und sind ihnen sowohl in der Funktion, als auch räumlich-gegenständliche (optisch) zu- und untergeordnet.

bauplmäßig zulässig, wenn sie der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, § 14 I 1 BauNVO
unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könne, § 15 I 2 bauNVO
Maßstab: Art des Baugebiets

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23
Q

Werbeanlage als Nebenanlage § 14 BauNVO

A

sofern sie dem Anlagenbegriff § 29 BauGB Unterfallen.
+ an der Stätte der Leistung sind.

Funktionsfremde Suggestiv- und Erinnerungswerbung, z.B Plakattafel an einer Giebelwand, eigene Hauptnutzung und zwar eine gewerbliche.

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24
Q

Gebot der Rücksichtnahme

A

nicht ausdrücklich normiert, aber in verschiedenen Normen zu finden.

was von einem Bauvorhaben an Zurücknahme eigener Interessen verlangt wird, damit die Interessen von Nachbarschaft und Umgebung gewahrt bleiben

Für die Falllösung stets deutlich machen, woraus sich das Gebot der Rücksichtnahme im konkreten Fall ergibt.

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25
Q

Gebot der Rücksichtnahme, Einbindung der konkreten Norm, Beispielformulierung

A

Das Wohnbauvorhaben ist nach § 34 Abs. 2 BauGb i.V.m § 4 Abs.2 Nr. 1 BauNVO der Art der Nutzung nach in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Die Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB erstreckt sich allerdings auch auf § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BauNVO. Diese Vorschrift ist eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme. Ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen von § 15 Abs. 1 BauNVO soll sie gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, folgt aus den konkreten Umständen ..

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26
Q

Prüfungsaufbau die der Abwägung gegenläufiger Interessen

A

schutzwürdige Nutzungsinteressen = rechtlich zulässige, genehmigte oder genehmigungsfähige Nutzungen (nur Grundstücks- , nicht personenbezogen)

schutzbedürftige Interessen = rechtliche, nicht ideelle (“schöne Aussicht”) oder wirtschaftliche Interessen (“Wert des eigenen Hauses sinkt)

Zumutbarkeit der Auswirkungen am Maßstab der Billigkeit, v.a durch rechtliche u/o tatsächliche Vorbelastung des Grundstücks hebt die Zumutbarkeitsschwelle

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27
Q

Anfechtbarkeit Nebenbestimmungen und Auflagen

A

Alle Nebenbestimmungen sind isoliert anfechtbar.
gilt nicht für die modifizierende Auflage (Satteldach statt Flachdach)

Klage ist aber unbegründet, wenn die bestehend bleibende Baugenehmigung rw wäre.

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28
Q

Ausnahme § 31 Abs. 1 BauGB

A

Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB
wenn das Vorhaben nicht nach Regelbebaung zulässig –> Ausnahme im BPlan vorgesehen oder in den Absätzen 3 der §§ 2 - 9 BauNVO.

Ausnahme (+), wenn das Regel-Ausnahme-Verhältnis nach der Zulassung gewahrt bleibt

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29
Q

Konsequenz wenn Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig

A

verfahrensrechtliche Konsequenzen

gebundene Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung wird herabgestuft zu A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

Ermessensleitend (§40 VwVfG) ist der Zweck des Baugebiets (Abs. 1 der §§ 2 - 9 BauNVO)
Plangeber hat die Ausnahme selbst vorgesehen, daher Ermessensreduzierung auf Null

A auf Ausnahmegenehmigung (intendiertes Ermessen), wenn das Vorhaben dem Ausnahmezweck entspricht.
nur städtebauliche Gründe dürfen entgegen gehalten werden.

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30
Q

Außenbereich Definition

A

Außenbereich ist alles, was ich im Gebiet eines qualifizierten Plans (§30 I und I BauGB) oder im ungeplanten Innenbereich i.S.v § 34 BauGB liegt.
(Negativdefinition des § 35 BauGB)

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31
Q

Prüfung eines Außenbereichsvorhabens

A
  1. § 29 Abs. 1 BauGB und Definition Außenbereich
  2. abweichend von der Reihenfolge in § 35 Abs. 1, ob privilegiertes Bauvorhaben
    Nr. 4 des Abs 1 als letztes, AuffangTB

wenn privilegiertes Vorhaben (+) dann dürfen keine öffnentlichen Belange entgegenstehen + ausreichende Erschließung + Abs. 5 (künstlicher Rückbau)

wenn privilegiertes Vorhaben (-) öffentliche Belange nicht beeinträchtigten (sind fast immer beeinträchtigt: faktisches Bauverbot)
dann Abs. 4, dann Abs. 3
keine Beeinträchtigung + Erschließung gesichert –> Baugenehmigung

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32
Q

Landwirtschaftlichem Betrieb dienend

A

Massentierhaltung: nur langwirtschaftlich und nicht gewerblich, wenn sie auf überwiegend (51%) eigener Futtergrundlage = von eigenen Feldern erfolgt
Landwirtschaft setzt die “unmittelbare” Bodenertragungsnutzung” voraus
wenn gewerbliche, dann allenfalls wg. Geruchsintensität nach Nr. 4 privilegiert

Betrieb: ernsthaft und dauerhaft betriebener Landwirtschaft (Gewinnerzielung), auch Nebenerwerbslandwirte, nicht Freizeitlandwirte

dienen: würde ein vernünftiger Landwirt das Bauvorhaben mit demselben Verwendungszweck für einen vergleichbaren landwirtschaftlichen Betrieb errichten
(+): Stall, Scheune, Silo, eignes Wohnhaus, konkret benötigtes Altenteilerhaus
(-) Windkraftanlage die ins allg. Stromnetz einspeist, “Gerätehaus” mit Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer

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33
Q

Anspruch auf Baugenehmigung Schema

A
  1. Baugenehmigung erforderlich (genehmigungsfrei? nur Anzeigepflicht?)
  2. AGL § 70 NbauO
  3. formelle Vss
    a. sachliche, örtliche Zuständigkeit der Bauaufischtsbehörde
    b. ggf gemeindliches Einvernehmen, § 36 Abs. 1 BauGB
  4. entgegenstehende öfftl-rechtl. (Bau-)Vorschriften

a. BauplanungsR
- § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 I und II BauGB iVm BauNVO
- 25 BauGB
- ggf bindender Bauvorbescheid (Bebauungsgenehmigung)

b. BaurordnugnsR
c. weiteres öfftl. R wie ImmSchR, DenkScchG, StraßenR, u.a)

  1. RF
    - A auf Erteilung
    - Ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Ausnahme und Befreiung § 31 BauGB
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34
Q

Gestalt der Baugenehmigung

A

Die Baugenehmigung ist ein mitwirkungsbedürftiger (Antrag), gebundener (Anspruch), feststellender (Bestandsschutz), gestaltender (Baufreigabe) und grundstücksbezogener (Rechtsnachfolger) VA mit Doppelwirkung (§80a VwGO)

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35
Q

Baugenehmigung

A

Genehmigungsvorbehalt § 59 NBauO
Baugenehmigung = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)
bis zum Bauschein (=Ausfertigung der Genehmigung), welche als sog. Baufreigabe wirkt, ist das Vorhaben formell illegal, die Bauaufsicht kann es ohne weiteres still legen.

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36
Q

Anwaltsklausur, Baugenehmigung Rechtswidrig

A

Hinweis, dass der Träger der Bauaufsichtsbehörde gem. § 839BGB/Art. 34 1 GG ggü den geschädigten Nachbarn amtshaftungspflichtig sein kann, wenn eine rw Baugenehmigung erlassen wird

37
Q

Bauhaben (bestandskräftig) genehmigt (vollständiges) Baugenehmigungsverfahren

A

auch wenn sich die Baugenehmigung im Nachhinein als rw erweist, oder sich die Rechtslage ändert bleibt der Bau materiell legal.
–> Nachbarn und Baubehörde können dagegen nichts unternehmen

38
Q

Risiko für den Bauherrn bei nur anzeigepflichtigem Vorhaben

A

BH trägt volles Risiko der Baurechtmäßigkeit, weil keine Baugenehmigung ergeht.
Bauaufsicht, Nachbarn oder Gerichte können - nach Jahren - einen Baurechtl. Verstoß entdecken und gegen das Vorhaben vorgehen.

Das gleiche gilt, wenn bestimmte Bauvorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Die BG legalisiert nur den Umfang, in dem die Bau- u. anderen öfftl. rechtl. Vorschriften zu prüfen waren.

Bei Anwaltsklausur daher: auf Vorteile (schneller bauen) und Risiken hinweisen (s.o)
Mdt erklären, dass es besser sein kann ein vollständiges Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

39
Q

Einvernehme der Gemeinde, § 36 BauGB

A
  • um die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, Art. 28 II 1 GG.
  • nur wenn Gemeinde nicht selbst Bauaufsichtsbehörde
  • Bei Untätigkeit der Gemeinde gilt Einvernehmen nach 2 Monaten unwiderruflich als erteilt
  • Verweigerungsgründe nur bei Verletzung von § 31, 33-35 BauGB, kann nach ihrer Planungshoheit das BauplanungsR durchsetzen.
    wenn Einwände nicht unter die genannten Normen fallen, dann nur feststellen, dass sie unbeachtlich sind und nicht inhaltlich prüfen.
40
Q

Baugenehmigungsbehörde hat Einverständnis der Gemeinde (§36 BauGB) nicht beantragt

A

Gemeinde kann die Baugenehmigung unabhängig von allen materiell-rechtl. Fragen anfechten, weil ihre Planungshoheit verletzt ist.
§ 36 BauGB ist ein absolutes VerfahrensR –> Hauptzweck des § 36 ist, dass Gemeinde von Bauvorhaben erfährt.
Wenn Bauvorhaben ihren Planungsabsichten zuwider läuft kann sie es nach §§ 14,15 BauGB zumindest zeitweise aufhalten.
Gemeinde hat A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsicht über die Beseitigung der errichteten Anlage

41
Q

Bauaufsicht hat das gemeindliche Einvernehmen ersetzt

A

BA oder eine (höhere) Behörde darf das rw versagte Einvernehmen ersetzen, § 36 Abs. 2 BauGB, wenn das LandesR dieses erlaubt. 2 DVO-BauGB

BA hat nun Einvernehmen ersetzt (Baugenehmigung / Bauvorbescheid)
–> Gemeinde kann die BG/den BVB anfechten
Maßgeblicher Ztpkt ist der Genehmigungserlass
Spätere Rechtsänderung ist umbeachtlich, zB Gemeinde beschließt später Veränderungssperre nach § 14 BauGB

42
Q

Anwaltsklausur: Zweckmäßigkeit Einvernehmenserlangung

A

Klage id.R erfolgsversprechender
aber nicht gg. Gemeinde zu richten

Möglichkeit gg. BA einen Amtshaftungsanspruch wegen Verzögerungsschaden aus § 839 BGB / Art 34 1 GG geltend zu machen
Einvernehmenspflicht nicht drittgerichtet, daher A nur gegen Träger der Baugenehmigungsbehörde, nicht Gemeinde selbst

Daneben kann A aus enteignungsgleichem Eingriff bzw. entspr. Spezialnorm der NBAuO bestehen.

43
Q

materielle Genehmigungsvss der Baugenehmigung

A

die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen der NBauO sind erfüllt, wenn bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen stehen.

in Nds. “Schlusspunkttheorie”: Baugenehmigung darf erst erteilt werden, wenn alle anderen öfftl.-rechtl. Genehmigungen vorliegen

44
Q

Anwaltsklausur Hinweis an Mdt bzgl Baugenehmigung

A

Mdt ist in Anwaltsklausur darauf hinzuweisen, dass die BG nur legalisiert und damit Investitionssicherheit verleiht, soweit die Bauaufsicht geprüft hat.
Andere Behörden können - trotz Freigabe der BG - vor Baubeginn o. nach Fertigstellung - die Einhaltung der Vorschriften verlangen für welche sie zuständig sind.

45
Q

Bauvorbescheid

A
  • Ausschnitt aus BG
  • entfaltet für 3 Jahre Bindungswirkung für das BGverfahren
  • setzt sich ggü. späteren Rechtsveränderungen (zB Veränderungssperre) durch
  • beinhaltet keine Baufreigabe
  • nicht von § 212a BauGB erfasst (str.)
46
Q

Prozessuale Besonderheiten Bauvorbescheid

A
  • bindet im BGVerfahren nur dann endgültig, wenn er bestandskräftig geworden ist

wenn BG vor Bestandskraft des Bauvorbescheides erlassen, nimmt die BG die bereits entschiedenen Punkte auf und macht sie erneut anfechtbar

für angreifende Nachbarn bedeutet das: (auch) BG anfechten, damit diese nicht bestandskräftig wird + BVB anfechten bzw. bereits anhängige Anfall fortführen, damit der BVB nicht (im Laufe des Prozesses) bestandskräftig wird und im BGverf bindet.

47
Q

Rechtsbehelf für Erteilung der Baugenehmigung

A

kann nur im Klage-, demnach Hauptsacheverfahren verlangt werden.

vorläufige Baugenehmigung ist wegen des Vebroits der Vorwegnahme der HS im einstweiligen RS nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erreichbar.

48
Q

Zulässigkeit der Baugenehmigungsklage

A
  1. Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2 Alt. VwGO
  2. Klagebefungnis des Bauherren, § 42 Abs. 2 VwGO –> § 70 NBAuO
  3. notwendige Beiladung der Gemeinde, wenn Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich
    (Gemeinde erscheint dann als dritter Beteiligter im Rubrum/ in AnwKlausuren ist die Beiladung in der Klageschrift anzuregen)

Ob Bauvorhaben genehmigungsfrei o. erteilte Baugenehmigung fortgilt
–> nur allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO einschlägig

49
Q

Begründetheit der Baugenehmigungsklage, Antrag

A

Die Klage ist nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat, weil die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende öfftl.-rechtlichen Vorschriften seinem Bauvorhaben nicht entgegenstehen.

auch bei Ausnahme oder Befreiung (nach § 31 Abs. 2 u. 3 BauGB - Ermessen) sollte ein unbeschränkter VerpflichtlAntrag gestellt werden, weil das Ermessen auf Null reduziert ist.

50
Q

Entscheidungserheblicher Ztpkt Baugenehmigungsklage

A

letzte mündliche Verhandlung, denn das materielle BauR sieht keinen anderen Ztpkt vor.

Bauantrag kann bei Antragstellung noch zu genehmigen gewesen sein und wegen nun zwischenzeitlich geänderter rechts- o Tatsachenänderung (welche betroffene Gemeinde selbst herbeiführen kann) nicht mehr.
–> zunächst begründete Klage wird später dadurch unbegründet, dann muss als Anwalt auf die Möglichkeit einer Umstellung auf eine FFKL zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog hingewiesen werden

51
Q

Gemeinde beschließt BPlan und beschließt durch Satzung (§16 BauGB) Veränderungssperre, die das Bauvorhaben unzulässig macht §14 I BauGB und zwei Jahre wirkt § 17 I 1 BauGB;
Anwaltstaktik?

A

Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung weiterführen
+ ggf. hilfsweise zusätzlich FFKL erheben

Vortrag: Veränderungssperre unwirksam u. Bauantrag damit nicht erledigt –> Inzidentprüfung der Veränderungssperre
= kommunalrechtl. ordnungsgemäße Beschlussfassung + Mindestmaß an sinnvoller Planung beim Aufstellungbeschluss
reine “Verhinderungsplanung” ist unzulässig.

52
Q

Angriff der Baugenehmigung durch Nachbarn

A

BG wird mit Erlass wirksam § 43 I VwVfG. Die “Baufreigabe” erlaubt es dem Bauherren mit der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich zu beginnen
Nachbarwiderspruch - u. AnfKlage haben keine aufschiebende Wirkung § 212a I BGB iVm §80 II 1 Nr. 3 VwGO

BA muss BH unverzüglich über den Angriff informieren
BH kann BV fortsetzen, muss aber jederzeit mit einer Rücknahme rechnen, die nach § 50 VwVfG nicht durch die Vorbehalte des § 48 I 2, II VwVfG eingeschränkt sind

53
Q

Haftung der Behörde

A

Staatshaftungsrechtl A aus § 839 BGB und ordnungsrechtlicher Unrechtshaftung (“Aufopferung”, “Enteignungsgleicher Eingriff”)

BG zu Unrecht versagt –> AmtshaftungsA des BH (+)
BauaufsichtsB haftet zusätzl. auch für Verzögerungsschäden, sie muss Anträge zügig bescheiden, wenn sie entscheidungsreif sind. eine künftige Rechtsänderung (neuer Plan) hindert die Entscheidungsreife nicht.

Erteilung von BG: Frist von 8 Wochen durch Gerichte
Bauvorbescheid noch schneller (ratsam, wenn Rechtsänderung absehbar ist)

AmtshaftungsA nach § 839 BGB/Art 34 GG wenn BG erteilt, welche sic hals rw erweist und aufgehoben wird. BH hat dann A gg BAB, da diese gg. ihre drittgerichtete Amtspflicht verstoßen hat, keine rw BG zu erteilen.
Selbe Ansprüche gelten für beeinträchtigten Nachbarn, wenn nachbarschützende Normen verletzt sind.

54
Q

Bearbeitung von Baunachbarklausuren

A

Anfechtungsklage oder vorläufiger Rechtsschutz kommen gg. die BG in Betracht
Bauaufsicht soll einschreiten, dann Verfahren nach § 123 VwGO

anderer Aufbau als normal, denn aus den behaupteten Gesetzesverstöße sind die zu isolieren, deren Verletzung der Nachbar überhaupt rügen kann, weil sie !nachbarschützend! sind.

Zulässigkeit
Klage- bzw. Antragsbefugnis im Einzelnen erörtern, welche Normen überhaupt nachbarschützend wirken. alle Vorschriften ausdrücklich als unerheblich ausscheiden lassen, welche nicht nachbarschützend sind.
ob Norm tatsächlich einschlägig erst in Begründetheit zu prüfen.

Begründetheit
Nur Normen welche in Zulässigkeit als als nachbarschützend eingeordnet.
Ausschließlich eingehen auf nachbarschützende Vorschriften und die nacheinander durchgehen

Gänzliche Abweichung vom normalen Aufbau!

55
Q

Baunachbarklausuren Formulierungsbeispiel, Klagebefugnis + Begründetheit

A

Der Mandant ist für die Drittanfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, soweit er die Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen rügt. Anstandsflächen nach § .. haben nachbarschützende Wirkung, weil … Soweit der Mandant geltend macht, die Baugenehmigung weise eine zu geringe Zahl an Stellplätzen auf dem Baugrundstück auf, mit der Folge, dass er künftig nicht mehr in der Nähe seines Hauses parken könne, verleiht ihm das keine Klagebefugnis. Die bauordnungsrechtliche Stellplatzfplicht nach § .. besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Soweit bisherige Straßenanwohner davon profitieren, handelt es sich lediglich um tatsächliche Lagevorteile, die rechtlich nicht geschützt sind (Rechtsreflex) ..

Die Klage ist nur begründet, wenn die Baugenehmigung des Nachbarn wegen eines Abstandsflächenverstoßes rechtswidrig ist und den Mandanten dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die auch zum Schutz des Mandanten, dessen Grundstück an das Vorhabengrundstück westlich angrenzt, erlassene Abstandsflächenvorschrift des § .. verlangt, dass … “

(Kein Wort zu Stellplätzen in der Begründetheit! denn diese sind nicht nachbarschützend!”)

56
Q

Anwaltsklausur, Baugenehmigung noch nicht erlassen

A

i.R.d zweckmäßigen Vorgehens kann durchaus dazu geraten werden, auch die Verletzung obj.rechtl. Normen zu rügen.
Denn die Behörde muss, unabhängig von Nachbarrechten, Gesetz- und rechtmäßig verwalten.

Kann sich auch im Widerspruchsverfahren anbieten.

57
Q

Nachbar

A

im baurechtlichen Sinne
unmittelbar “Angrenzend” an das Baugrundstück und die Grundstücke, die sich im “Einwirkungsbereich” des Bauvorhabens befinden.

Abwehrrecht ist dinglich, nicht personenbezogen, daher nur für Eigentümer oder dinglich Berechtigte. nicht dagegen schuldrechtlich berechtigte wie Mieter
Können allerdings in schwerwiegenden Fällen die Gefährdung ihrer Gesundheit rügen Art 2 II 1 GG

auch Ehe- und familienrechtliche Bindungen genügen nicht. Ehefrau als Eigentümerin klagebefugt, Ehemann nicht.

58
Q

Nachbarschützende baurechtliche Normen

A

richtet sich nach der Schutznormtheorie, nicht der Möglichkeitstheorie, § 42 II VwGO.

In Klagebefugnis ist zu prüfen, ob die Norm an sich rechtlich drittschützend ist.
Möglichkeitstheorie kommt erst dann zum Einsatz wenn man die drittschützende Wirkung festgestellt hat und die frage aufkommt, ob die Norm auch nach den tatsächlichen Umständen verletzt sein kann.

mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden herleiten, dass Norm drittschützend ist. nicht einfach nur behaupten!

drittschützende Normen:
Gebietserhaltungsanspruch
§ 34 I BauGB “einfügen”
Rücksichtnahmegebot
Außenbereich: Verbot schädlicher Umwelteinwirkungen, Rücksichtnahmegebot als öffentlicher Belang
Bauordnung: Abstandsflächen, Standsicherheit, äußerst hilfsweise bauordnrechtl. Generalklausel
BImschG, v.a §§ 22 BImSchG

59
Q

Klagebefugnis Formulierung Beispiel

A

Der Kläger ist klagebefugt, weil er durch die dem Beigeladenen erteilte BG möglicherweise in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt ist. Die Festsetzungen in einem BPlan über die Art der baulichen Nutzung dienen dem Nachbarschutz. Denn alle im Gebiet eines Plans … Ob die dem Beigeladenen erteile BG trotz des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs der festgesetzten Nutzungsart entspricht, erscheint zumindest zweifelhaft. Jedenfalls ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie angesichts der zu erwartenden Verkehrsbelastung den zulässigen Rahmen eines nicht störenden Gewerbebetriebs überschreitet (Möglichkeitstheorie).

60
Q

Gebietserhaltungsanspruch

A

Der Nachbar kann sich gegen jede artfremde Bebauung wehren, unabhängig davon ob sie ihn tatsächlich beeinträchtigt.
–> Eigenes subj-öfftl. R (A) darauf, dass die “Art” der Nutzung i mBaugebiet erhalten bleibt.

“rechtliche Schicksalsgemeinschaft” = die in einem festgesetzten Baugebiet bzw. in der näheren Umgebung liegenden Grundstücke

es gibt keinen baugebeitsüberschreitenden GebietserhaltungsA, weil es an Austauschverhältnis fehlt. Auch im Außenbereich (-)
Baugebietsübergreifend nur § 15 I 2 BauNVO

61
Q

Drittschützende Normen BauNVO

A

22 BauNVO ist drittschützend (Brandschutz, Belüftung, Belichtung)
geschlossene Bauweise dient nur städtebaulichen Gründen

Bei § 23 kommt es auf den Zweck an, den der Plangeber ihnen beigelegt hat.

§ 15 Abs.1 s. 1 und Abs. 1 S. 2 haben drittschützende Wirkung soweit in Ihnen das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist.

62
Q

Nachbarschützende Norm in § 34 und § 35 BauGB?

A

§ 34 Abs. 1 BauGB ist nur bzgl des Merkmals “einfügen” nachbarschützend.
Einfügen kann sich ein Bauvorhaben nur, wenn es Rücksicht auf die Nachbargrundstücke nimmt. Es muss den Rahmen wahren, den die Bebauung der Umgebung vorgibt und zusätzlich Rücksicht auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung nehmen.

§ 35 BauGB nur drittschützend insofern das Gebot der Rücksichtnahme zu den öffentlichen Belangen i.S.v § 35 III BauGB zählt. insbs. III 1 Nr. 3 iVm § 3 BImSchG.
Andere Verstöße gg. § 35 kann der Nachbar nicht rügen.

63
Q

§ 31 BauGB, drittschützend?

A

Abs. 1: vermittelt die Festsetzung von der eine Ausnahme gemacht wird, Drittschutz, dann wirkt auch Abs. 1 drittschützend. Fehlerhafte Ermessensauswahl kann Nachbar nicht rügen.

wird von drittschützenden Normen nach Abs. 2 oder 3 befreit
–> dann darf der Nachbar die Ermessensausübung rügen und zusätzlich rein obj. TbMerkmale rügen wie die “städtebauliche Vereinbarkeit”
Abs. 2 u. 3 sind selbst ausdrücklich drittschützend

von nichtdrittschützenden Anforderungen befreit
–> Nachbar kann geltend machen, Befreiungsermessen sei fehlerhaft, weil es ihm ggü rücksichtslos sei

64
Q

Gebot der Rücksichtnahme

A
  • objektiv-rechtliches Gebot
  • auch subjektive nachbarschützende Wirkung, aber nur insoweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.

Qualifiziert = Eingriff hinreichend schwer und gewichtig

individualisiert = Kreis der Betroffenen hinreichend von der Allgemeinheit bzw. lediglich Interessierten abgrenzbar

65
Q

vorläufig Rechtsschutz, Nachbar gegen Bauherr, Klage begründet OS

A

Das Aussetzungsinteresse des Nachbarn überwiegt das Vollzugsinteresse des Bauherrn, wenn die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften rechtswidrig ist.

66
Q

Anwaltsklausur, Mdt Nachbar gg Baugenehmigung, (Klage)anträge im vorläufigen Rechtsschutz

A

.. beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers (=Nachbar),

  1. die Vollziehung der vom Antragsgegner (=Bauaufsichtsbehörde) dem Beizuladenden (=Bauherrn) erteilten Baugenehmigung vom .. auszusetzen.
  2. dem Antragsgegner aufzugeben, die vom Beigeladenen begonnen Arbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen.
67
Q

Hinweis an Mdt (= Nachbar) für das Klageverfahren

A

Hinweis:
Anfechtungsklage kann mit Annexantrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 113 Abs. 1 S. 2 vwGO verbunden waren. Gewinnt der Kläger, erhält er einen vollstreckbaren Titel auf Beseitigung und erspart sich einen zweiten Prozess.

68
Q

Anw-Klausur: Mdt = Nachbar, es existiert keine Baugenehmigung oder sie ist erledigt, Vorgehen?

A

vorläufiger RS nach § 80a VwGO 8-), denn es fehlt an angreifbarer Baugenehmigung

zunächst bei Bauaufsichtsbehörde Stilllegungsverfügung beantragen
wenn Antrag abgelehnt wird, dann Verpflichtungsklage auf Stilllegung + Antrag nach § 123 VwGO (Regelungsanordnung) auf Erlass einer einstweiligen AO i.F.e sofort vollziehbaren Stilllegungsverfügung

Gleiches gilt wenn BH gg. Vorschriften verstößt, die außerhalb des Prüfungsrahmens der Baugenehmigungsbehörde liegen und nicht von BG erfasst sind.

69
Q

Verlust des Nachbarrechtsschutzes

A
  • BG wurde ihm bekanntgegeben u. Monatsfrist verstrichen §§70 I 1, 74 I 1 VwGO
  • Verzicht (zB Unterschrift auf Bauplänen)
  • ohne Bekanntgabe an Nachbarn keine Frist, aber kann WS/AnfR nach § 242 BGB analog verlieren.sobald er von der BG sicher weiß/hätte wissen müssen, muss er sich so behandeln lassen, als sei sie ihm bekanntgegeben worden, dann läuft WS/Klagefrist § 58 II VwGO analog.

Verwirkung seines Rechts
- untätig geblieben (Zeitmoment) + besondere Umstände, welche verspätete Geltendmachung als verstoß gg Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment)

bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gilt gleiches für Verwirkung des materiellen Nachbarrechts

70
Q

Ordnungsverfügung

A

Stillegungsverfugüng = Einstellung rw Bauarbeiten

Nutzungsuntersagung = Verbot einer bestimmten (geänderten) Nutzung

Beseitigungsanordnung = Abriss einer rw baulichen Anlage

Vss für eine Verfügung ist lediglich der Verstoß gegen öffentlich-rechtl Vorschriften (fehlende Baugenehmigung genügt)

71
Q

Stilllegungsverfügung einer Baustelle

A

§ 79 Abs. 1 S. 2 nr. 1 NBauO

Grds schon materiell rm, wenn einem baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die (vollziehbare) Baugenehmigung fehlt.

Bauaufsichtsbehörde kann ohne eingehende Begründung die sofortige Vollziehung einer Stillegungsverfügung anordnen
Dient in erster Linie das förmliche BG-Verfahren zuschütten

unerheblich ob Bauvorhaben materiell rm ist, ordnungsrechtlich stört ein nicht (vollziehbar) genehmigtes Bauvorhaben bereits die öffentliche Sicherheit.

Ausnahme: erforderliche BA ist gestellt, nach Rechtsauffassung der BAB genehmigungsfähig und der Erteilung steht nichts im Wege.

Nur Genehmigungsbedürftigkeit und der Fortbestand/die Wirksamkeit/die Rechtsnachfolge in die BG sind für RMK der StillegungsV bedeutsam.

72
Q

Bauvorhaben nicht genehmigungsbedürftig, Stilllegungsverfügung?

A

Stillegungsverfügung/Baueinstellung kommt dann nur in betracht, wenn das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist.

73
Q

Stilllegungsverfügung Beispielformulierung

A

Bsp-Formulierung:
Die Vss einer Stilllegungsverfügung sind erfüllt. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung erfasst das Bauvorhaben, das er derzeit errichtet, nicht. Denn die Doppelgarage ist 40cm höher als genehmigt errichtet worden. Damit weicht sie erheblich von dem genehmigten Bauvorhaben ab und stellt sich der Sache nach als ungenehmigtes Bauvorhaben dar.

Ebenfalls ist der vom Kläger gerügte Ermessensnichtgebrauch nicht ersichtlich. Bei formell rw Bauausführung ist die Einstellung der Bauarbeiten eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, da hierdurch gerade die Einhaltung der Genehmigungspflicht gesichert werden soll, vgl § .. NBauO. Bauen ohne Beachtung der formellen Vss, insbs ohne oder in Abweichung von einer erteilten BG, stellt eine Störung der öfftl. Sicherheit dar, die von der BAB zu unterbinden ist. Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist ganz allg. die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Sie ist gestört, wenn gg. formelles o. materielles BauR verstoßen wird.

Zwar kann eine Baueinstellung gegen den Grundsatz der VHM verstoßen, wenn ein nur geringfügige Abweichung von der BG gegeben ist. Der Kläger hat die Doppelgarage jedoch etwa 40cm höher als genehmigt errichtet und ist dadurch erheblich von der BG abgewichen. Es besteht ein öfftl. Interesse, die Fortführung unzulässiger Bauarbeiten zu unterbinden. Die Ermessensausübung bedarf daher keiner besonderen Begründung.

74
Q

Beseitigungsverfügung Voraussetzungen

A

Bereitung nur bei formeller und materieller BauRW

BV ohne erforderliche oder (teilweise) abweichend von erteilter Baugenehmigung = Schwarzbau, wenn BV nicht genehmigungsfähig ist –> Beseitigungsverfügung kann erlassen werden
maßgeblicher Ztpkt ist mündliche Verhandlung, nicht Erlass der Verfügung

Vss ist, dass bauliche Anlage weder genehmigt werden kann, noch in der Vergangenheit genehmigungsfähig war. (materielle Genehmigungsfähigkeit)
Ausnahme: Abriss keine schwerwiegenden Folgen, dann bereits formelle rw ausreichend

Formelle BG an die sich der BH einschließlich Nutzung hält und bestandskräftig ist, schützt materiell rw errichtetes Gebäude vor der Beseitigung (formelle Legalisierung)

75
Q

formelle Baugenehmigung liegt vor, welche auch bestandskräftig ist, BAB will trotzdem die Anlage beseitigen lassen

A

Formelle BG an die sich der BH einschließlich Nutzung hält und bestandskräftig ist, schützt materiell rw errichtetes Gebäude vor der Beseitigung (formelle Legalisierung)

wenn BAB trotzdem die Anlage beseitigen will, muss sie die BG zurücknehmen nach § 48 Abs. 3 VwVfG, was nur gg. Ersatzleistung möglich ist.

darf nur ausnahmsweise für sofort vollziehbar erklärt werden, (B negative Vorbildfunktion, bereits Nachahmer animiert)

76
Q

Wann Beseitigungsverfügung?

A

Beseitigung nur bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit

(vereinzelte Ausnahmen)

77
Q

Einwände gegen Stilllegung, Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung

A
  1. Ermessensfehlerhaft
  2. Unverhältnismäßig
  3. Bestandsschutz
  4. verstoß gg. das Gleichbehandlungsgebot
  5. Verwirkung wegen langer Untätigkeit
  6. Keine (alleinige) Sachherrschaft des Verpflichteten
  7. Wechsel des Bauherrn nach Verfügungserlass
78
Q

Anforderung an Ermessensbetätigung bei Beseitigungsverfügung

A

Anforderung an Ermessensbetätigung nicht hoch
i.d.R genügt, wenn die BA auf die formelle und materielle BauRW verweist und anführt, dass kein Präzedenz-/Berufungsfall geschaffen werden soll.

79
Q

Einwand VHM bei Beseitigungsverfügung

A

Schwarz-bauen handeln auf eigenes Risiko
Einwände die Beseitigungsverfügung sei nicht vhm weil wirtschaftlich bedeutende Werte bzw dringend benötigter Wohnraum vernichtet werden würde, greift nicht

80
Q

Einwand Bestandsschutz, Beseitigungsverfügung

A

Ist das Gebäude baugenehmigt oder war es und er Vergangenheit einmal für (mindestens etwa 3 Monate) materiell baurechtmäßig, darf nicht in seine Substanz eingegriffen werden.
Das Bauwerk muss fertig errichtet (kein Rohbau) und derzeit auch funktionsgerecht genutzt werden.

passiver Bestandsschutz entfällt, wenn BG nach § 43 VwVfG wirkungslos wird. (zB Aufhebung §§ 48, 49 VwVfG, abweichende Bauausführung, endgültige Nutzungsaufgabe)

nur aktiver Bestandsschutz gibt ein Recht auf Erweiterung oder Nutzungsänderung, nicht die passive.

81
Q

Einwand gegen Beseitigungsverfügung, verstoß Gleichbehandlungsverbot

A

Gleichbehandlungsgebot wird gerügt, wenn die Bauaufsicht bei gleichartigen Schwarzbauten zunächst nur einige und nicht gegen alle auf einmal vorgeht.

Ermessen ist gleichmäßig nach Art. 3 GG auszuüben.

Behörde darf aus sachlichen Gründen (personelle Kapazität, Rechtsunsicherheit) mit einzelnen (Pilot-)Grundstücken beginnen, wenn sie ein sinnvolles Gesamtkonzept verfolgt, oder einen Stichtag festlegt.

82
Q

Beseitigungsverfügung Einwendung, Verwirkung wegen langer Untätigkeit der BAB

A

Aus bloßem Nichteinschreiten folgt kein Gewohnheitsrecht. Behörde hat das Recht zum Einschreiten auch nicht verwirkt, denn öfftl.-rechtl. Eingriffsbefugnisse sind keine subjektiven Rechte und können nicht verwirkt werden.

Erweckt die Behörde durch !aktives! tun beim BH das vertrauen, dass sie sich mit dem Zustand abgefunden hat und der BH deshalb Vermögensdispositionen vornimmt, ist das in der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

83
Q

Beseitigungsverfügung Einwendungen, Keine (alleinige) Sachherrschaft des Beseitigungspflichtigen

A

z.B Mieter des Beseitigungsverpflichteten hat unmittelbaren Besitz, oder Miteigentümer widerspricht.
–> Verfügung wird dadurch nicht rw, sie ist nur nicht zwangsweise durchsetzbar, solange gg. übrige Berechtigte keine vollziehbare Duldungsverfügung (gerichtet auf Duldung der Beseitigung) erlassen ist.

Dies muss geschehen, bevor die in der Androhung der Ersatzvornahme, die mit der Beseitigungsverfügung oft verbunden wird, gesetzte Frist abgelaufen ist.

Adressat der DuldungVfg kann keine Fehler der eigentl. BeseitigungsVfG geltend machen.
DuldungsVfG ist rm, wenn BeseitigungsVss (+)

84
Q

BeseitigungsVfg, Einwendungen, Wechsel des BH nach Vfg-Erlass

A

Ergibt sich die Änderung nach Erlass der AbrissVfg bzw des WSBescheides, dann hat sie auf die RMK der Vfg keinen Einfluss.

Im anhängigen Prozess ergibt sich die unbeachtl. des Eigentümerwechsels aus § 173 VwGO, 265 Abs. 2 ZPO.
ursprüngliche Kläger führt das Verfahre als Prozesstandschaftler für den Rechtsnachfolger fort, der nach § 121 Nr. 1 VwGO an die Entscheidung gebunden ist.
Beachte: § 266 ZPO

Zwangsmittel sind höchstpersönlich und gehen nicht auf den Rechtsnachfolger über. Bei Rechtsnachfolge muss die AO des Zwangsmittels neu erlassen werden.

85
Q

Nutzungsuntersagung

A

Grundregel: Für die Nutzungsuntersagung genügt grds. die formelle baurechtswidrigkeit
die Untersagung kann wegen unverhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft sein, wenn das Bauvorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Setzt sich die Behörde auf die materielle BauRWK, ist das Ermessen nur fehlerfrei ausgeübt, wenn das Vorhaben auch materiell baurw ist.

Leitlinien:
- drohen schwerwiegende (wirtschaftliche) Folgen durch Nutzungsuntersagung –> Vorhaben muss materiell baurw sein.
- Untersagung bevor mit Nutzung begonnen wurde und wesentliche Investitionen getätigt wurden –> formelle bauRWK reicht.

86
Q

Nutzungsuntersagung, wie behandeln?

A

erkennbarer Schwerpunkt der Klausur in materieller BauRMK
–> Prüfen, ob materielle Fragen in anderem Zusammenhang zu bearbeiten
–> wenn nicht, dann Feststellen, dass Nutzungsuntersagung schwerwiegend ist und dann materielle BauRMK im TB oder im Ermessen prüfen.

Näher an Untersagung (wo nur formelle BauRW genügt)
oder näher an Beseitigung (dann materielle RW ebenfalls erforderlich)

87
Q

Nachbaranspruch auf Einschreiten der Bauaufsicht

A

Bauvorhaben nicht genehmigt, von der BG abweicht, oder baugenehmigungsfrei
–> Nachbar muss von BAB verlangen unmittelbar mit einer Ordnungsverfügung gg. den BH einzuschreiten

AGL ist die Vorschrift, die die BAB zum Erlass der jeweiligen BauOrdnungsVfg ermächtigt.

wenn nachbarschützende Vorschrift tatsächlich verletzt –> Ermessen der Behörde, ob sie eine BAuordnungsVfg erlässt auf Null reduziert, wenn die Störung des Nachbarn intensiv ausfällt.

Einschreiten kann (materiell) verwirkt sein. Nachbarrecht ist grundstücksbezogen, sodass dem Rechtsnachfolger die Verwirkung des Voreigentümers zugerechnet wird.

88
Q

Gerichtliche Durchsetzung Nachbaranspruch

A

Antrag auf Einschreiten der BAB zu stellen, welcher abgelehnt oder nicht beschieden wurde.
nach erfolglosem WS, kann der Nachbar dann Verpflichtungsklage erheben.
meistens einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO!

BH ist notwendig beizuladen nach § 65 Abs. 2 VwGO (keine ZulässigkeitsVss, sondern dient der Rechtskrafterstreckung §§ 121, Nr 1, 63 Nr. 3 VwGO)
Zwischen Zulässigkeit und begründetet kurz zu erörtern

Erlässt die BAB wg. des Nachbarantrages die verlangte Bauordnungsverf. gg. d. BH, kann dieser dagegen Anklage erheben (nach dem WS), welche aufschiebende Wirkung hat. § 212 a Abs. 1 BauGB gilt nicht!

Nachbar kann dann aber bei Gericht die AOdsoVollziehung der Ordnungsverfügung beantragen (§80a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 VwGO) ohne vorherigen Antrag bei der Behörde

Nachbar kann bei Gericht nur nachbarschützende Vorschriften durchsetzen.
Die Behörde ist im Verhältnis zum Nachbarn nicht auf die Prüfung nachbarschützender Vorschriften beschränkt. Sie kann das Bauvorhaben vollumfänglich prüfen.