Polizei- und Ordnungsrecht Flashcards
Zuständigkeit des Bundes oder Landes
Der Bund ist gesetzgebungskompetent für Strafverfolgung und konkurrierend für Strafverfolgungsvorsorge
Landeskompetenz: präventive Gfahrenabwehr und Straftatenverhütung, Art. 30, 70 I GG
POR-Verfügung Schema
- EGL
- Formelle RMK (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
- Materielle RMK (TB-Merkmale, Störereigenschaft des Adressaten)
- Ermessen (Entschließungs- und Auswahlermessen, VHM)
typische Probleme bei EGL
- präventives oder repressives Vorgehen
- Spezialgesetz
- Standardmaßnahme
- Generalklausel
- Eilzuständigkeit der Polizei
- Verfassungsmäßigkeit der EGL
typische Probleme bei formeller RMK
- Eilzuständigkeit der Polizei
- Polizeilicher Schutz privater Rechte
- störender Hoheitsträger
typische Probleme Gefahr
- öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Gefahrbegriffe (konkret, gegenwärtig, abstrakt, erheblich, dringend)
- Anscheinsgefahr
- Gefahrenverdacht
- Verstoß gg. d. obj. RO: Wirksamkeit der polizei(ordnungsbehördlichen VO
typische Probleme Störer
- Zweckveranlasser
- Latente Gefahr
_ Rechtsnachfolger - Nichtstörer
- Zustandsstörer bei Dereliktion
- Rangfolge Verhaltens-/ Zustandsstörer
EGL - Problemfelder
- Abgrenzung präventives oder repressives Einschreiten der Polizei (StPO/OWiG/ oder PolG)
- Anschließend Spezialgesetze (VersG, PresseG)
- Eilzuständigkeit
- Bestimmtheit
§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO im Polizeirecht
nur bei präventiver Tätigkeit
bei repressiver ist ein Strafgericht zuständig (§§ 23, 25 EEVG), soweit der Polizeibeamte als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft aufgetreten ist § 152 GVG.
Standardmaßnahmen der NPOG zum Zwecke der repressiven Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Auch die Vollstreckung von StPO-Maßnahmen erfolgt ausschließlich nach der StPO
Bsp-Formulierung, Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei repressivem und präventivem Handeln
Die Polizei kann ihre präventive und repressive Aufgabe auch gleichzeitig erfüllen. Ob der rechtswegbestimmende Zweck gleichwohl einheitlich anhand des Schwerpunktes der Maßnahme bestimmt werden muss, oder ob der Betroffene bei doppelfunktionalen Maßnahem den Rechtsweg frei wählen kann, kann hier offen bleiben. Stell die Polizei nicht selbst klar, zu welchem Zweck sie handelt und ergibt sich dieser für den Betroffenen nicht eindeutig, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn zumindest auch eine präventiv-polizeiliche EGL in Betracht kommt.
In zeitlicher Hinsicht kann eine Ingewahrsamnahme, die zunächst strafprozessualen Zwecken dient, nach Abschluss der Ermittlungshandlungen in einen präventiv-polizeilichen Gewahrsam übergehen. Das war hier der Fall. nach Abschluss der allenfalls (auch) strafrechtlichen Ermittlungszwecken dienenden Identitätsfeststellung wurde der Kläger noch etliche Stunden bis zum Ende des Fußballbundesligaspiels, zu dem er angereist war, in einer Zelle festgehalten. Aus seiner Sicht lag der Schluss nahe, dass hierdurch präventiv weiteren Ausschreitungen vorgebeugt werden sollte.
Spezialgesetz - Generalklausel
spezialgesetzliche EGL gehen den polizeilichen Standardmaßnahmen und der Generalklausel vor.
Enthält das Spezialgesetz zwar ein bestimmtes Verbot (zB Verkaufsverbot am Feiertag), aber keine Ermächtigungsgrundlage
–> dann i.d.R eingreifen nach der Generalklausel (sog. unselbstständige Verfügung)
Verstoß gg. das gesetzliche verbot = Gefahr für die öfftl. Sicherheit
Versammlungsrecht und Polizeirecht
öffentliche Versammlungen sind “polizeifest”
Sind die Eingriffsvss des VersG nicht erfüllt, dann darf nicht auf PolizeiR zurückgegriffen werden.
Möglich bleiben “Minusmaßnahmen” auf versammlungsrechtlicher Grundlage.
Nicht polizeifest:
- nichtöffentliche Versammlungen
- Maßnahmen vor dem Beginn
- nach Ende der Versammlung
- gg. Störer von außen (Nichtteilnehmer)
- Maßnahmen gg. nicht versammlungstypische Gefahren
Presse - Polizeirecht
Die präventive Beschlagnahme von Presseerzeugnissen ist in NPresseG abschließend und damit “polizeifest”
übrigen Pressetätigkeiten (Informationsbeschaffung) unterliegt dem NPOG
Eilzuständigkeit
Eilzuständigkeit ist reine Zuständigkeitsfrage
Verfassungsmäßigkeit der EGL
Rüge: EGList verfassungswidrig, z.B zu unbestimmt.
“Gefahr für öffentliche Sicherheit” ist inzwischen so weit konkretisiert, dass er hinreichend bestimmt ist.
i.Ü kann die Verfassungsmäßigkeit einer EGL im Einzelfall teilweise dadurch herbeigeführt werden, dass sie auf TB bzw. RF-Seite verfassungskonform ausgelegt wird.
Ansatzpunkte der Einschränkung der Generalklausel sind die Bestimmtheit bzw. die Wesentlichkeitstheorie. Intensive GrundR-eingriffe muss der Gesetzgeber regeln, die Generalklausel genügt allenfalls für die Übergangszeit
Zuständigkeit
Rein private Rechte (Ansprüche) des Bürgers:
- muss das Zivilgericht schützen. (Subsidiaritätsprinzip des Polizeirechts)
- nur Polizei zuständig, wenn die Rechtsverwirklichung vereitelt würde. –> nur solche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die im zivilgerichtl. Verfahren auf Erlass einer einstw. VfG zu erreichen wären.
- uneingeschränkt zuständig, wenn gleichzeitig öfftl.-rechtl. oder Strafvorschriften verletzt werden.
Störung von einem Hoheitsträger ausgehend:
keine Zuständigkeit, denn jeder Hoheitsträger ist für den ihm zugewiesenen Sachbereich umfassend zuständig. POR-Behörden sind anderen nicht übergeordnet, besitzen keine Zwangs- und auch keine Eingriffsbefugnisse
materielle Fachrecht kann die formelle Polizeipflicht ausnahmsweise abweichend regeln
Verfahren
Anhörung des Adressaten nach § 28 Abs. 1 VwVfG
kann ausnahmsweise entfallen, wenn Vfg eilbedürftig ist, § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
weitere Verfahrensanordnungen aus speziellen EGL möglich.
zB Behördenleiter- oder Richtervorbehalt
Fehlerfolge bei formeller RWK
Heilung nach § 45 VwVfG
oder Folge nach § 44 oder § 46 VwVfG
Öffentliche Sicherheit
ist die Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung, der subjektiven rechte des Einzelnen und die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.
Gesamte Rechtsordnung
gesetzlich normierte Verhaltenspflichten (auch VO und Satzungen); bei Strafnormen muss nur obj. TB erfüllt sein; Grundrechte, sowie staatliche Schutzpflichten
Individualrechtsgüter
Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögenswerte Rechte, sowie APR
Verzichtet der Rechtsträger freiwillig (zB Selbstgefährdung) ist das notwendige öfftl. Interesse nicht gefährdet
Grenze: Selbsttötung (staatliche Schutzpflicht, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Funktionsfähigkeit des Staates
Arbeitsfähigkeit sämtlicher Behörden und Gerichte (bei Störungen von außen);
staatliche Veranstaltungen (zB Zapfenstreich der Bundeswehr oder Geschwindigkeitsmessungen (str.))
Öffentliche Ordnung
fast immer bereits öffentliche Sicherheit gefährdet, zB grober Unfug nach § 118 I OWiG
falls es doch auf öfftl. Ordnung ankommt dann:
1. feststellbare Sozialnorm (Nicht m.M-Ansicht)
2. deren Verletzung durch Handeln in der Öffentlichkeit (nicht im Privaten)
Meistens wird es um nationalspzialistische Unrechtsherrschaft, religiöse Überzeugungen, Nacktheit/Sexualität, aggressives Betteln, Tötungsspiele, oä gehen.
z.B auch Wahlplakat mit “Migration tötet”, Verkauf von NS-ähnlichen Emblemen auf einem Waffenmarkt nahe des ehemaligen “Reichsparteigeländes”
Nein bei: kreuzungsähnlicher Darstellung eines Tieres (Meinungsfreiheit)
Zielt die Aufgabe erkennbar auf die öffentliche Sicherheit ab, dann NICHT die Aufgabe unterlaufen und es offen lassen und “jedenfalls” eine Verletzung der öfftl. Ordnung
Prüfung einer Gefahr
- Feststellung der Tatsachen (Lagebeurteilung)
- Vorhersage eines Schadens (Prognoseentscheidung)
Konkrete Gefahr
Vss. bei Einzelmaßnahmen, auch wo das Gesetz das nicht ausdrücklich verlangt.
Definition in § 1 Nr. 1 NPOG
Abstrakte Gefahr
Die für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen erlassene Gefahrenabwehrverordnung der POR-Behörde
z.B Verbot von Glasflaschen zu bestimmten Gelegenheiten (Volksfest) aber nicht generell; Verbot freilaufender Hunde (Leinenzwang), Betreten zugefrorener Seen und Flüsse unabhängig von Eisdicke (GefahrenabwehrVO)
Gleiches gilt für Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten.
Definition in § 1 Nr. 6 NPOG
Gegenwärtige Gefahr
Bestimmte Standardmaßnahmen setzen eine gegenwärtige Gefahr voraus.
Definition in § 1 Nr. 2 NPOG
Gefahr gerichtlich voll überprüfbar
Maßgeblich ist die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen Beamten (Amtswalters) zum Zeitpunkt des Einschreitens (objektiv ex ante).
Anscheinsgefahr
Anscheinsgefahr = es stellt sich ex post heraus, dass keine Gefahr vorlag
= letztlich normale Gefahr, da es auf ex-ante-Sicht ankommt
aber zwei Besonderheiten:
- Sekundärebene: Kostentragung des Eingreifens: zugrunde legen von rein obj. Gefahrbegriff + um Zurechenbarkeitsgesichtspunkte ergänzt. Da obj. kein Schaden drohte, muss der Betroffene die Kosten des behördlichen Eingreifens nur tragen , wenn er die anscheinend gefährliche Situation selbst zurechenbar veranlasst hat.
Stellt sich SPÄTER heraus, dass keine Gefahr besteht, entfällt das Vollzugsinteresse und rw gewordene VA ist zurückzunehmen. bzw es besteht ein VollzugsfolgenbeseitigungsA (§ 113 I 2 VwGO)
Anscheinsstörer
Gefahr lag vor, die Maßnahme wurde aber nicht gg. den wirklichen, sondern nur den anscheinenden Störer gerichtet. = Anscheinsstörer
Gefahrenverdacht
Gefahrenverdacht = Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, es bleibt aber unklar, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, weil der Beamte die Situation selbst nicht weiter aufklären kann.
z.B ist die auslaufende Flüssigkeit grundwassergefährdend?
Kostenverteilung: ex-post-Sicht. Lag tatsächlich eine Gefahr vor, dann sind die Kosten der Erforschung als erster Schritt der Gefahrbeseitigung vom Störer zu tragen.
Umschreibung in Spezialgesetzen: “sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass .. “
Schein- oder Putativgefahr
Der einschreitende Beamte hat pflichtwidrig eine Gefahr angenommen. Einem verständigen Beamten wäre dieser Irrtum nicht unterlaufen.
Keine Gefahr
Einschreiten ist rechtswidrig
dem Betroffenen stehen Ersatzansprüche zu (zB aus Art 34 GG, § 839 BGB oder der polizeilichen Unrechtshaftung, § 80 NPOG
Verstoß gegen (Gefahrabwehr-)Verordnung
Eingriff erfolgt wegen einem Verstoß gegen untergesetzliches Recht (ordnungsrechtliche GefahrenabwehrVO oder Satzung)
gesondert festzustellen, ob die untergesetzliche Norm wirksam ist.
Darauf ist stets einzugehen!
Denn Verstoß gg. die Rechtsordnung nur (+), wenn die VO ihrerseits wirksam. Vss in den § 54 ff. NPOG
(Gefahren-)verordnung, formelle und materielle Hinsicht
formell:
Fehler in Beschluss- oder Bekanntmachungsverfahren, teils unter Rückgriff auf die GemO (Zitiergebot, Mitwirkungverbot Befangener, Abstimmungsfehler)
materiell:
1. Tatsächlich VO zum abwehren einer abstrakten Gefahr oder nur unerwünschtes belästigendes Verhalten.
2. verbotene Lebensbereich bereits durch ein thematisch einschlägiges Parlamentsgesetz abschließend geregelt? dann für eine weitergehende GefahrenabwehrVO kein Raum
Formulierungsbsp, GefahrenVO wird nicht verdrängt von Parlamentsgesetz
Die polizeiliche VO-Ermächtigung wird nicht durch das spezialgesetzliche Infektionsschutzgesetz verdrängt. Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten, § 1 1 IfSG. Eine Sperrwirkung für die lediglich subsidiäre VO-Ermächtigung des allg. Polizeireichts entfalten die Bestimmungen des IfSG nur, soweit eine untergesetzliche Rechtsvorschrift allein den Zweck verfolgt, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten i.S.d IfSG zu schützen. Das ist hier aber nicht der Fall. Auch soweit das polizeivorechtl. Taubenfütterungsverbot den Gesundheitsschutz im Auge hat, dient es vielmehr auch der Verhinderung von Gesundheitsgefahren, die nicht von übertragbaren Krankheiten i.S.d IfSG ausgehen.
polizeirechtliche Gefahrenabwehr-Verordnung ist rw, Formulierungsbsp.
Der Platzverweis war rechtswidrig, weil der Kläger die öffentliche Sicherheit nicht gefährdete bzw. verletzte, als er auf dem Marktplatz saß und mehrere Flaschen Bier trank. Zwar sind auch untergesetzliche Normen Teil der geschriebenen Rechtsordnung und damit Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Eine Gefahr liegt aber nur vor, wenn die untergesetzliche Norm wirksam ist. Die GefahrenabwehrVO, die in ihrem § 1, im gesamten Stadtgebiet das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verbietet, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen, ist indessen unwirksam. Die Verbotsnorm ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Es bestehen zwar keine Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens der GefahrenabwehrVO. Die VO ist wider erforderlichen Zustimmung des Stadtrates erlassen worden. (vgl. § … ) und der Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § .. zur Zustimmung vorgelegt worden. Eine ordnungsgemäße Verkündung durch die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt liegt ebenfalls vor.
§ 1 GefahrenabwehrVO verstößt aber gg. das verfassungsrechtliche Gebot hinreichender Bestimmtheit. … Weiterhin fehlt es anders der abstrakten Gefahr, die die VO-Ermächtigung in § 55 NPOG voraussetzt. Reine Vorsorgemaßnahmen zurAbwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die polizeiliche EGL zum Erlass von GefahrenabwehrVO nicht gedeckt. Das Alkoholverbot stellt eine solche Vorsorgemaßnahme dar. Alkoholkonsum ist in der Öffentlichkeit nicht generell verboten. Die Beklagte konnte für ihr Stadtgebiet keine Untersuchungen vorlegen, die den Schluss zulassen, dass gerade der unter Verbot gestellte Genuss von Alkohol in der Öffentlichkeit regelmäßig und typischerweise die Gefahr von KV, Sachbeschädigungen und Lärmbelästigungen mit sich bringt.
Vorgehen gegen eine rw GefahrenabwehrVO
Normenkontrollverfahren nach § 47 I Nr. 2 VwGO
oder Inzidentprüfung bei einer Klage gegen deine auf sie gestützte verfügung
oder eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) mit dem Antrag, dass das von der VO ausgesprochene Verbot nicht wirksam ist.
Richtiger Adressat
- Verhaltensstörer
Zweckveranlasser
Legalisierungswirkung einer Genehmigung - Zustandsstörer
- Rechtsnachfolge in die Störerposition
- Nichtstörer
Verhaltensverantwortlicher
ordnungsrechtlich ist der unmittelbare Verursacher Störer.
Also derjenige, dessen verhalten die Gefahrgrenze überschreitet (Theorie der unmittelbaren Verursachung)
i.d.R derjenige, der die zeitlich letzte Ursache setzt. Kann auch in einem Unterlassen liegen, wenn eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht besteht. (zB öfftl-rechtl. Streupflicht bei Straßenglätte), § 6 NPOG
POR ist verschuldensunabhängig.
Zweckveranlasser
Störer kann auch derjenige sein, wer sich vor dem letzten Glied in der Kausalkette befindet.
Selbst hat er die Gefahrengrenze nicht überschritten, er legt es aber darauf an, dass Dritte die Gefahrgrenze überschreiten oder dies zumindest eine sichere Folge seines Verhaltens ist.
Zweckveranlasser ist Störer, Gefahrenabwehrmaßnahmen insb. Kosten der Gefahrenabwehr können gegen ihn gerichtet werden.
Da mehrere Störer vorliegen werden muss die Behörde ihr Auswahlermessen betätigen. i.d.R ermessensfehlerfrei, da gg. den Zweckveranlasser vorzugehen am effektivsten gegen die Gefahr.
Keine eigenständige Störerart, sondern beschreibt Fallgestaltung, in denen nicht nur der letzte Verursacher in Kausalkette Störer ist.
Es kommt beim Zweckveranlasser nur auf die obj. erwartbaren Folgen seines Verhaltens an.
Bsp-Formulierung Zweckveranlasser
Der klagende Lebensmittelhändler ist Verhaltensstörer, § 6 NPOG. Denn er hat seinen Lieferanten die Schlüssel zu seinem Lager ausgehändigt, was dazu führt, dass diese ihn nachts außerhalb der genehmigten Lieferzeiten beliefern und dabei Ruhestören lärmen. Zwar ist Verursacher im ordnungsrechtlichen Sinne zunächst nur derjenige, dessen Verhalten die Gefahr “unmittelbar” herbeiführt, während Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben, regelmäßig nicht stören. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann aber auch ein als “Veranlasser” auftretender Hintermann (mit-)verantwortlich sein, selbst wenn dessen Handlung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle noch nicht überschritten hat. Das ist der Fall, wenn die Handlung des Hintermanns mit der die Gefahrgrenze überschreitenden Handlung des Vordermannes eine natürliche Einheit bildet. Eine solche besteht typischerweise beim “Zweckveranlasser” als demjenigen, der die durch den Vordermann bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat oder für den düse Folge objektiv vorhersehbar war.
Legalisierungswirkung einer Genehmigung
wenn das Verhalten formell genehmigt ist (Legalisierungswirkung), überschreitet derjenige die ordnungsrechtliche Gefahrgrenze nicht und ist auch nicht Störer.
Legalisierungswirkung einer (ggf. alten) Genehmigung ist auf die (damals) geprüften Gefahren beschränkt.
Soweit sie reicht, muss sie vor dem Eingriff (vollziehbar) aufgehoben sein (§ 48, 49 VwVfG).
bloße behördliche Duldung (Nichteinschreiten) ohne Genehmigung legalisiert nicht!
kann aber Eingriffsermessen beschränken (§ 254 BGB analog)