Grundlagen + Erstbescheid Flashcards
Eingriffsverwaltung
- Maßnahme der Verwaltung nur rm, wenn diese auf einer wirksamen RGL basiert (Rechtsstaat- und Demokratieprinzip aus Art 20 I und 3 GG)
- wirksame RGL
- Eingriff formell rm
- materiell rm
RGL für behördliches Handeln
Verfassung, wirksame formelle Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen (Außenrecht)
Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Erlasse
Behördeninterne Regelungen =
keine Ermächtigung für behördliches Handeln
binden die Organisation der Behörden oder die Art und Weise des Verwaltungshandelns
–> Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis = keine Außenwirkung
Probleme beim VA:
Regelung Definition
eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme ihrem Ausspruch nach unmittelbar auf die Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
(Klassiker Ge- oder Verbote = RF besteht in der Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindlichen Feststellung von Rechten und Pflichten)
Problem VA: Außenwirkung
Außenwirkung hat eine Regelung nur dann, wenn sie nicht lediglich eine verwaltungsintern wirkende Maßnahme darstellt, mithin wenn die Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person eintreten sollen.
formelle RMK
- Handeln der zuständigen Behörde
- Verwaltungsverfahren eingehalten
- erforderliche Form eingehalten
fehlt es einer Voraussetzung, dann VA formell rw
Zuständigkeit der Behörde
Zunächst unterscheiden, Landes- oder Bundesgesetz
Bundesgesetze durch Bundesbehörden wenn es sich um bundeseigene Verwaltung handelt ( Art 86 und 87 GG) z.B Bundesbeamtengesetz oder Bundespolizeigesetz
Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt (Art 83 und Art 84 I 1 GG
Dann Zuständigkeit aus ergänzenden Landesgesetzen
wenn kein ergänzendes Gesetz, dann Zuständigkeitsverordnungen
Zuständigkeitsvorschriften
z.B direkt aus dem Gesetz (§57 NBauO)
daraus ergibt sich die zuständige Gebietskörperschaft, es ist dann noch herauszuarbeiten wer Organkompetenz hat §§ 14 - 18 NKomVG
z.B Erlass eines VA einer Kommune erfolgt durch Hauptverwaltungsbeamten
materielle RMK
- Tatbestandsvoraussetzungen der RGL (+)
- auf der RGL basierende zulässige RF
Gebundene Entscheidung
Formulierungen im Gesetz wie “hat, muss, darf nicht, etc.”
Ermessensentscheidungen
billigen der Behörde einen Handlungsspielraum
am Gesetzeswortlaut zu erkennen, zB: “kann, darf, ist befugt, etc.”
ob des Handelns = Entschließungsermessen
wie des Handelns = Auswahlermessen = welches Mittel wurde gewählt
Ermessensfehler
Einschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz auf Ermessensfehler (§ 114 S. 1 VwGO)
Ermessensüberschreitung = die Behörde hat i.R. ihrer Entscheidung die gesetzl. Grenzen überschritten.
Ermessensausfall = Behörde hat das ihr zustehende Ermessen nicht erkannt oder ausgeübt, es somit unterschritten.
Ermessensfehlgebrauch = v.A Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt
Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Legitimer Zweck
= jedes öfftl. Interesse, das Verfassungsrecht. nicht ausgeschlossen ist - Geeignetheit
= Förderung des legitimen Zwecks - Erforderlichkeit
= kein wirksames gleich geeignetes Mittel - Angemessenheit
= Verhältnismäßigkeit zwischen dem erstrebten Erfolg und den mit der Maßnahme einhergehenden Nachteilen der Maßnahme
Prüfungsaufbau Eingriffsverwaltung
A. Ermächtigungsgrundlage
B. Formelles RMK
I. Zuständigkeit der Behörde
II. Einhaltung des Verwaltungsverfahrens
III. Einhaltung allgemeiner oder spezieller Formerfordernisse
C. Materielle RMK
I. TB der EGL
II. RF der EGL
entweder 1. gebundene Entscheidung
oder 2. Ermessensentscheidung (§40 VwVfG)
a) Legitimer Zweck
b) Geeignetheit
c) Erofrderlichtkeit
d)VHM/Angemessenheit
Aufbau Leistungsverwaltung
A. Anspruchsgrundlage
B. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
I. Zuständigkeit der Behörde
II. Formgerechter Antrag
C. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
I. TB der AGL
II. RF der AGL
entweder 1. Gebundener Anspruch auf Erlass des VA
oder 2. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag
Bekanntgabe eines VA
§ 43 I 1 VwVfG
die willentliche Eröffnung des VA durch die Behörde ggü dem Betroffenem.
Die Bekanntgabe und die Wirksamkeit des VAs treten dann ein, wenn der Adressat die Möglichkeit hat, den VA zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid ihm bzw. seinem Vertreter zugegangen ist.
Anrede im Briefstil
natürliche Person: Sehr geehrte Frau
oder sehr geehrter Herr
juristische Personen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Anrede von RA:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nikoff …
Bezugszeile
Ihr Zeichen: 177/23-MÜ
(z.B von Behörde, Gericht, RA)
Mein Zeichen 22.11-4711.20
(besteht aus Weiserzeichen des Sachbearbeiters und durch Trennstrich verbundenem Az)
Bearbeitet von: Frau Dr. Schlau
(Name des Sachbearbeiters)
Durchwahl N. 0134 5678
Hannover, 09.05.2024 (Bearbeitungszeitpunkt)
Betreff
z.B:
Betrieb Ihrer Gaststätte “Leberleiden”, Adresse
Ihr Antrag auf Sondernutzung vom 08.05.2024
wenn an RA, zB:
Antrag auf Sondernutzung vom 08.05.2024
Ihr Mandant: Mickie Krause, Adresse
Zustellungsvermerk
bei RA:
Gegen EB
Adresse
natürliche Person
Mit ZU
Adresse
Tenor, welche Entscheidungen?
- Hauptsache
- Anordnung der sofortigen Vollziehung
- Androhung von Zwangsmitteln
- Kostenentscheidung
Inhalt muss vollstreckbar, hinreichend klar verständlich und widerspruchsfrei sein.
–> wenn der Tenor den Anforderungen nicht genügt ist er zu unbestimmt und materiell rw! u.U sogar nichtig nach § 44 VwVfG
Nicht in den Tenor gehören Sachverhaltserlemente, rechtliche Ausführungen und das Nennen der angewendeten Normen, das sind Bestandteile der Begründetheit!
Ebenso Verfahrensentscheidungen wie die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand o. Wiederaufgriff des Verfahrens
Formulierung des Tenors
in Ich-Form
–> Behörde handelt nach außen nur durch ihren Behördenleiter
Wenn an RA adressiert:
Formulierung anpassen an Mdt und nicht auf Anwalt persönlich
Formulierungsbeispiel Eingriffsverwaltung Hauptsachetenor
- Ich untersage Ihnen den Betrieb ihrer Schank- und Speisewirtschaft “Schluckspecht”, Gildestr. 9, 30198 Hannover.
- Ich gebe Ihnen auf, die auf dem Grundstück Gemarkung Hannover Flur 27, Flurstück 9/1, errichtete Garage zu entfernen.
- Ihrem Mandanten untersage ich. den Betrieb des Sonnenstudios “Sunburn”, Sonnenallee 6 in 30176 Hannover
Hauptsachetenor Leistungsverwaltung Vollständig stattgebend
- Ich erteile Ihnen die Fahrerlaubnis der Klasse C.
- Ich genehmige ihrem Mandanten den Abriss des Stallgebäudes auf dem Grundstück Bauernstraße 6 in 30600 Wedemark