Baurecht Flashcards
Prüfungsreihenfolge materielle Baurechtmäßigkeit
- § 29 Abs. 1 BauGB <– Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB
- bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
- § 30 oder § 34 Abs. 1 u. 2. BauGB (jeweils mit BauNVO) oder § 35 BauGB
- bei Verstoß: Ausnahme/befreiung nach § 31 BauGB
- bei Erfüllung: Rücksichtnahmegebot - bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nach der NbauO, z.B Abstandsflächen, Stellplätze, etc
- verstoß gg. öfftl-rechtl. Fachgesetze, z.B BImSchG, DenkmalSchG, BNatSchG, FStrG, etc.
- wirksame Veränderungssperre § 14 BauGB
Bebauungsplan und ungeplanter Innenbereich
- Wirksamer BBPlan, § 30 Abs. 1 BauGB
- Vorhaben entspricht den Planfestsetzungen (Absätze 2 der §§ 2 ff. BauNVO)
- Vorhaben genügt dem Gebot der Gebietsverträglichkeit
a.) generell
b.) konkret, § 15 Abs. 1 BauNVO (Rücksichtnahme) - Unwirksamer BBPlan o. ungeplanter Innenbereich, § 34 I u. II BauGB
- Im Zusammenhang bebaut
- Ortsteil
- zul. Art der Nutzung nach § 34 II BauGB i.V.m Abs. 2 der § 2 ff BauNVO - bei Unzulässigkeit: Ausnahme nach § 31 I NbauO
- Ausnahme in Abs. 3 der § 2 ff. BauNVO
- Vorhaben typisiert gebietsverträglich nach Gebietszweck
- Ausnahmeermessen - Befreiung nach § 31 Abs. 2 und 3 BauGB
Unwirksamer Bebauungsplan
nicht § 30 BauGB sondern §§ 34, 35 BauGB
- formale Fehler bei der Beschlussfassung –> zunächst § 214, 215 BauGB prüfen, ob Fehler beachtlich.(Mitwirkung befangener Mitglieder an der Planung, fehlerhafte Tagesordnung, etc)
- oder der Bekanntmachung §§ 3, 10 BauGB
- oder pauschal vorgegebene der feststellbare Unwirksamkeit = BPlan funktionslos –> BP mit Verstoß gg. § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam geworden
Im Zusammenhang bebaut
Eine tatsächliche aufeinander folgende Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Zur Bebauung gehören nur wahrnehmbare Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Wochenendhäuser genügen dem nicht.
Ortsteil
Jeder Bebauungszusammenhang (Häuser) im Gemeindegebiet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten (mindestens 6) ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdrücklich einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Dient dazu eine !Splittersiedlung! auszuschließen.
Splittersiedling
unorganische Streubebauung, der das für einen Ortsteil notwendige Gewicht fehlt (Einzelfallprüfung)
Beispielformulierung § 34 Abs. 2 BauGB
Das im Innenbereich liegende Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere fügt es sich nach der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit der Ausflugsgaststätte nach ihrer Art allein nach der BauNVO. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entsprich einem allgemeinen Wohngebiet, also einem Baugebiet, das in der BauNVO (der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung) bezeichnet ist. Die Ausflugsgaststätte kann allerdings nicht als Regelbebauung i.S.v § 4 Abs. 2 nr. 2 BauNVO eingeordnet werden. Denn in allgemeinen Wohngebiete sind nur Speisewirtschaften zulässig, die der Versorgung des Gebiets dienen. Dazu gehört eine Ausflugsgaststätte nicht. …
Das Vorhaben fügt sich ein, wenn ..
Das Vorhaben fügt sich ein, wenn es sich innerhalb des Umgebungsrahmens hält, also ein Vorbild hat. Es darf den vorgegebenen Rahmen nicht verlassen, um keine negative Vorbildwirkung auszulösen.
Prüfungsfolge BauNVO
- Anwendbarkeit der BauNVO (qualifizierter Plan oder § 34 Abs. 2 BauGB)
- Allgemein zulässige Nutzung: Abs. 2 der jeweiligen Baugebietsnorm §§ 2 ff. BauNVO
- Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzung nach §§ 12-14 BauNVO
- Im konkreten Einzelfall trotzdem unzulässig wg Verstoß gg. das Gebot der Rücksichtnahme, §15 Abs. 1 S. 1 u/o. S. 2 BauNVO
Anwendbarkeit BauNVO wenn Plan besteht, Formulierungsbeispiel
Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die BauNVO in der Fassung vom .. (BGBI. I S. 3786). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO. Die Verweisung auf die jeweils einschlägigen Zulässigkeitsregelungen der BauNVO ist statisch und nicht dynamisch. Danach werden die einschlägigen Regelungen der BauNVO jeweils in der Fassung Bestandteil des Plans die in dem Ztpkt. des Inkrafttretens des Plans gültig ist. Die Fassung bleibt auch dann Bestandteil des Plans, wenn die Baunutzungsverordnung später geändert wird. Spätere Änderungen der BauNVO werden zum Inhalt des Plans, wenn eine Planänderung erfolgt und der Plan dadurch auf die neue Fassung der BauNVO umgestellt wird.
gleichartige Nutzung, welche in verschiedenen Baugebieten grds. zulässig
bei gleichartigen Nutzungen, welche in verschiedenen Baugebieten grds. zulässig sind, nimmt die erforderliche Baugebietsbezogenheit mit zunehmenden Paragrafen ab, während die Störungsintensität zunehmen darf.
Wohngebäude (§§ 2 - 6 BauNVO)
Bauliche Anlagen, die zum dauernden Wohnen geeignet und bestimmt sind. Wohnen ist gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts.
(+) Altersheime, Studentenwohnheim
(-) Beherbergung wie Hotel, Jugendherberge, Obdachlosen- o. Asylbewerberunterkunft, Wohnungsprostitution
nicht störende Handwerksbetriebe (§§ 2 - 4 BauNVO, § 5 BauNVO: alle)
Handwerksbetrieb übereinstimmend mit Begriff in HwO
nicht störend: wenn er keine nachteiligen Immissionen für seine Umgebung verursacht (einschließlich Verkehr)
(+) Friseur, Metzger, Bäcker
(-) Tischlerei/Schreinerei, Metallverarbeiter
Gebiet §§ 2 - 5 BauNVO
festgesetztes Baugebiet (nicht nur Wohnblock)
Anlagen für soziale Zwecke (§§ 2- 7 BauNVO)
Dienen i.w.S der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt
(+) Kindergarten, Seniorentreffn ambulante Pflegedienst, Frauenhaus, Asylbewerberunterkunft
Gewerbe (§§ 3 - 9 BauNVO)
nicht identisch mit GewO
(+) Bordell, auch einzelne Prostituierte (obwohl kein Betrieb)
Vergnügungsstätten §§ 4a - 8 BauNVO
Gewerbeart, die sich unter Ansprache/Ausnutzung des menschlichen Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmet
(+) Nachtlokal (nur mit Vorführungen), Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros, Swingerclubs
(-) Bordell, denn das sind Gewerbe
“Bewohnern des Gebiets dienenden”, “Versorgung des Gebiets dienenden” ( §§ 2 - 4a, 14 II BauNVO
Zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse bei gewöhnlicher Lebensführung; Bewohner anderer Gebiete dürfen die Einrichtungen auch nutzen
Erweitere Nutzungsmöglichkeiten §§ 12 - 14 BauNVO
Die BauNVO erweitert baugebietsübergreifend die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in §§ 12 - 14 BauNVO.
Querschnittsnormen welche sämtliche Zul.-Vss. der §§ 2 ff. BauNVO ergänzen.
–> weiten die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit aus.
Freie Berufe § 13 bauNVO
Sie werden “wohnartig” (Fachbegriff) ausgeübt, stellen demnach keine besonderen räumlichen Ansprüche
in praktisch allen Baugebieten in Räumen (nicht ganzen Gebäuden) generell zulässig.
Orientierung für den begriff “freier Beruf” § 18 Abs. 1 S. 2 EStG
§ 13 BauNVO “Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben” wie freie Berufe
Nötig für Privilegierung, dass eine persönliche Dienstleistung erbracht wird, die auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen.
(+) Fußpfleger, Hausverwalter, Hebamme
(-) Bräunungsstudio, Pudelsalon, Wohnungsprostitution
Nebenanlagen i.S.v § 14 BauNVO
gehören nicht zum Hauptgebäude, dienen aber dem primären Nutzungszweck der Grundstücke im Baugebiet und sind ihnen sowohl in der Funktion, als auch räumlich-gegenständliche (optisch) zu- und untergeordnet.
bauplmäßig zulässig, wenn sie der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, § 14 I 1 BauNVO
unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könne, § 15 I 2 bauNVO
Maßstab: Art des Baugebiets
Werbeanlage als Nebenanlage § 14 BauNVO
sofern sie dem Anlagenbegriff § 29 BauGB Unterfallen.
+ an der Stätte der Leistung sind.
Funktionsfremde Suggestiv- und Erinnerungswerbung, z.B Plakattafel an einer Giebelwand, eigene Hauptnutzung und zwar eine gewerbliche.
Gebot der Rücksichtnahme
nicht ausdrücklich normiert, aber in verschiedenen Normen zu finden.
was von einem Bauvorhaben an Zurücknahme eigener Interessen verlangt wird, damit die Interessen von Nachbarschaft und Umgebung gewahrt bleiben
Für die Falllösung stets deutlich machen, woraus sich das Gebot der Rücksichtnahme im konkreten Fall ergibt.
Gebot der Rücksichtnahme, Einbindung der konkreten Norm, Beispielformulierung
Das Wohnbauvorhaben ist nach § 34 Abs. 2 BauGb i.V.m § 4 Abs.2 Nr. 1 BauNVO der Art der Nutzung nach in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Die Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB erstreckt sich allerdings auch auf § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BauNVO. Diese Vorschrift ist eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme. Ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen von § 15 Abs. 1 BauNVO soll sie gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, folgt aus den konkreten Umständen ..
Prüfungsaufbau die der Abwägung gegenläufiger Interessen
schutzwürdige Nutzungsinteressen = rechtlich zulässige, genehmigte oder genehmigungsfähige Nutzungen (nur Grundstücks- , nicht personenbezogen)
schutzbedürftige Interessen = rechtliche, nicht ideelle (“schöne Aussicht”) oder wirtschaftliche Interessen (“Wert des eigenen Hauses sinkt)
Zumutbarkeit der Auswirkungen am Maßstab der Billigkeit, v.a durch rechtliche u/o tatsächliche Vorbelastung des Grundstücks hebt die Zumutbarkeitsschwelle
Anfechtbarkeit Nebenbestimmungen und Auflagen
Alle Nebenbestimmungen sind isoliert anfechtbar.
gilt nicht für die modifizierende Auflage (Satteldach statt Flachdach)
Klage ist aber unbegründet, wenn die bestehend bleibende Baugenehmigung rw wäre.
Ausnahme § 31 Abs. 1 BauGB
Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB
wenn das Vorhaben nicht nach Regelbebaung zulässig –> Ausnahme im BPlan vorgesehen oder in den Absätzen 3 der §§ 2 - 9 BauNVO.
Ausnahme (+), wenn das Regel-Ausnahme-Verhältnis nach der Zulassung gewahrt bleibt
Konsequenz wenn Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig
verfahrensrechtliche Konsequenzen
gebundene Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung wird herabgestuft zu A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Ermessensleitend (§40 VwVfG) ist der Zweck des Baugebiets (Abs. 1 der §§ 2 - 9 BauNVO)
Plangeber hat die Ausnahme selbst vorgesehen, daher Ermessensreduzierung auf Null
A auf Ausnahmegenehmigung (intendiertes Ermessen), wenn das Vorhaben dem Ausnahmezweck entspricht.
nur städtebauliche Gründe dürfen entgegen gehalten werden.
Außenbereich Definition
Außenbereich ist alles, was ich im Gebiet eines qualifizierten Plans (§30 I und I BauGB) oder im ungeplanten Innenbereich i.S.v § 34 BauGB liegt.
(Negativdefinition des § 35 BauGB)
Prüfung eines Außenbereichsvorhabens
- § 29 Abs. 1 BauGB und Definition Außenbereich
- abweichend von der Reihenfolge in § 35 Abs. 1, ob privilegiertes Bauvorhaben
Nr. 4 des Abs 1 als letztes, AuffangTB
wenn privilegiertes Vorhaben (+) dann dürfen keine öffnentlichen Belange entgegenstehen + ausreichende Erschließung + Abs. 5 (künstlicher Rückbau)
wenn privilegiertes Vorhaben (-) öffentliche Belange nicht beeinträchtigten (sind fast immer beeinträchtigt: faktisches Bauverbot)
dann Abs. 4, dann Abs. 3
keine Beeinträchtigung + Erschließung gesichert –> Baugenehmigung
Landwirtschaftlichem Betrieb dienend
Massentierhaltung: nur langwirtschaftlich und nicht gewerblich, wenn sie auf überwiegend (51%) eigener Futtergrundlage = von eigenen Feldern erfolgt
Landwirtschaft setzt die “unmittelbare” Bodenertragungsnutzung” voraus
wenn gewerbliche, dann allenfalls wg. Geruchsintensität nach Nr. 4 privilegiert
Betrieb: ernsthaft und dauerhaft betriebener Landwirtschaft (Gewinnerzielung), auch Nebenerwerbslandwirte, nicht Freizeitlandwirte
dienen: würde ein vernünftiger Landwirt das Bauvorhaben mit demselben Verwendungszweck für einen vergleichbaren landwirtschaftlichen Betrieb errichten
(+): Stall, Scheune, Silo, eignes Wohnhaus, konkret benötigtes Altenteilerhaus
(-) Windkraftanlage die ins allg. Stromnetz einspeist, “Gerätehaus” mit Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer
Anspruch auf Baugenehmigung Schema
- Baugenehmigung erforderlich (genehmigungsfrei? nur Anzeigepflicht?)
- AGL § 70 NbauO
- formelle Vss
a. sachliche, örtliche Zuständigkeit der Bauaufischtsbehörde
b. ggf gemeindliches Einvernehmen, § 36 Abs. 1 BauGB - entgegenstehende öfftl-rechtl. (Bau-)Vorschriften
a. BauplanungsR
- § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 I und II BauGB iVm BauNVO
- 25 BauGB
- ggf bindender Bauvorbescheid (Bebauungsgenehmigung)
b. BaurordnugnsR
c. weiteres öfftl. R wie ImmSchR, DenkScchG, StraßenR, u.a)
- RF
- A auf Erteilung
- Ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Ausnahme und Befreiung § 31 BauGB
Gestalt der Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist ein mitwirkungsbedürftiger (Antrag), gebundener (Anspruch), feststellender (Bestandsschutz), gestaltender (Baufreigabe) und grundstücksbezogener (Rechtsnachfolger) VA mit Doppelwirkung (§80a VwGO)
Baugenehmigung
Genehmigungsvorbehalt § 59 NBauO
Baugenehmigung = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)
bis zum Bauschein (=Ausfertigung der Genehmigung), welche als sog. Baufreigabe wirkt, ist das Vorhaben formell illegal, die Bauaufsicht kann es ohne weiteres still legen.