Kommunalrecht Flashcards
Kommunalrechtlicher Benutzungsanspruch, Schema
- Öffentliche Einrichtung der Gemeinde
- (benutzbare) Einrichtung
- der Gemeinde
- öffentlich durch Widmung - Einwohner oder ortsansässige juristische Person oder Personenvereinigung
- Im Rahmen des geltenden Rechts/ der gesetzlichen Vorschriften
Öffentliche Einrichtung
ist jeder Gegenstand (auch: Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln), den die Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhält und durch Widmung benutzbar ist.
Einrichtung = jeder benutzbare Gegenstand. (zB Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Stadthalle, Theater, Museum, Weihnachtsmärkte, Obdachlosenunterkunft, städtische Homepage, für Werbeanzeigen geöffnetes Amtsblatt)
(-) Sachen im Gemeingebrauch (zB Straßen)
gemeindliche Einrichtung (+), wenn Gemeinde zu den für die Benutzung wesentlichen Entscheidungen befugt ist. Auch wenn sie die Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern durch einen selbstständigen Rechtsträger, aber einen bestimmenden Einfluss auf die Vergabeentscheidung hat. (Mehrheitsgesellschafter/vertragl. Bindung)
Öffentlich wird die Einrichtung durch Widmung. = die Erklärung des zuständigen Verwaltungsorgans, wonach die Einrichtung von der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis genutzt werden darf. Widmung kann ausdrücklich (Satzung,VA,Ratsbeschluss) erfolgen. Kein A auf Widmungserweiterung!
A auf kommunalrechtliche Benutzung, wem steht dieser zu?
grds nur Einwohnern der Gemeinde nzw. ortsansässigen juristischen Personen und (nichtrechtsfähigen) Personenvereinigungen.
ortsfremde (-), aber aus der Selbstbindung der Verwaltung kann sich ergeben, dass sie auch Ortsfremden zur Vfg gestellt wird, wenn dies ständiger Verwaltungspraxis entspricht.
Gleiches gilt für nicht ortsansässige Parteiverbände. Allenfalls A aus § 5 I 1 ParteiG iVm Art. 3 I, 21 I GG.
ortsansässige Parteien auch dann nA, wenn die Veranstaltung überörtlichen Charakter hat (zB Landesparteitag) A-Steller muss ortsansässig sein, Teilnehmer nicht.
Widmung darf allerdings zulässigerweise auf örtliche Veranstaltungen beschränkt werden.
Benutzungsanspruch im Rahmen des geltenden Rechts
Einschränkungen inbs. aus gesetzlichen Vorschriften und der Widmung
bei Gesetz. Vorschriften:
- v.a bei Gefahren für die öfftl Sicherheit.
Allerdings muss der Veranstalter für die Gefahr verantwortlich sein!
(bsp. konkrete Ausschreitungen vom Veranstalter selbst, den Gästen, o. Fall des polizeilichen Notstands) Ablehnung ist aber letztes Mittel, Polizei har vorerst für Aufrechterhaltung zu sorgen.
- Benutzungssatzung
Widmung:
Der Einzelne hat keinen A darauf, dass Gemeinde öfftl. Einrichtungen schafft oder aufrechterhält.
Umfang der Widmung kann durch abweichende Vergabepraxis erweitert werden!
–> Dann A wegen Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG
Widmungsbeschränkung muss ihrerseits rm sein. = Kein Verstoß gg. höherrangiges Recht, insbs nicht willkürlich oder unangemessen.
Nachträgliche Widmungsbeschränkung ist möglich. Es kann dadurch aber kein bereits bestehender Benutzung versagt werden.
Rechtsfolge des Benutzungsanspruchs
- Grds gebundener A auf Benutzung
- wenn Gemeinde die Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern durch von ihr beherrschte selbstständige jur. Person –> VerschaffungsA
Grenze: Kapazität der Einrichtung
–> A auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung
Auswahlkriterien durch den Rat festzulegen, vorher bekannt zu machen und dokumentieren des Auswahlvorgangs
zulässig u.a: Prioritätsprinzip, Zuverlässigkeit des Bewerbers, Attraktivität und Bekanntheit des Angebots, rollierendes System oder Losverfahren.
Ermessensfehler, wenn Neubewerber keine Chance auf zeitnahe Zulassung haben.
Beispielformulierung Kapazitäten der Einrichtung erschöpft
Die Vss des § .. sind zwar erfüllt. Bei der städtischen Werbefläche handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde und der Kläger ist als Einwohner der Gemeinde auch anspruchsberechtigt. Abweichend vom Wortlaut des § .. besteht jedoch dann kein Anspruch auf Benutzung, wenn die Kapazität erschöpft ist. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Erweiterung der Einrichtung. Vielmehr wandelt sich in diesem Fall der Bentzungsanspruch um in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Auswahlentscheidung der Beklagten weist keine Ermessensfehler auf, insbesondere ist es sachgerecht die Anträge nach ihrem zeitlichen Eingang (sog. Prioritätsprinzip) zu bescheiden ..
AGL § 70 I GewO
Anders als beim kommunalrechtlichen Benutzungsanspruch ist im Rahmes des § 70 III GewO die Ortsansässigkeit kein zulässiges Kriterium. Es steht im Widerspruch zur Marktfreiheit.
Bei grenzüberschreitendes SV: Ermessensentscheidung darf nicht gg. AEVU verstoßen
Anspruch auf Gleichbehandlung (Partei will Zugang zu öffentlicher Einrichtung)
§ 5 ParteiG, keine selbstständige AGL, sondern regelt nur einen Verteilungsmaßstab für anderweitig begründete Ansprüche, zB Gleichbehandlung Art. 3 I GG i.V.m der Verwaltungspraxis, sowie A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
AGL = § 5 ParteiG iVm Art. 3 I, Art 21. I GG
A auf Gleichbehandlung nur i.R.d Widmung (= kein A auf Benutzung schulischer Einrichtungen für politische Veranstaltung) ohne entspr. Widmung
Unzulässig ist Ausschluss lediglich verfassungsfeindlicher Parteien. (Vss ist nämlich in Art 21 GG Verfassungswidrigkeit)
Keine Bedeutung für BenutzungsA hat die 5% Klausel, nur für Parlament relevant, dass dessen Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt.
Vss für kommunalrechtlichen BenutzungA nicht gegeben, sonstige AGL
- Anspruch aus Art 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung.
= wenn die Verwaltung bereits in vergleichbaren Fällen Dritten zur Vfg gestellt hat, besteht ein A auf Zulassung gemäß der Vergabepraxis.
- Anspruch auf Sondernutzung
A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Sondernutzung
Gilt, wenn die Leistung grundrechtsrelevant ist.
Ansprüche auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen
I. § 70 GewO
1. vss des § 70 GewO
2. Ausschluss aus sachlichen Gründen (Abs. 3), insbs. Kapazitätsüberschreitung: A auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung
II. Aus KommunalR
1. Öffentliche Einrichtung
2. Einwohner der ortsansässigen Vereinigung
3. I.R.d geltenden Rechts
- gesetzt. Vorschriften
- Widmung
- Benutzungssatzung
- Kapazität - bei Kapazitätsüberschreitung –> A auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung
III. Art 3 I GG (iVm Selbstbindung der Verwaltung, Verwaltungspraxis), ggf. iVm Art 21 I 1 GG, § 5 I 1 ParteiG
IV. A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Sondernutzung
V. Ausnahmsweise: GR als Leistung- bzw. Teilhaberechte (zB Art 5 III, Art 8 I GG)
Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches: Verwaltungsrechtsweg
Zwei-Stufen-Theorie
ZulassungA öffentlich-rechtlich und verpflichtet einen Hoheitsträger als solchen, auch wenn Nutzung privatrechtlich ausgestaltet
gilt auch beim VerschaffungsA, wenn der Hoheitsträger die Einrichtung nicht selbst, sondern durch eine von ihm beherrschte jur. Person des PrivatR betreibt
Für Klagen gg. die private Betreibergesellschaft ist hingegen das Zivilgericht zuständig
Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Klageart
BenutzungsA = Verpflichtungsklage
VerschaffungsA = allg. Leistungsklage
Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Verschaffungsanspruch Beispiel-Formulierung
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) scheidet aus, da die Beklagte die Stadthalle als öffentliche Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern durch die beigeladene Stadthallen GmbH als selbstständige Rechtsträgerin. Die Klage ist daher - abweichend vom Antrag des Klägers - nicht auf Zulassung durch die Beklagte, sondern auf Einwirkung auf die Vergabeentscheidung der Beigeladenen gerichtet. Dieser sog. Verschaffungsanspruch betrifft das öffentlich-rechtliche Zulassungsverhältnis und ist als schlichtes Verwaltungshandeln durch allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwGO) durchzusetzen.
Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Konkurrentensituation
Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO)
Umstritten, ob zusätzlich zur Klage auf eigene Begünstigung auch eine AnfKL gg. die Begünstigung des Dritten zu erheben ist. (Konkurrentenverdrängungsklage)
teilweise (+), da die VerpflKL (auch als Bescheidklage) ins Leere geht, wenn keine freie Kapazität mehr vorhanden ist.
GgAnsicht: gilt nur bei uneingeschränkter Verpflichtungsklage. Klage auf Neubescheidung ist dagegen ausreichend, um die Behörde zur Korrektur der Vergabeentscheidung zu veranlassen.
Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Sonderfälle
keine konkrete Zulassung begehrt, sondern die generelle Zugangsberechtigung soll geklärt werden –> allg. FeststellungsKL § 43 I VwGO
Zulassung durch Zeitablauf erledigt + entsprechendes Feststellungsinteresse
–> FFKL § 114 I 4 VwGO
Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Eilverfahren
Antrag auf Erlass einer einstweiligen AO nach § 123 VwGO statthaft –> Erweiterung des Rechtskreises
Darf nicht zur Vorwegnahme der HS führe, da sie lediglich der vorläufigen Sicherung und Regelung dient.
Bei Zeitgebundenen Veranstaltungen, kann die Vorwegnahme aber ausnw. zulässig sein, wenn das R des Antragstellers sonst vereitelt oder unzumutbar erschwert würde.
Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Eilverfahren, Beispiel-Formulierung
Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Oktoberfest der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller ist Rechtsschutz durch Erlass einer RegelungsAO gem. § 123 I 2 VwGO zu gewähren, da die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Denn der Antragsteller hat die tatsächlichen Vss für einen AO-Anspruch und einen AO-Grund glaubhaft gemacht.
Dem Antragsteller dürfte in der Hauptsache ein A auf Zulassung nach § .. zustehen. Bei dem Oktoberfest handelt es sich aufgrund der Satzung der Gemeinde .. vom .. um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist als Gewerbetreibender auch anspruchsberechtigt …
Der Antragsteller hat ferner einen AOgrund glaubhaft gemacht. Da die Veranstaltung bereits in zwei Wochen stattfinden soll, würde sich sein Begehren kurzfristig durch Zeitablauf erledigen. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist unzumutbar. Denn …
Dem Erlass der einstweiligen AO steht auch nicht das verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt wegen der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 S. 1 GG, wenn dem Antragsteller schwere, unzumutbare und nicht anders anwendbare Nachteile drohen. Diese Vss ist hier erfüllt. Allein die Möglichkeit der Kontrolle der Auswahlentscheidung durch FFKL § 113 I 4 VwGO oder i.R.e Schauprozesses (zB nach Art 34 GG, §839 BGB) reicht für einen effektiven Rechtsschutz iS.d Art 9 Abs. 4 GG nicht aus. Denn das durch art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Antragsteller auf Ausübung seines Berufs als Marktbeschicker oder Teilnahme an einer korrekten Bewerberauswahl würde Leerlaufen, wenn nicht die von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG geforderte inhaltliche Überprüfung derVergabeentscheidung durch ein Gericht stattgefunden hätte..
Kommunalverfassungstreit: Bedeutung von Innenrechtsstreitigkeiten
Kommunalverfassungsstreit
- Streitigkeiten zwischen Organen (zB Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter und Rat) oder Organteilen einer kommunalen Körperschaft (Ratsfraktionen gegeneinander)
- über die RMK einer Maßnahme, deren Rechtswirkung sich auf die Beziehung innerhalb der Körperschaft beschränken
Bsp: Klage eines Ratsmitglieds gegen den Rat, weil dieser ihn wegen angeblicher Befangenheit ausgeschlossen hat; Klage eines Ratsmitglieds gg. den Bürgermeister, weil dieser einen Ordnungsruf gg. ihn ausgesprochen hat; Klage einer Fraktion gg den Rat auf mehr Redezeit
In der Klausur: Ein Schwerpunkt bereits auf der Zulässigkeit der Klage.
in materieller Hinsicht geht es meistens um Vorschriften der GO zur Beschlussfassung oder zum Ordnung des Bürgermeisters