Polizei- und Ordnungsrecht Flashcards

1
Q

Zuständigkeit des Bundes oder Landes

A

Der Bund ist gesetzgebungskompetent für Strafverfolgung und konkurrierend für Strafverfolgungsvorsorge

Landeskompetenz: präventive Gfahrenabwehr und Straftatenverhütung, Art. 30, 70 I GG

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2
Q

POR-Verfügung Schema

A
  1. EGL
  2. Formelle RMK (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
  3. Materielle RMK (TB-Merkmale, Störereigenschaft des Adressaten)
  4. Ermessen (Entschließungs- und Auswahlermessen, VHM)
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3
Q

typische Probleme bei EGL

A
  • präventives oder repressives Vorgehen
  • Spezialgesetz
  • Standardmaßnahme
  • Generalklausel
  • Eilzuständigkeit der Polizei
  • Verfassungsmäßigkeit der EGL
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4
Q

typische Probleme bei formeller RMK

A
  • Eilzuständigkeit der Polizei
  • Polizeilicher Schutz privater Rechte
  • störender Hoheitsträger
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5
Q

typische Probleme Gefahr

A
  • öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • Gefahrbegriffe (konkret, gegenwärtig, abstrakt, erheblich, dringend)
  • Anscheinsgefahr
  • Gefahrenverdacht
  • Verstoß gg. d. obj. RO: Wirksamkeit der polizei(ordnungsbehördlichen VO
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6
Q

typische Probleme Störer

A
  • Zweckveranlasser
  • Latente Gefahr
    _ Rechtsnachfolger
  • Nichtstörer
  • Zustandsstörer bei Dereliktion
  • Rangfolge Verhaltens-/ Zustandsstörer
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7
Q

EGL - Problemfelder

A
  • Abgrenzung präventives oder repressives Einschreiten der Polizei (StPO/OWiG/ oder PolG)
  • Anschließend Spezialgesetze (VersG, PresseG)
  • Eilzuständigkeit
  • Bestimmtheit
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8
Q

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO im Polizeirecht

A

nur bei präventiver Tätigkeit
bei repressiver ist ein Strafgericht zuständig (§§ 23, 25 EEVG), soweit der Polizeibeamte als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft aufgetreten ist § 152 GVG.

Standardmaßnahmen der NPOG zum Zwecke der repressiven Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Auch die Vollstreckung von StPO-Maßnahmen erfolgt ausschließlich nach der StPO

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9
Q

Bsp-Formulierung, Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei repressivem und präventivem Handeln

A

Die Polizei kann ihre präventive und repressive Aufgabe auch gleichzeitig erfüllen. Ob der rechtswegbestimmende Zweck gleichwohl einheitlich anhand des Schwerpunktes der Maßnahme bestimmt werden muss, oder ob der Betroffene bei doppelfunktionalen Maßnahem den Rechtsweg frei wählen kann, kann hier offen bleiben. Stell die Polizei nicht selbst klar, zu welchem Zweck sie handelt und ergibt sich dieser für den Betroffenen nicht eindeutig, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn zumindest auch eine präventiv-polizeiliche EGL in Betracht kommt.

In zeitlicher Hinsicht kann eine Ingewahrsamnahme, die zunächst strafprozessualen Zwecken dient, nach Abschluss der Ermittlungshandlungen in einen präventiv-polizeilichen Gewahrsam übergehen. Das war hier der Fall. nach Abschluss der allenfalls (auch) strafrechtlichen Ermittlungszwecken dienenden Identitätsfeststellung wurde der Kläger noch etliche Stunden bis zum Ende des Fußballbundesligaspiels, zu dem er angereist war, in einer Zelle festgehalten. Aus seiner Sicht lag der Schluss nahe, dass hierdurch präventiv weiteren Ausschreitungen vorgebeugt werden sollte.

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10
Q

Spezialgesetz - Generalklausel

A

spezialgesetzliche EGL gehen den polizeilichen Standardmaßnahmen und der Generalklausel vor.

Enthält das Spezialgesetz zwar ein bestimmtes Verbot (zB Verkaufsverbot am Feiertag), aber keine Ermächtigungsgrundlage
–> dann i.d.R eingreifen nach der Generalklausel (sog. unselbstständige Verfügung)
Verstoß gg. das gesetzliche verbot = Gefahr für die öfftl. Sicherheit

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11
Q

Versammlungsrecht und Polizeirecht

A

öffentliche Versammlungen sind “polizeifest”
Sind die Eingriffsvss des VersG nicht erfüllt, dann darf nicht auf PolizeiR zurückgegriffen werden.

Möglich bleiben “Minusmaßnahmen” auf versammlungsrechtlicher Grundlage.

Nicht polizeifest:
- nichtöffentliche Versammlungen
- Maßnahmen vor dem Beginn
- nach Ende der Versammlung
- gg. Störer von außen (Nichtteilnehmer)
- Maßnahmen gg. nicht versammlungstypische Gefahren

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12
Q

Presse - Polizeirecht

A

Die präventive Beschlagnahme von Presseerzeugnissen ist in NPresseG abschließend und damit “polizeifest”

übrigen Pressetätigkeiten (Informationsbeschaffung) unterliegt dem NPOG

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13
Q

Eilzuständigkeit

A

Eilzuständigkeit ist reine Zuständigkeitsfrage

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14
Q

Verfassungsmäßigkeit der EGL

A

Rüge: EGList verfassungswidrig, z.B zu unbestimmt.

“Gefahr für öffentliche Sicherheit” ist inzwischen so weit konkretisiert, dass er hinreichend bestimmt ist.

i.Ü kann die Verfassungsmäßigkeit einer EGL im Einzelfall teilweise dadurch herbeigeführt werden, dass sie auf TB bzw. RF-Seite verfassungskonform ausgelegt wird.

Ansatzpunkte der Einschränkung der Generalklausel sind die Bestimmtheit bzw. die Wesentlichkeitstheorie. Intensive GrundR-eingriffe muss der Gesetzgeber regeln, die Generalklausel genügt allenfalls für die Übergangszeit

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15
Q

Zuständigkeit

A

Rein private Rechte (Ansprüche) des Bürgers:
- muss das Zivilgericht schützen. (Subsidiaritätsprinzip des Polizeirechts)
- nur Polizei zuständig, wenn die Rechtsverwirklichung vereitelt würde. –> nur solche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die im zivilgerichtl. Verfahren auf Erlass einer einstw. VfG zu erreichen wären.
- uneingeschränkt zuständig, wenn gleichzeitig öfftl.-rechtl. oder Strafvorschriften verletzt werden.

Störung von einem Hoheitsträger ausgehend:
keine Zuständigkeit, denn jeder Hoheitsträger ist für den ihm zugewiesenen Sachbereich umfassend zuständig. POR-Behörden sind anderen nicht übergeordnet, besitzen keine Zwangs- und auch keine Eingriffsbefugnisse
materielle Fachrecht kann die formelle Polizeipflicht ausnahmsweise abweichend regeln

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16
Q

Verfahren

A

Anhörung des Adressaten nach § 28 Abs. 1 VwVfG
kann ausnahmsweise entfallen, wenn Vfg eilbedürftig ist, § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG

weitere Verfahrensanordnungen aus speziellen EGL möglich.
zB Behördenleiter- oder Richtervorbehalt

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17
Q

Fehlerfolge bei formeller RWK

A

Heilung nach § 45 VwVfG
oder Folge nach § 44 oder § 46 VwVfG

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18
Q

Öffentliche Sicherheit

A

ist die Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung, der subjektiven rechte des Einzelnen und die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

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19
Q

Gesamte Rechtsordnung

A

gesetzlich normierte Verhaltenspflichten (auch VO und Satzungen); bei Strafnormen muss nur obj. TB erfüllt sein; Grundrechte, sowie staatliche Schutzpflichten

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20
Q

Individualrechtsgüter

A

Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögenswerte Rechte, sowie APR

Verzichtet der Rechtsträger freiwillig (zB Selbstgefährdung) ist das notwendige öfftl. Interesse nicht gefährdet
Grenze: Selbsttötung (staatliche Schutzpflicht, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)

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21
Q

Funktionsfähigkeit des Staates

A

Arbeitsfähigkeit sämtlicher Behörden und Gerichte (bei Störungen von außen);
staatliche Veranstaltungen (zB Zapfenstreich der Bundeswehr oder Geschwindigkeitsmessungen (str.))

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22
Q

Öffentliche Ordnung

A

fast immer bereits öffentliche Sicherheit gefährdet, zB grober Unfug nach § 118 I OWiG

falls es doch auf öfftl. Ordnung ankommt dann:
1. feststellbare Sozialnorm (Nicht m.M-Ansicht)
2. deren Verletzung durch Handeln in der Öffentlichkeit (nicht im Privaten)
Meistens wird es um nationalspzialistische Unrechtsherrschaft, religiöse Überzeugungen, Nacktheit/Sexualität, aggressives Betteln, Tötungsspiele, oä gehen.
z.B auch Wahlplakat mit “Migration tötet”, Verkauf von NS-ähnlichen Emblemen auf einem Waffenmarkt nahe des ehemaligen “Reichsparteigeländes”
Nein bei: kreuzungsähnlicher Darstellung eines Tieres (Meinungsfreiheit)

Zielt die Aufgabe erkennbar auf die öffentliche Sicherheit ab, dann NICHT die Aufgabe unterlaufen und es offen lassen und “jedenfalls” eine Verletzung der öfftl. Ordnung

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23
Q

Prüfung einer Gefahr

A
  1. Feststellung der Tatsachen (Lagebeurteilung)
  2. Vorhersage eines Schadens (Prognoseentscheidung)
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24
Q

Konkrete Gefahr

A

Vss. bei Einzelmaßnahmen, auch wo das Gesetz das nicht ausdrücklich verlangt.

Definition in § 1 Nr. 1 NPOG

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25
Q

Abstrakte Gefahr

A

Die für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen erlassene Gefahrenabwehrverordnung der POR-Behörde
z.B Verbot von Glasflaschen zu bestimmten Gelegenheiten (Volksfest) aber nicht generell; Verbot freilaufender Hunde (Leinenzwang), Betreten zugefrorener Seen und Flüsse unabhängig von Eisdicke (GefahrenabwehrVO)

Gleiches gilt für Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten.

Definition in § 1 Nr. 6 NPOG

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26
Q

Gegenwärtige Gefahr

A

Bestimmte Standardmaßnahmen setzen eine gegenwärtige Gefahr voraus.

Definition in § 1 Nr. 2 NPOG

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27
Q

Gefahr gerichtlich voll überprüfbar

A

Maßgeblich ist die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen Beamten (Amtswalters) zum Zeitpunkt des Einschreitens (objektiv ex ante).

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28
Q

Anscheinsgefahr

A

Anscheinsgefahr = es stellt sich ex post heraus, dass keine Gefahr vorlag

= letztlich normale Gefahr, da es auf ex-ante-Sicht ankommt

aber zwei Besonderheiten:
- Sekundärebene: Kostentragung des Eingreifens: zugrunde legen von rein obj. Gefahrbegriff + um Zurechenbarkeitsgesichtspunkte ergänzt. Da obj. kein Schaden drohte, muss der Betroffene die Kosten des behördlichen Eingreifens nur tragen , wenn er die anscheinend gefährliche Situation selbst zurechenbar veranlasst hat.

Stellt sich SPÄTER heraus, dass keine Gefahr besteht, entfällt das Vollzugsinteresse und rw gewordene VA ist zurückzunehmen. bzw es besteht ein VollzugsfolgenbeseitigungsA (§ 113 I 2 VwGO)

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29
Q

Anscheinsstörer

A

Gefahr lag vor, die Maßnahme wurde aber nicht gg. den wirklichen, sondern nur den anscheinenden Störer gerichtet. = Anscheinsstörer

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30
Q

Gefahrenverdacht

A

Gefahrenverdacht = Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, es bleibt aber unklar, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, weil der Beamte die Situation selbst nicht weiter aufklären kann.

z.B ist die auslaufende Flüssigkeit grundwassergefährdend?

Kostenverteilung: ex-post-Sicht. Lag tatsächlich eine Gefahr vor, dann sind die Kosten der Erforschung als erster Schritt der Gefahrbeseitigung vom Störer zu tragen.

Umschreibung in Spezialgesetzen: “sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass .. “

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31
Q

Schein- oder Putativgefahr

A

Der einschreitende Beamte hat pflichtwidrig eine Gefahr angenommen. Einem verständigen Beamten wäre dieser Irrtum nicht unterlaufen.

Keine Gefahr
Einschreiten ist rechtswidrig
dem Betroffenen stehen Ersatzansprüche zu (zB aus Art 34 GG, § 839 BGB oder der polizeilichen Unrechtshaftung, § 80 NPOG

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32
Q

Verstoß gegen (Gefahrabwehr-)Verordnung

A

Eingriff erfolgt wegen einem Verstoß gegen untergesetzliches Recht (ordnungsrechtliche GefahrenabwehrVO oder Satzung)

gesondert festzustellen, ob die untergesetzliche Norm wirksam ist.
Darauf ist stets einzugehen!

Denn Verstoß gg. die Rechtsordnung nur (+), wenn die VO ihrerseits wirksam. Vss in den § 54 ff. NPOG

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33
Q

(Gefahren-)verordnung, formelle und materielle Hinsicht

A

formell:
Fehler in Beschluss- oder Bekanntmachungsverfahren, teils unter Rückgriff auf die GemO (Zitiergebot, Mitwirkungverbot Befangener, Abstimmungsfehler)

materiell:
1. Tatsächlich VO zum abwehren einer abstrakten Gefahr oder nur unerwünschtes belästigendes Verhalten.
2. verbotene Lebensbereich bereits durch ein thematisch einschlägiges Parlamentsgesetz abschließend geregelt? dann für eine weitergehende GefahrenabwehrVO kein Raum

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34
Q

Formulierungsbsp, GefahrenVO wird nicht verdrängt von Parlamentsgesetz

A

Die polizeiliche VO-Ermächtigung wird nicht durch das spezialgesetzliche Infektionsschutzgesetz verdrängt. Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten, § 1 1 IfSG. Eine Sperrwirkung für die lediglich subsidiäre VO-Ermächtigung des allg. Polizeireichts entfalten die Bestimmungen des IfSG nur, soweit eine untergesetzliche Rechtsvorschrift allein den Zweck verfolgt, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten i.S.d IfSG zu schützen. Das ist hier aber nicht der Fall. Auch soweit das polizeivorechtl. Taubenfütterungsverbot den Gesundheitsschutz im Auge hat, dient es vielmehr auch der Verhinderung von Gesundheitsgefahren, die nicht von übertragbaren Krankheiten i.S.d IfSG ausgehen.

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35
Q

polizeirechtliche Gefahrenabwehr-Verordnung ist rw, Formulierungsbsp.

A

Der Platzverweis war rechtswidrig, weil der Kläger die öffentliche Sicherheit nicht gefährdete bzw. verletzte, als er auf dem Marktplatz saß und mehrere Flaschen Bier trank. Zwar sind auch untergesetzliche Normen Teil der geschriebenen Rechtsordnung und damit Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Eine Gefahr liegt aber nur vor, wenn die untergesetzliche Norm wirksam ist. Die GefahrenabwehrVO, die in ihrem § 1, im gesamten Stadtgebiet das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verbietet, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen, ist indessen unwirksam. Die Verbotsnorm ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Es bestehen zwar keine Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens der GefahrenabwehrVO. Die VO ist wider erforderlichen Zustimmung des Stadtrates erlassen worden. (vgl. § … ) und der Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § .. zur Zustimmung vorgelegt worden. Eine ordnungsgemäße Verkündung durch die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt liegt ebenfalls vor.

§ 1 GefahrenabwehrVO verstößt aber gg. das verfassungsrechtliche Gebot hinreichender Bestimmtheit. … Weiterhin fehlt es anders der abstrakten Gefahr, die die VO-Ermächtigung in § 55 NPOG voraussetzt. Reine Vorsorgemaßnahmen zurAbwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die polizeiliche EGL zum Erlass von GefahrenabwehrVO nicht gedeckt. Das Alkoholverbot stellt eine solche Vorsorgemaßnahme dar. Alkoholkonsum ist in der Öffentlichkeit nicht generell verboten. Die Beklagte konnte für ihr Stadtgebiet keine Untersuchungen vorlegen, die den Schluss zulassen, dass gerade der unter Verbot gestellte Genuss von Alkohol in der Öffentlichkeit regelmäßig und typischerweise die Gefahr von KV, Sachbeschädigungen und Lärmbelästigungen mit sich bringt.

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36
Q

Vorgehen gegen eine rw GefahrenabwehrVO

A

Normenkontrollverfahren nach § 47 I Nr. 2 VwGO

oder Inzidentprüfung bei einer Klage gegen deine auf sie gestützte verfügung

oder eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) mit dem Antrag, dass das von der VO ausgesprochene Verbot nicht wirksam ist.

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37
Q

Richtiger Adressat

A
  • Verhaltensstörer
    Zweckveranlasser
    Legalisierungswirkung einer Genehmigung
  • Zustandsstörer
  • Rechtsnachfolge in die Störerposition
  • Nichtstörer
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38
Q

Verhaltensverantwortlicher

A

ordnungsrechtlich ist der unmittelbare Verursacher Störer.
Also derjenige, dessen verhalten die Gefahrgrenze überschreitet (Theorie der unmittelbaren Verursachung)
i.d.R derjenige, der die zeitlich letzte Ursache setzt. Kann auch in einem Unterlassen liegen, wenn eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht besteht. (zB öfftl-rechtl. Streupflicht bei Straßenglätte), § 6 NPOG
POR ist verschuldensunabhängig.

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39
Q

Zweckveranlasser

A

Störer kann auch derjenige sein, wer sich vor dem letzten Glied in der Kausalkette befindet.

Selbst hat er die Gefahrengrenze nicht überschritten, er legt es aber darauf an, dass Dritte die Gefahrgrenze überschreiten oder dies zumindest eine sichere Folge seines Verhaltens ist.

Zweckveranlasser ist Störer, Gefahrenabwehrmaßnahmen insb. Kosten der Gefahrenabwehr können gegen ihn gerichtet werden.
Da mehrere Störer vorliegen werden muss die Behörde ihr Auswahlermessen betätigen. i.d.R ermessensfehlerfrei, da gg. den Zweckveranlasser vorzugehen am effektivsten gegen die Gefahr.

Keine eigenständige Störerart, sondern beschreibt Fallgestaltung, in denen nicht nur der letzte Verursacher in Kausalkette Störer ist.
Es kommt beim Zweckveranlasser nur auf die obj. erwartbaren Folgen seines Verhaltens an.

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40
Q

Bsp-Formulierung Zweckveranlasser

A

Der klagende Lebensmittelhändler ist Verhaltensstörer, § 6 NPOG. Denn er hat seinen Lieferanten die Schlüssel zu seinem Lager ausgehändigt, was dazu führt, dass diese ihn nachts außerhalb der genehmigten Lieferzeiten beliefern und dabei Ruhestören lärmen. Zwar ist Verursacher im ordnungsrechtlichen Sinne zunächst nur derjenige, dessen Verhalten die Gefahr “unmittelbar” herbeiführt, während Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben, regelmäßig nicht stören. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann aber auch ein als “Veranlasser” auftretender Hintermann (mit-)verantwortlich sein, selbst wenn dessen Handlung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle noch nicht überschritten hat. Das ist der Fall, wenn die Handlung des Hintermanns mit der die Gefahrgrenze überschreitenden Handlung des Vordermannes eine natürliche Einheit bildet. Eine solche besteht typischerweise beim “Zweckveranlasser” als demjenigen, der die durch den Vordermann bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat oder für den düse Folge objektiv vorhersehbar war.

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41
Q

Legalisierungswirkung einer Genehmigung

A

wenn das Verhalten formell genehmigt ist (Legalisierungswirkung), überschreitet derjenige die ordnungsrechtliche Gefahrgrenze nicht und ist auch nicht Störer.

Legalisierungswirkung einer (ggf. alten) Genehmigung ist auf die (damals) geprüften Gefahren beschränkt.

Soweit sie reicht, muss sie vor dem Eingriff (vollziehbar) aufgehoben sein (§ 48, 49 VwVfG).

bloße behördliche Duldung (Nichteinschreiten) ohne Genehmigung legalisiert nicht!
kann aber Eingriffsermessen beschränken (§ 254 BGB analog)

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42
Q

Zustandsverantwortlicher

A

wird an der privatrechtlichen Stellung als (ehemaliger) Eigentümer, Besitzer oder an der tatsächlichen Sachherrschaft angeknüpft. § 7 NPOG

im Einzelfall zu prüfen, ob private Rechtsumgestaltungen (Veräußerung) auf die öfftl.-rechtl. Zustandshaftung durchschlagen.

Bsp. Veräußert ein Eigentümer ein kontaminiertes Grundstück nach der Entdeckung der Verunreinigung an eine zu diesem Zweck gegründete vermögenslose Kapitalgesellschaft sind KV und Übereignung sittenwidrig.

Bei Insolvenz verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis. Dann GefahrenabwehrVfg an den Insolvenzverwalter zu richten, der diese nach § 55 InsO zu erfüllen hat, bis er das Grundstück freigibt.

43
Q

Bsp-Formulierung, Zustandsverantwortlichkeit, Freigabe durch den Insolvenzverwalter

A

Die Zustandsverantwortlichkeit des verwaltungs- und verfügungsbefugten antragsstellenden Insolvenzverwalters § 80 Abs. 1 InsO endete, als er das Tankgrundstück freigab. Die Freigabe, also die Einseite Erklärung des Insolvenzverwalters ggü dem Schuldner, mit der ein messezugehörigen, an sich dem Insolvenzbeschlag unterfallendes Recht wieder in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners übertragen wird, ist auch nicht nach § 138 BGB Sittenwidrig nichtig. Denn die Freigabe, die gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und von der InsO vorausgesetzt wird § 32 Abs. 3 InsO, ist ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Rechtsinsitut, dessen Zweck es ist, die Masse von nicht verwertbaren Gegenständen zu entlasten.

44
Q

Rechtsnachfolge in die Störerposition

A

Der Rechtsnachfolger tritt in die Verhaltens- als auch in die Zustandsstörerstellung seines Vorgängers ein ,wenn sie durch VA konkretisiert ist.

  • ÜberleitungsTB (zB § 1967, 1922 BGB)
  • Übergangsfähigket der Orndungspflicht = grds alle Störerstellungen
  • Gegen Zustandsstörer bereits eine Vfg ergangen, dann muss gegen dessen Erbe keine neue erlassen werden, weil die Ordnungspflicht dinglich ist.
  • Str. bei Veräußerung beweglicher Sachen
  • wenn noch keine Vfg ergangen, entsteht die Zustandsverantwortlichkeit mit in der Person des neuen Sachenherrn erneut.
  • eine Verhaltensstörereigenschaft, die noch NICHT durch eine GefahrenabwehrVfg konkretisiert ist, geht nicht auf den Rechtsnachfolger über.
  • bereits Prozess gg. OrdnungsVfg anhängig, dann führt der Rechtsvorgänger für seinen RNF in gesetzlicher Prozessstandschaft den Prozess fort. § 173 VwGO, § 265 II 1 ZPO
    Der RNF kann den Prozess auch selbst übernehmen.
45
Q

Nichtstörer, wann anwendbar

A

§ 8 NPOG

wenn Verhaltens- oder Zustanddstörer nicht (rechtzeitig) ermittelbar oder nicht in der Lage sind Gefahr zu beseitigen. Entgegenstehende private Rechte genügen nicht.

Grds dann Polizei/OrndnungsB für Gefahrbeseitigung zuständig. Nur wenn das auch nicht möglich, also ein polizeilicher Notstand eingetreten ist (strenger Maßstab! Amtshilfe vorrangig!) dann kommt Inanspruchnahme des Nichtstörers in Betracht.

Nichtstörer immer als letztes zu prüfen!
Kann nur Inanspruchnahme genommen werden, wenn die Gefahr gegenwärtig und erheblich ist + selbst nicht erhebliche gefährdet werden.
Inanspruchnahme nur vom, weil ihm ein Ausgleichsanspruch gg. die Ordnung zusteht.

46
Q

Bsp Nichtstörer

A

Gegendemonstration: Gefahr geht von Gegendemonstration aus, dann Verbot der zuerst angemeldeten Demonstration (Nichtstörer), wenn die Polizei auch bei Unterstützung durch andere Bundesländer nicht für ausreichend Schutz sorgen kann. Polizei trägt Darlegungslast

Personen- und Objektschutz: Wer mit einem gefährdeten in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss Personen- und Objektschutzmaßnahmen (Personenkontrollen, Videoüberwachung) als Nichtstörer sehr lange hinnehmen.

Infektionsschutzmaßnahmen: Auch Gesunde/immune müssen als Nichtstörer der infektionsrechtl. AO nach § 28 IfSG zur Maskenpflicht folgen, um Covid-Infektionen zu verringern, o. ein Schulbetretungsverbot zum Schutz vor Masern akzeptieren.

47
Q

Rechtsfolge Ermessen

A

§ 5 NPOG

Entschließungsermessen: Soll eingegriffen werden? Ja (Ermessensreduzierung auf Null), wenn hochwertige Rechtsgüter ernstlich gefährdet

Auswahlermessen: Welcher der verschiedenen Störer soll in A genommen werden? Welche mögliche Maßnahme ist zu ergreifen? Maßstab ist die Effektivität der Gefahrenabwehr!

48
Q

Ermessen in Behördenklausuren

A

Ermessen ist selbst auszuüben, d.h. den Handlungsanweisungen vollständig zu folgen die § 40 VwVfG vorgibt.

Alle für und gegen die Entscheidung sprechenden Gründe aufzählen.
+ alle Einwende des Betroffenen abarbeiten

49
Q

Ermessen in der Anwaltsklausur

A

Zunächst Prüfung auf Ermessensfehler

§ 114 S. 2 VwGO beachten. Behörde kann noch Gründe nachschieben. Auch Heilungsmöglichkeit nach § 45 VwVfG kommen in Betracht. Mdt ist entsprechend aufzuklären.

50
Q

Problemfall Störerauswahl

A

Es gibt KEINE Regel für Verhaltens- vor Zustandsstörer!
Entscheidend ist, wer die Gefahr am wirkungsvollsten bekämpfen kann.

51
Q

Problemfall: nicht tatsächliche Unmöglichkeit der Gefahrenabwehr durch den Störer

A

Die Inanspruchnahme ist nicht tatsächlich unmöglich, wenn dem Störer private Rechte Dritter entgegenstehen
(Eigentümer kann nicht auf vermietetes Grundstück)

Sie bleibt rm!
ist aber nicht vollstreckbar! bis gegen den Widerstrebenden eine vollziehbare DuldungsVfg ergangen ist.

52
Q

Problemfall: Beweisverwertungsverbot

A

Auch wenn polizeiliche Erkenntnisse unter Verstoß gg. Beweiserhebungsvorschriften aus der StPO gewonnen worden sind, wird eine gefahrenabwendende Maßnahme nicht wegen eines Beweisverwertungsverbotes unangemessen. Beweisverwertungsverbote haben kaum Fernwirkung auf die präventive Gefahrenabwehr.

Im Einzelfall wertende Abwägung zwischen verletzter StPO-Vorschrift und der abzuwehrenden Gefahr

53
Q

Problemfall: Verschulden

A

Bei Gefahrenabwehr kommt es auf ein etwaiges Verschulden nicht an.

Umgekehrt gilt die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht.

54
Q

Anspruch auf behördliches Einschreiten

A

Generalklausel in erster Linie EGL für Eingriffe.

Aber auch A des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung oder auf Einschreiten der Ordnung/Polizei. Der Bürger hat keinen GesetzesvollziehungsA. A auf Einschreiten nur, wenn die Gefahr für die öfftl Sicherheit darin besteht, dass subj Rechte des Bürgers gefährdet werden. insb GR, die Staat eine Schutzpflicht auferlegen. Je nach Gefährdungsgrad und Bedeutung des gefährdeten Schutzgutes kann das Ermessen auf Null reduziert sein.

Bei besonderem Ordnung gehen die dortigen EGL vor (zB BauR)

Prozessual:
nach vorherigem Antrag an die Behörde ist die Verpflichtung- oder (ohne vorgeschalteten Antrag) die allgemeine Leistungsklage statthaft. Je nachdem, ob eine ordnungsVfG oder ein Realhandeln erstrebt wird.
Bei beidem im vorl. RS § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

55
Q

Bsp Bescheid

A
  1. Ihnen wird aufgegeben, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .. innerhalb von drei Tagen seit Zustellung dieser Verfügung aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
  2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.
  3. Sollten Sie Nr. 1 der Verfügung nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen an, das Fahrzeug auf Ihre Kosten durch ein Abschleppunternehmen entfernen zu lassen. Die Kosten hierfür werden sich auf mindestens 200,00 Euro belaufen.
  4. (Kosten)
56
Q

RMK eines Kostenbescheides nach Sofortvollzug, Schema

A

I. EGL
II. Formelle RMK des Kostenbescheides
III. Materielle RMK des Kostenbescheides
1. Formelle RMK der zwangsmittelanwendung
2. Materielle RMK der Zwangsmittelanwendung
a) Formelle RMK der (fiktiven) Grundverfügung
b) Materielle RMK der (fiktiven) Grundverfügung
aa) Gefahr für die öfftl. Sicherheit
Wirksamkeit der GefahrenabwehrVO
(1) VO-Ermächtigung
(2) Formelle RMK
(3) Materielle RMK
insbs. kein Verstoß gg. höherrangiges Recht
bb) Störer
cc) Ermessen
c) Kostenschuldner
d) Kosten nach Art und Höhe
e) VA-Befugnis
f) Ggf. Ermessen/VHM bzgl. der Kostenanforderung

57
Q

Gestrecktes Verfahren (Verwaltugnsvollstreckung)

A

Grund-VA auf Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch weiteren VA Zwangsmittelandrohung,
durch weiteren VA Zwangsmittel festgesetzt und erst dann angewendet.

Sobald der Pflichtete die OrdnungsVfg doch noch befolgt, wird der Zwang eingestellt. (Ausnahme: Verstoß gg ein Unterlassungs- oder Duldungsgebot)

58
Q

Besonderheit des gestreckten Verfahrens

A

die einzelnen Schritte sind rechtlich weitgehend isoliert voneinander.

RMK des nachfolgenden Schrittes hängt nicht von der rm des vorhergehenden ab. Der vorhergehende VA muss nur wirksam sein und vollziehbar gewesen sein.
Bekanntgabe = Wirksamkeits-Vss.
+ darf nicht an gravierenden Fehlern leiden, dass sie nichtig § 44 VwVfG sind + Rechtshilfe dürfen keine aufschiebende Wirkung (Vollziehbakrkeit) haben.
Ein bestandskräftiger, aber unbestimmter VA kann auch nicht vollstreckt werden.

Vollziehbakrkeit bedeutet für die GrundVfg, dass sie bestandskräftig (RBH-Frist verstrichen) oder sofort vollziehbar (§80 II VwGO) sein muss.
Androhung und Fesselung sind als Maßnahmen “in” der Verwaltungsvollstreckung stets sofort vollziehbar. (nicht aber nachträgliche Kostenanforderung)

Ob GrundVfg materiell rw ist , ist für Vollstreckungsakte unerheblich und wird nicht geprüft, es ist nur erheblich, ob die GrundVfg wirksam ist.

59
Q

Androhung

A

Der selbständige VA der Androhung wählt das Zwangsmittel aus und bestimmt den Ztpkt, ab dem es frühestens angewendet werden soll (Regelung).

aufzunehmen sind: Frist, Kosten der Ersatzvornahme, Höhe des Zwangsgeldes, usw.

Ist eine Duldung oder ein Unterlassen aufgegeben, muss keine Frist gesetzt werden.
Bei Handlungsgspflicht ist eine angemessene Frist erforderlich

Formelle Folge:
Wenn Androhung mit Grund-VA verbunden, muss auch dieser förmlich zugestellt werden. Bei Zustellungsfehlern fehlt wirksame Bekanntgabe (beachte: Heilung)

60
Q

Festsetzung § 14 BVwVG

A

regelt als weiter VA, dass das Zwangsmittel nun angewendet werden kann und der Adressat die Anwendung dulden muss.

61
Q

Anwendung von Zwangsmitteln

A

§ 15 VwVG
Die Anwendung von Zwangsmitteln ist ein Realakt

RMK mittels Feststellungsklage § 43 VwGO zu überprüfen. Anwendung muss VHM sein.

Grund-VA erledigt sich nicht mit Anwendung des Zwangsmittels, weil er Grundlage für eine spätere Kostenfestsetzung ist.
Eine gg. den Grund-VA erhobene Anklage wird nicht auf die FFKL umgestellt, nur weil der Grund-VA zwischenzeitlich zwangsweise vollzogen ist.

62
Q

Sofortvollzug

A

§ 64 II NPOG
Profitiert nicht von der Titelfunktion des Grund-VA. Ein FIKTIVER Grund-VA muss RM sein!

Sofortvollzug kann sich - falls zur Gefahrenabwehr nötig - auf die reine Anwendung von Zwangsmitteln beschränken.
Alternativ können Androhung und/oder Festsetzung des Zwangsmittels unterbleiben.
Ist eine GrundVfg ergangen, eine Androhung bzw. Festsetzung nicht erfolgt, muss die Grundvfg bestandskräftig u. rm (und sofort vollziehbar) sein.

63
Q

Kosten der Verwaltungsvollstreckung

A

Adressat kommt Gefahrenabwehrvfg nach: auf eigene Kosten

Ordnungsbehörde beseitigt Gefahr an seiner Stelle: Kosten werden im Nachhinein von dem Ordnungspflichtigen zurückgefordert

64
Q

formelle RMK der Zwangsmittelanwendung

A

Vss ist, dass die Vollstreckung rm war = die Vollstreckung-Vss vorlagen

  • Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt (Androhung, Besetzung, Anwendung)
  • keine Vollstreckungshindernisse (zB vollziehbare DuldungsVfg gg. Dritten fehlt)
  • Vollstreckung ermessensfehlerfrei
  • Richtiger Kostenschuldner ist der Störer, außer Anscheinsstörer, dem der Anschein nicht zuzurechnen ist
  • bei mehreren Störern, Auswahlermessen. Auf der Sekundärebene am gebot der gerechten Lastenverteilung, nicht wie auf Primärebene an der Gefahrnähe!
65
Q

auf angefochtenen Kostenbescheid wurde bereits gezahlt

A

Anfechtungsklage mit einem Rückzahlung nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO einschließlich der Forderung nach Prozesszinsen § 291 BGB verbinden.

AGL für Rückzahlung ist der öfftl.-rechtl. Erstattungsanspruch, insofern er nicht durch spezialgesetzliche Regelung verdrängt ist.

Auch im Kostenstreit gilt:
Im gestreckten verfahren kommt es nicht auf die RMK des Grund-VA an, nur auf dessen Wirksamkeit!
Gilt auch, wenn er nur vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig war, bevor er vollstreckt worden ist.
AnfechtungsRBH bleiben auch nach den Vollzug weiter statthaft, weil BA sich nicht erledigt hat. (Er ist Grundlage der Kostenfestsetzung)

66
Q

Identitätsfeststellung

A

Feststellung der Personalien und zwar regelmäßig durch Einblick in amtliche Ausweispapiere. § 13 I, II NPOG

Adressat: jeder, soweit nicht offensichtlich, dass von ihm keine Gefahr ausgehen kann.
Kontrolliert an Hautfarbe ausgewählt, dann kann das ermessensfehlerhaft sein. Verstoß gegen Art. 3 III GG “Racial profiling”

Adressat ist zur Auskunftserteilung verpflichtet. Schweigen oder falsche Angaben = Owi; § 111 OWiG

Identitätsfeststellung mindert die Gefahr, weil sich der Kontrollierte aus der Anonymität gerissen sieht. Auch zum Schutz privater Rechte kann die Identität festgestellt werden (Verkehrsunfall, fahrlässige Sachbeschädigung)

67
Q

Erkennungsdienstliche Behandlung

A

ultima ratio, wenn Identität sonst nicht feststellbar ist. § 15 NPOG

ED muss zum Zwecke des Erkennungsdienstes erfolgen. Es muss Gefahr bestehen. dass der Betroffene nach kriminalistischer Erfahrungkünftig mit guten Gründen als verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen kann.

ED-Behandlung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 81b Alt. 2 StPO eines Beschuldigten im gg. ihn laufenden Strafverfahren.
repressiv: § 81b Alt. 1 StPO

Solange Betroffener Beschuldigter (Maßgeblicher Ztpkt Erlass des Ausgangsbescheides), auch wenn WS statthaft) ist die RGL des NPOG gesperrt.
ED ist notwendig, wenn die Gefahr besteht, dass Betroffener erneut straffällig wird. Für Notwendigkeit auf Ztpkt der Durchführung abzustellen, weitere Entwicklungen sind zu berücksichtigen.

68
Q

Erkennungsdienstliche Maßnahme, Rechtsform und Rechtsbehelf

A

wegen Duldungspflicht ist die ED ein VA.
Vollstreckung erfolgt im gestreckten Verfahren durch Zwangsgeld, hilfsweise unmittelbarem Zwang.

WS und AnfKl haben aufschiebende Wirkung, da ED keine unaufschiebbare Maßnahme i.S.d § 80 II 1 Nr. 2 VwGO.

Auch nach Durchführung bleibt AnfKL statthaft, weil sich VA nicht durch Durchführung erledigt hat, sondern RGL für die Aufbewahrungg der Unterlagen bleibt.

69
Q

Erkennungsdienstliche Maßnahme, Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Bsp.-Formulierung

A

Es liegt eine öfftl.-rechtl. Streitigkeit vor, auch wen n§ 81 b Alt. 2 StPO die EGL der ED-Behandlung war. Die ED-Behandlung war keine Strafverfolgungsmaßnahme, die nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründen würde. Der Kläger war zwar Beschuldigter eines Strafverfahrens. Seine Identität stand aber fest, sodass § 81 b Alt. 1 StPO als EGL ausschied. Das Strafverfahren war lediglich der Anlass der ED-Maßnahme, weil die gewonnenen Daten nicht nur in künftigen Strafverfahren, sondern auch zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung verwendet werden.

70
Q

Entfernung einer Person, drei Standardmaßnahmen

A
  1. kurzfristiger punktueller Platzverweis
  2. längeres und räumlich ausgedehntes Aufenthaltsverbot
  3. Wohnungsverweisung
71
Q

Platzverweis

A
  • Verweisung darf nur kurzfristig sein (24 Std)
  • Auch ein Betretungsverbot darf ausgesprochen werden
  • Platzverweis ist ein sofort vollziehbarer Dauer-VA, Vss müssen während gesamter Geltung vorliegen
  • Eingriff in körperliche Bewegungsfreiheit, nicht. in Freizügigkeit!
  • wird durch unmittelbaren Zwang vollstreckt
  • wird der Platzverweis ständig missachtet, kann der Pflichtete in (Durchsetzungs-)Gewahrsam genommen werden. –> nur rm, wenn der zugrundeliegende Platzverweis rm!
    Verbringungsgewahrsam ist unzulässig!
72
Q

Vollstreckung des Platzverweises

A

Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang

wird der Platzverweis ständig missachtet, kann der Pflichtete in (Durchsetzungs-)Gewahrsam genommen werden.
–> nur rm, wenn der zugrundeliegende Platzverweis rm!

Verbringungsgewahrsam ist unzulässig! (mit Transporter ans andere Ende der Stadt verbringen)

73
Q

Platzverweis bei Versammlungen

A

Während einer Versammlung, Art 8 GG, darf kein Platzverweis gg. einen Versammlungsteilnehmer (wohl aber gg. Störer von außen) ausgesprochen werden.

Sind die insofern abschließenden §§ 15, 18 Versammle erfüllt, kann auf ihrer Grdl. als Minus auch ein Platzverweis gg. einen Versammlungsteilnehmer ergehen.

Vor- und nach der Versammlung sind Platzverweise nach der NPOG möglich.
Wenn Versammlung nach sofort vollziehbarer Auflösungsvfg beendet, trifft Teilnehmer eine Entfernungspflicht.

74
Q

Bsp für keine konkrete Gefahr und damit keinen Platzverweis

A
  • Aufnahme in eine polizeiliche Gefährderdatei (zB Gewalttäter Sport, Gewalttäter Links/Rechts) genügen alleine nicht für eine konkrete Gefahr die einen Platzverweis rechtfertigen
  • Ebenso bundesweites Stadionverbot nach DFB-Regeln
  • Gleiches gilt für “Punker”, die mit deren unangepassten Aussehen und deren normabweichenden Umgang nur belästigen
  • Alkoholkonsum alleine genügt nicht
  • auch kein stilles betteln (nur Belästigung)
    Anders bei aggressiven Betteln, vgl. Nötigung § 240 StGB
75
Q

Aufenthaltsverbot

A

verbietet den Aufenthalt in einem bestimmten Bereich des Gemeindegebiets für längere Zeit. § 17 III NPOG

Intensiver als Platzverweis und TB deshalb enger. EGL nur für Bekämpfung von Straftaten, andere gefahren genügen nicht, es reicht Gefahrenverdacht (=tatsächliche Anhaltspunkte).

Zeitlich zwischen Wochen und 12 Monaten
Räumlich auf den Schwerpunkt begrenzt

Auch wenn es die Kriminalität nur an anderen Ort verdrängt ist sie nicht ermessensfehlerhaft, denn es erschwert zumindest die Straftaten. Lärm reicht nicht.

Aufenthaltsverbote sind keine vollzugspolizeilichen Maßnahmen, müssen also für sofort vollziehbar erklärt werden.

Vollzug durch Zwangsgeldfestsetzung
ggf. Ersatzzwangshaft bei Zahlungsunfähigkeit oder mittels Durchsetzungsgewahrsam.

76
Q

Wie setzt man ein Aufenthaltsverbot durch?

A

Vollzug durch Zwangsgeldfestsetzung
ggf. Ersatzzwangshaft bei Zahlungsunfähigkeit oder mittels Durchsetzungsgewahrsam.

77
Q

Meldeauflage in Verbindung mit Aufenthaltsverbot

A

Verbindung mit Meldeauflage
Verpflichtung des Adressaten, sich über einen bestimmten Zeitraum für einen bestimmten Rhythmus persönlich bei einer Polizeidienststelle einzufinden.
§ 16a NPOG

Die Vorfeldmaßnahme soll verhindern, dass sich eine Vielzahl von Störern an einem bestimmten Ort zusammenballt, weil sonst die öfftl. Sicherheit dort nicht mehr gewährleistet werden kann. (zB gewaltbereite Fußballhooligans)

RF: Ermessen der Meldepflicht ist zeitlich durch den Anlass begrenzt.
VHMK regelmäßig gewahrt, weil die Polizei keine milderen Mittel am Wohnort des Gefährtes zur Vfg stehen. Muss der Betroffene sich bei einer bestimmten Dienststelle melden, kann die Meldeauflage UVM sein, weil sie ihm faktisch jeden Ort außerhalb des Rückkehrradius verbietet.

78
Q

Wohnungsverweisung

A

§ 17a NPOG
Es gilt Amtsermittlung! nicht allein auf die aussage der Gefährdeten verlassen.

Nimmt die Gefährdete die Strafanzeige zurück und beantragt die Frist zu verkürzen, lässt dies i.d.R die Gefahr nicht entfallen, weil nicht aufklärbar ist, ob die Erklärung freiwillig abgegeben wurde.

Adressat ist immer der gefährdende Mitbewohner, niemals das Opfer als Nichtstörer!

Betretungs- , Näherungs- und Kontaktverbot, sowie Wohnungsschlüsselabgabe können auf Generalklausel gestützt werden.
sofortige Vollziehung muss gesondert angeordnet werden.

79
Q

Gewahrsam

A

§ 18 NPOG
Das festhalten einer Person an einem eng umgrenzten Raum
(Definition lässt sich auch § 415 II FamFG entnehmen)

80
Q

Freiheitsentziehung

A

.. liegt vor, wenn die tatsächlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird, indem der Betroffene an einem eng umgrenzten Raum festgehalten wird.
(Haftraum, Polizeiauto, eingekesselte Menschenmenge)

Bloße Freiheitsbeschränkung nach Art. 104 GG (Festhalten zur Identitätsprüfung reicht nicht; Abgrenzungskriterium ist die Intensität des Eingriffs)

81
Q

Keine Ingewahrsamnahme, Beispielformulierung

A

Die polizeiliche Sperrung aller Zufahrtsstraßen und - Wege zu der kleinen Ortschaft X hat die menschen, die sich dort aufhielten, nicht in Gewahrsam genommen. Sie konnten zwar den Ort für vier Stunden nicht verlassen, wurden aber nicht auf einem eng umgrenzten Raum festgehalten. Innerhalb der Absperrungen mit einem Durchmesser von ca. 2km konnten sie sich frei bewegen. Deswegen lag nur eine Freiehtisbeschränkung vor. Deren RMK richtet sich mangels spezialgesetzlicher Vorschriften oder einschlägiger Standardmaßnahmen auch der polizeirechtlichen Generalklausel.

82
Q

Beispielformulierung, Kosten für Ingewahrsamnahme

A

RGL der erhobenen Gebühr von .. Euro für die Ingewahrsamnahme sind die §§ .. . Die Kosten für die Unterbringung in Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme rechtmäßig war. Erledigt sich die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, i.R.d Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Da sich die Ingewahrsamnahme des Klägers mit seiner Entlassung nach zwei Stunden am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 19 NPOG getroffen worden war, ist dessen RMK somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende VSS für die Kostenpflicht des Klägers.

83
Q

Durchsuchung

A

Gefahrerforschungsmaßnahmen
in tatsächlicher Hinsicht muss Gefahrenverdacht gegeben sein.

84
Q

Durchsuchung einer Person

A

Die Durchsuchung einer Person dient dem Auffinden verborgener körperfremder Gegenstände am Körper (einschließlich Mund, Nase, Ohren) und in getragener Kleidung.

Dient bei Personen in polizeilicher Obhut der Eigensicherung der Polizeibeamten und dem Schutz des Festgehaltenen vor Selbstverletzung.

Vss: bei Verdacht des Beisichführens sicherstellungsfähiger Sachen, hilfsloser Lage, Kriminaitätsverdacht bei gefährdeten Objekten (Flughafen, Botschaften)
besondere VHM-Anforderugen, da Menschenwürde und APR betroffen.

85
Q

Durchsuchung von Sachen

A

Die zielgerichtete Suche nach verborgenen Sachen/Personen.
Richtervorbehalt, § 25 NPOG

Betreten und Umschauen ist ohne richterliche AO möglich.

Beide Maßnahmen sind Realakte, es wird aber ein zugrunde liegender VA angenommen.

86
Q

Sicherstellung

A

ist die Inobhutnahme einer (auch un-)beweglichen Sache in staatlichen Gewahrsam. Sie erfolgt durch VA, der zur Herausgabe bzw. zur Duldung der Wegnahme verpflichtet.

Sicherstellung = Zum Schutz der Sache selbst
Beschlagnahme = zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

Sicherstellung ist eine Vfg, die den Adressaten verpflichtet, die Sache herauszugeben, bzw. die Wegnahme zu dulden.
Ein Haus wird durch Versiegelung sichergestellt.

87
Q

Durchsetzung der Sicherstellung

A

Die Sicherstellung wird durchgesetzt mit:
Zwangsgeld
oder unmittelbarem Zwang

88
Q

maßgeblicher Ztpkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der RMK einer Sicherstellungsvfg

A

Eigener HerausgabeA, sobald der Sicherstellungsgrund entfällt.
Ztpkt des Erlasses der Vfg, obwohl es sich um einen Dauer-VA handelt.

Das Gebot zur Duldung endet. Der HerausgabeA ist nicht von der vorherigen Aufhebung der Sicherstellungsvfg abhängig.

89
Q

Sicherstellung als Verwahrungsverhältnis

A

Durch die Sicherstellung wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet.

Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis –> zivilrechtlichen Vorschriften über Leistungsstörung analog anwendbar, §§ 280 ff. BGB
–> muss aber vor Zivilgerichten geltend gemacht werden.

90
Q

Anwendbarkeit der polizeilichen Generalklausel

A

Die Gefahr lässt sich nicht mit einer oder mehreren Standardmaßnahmen abwehren und der Lebenssachverhalt ist dort auch. nicht abschließend geregelt.

bei atypischen Situationen als EGL, wenn der Gesetzgeber diese noch nicht typisiert geregelt hat.
Oder altbekannte Situationen, welche aufgrund geänderter Auffassung nunmehr als zu bekämpfende Gefahr eingestuft wird.

91
Q

Beispiele für die Anwendung der Generalklausel

A

Hausnummern werden nach der Generalklausel zugewiesen und geändert. § 126 III BauGB verpflichtet nur zur physischen Anbindung der bereits zugeteilten Hausnummer.

Obdachlose: Unfreiwillig Obdachlose werden - wenn sie unterbringungsfähig und - willig sind - nach der Generalklausel in eine menschenwürdige Unterkunft eingewiesen.
Ggü Wohnungseigentümer ist die EinweisungsvVfg eine Sicherstellung, die ihm bekanntzugeben ist. Als Nichtstörer hat der Wohnungseigentümer einen Ersatzanspruch auf die entgangene Miete gegen den Träger der Einweisungsbehörde.
Nach Ablauf der Einweisung kann dem Eingewiesenen die Räumung der Wohnung ebenfalls nach Generalklausel aufgegeben werden.
Eigentümer hat aufgrund des FBA einen A auf Erlass der RäumungsVfg nach Ablauf der Einweisungszeit

Erstattung vom Eingewiesenen?
- Öfftl-rechtl-ErstattungsA (-), da die EinweisungsVfg RG für die Nutzung bildet.
- öfftl-rechtl. GOA (-), da ausschließlich Eigengeschäft der Behörde = Gefahrenabwehr
- Es kann eine Benutzungsgebühr vom Eingewiesenen verlangt werden, wenn die Unterkunft als öfftl Einrichtung geführt wird.

92
Q

RBH gegen Gefährderansprache

A

Realakt, daher Festellungs- oder Leistungsklage

Nur VA, wenn konkrete Handlungsverbote ausgesprochen werden

Klagebefugnis: sozialethisches Unwerturteil, da Polizei den Adressaten für einen potentiellen Rechtsbrecher hält. –> APR oder wenn an einer Veranstaltung teilgenommen werden will, dann Art. 8 oder 5 GG

93
Q

Kutten-Verbot

A

Das Tragen kann eine Gefahr darstellen, auch wenn es nicht verboten ist, wenn rivalisierende Kutten-Träger zu erwarten sind.

VHM, wenn es zeitlich und räumlich begrenzt ist. (zB Großkirmes)

94
Q

Versammlung - Ansammlung

A

Versammlung Def. in § 2 NVersG
Ansammlung = wenn der Zweck fehlt, oder die Versammlung aufgelöst worden ist.

Keine Versammlung = Partys/Events, Zuschauerveranstaltungen (Fußball/Konzert), kommerzielle Veranstaltungen (Messen/Märkte); religiöse und private Feiern; Campe vor Versammlungsbeginn

Versammlung (+) bei:
Sitzblockade bei nonverbalen Meinungsäußerung, NICHT Verhinderungsblockade!; tagelanger Hungerstreik in Zelten; Mahnwache

Teil der Versammlung sind auch Teilnehmer die eine thematisch andere Meinung äußern, aber bei der Demonstration mitlaufen, ohne deren ordnungsgemäßen Ablauf zu verhindern.

95
Q

Versammlung - Polizeirecht

A

Das Versammlung ist Polizeifest
Der Rückgriff auf EGL aus dem POR ist ausgeschlossen, es besteht auch keine Eilkompetenz.
Aber nur soweit das VersG reicht und sobald, solange und wenn überhaupt eine Versammlung vorliegt.

NPOG anwendbar: Vor dem Beginn, nach dem regulärem Ende oder nach Bekanntgabe der wirksamen polizeilichen Auflösungsverfügung, sowie gg. Nichtteilnehmer, die die Versammlung stören.

Maßnahme zur Strafverfolgung nach StPO bleiben möglich.

Rechtsgrundverweisung in § 10 III NPOG

Rückgriff auf NPOG: Vorfeldgefahren, nicht versammlungsspezifische Gefahren (Gesundheitsschutz), Zwangsmitteleinsatz

96
Q

Vorfeldgefahren, NVersG

A

Vor dem Beginn der Versammlung bleibt NPOG anwendbar
Art 8 GG strahlt darauf aus, dass die Maßnahmen nicht das Ziel haben dürfen die Betroffenen an der Versammlungsteilnahme zu hindern.

Durchsuchung anreisender Demonstranten ist erlaubt, aber nicht schikanös langsam.
auch erlaubt: Meldeauflagen, Identitätsfeststellung, Gefährderanschreiben, Sicherstellung gefährlicher Gegenstände

97
Q

Ort der Versammlung

A

Selbstbestimmung für Ort, Zeit und Inhalt

verleiht kein ZutrittsR zu Orten die allgemein nicht zugänglich sind!

gilt aber, wo allgemeiner Verkehr eröffnet ist. = private Grundstücke öffentlicher Hand oder über die mittelbare Drittwirkung von GR auch für reine Privatgrundstücke, die faktisch zum öffentlichen Verkehr genutzt werden.
Jedoch h nicht zB Friedhof, denn der Ort ist nicht der Kommunikation gewindet und damit Versammlungen entzogen.

98
Q

Unter freiem Himmel

A

Es kommt nicht auf ein Dach an,
sondern darauf, dass keine seitlichen Begrenzungen vorliegen. Also jedermann hinzu treten kann.

99
Q

Versammlungsinfrastruktur

A

ist Teil der Versammlung, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweist, für diese erforderlich und ihr räumlich zuzurechnen ist.

zB Verpflegungs- Übernachtung- und Sanitäranlagen bei einer Dauerveranstaltung (Protestcamp)

100
Q

Anordnungen von Auflagen/Beschränkungen bei Versammlungen

A

Auflagen sind keine Nebenbestimmungen iSv § 36 VwVfG, weil eine Veranstaltung nicht durch VA genehmigt wird.
Beschränkende Auflagen im versammlungsrechtl. Sinne sind eigenständige VAs.
Genügen Auflagen nicht, kann die Veranstaltung als ultima Ratio verboten werden. jedoch nur zum Schutz elementarer Rechts- oder Gemeinschaftsgüter (Leib, Leben, Verhütung schwerer Straftaten, beachtliche Sachwerte)

101
Q

Verbot einer Veranstaltung wegen Verstoßes gg. die öffentliche Ordnung, Vor Beginn der Versammlung

A

wenn Auflagen nicht genügen.

wenn sich die Gefahr aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung (nicht Äußerungen der Teilnehmer) ergibt.

zB Rituale und Symbole, die an die nationalsozilaistische Unrechtsherrschaft erinnern (massenhaft gleiche Flaggen, Marschtrommeln, Aufmärsche an Opfergedenktagen, Fackelzüge)

102
Q

Während der Versammlung (Beschränkungen/Ausschluss)

A

Die Polizei kann gg. einzelne Teilnehmer vorgehen (Beschränkungen, Ausschluss).

Sie kann auch Auflagen/Beschränkungen erlassen, um die im VersG genannten Gefahren zu bekämpfen.
wenn dies nicht ausreicht, dann kann sie die Versammlung durch (mündliche) Vfg auslösen (ultima Ratio), wenn die Vss eines Versammlungsverbots gegeben sind.
Auflösungsvfg enthalt das gebot an die Teilnehmer sich zu Entfernen.
Nach der Auflösung wird die Versammlung zur Ansammlung, gg die nach allg. POR vorgegangen werden kann.

103
Q

Verbot wegen nicht Anmeldung der Versammlung

A

Das Verbot der Versammlung wegen Nichtanmeldung ist nur VHM, wenn die Maßnahmen, für den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung zu sorgen und die Beeinträchtigung Dritter zu minimieren, durch die Nichtanmeldung unmöglich ist.

104
Q

Adressat bei Versammlung

A

Adressat einer Verbots- und AuflösungsVfg ist primär der Veranstalter.
Da er die Teilnehmer regelmäßig nicht zuverlässig erreichen kann, kann die Vfg durch öfftlich bekannt gegebene AllgemeinVfg erlassen werden.

Wollen “Gegendemonstranten” eine ihnen missliebige Versammlung verhindern oder stören, kann die zuerst angemeldete Versammlung nur als Notstandsstörer (Nichtstörer) Inanspruchnahme genommen werden. Und auch nur wenn die Polizei die GGdemonstranten nicht im Zaun halten kann, wenn sie Sicherheitskräfte anderer Bundesländer und des Bundes um Amtshilfe bittet.
Es müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. bloße Annahmen genügen nicht!