Kommunalrecht Flashcards

1
Q

Kommunalrechtlicher Benutzungsanspruch, Schema

A
  1. Öffentliche Einrichtung der Gemeinde
    - (benutzbare) Einrichtung
    - der Gemeinde
    - öffentlich durch Widmung
  2. Einwohner oder ortsansässige juristische Person oder Personenvereinigung
  3. Im Rahmen des geltenden Rechts/ der gesetzlichen Vorschriften
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2
Q

Öffentliche Einrichtung

A

ist jeder Gegenstand (auch: Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln), den die Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhält und durch Widmung benutzbar ist.

Einrichtung = jeder benutzbare Gegenstand. (zB Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Stadthalle, Theater, Museum, Weihnachtsmärkte, Obdachlosenunterkunft, städtische Homepage, für Werbeanzeigen geöffnetes Amtsblatt)
(-) Sachen im Gemeingebrauch (zB Straßen)

gemeindliche Einrichtung (+), wenn Gemeinde zu den für die Benutzung wesentlichen Entscheidungen befugt ist. Auch wenn sie die Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern durch einen selbstständigen Rechtsträger, aber einen bestimmenden Einfluss auf die Vergabeentscheidung hat. (Mehrheitsgesellschafter/vertragl. Bindung)

Öffentlich wird die Einrichtung durch Widmung. = die Erklärung des zuständigen Verwaltungsorgans, wonach die Einrichtung von der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis genutzt werden darf. Widmung kann ausdrücklich (Satzung,VA,Ratsbeschluss) erfolgen. Kein A auf Widmungserweiterung!

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3
Q

A auf kommunalrechtliche Benutzung, wem steht dieser zu?

A

grds nur Einwohnern der Gemeinde nzw. ortsansässigen juristischen Personen und (nichtrechtsfähigen) Personenvereinigungen.

ortsfremde (-), aber aus der Selbstbindung der Verwaltung kann sich ergeben, dass sie auch Ortsfremden zur Vfg gestellt wird, wenn dies ständiger Verwaltungspraxis entspricht.

Gleiches gilt für nicht ortsansässige Parteiverbände. Allenfalls A aus § 5 I 1 ParteiG iVm Art. 3 I, 21 I GG.

ortsansässige Parteien auch dann nA, wenn die Veranstaltung überörtlichen Charakter hat (zB Landesparteitag) A-Steller muss ortsansässig sein, Teilnehmer nicht.
Widmung darf allerdings zulässigerweise auf örtliche Veranstaltungen beschränkt werden.

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4
Q

Benutzungsanspruch im Rahmen des geltenden Rechts

A

Einschränkungen inbs. aus gesetzlichen Vorschriften und der Widmung

bei Gesetz. Vorschriften:
- v.a bei Gefahren für die öfftl Sicherheit.
Allerdings muss der Veranstalter für die Gefahr verantwortlich sein!
(bsp. konkrete Ausschreitungen vom Veranstalter selbst, den Gästen, o. Fall des polizeilichen Notstands) Ablehnung ist aber letztes Mittel, Polizei har vorerst für Aufrechterhaltung zu sorgen.
- Benutzungssatzung

Widmung:
Der Einzelne hat keinen A darauf, dass Gemeinde öfftl. Einrichtungen schafft oder aufrechterhält.
Umfang der Widmung kann durch abweichende Vergabepraxis erweitert werden!
–> Dann A wegen Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG

Widmungsbeschränkung muss ihrerseits rm sein. = Kein Verstoß gg. höherrangiges Recht, insbs nicht willkürlich oder unangemessen.
Nachträgliche Widmungsbeschränkung ist möglich. Es kann dadurch aber kein bereits bestehender Benutzung versagt werden.

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5
Q

Rechtsfolge des Benutzungsanspruchs

A
  • Grds gebundener A auf Benutzung
  • wenn Gemeinde die Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern durch von ihr beherrschte selbstständige jur. Person –> VerschaffungsA

Grenze: Kapazität der Einrichtung
–> A auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung

Auswahlkriterien durch den Rat festzulegen, vorher bekannt zu machen und dokumentieren des Auswahlvorgangs
zulässig u.a: Prioritätsprinzip, Zuverlässigkeit des Bewerbers, Attraktivität und Bekanntheit des Angebots, rollierendes System oder Losverfahren.

Ermessensfehler, wenn Neubewerber keine Chance auf zeitnahe Zulassung haben.

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6
Q

Beispielformulierung Kapazitäten der Einrichtung erschöpft

A

Die Vss des § .. sind zwar erfüllt. Bei der städtischen Werbefläche handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde und der Kläger ist als Einwohner der Gemeinde auch anspruchsberechtigt. Abweichend vom Wortlaut des § .. besteht jedoch dann kein Anspruch auf Benutzung, wenn die Kapazität erschöpft ist. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Erweiterung der Einrichtung. Vielmehr wandelt sich in diesem Fall der Bentzungsanspruch um in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Auswahlentscheidung der Beklagten weist keine Ermessensfehler auf, insbesondere ist es sachgerecht die Anträge nach ihrem zeitlichen Eingang (sog. Prioritätsprinzip) zu bescheiden ..

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7
Q

AGL § 70 I GewO

A

Anders als beim kommunalrechtlichen Benutzungsanspruch ist im Rahmes des § 70 III GewO die Ortsansässigkeit kein zulässiges Kriterium. Es steht im Widerspruch zur Marktfreiheit.
Bei grenzüberschreitendes SV: Ermessensentscheidung darf nicht gg. AEVU verstoßen

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8
Q

Anspruch auf Gleichbehandlung (Partei will Zugang zu öffentlicher Einrichtung)

A

§ 5 ParteiG, keine selbstständige AGL, sondern regelt nur einen Verteilungsmaßstab für anderweitig begründete Ansprüche, zB Gleichbehandlung Art. 3 I GG i.V.m der Verwaltungspraxis, sowie A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

AGL = § 5 ParteiG iVm Art. 3 I, Art 21. I GG

A auf Gleichbehandlung nur i.R.d Widmung (= kein A auf Benutzung schulischer Einrichtungen für politische Veranstaltung) ohne entspr. Widmung

Unzulässig ist Ausschluss lediglich verfassungsfeindlicher Parteien. (Vss ist nämlich in Art 21 GG Verfassungswidrigkeit)
Keine Bedeutung für BenutzungsA hat die 5% Klausel, nur für Parlament relevant, dass dessen Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt.

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9
Q

Vss für kommunalrechtlichen BenutzungA nicht gegeben, sonstige AGL

A
  • Anspruch aus Art 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung.

= wenn die Verwaltung bereits in vergleichbaren Fällen Dritten zur Vfg gestellt hat, besteht ein A auf Zulassung gemäß der Vergabepraxis.

  • Anspruch auf Sondernutzung
    A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Sondernutzung
    Gilt, wenn die Leistung grundrechtsrelevant ist.
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10
Q

Ansprüche auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen

A

I. § 70 GewO
1. vss des § 70 GewO
2. Ausschluss aus sachlichen Gründen (Abs. 3), insbs. Kapazitätsüberschreitung: A auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung

II. Aus KommunalR
1. Öffentliche Einrichtung
2. Einwohner der ortsansässigen Vereinigung
3. I.R.d geltenden Rechts
- gesetzt. Vorschriften
- Widmung
- Benutzungssatzung
- Kapazität - bei Kapazitätsüberschreitung –> A auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung

III. Art 3 I GG (iVm Selbstbindung der Verwaltung, Verwaltungspraxis), ggf. iVm Art 21 I 1 GG, § 5 I 1 ParteiG

IV. A auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Sondernutzung

V. Ausnahmsweise: GR als Leistung- bzw. Teilhaberechte (zB Art 5 III, Art 8 I GG)

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11
Q

Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches: Verwaltungsrechtsweg

A

Zwei-Stufen-Theorie
ZulassungA öffentlich-rechtlich und verpflichtet einen Hoheitsträger als solchen, auch wenn Nutzung privatrechtlich ausgestaltet

gilt auch beim VerschaffungsA, wenn der Hoheitsträger die Einrichtung nicht selbst, sondern durch eine von ihm beherrschte jur. Person des PrivatR betreibt

Für Klagen gg. die private Betreibergesellschaft ist hingegen das Zivilgericht zuständig

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12
Q

Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Klageart

A

BenutzungsA = Verpflichtungsklage
VerschaffungsA = allg. Leistungsklage

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13
Q

Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Verschaffungsanspruch Beispiel-Formulierung

A

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) scheidet aus, da die Beklagte die Stadthalle als öffentliche Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern durch die beigeladene Stadthallen GmbH als selbstständige Rechtsträgerin. Die Klage ist daher - abweichend vom Antrag des Klägers - nicht auf Zulassung durch die Beklagte, sondern auf Einwirkung auf die Vergabeentscheidung der Beigeladenen gerichtet. Dieser sog. Verschaffungsanspruch betrifft das öffentlich-rechtliche Zulassungsverhältnis und ist als schlichtes Verwaltungshandeln durch allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwGO) durchzusetzen.

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14
Q

Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Konkurrentensituation

A

Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO)

Umstritten, ob zusätzlich zur Klage auf eigene Begünstigung auch eine AnfKL gg. die Begünstigung des Dritten zu erheben ist. (Konkurrentenverdrängungsklage)
teilweise (+), da die VerpflKL (auch als Bescheidklage) ins Leere geht, wenn keine freie Kapazität mehr vorhanden ist.
GgAnsicht: gilt nur bei uneingeschränkter Verpflichtungsklage. Klage auf Neubescheidung ist dagegen ausreichend, um die Behörde zur Korrektur der Vergabeentscheidung zu veranlassen.

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15
Q

Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Sonderfälle

A

keine konkrete Zulassung begehrt, sondern die generelle Zugangsberechtigung soll geklärt werden –> allg. FeststellungsKL § 43 I VwGO

Zulassung durch Zeitablauf erledigt + entsprechendes Feststellungsinteresse
–> FFKL § 114 I 4 VwGO

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16
Q

Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Eilverfahren

A

Antrag auf Erlass einer einstweiligen AO nach § 123 VwGO statthaft –> Erweiterung des Rechtskreises

Darf nicht zur Vorwegnahme der HS führe, da sie lediglich der vorläufigen Sicherung und Regelung dient.
Bei Zeitgebundenen Veranstaltungen, kann die Vorwegnahme aber ausnw. zulässig sein, wenn das R des Antragstellers sonst vereitelt oder unzumutbar erschwert würde.

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17
Q

Prozessuale Durchsetzung des Benutzungsanspruches, Eilverfahren, Beispiel-Formulierung

A

Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Oktoberfest der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller ist Rechtsschutz durch Erlass einer RegelungsAO gem. § 123 I 2 VwGO zu gewähren, da die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Denn der Antragsteller hat die tatsächlichen Vss für einen AO-Anspruch und einen AO-Grund glaubhaft gemacht.

Dem Antragsteller dürfte in der Hauptsache ein A auf Zulassung nach § .. zustehen. Bei dem Oktoberfest handelt es sich aufgrund der Satzung der Gemeinde .. vom .. um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist als Gewerbetreibender auch anspruchsberechtigt …

Der Antragsteller hat ferner einen AOgrund glaubhaft gemacht. Da die Veranstaltung bereits in zwei Wochen stattfinden soll, würde sich sein Begehren kurzfristig durch Zeitablauf erledigen. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist unzumutbar. Denn …

Dem Erlass der einstweiligen AO steht auch nicht das verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt wegen der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 S. 1 GG, wenn dem Antragsteller schwere, unzumutbare und nicht anders anwendbare Nachteile drohen. Diese Vss ist hier erfüllt. Allein die Möglichkeit der Kontrolle der Auswahlentscheidung durch FFKL § 113 I 4 VwGO oder i.R.e Schauprozesses (zB nach Art 34 GG, §839 BGB) reicht für einen effektiven Rechtsschutz iS.d Art 9 Abs. 4 GG nicht aus. Denn das durch art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Antragsteller auf Ausübung seines Berufs als Marktbeschicker oder Teilnahme an einer korrekten Bewerberauswahl würde Leerlaufen, wenn nicht die von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG geforderte inhaltliche Überprüfung derVergabeentscheidung durch ein Gericht stattgefunden hätte..

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18
Q

Kommunalverfassungstreit: Bedeutung von Innenrechtsstreitigkeiten

A

Kommunalverfassungsstreit
- Streitigkeiten zwischen Organen (zB Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter und Rat) oder Organteilen einer kommunalen Körperschaft (Ratsfraktionen gegeneinander)
- über die RMK einer Maßnahme, deren Rechtswirkung sich auf die Beziehung innerhalb der Körperschaft beschränken

Bsp: Klage eines Ratsmitglieds gegen den Rat, weil dieser ihn wegen angeblicher Befangenheit ausgeschlossen hat; Klage eines Ratsmitglieds gg. den Bürgermeister, weil dieser einen Ordnungsruf gg. ihn ausgesprochen hat; Klage einer Fraktion gg den Rat auf mehr Redezeit

In der Klausur: Ein Schwerpunkt bereits auf der Zulässigkeit der Klage.
in materieller Hinsicht geht es meistens um Vorschriften der GO zur Beschlussfassung oder zum Ordnung des Bürgermeisters

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19
Q

Zulässigkeit eines Kummunalverfassungsstreitverfahrens, Verwaltungsrechtsweg

A

VwRw nach § 40 I 1 VwGO eröffnet, weil es auch innerhalb einer juristischen Person Rechtsbeziehungen und damit (klärungsbedürftige) Rechtsstreitigkeiten gibt.

20
Q

Zulässigkeit eines Kummunalverfassungsstreitverfahrens, Klageart

A

i.d.R allg. Feststellungsklage, die auch (organschaftliche (Innen-)Rechtsverhältnisse erfasst.
zB Feststellung, dass Rats- oder Ausschlussbeschluss rw ist; dass die Ordnungsmaßnahme des Bürgermeisters rw war.
Nicht: Klage gg Gemeinde selbst, oder auf Kostenerstattung eines Ratsmitgliedes

wenn konkrete Handlung, Duldung o Unterlassen begehrt: allg Leistungsklage
Bsp: Klage auf Akteneinsicht o Auskunft, A einer Fraktion auf Aufnahme eines Punktes auf die Tagesordnung

Anfechtungsklage (-), denn Maßnahmen haben keine Außenwirkung

Auf keinen Fall historische Streitigkeiten beim Rechtsweg oder der Klageart aufmachen

21
Q

Zulässigkeit eines Kummunalverfassungsstreitverfahrens, Klagebefugnis

A

Es geht nicht um die Durchsetzung subjektiver Rechte eines Bürgers, sondern um die besonders geschützten Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Organs = “wehrfähige Innenrechtsposition”

Aus den Mitgliedschaftsrechten folgt ein R der Ratsmitglieder auf ungestörte Mandatsausübung.
Bei rw Beeinträchtigungen –> innenorganisatorischer StörungsbeseitigungsA

Störung innerhalb Ratssitzung: Bürgermeister wahrt Ordnung mit seinem Recht.
Störung von außen: muss der Bürgermeister mit dem Hausrecht begegnen (VA/Außenwirkung)

22
Q

innenorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch, Beispiele und Gegenbeispiele

A

(-) Befangenheit: Mitwirkung eines möglw. Befangenen begründet für andere Ratsmitglieder kein Abwehrrecht. Mitwirkungsverbot allein öffentliches Interesse

(+) Öffentlichkeit: subj. R der Ratsmitglieder auf Wahrung der Öffentlichkeit der Ratssitzung (Kontrollfunktion); Presse zwar bevorzugt, aber es müssen ausreichend Plätze für die Allgemeinheit vorhanden sein. verstoß –> Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse (Art. 28 I 1 iVm Art 20 I GG).

(-) Fremde Mitgliedsrechte: jeder kann sich nur auf eigene R, nicht die anderer Organe oder Organteile berufen. (Ratsmitglied hat keine Rechte des Rates; Fraktion keine Rechte ihrer Mitglieder, etc)

(-) materielles Recht: wenn diesen keine organschaftliche Bedeutung zukommt (BauGB beim Beschluss über Bebauungsplan), dann keine wehrfähigen Rechte.

(-) Grundrechte: Ratmitglieder sind nicht als Grundrechtsträger betroffen, sondern in ihrer Eigenschaft als Teil des Grundrechtsverpflichteten Staates.

23
Q

Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens, Beispielformulierung Klagebefugnis

A

Der Kläger ist auch klagebefugt. Denn er hat gg. den Beklagten als Inhaber des Ordnung- und Hausrechts i.R.d Ratssitzung nach § … GO einen damit korrespondierenden innerorganisatorischen Störungsbeseitigungsanspruch. Der Kläger kann sich sich in seiner Funktion als Ratsmitglied zwar nicht auf GR berufen, da GR Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind. Demgemäß nimmt das Ratsmitglied nicht seine FreiheitsR ggü. dem Staat, sondern organschaftliche Befugnisse in A, die ihm als Teil des Rates als Gemeindeorgan zustehen. Insbs. haben Ratsmitglieder ein Recht auf ungestörte Mandatausübung, das hier möglicherweise verletzt ist ..

24
Q

Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens, Klagegegner

A

nicht die Gemeinde, sondern der sachliche Streitgegner, also das Organ/ der Organteil, dem ggü beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll.

Zu unterscheiden von kostenrechtl. Konsequenzen. Entstandene Kosten sind grds. von der Gemeinde zu tragen. (Erstattung-/FreistellungsA). Folt aus seiner Organstellung. Gemeint ist nur der materielle Kostenerstattung, nicht der prozessuale Kostenausspruch nach § 154 VwGO.

25
Q

Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens, Beteiligtenfähigkeit

A

analog § 61 Nr. 2 VwGO: Funktion als Organ/-teil

Prozessfähigkeit § 62 III VwGO, Organ wird durch Organwalter vertreten.

26
Q

Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens, Rechtsschutzbedürfnis

A

Grundsatz der Organtreue

Dem Streitgegner ist i.d.R dazu gehalten dem Streitgegner Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben.

27
Q

Begründetheit des Kommunalverfassungsstreitverfahrens

A

kein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren
Verfahren dient nur der Durchsetzung der subj. Mitgliedschafts-/organrechte

Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht.
bzw.
die gerügte Maßnahme rw ist und das Mitgliedschaft/-OrganR des Klägers verletzt.

28
Q

Kommunalverfassungsstreitverfahren, Schema

A

A. Zulässigkeit der Klage
I. VwRw
1. Öfftl.-rechtl. Norm streitentscheidend, auch bei Innenrechtsstreitigkeiten
2. Kommunalverfassung = nichtverfassungsrechtlicher Art

II. Klageart
1. AnfKl (-) mangels Außenwirkung kein VA
2. LeistungsKL, wenn auf Tun, Dulden, oder Unterlassen (insbs innenorganisatorischer StörungsbeseitigungsA)
3. id.R Feststellungsklage: (Innen-)Rechtsverhältnis ausreichend. Keine Subsidiaritätsprinzip

III. Besondere SachurteilsVss
1. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO: Mitgliedschaft möglw. verletzt
2. Bei FKL zusätzlich: Feststellungsinteresse
3. Klagegegner: Nicht die Gemeinde, sondern der “sachliche Streitgegner” (das Organ)

IV. Allg. SachurteilsVss
1. RSB: Kein Verstoß gg. Organtreue (Selbstkorrektur)
2. Beteiligtenfähigkeit
a) Kollegialorgane, § 61 Nr. 2 VwGO
b) Einzelorgan/Organteile: § 61 Nr. 2 VwGO analog
3. Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO analog

B. Begründetheit
(+), wenn Maßhnahe organschaftliche rechte des Klägers verletzt bzw. der geltend gemachte A besteht.

29
Q

Kommunalaufsichtliche Maßnahmen

A

i.d.R Beanstandung oder Aufhebung von Ratsbeschlüssen o. eine AO oder Ersatzvornahme durch die (rechts-)Aufsichtsbehörde

Wenn Fachaufsicht im übertragenen Wirkungskreis (zB Bauaufsicht, StraßenverkehrsR) dann ist zu beachten, dass die Kommune eine staatliche Aufgabe erfüllt und nicht in ihrem Selbstverwaltung R berührt sein kann. (idR keine Klagebefugnis)

30
Q

Kommunalaufsichtliche Maßnahmen, Beanstandung und Aufhebung von Entscheidungen der Gemeinde, Formulierungsbeispiel Tenor

A

§ 173 ff. NKomVG

der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde .. vom .. wird beanstandet.

Der Gemeinde wird aufgegeben, den vorstehenden Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Vfg aufzuheben.

Sollte die Gemeinde dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, wird das Landratsamt den beanstandeten Beschluss an deren Stelle und auf deren Kosten selbst aufheben.

Die sofortige Vollziehung dieser Vfg wird angeordnet.

Begründung:

Der beanstandete Ratsbeschluss ist rw. Der Gemeinde fehlt es anders Zuständigkeit für die getroffene Regelung. Art 28 Abs. 2 S. 1 GG beschränkt die Zuständigkeit der Gemeinde auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, gewährt der Gemeinde also nur ein kommunalpolitisches, aber kein allgemeinpolitisches Mandat, insbs in Fragen, die nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung dem Bund zugeordnet sind. Etwas anderes gilt nur, wenn sich eine konkrete Maßnahme auf das eigene Gemeindegebiet bezieht. Daran fehlt es hier.

31
Q

Kommunalaufsichtliche Maßnahmen, Materielle Vss

A

Materiell muss die zugrundeliegende Maßnahme der Gemeinde gg. geltendes Recht verstoßen = rw sein.

Es ist dann inzident die RMK des zugrundeliegenden Beschlusses bzw. der AO zu prüfen

Schwerpunkt der Klausur i.d.R nicht in kommunalrechtlicher Natur, sondern im allg. und bes. VerwaltungR (RMK einer Satzung nach dem BauGB o. VA nach Spezialgesetz oder VwVfG)

32
Q

Kommunalaufsichtliche Maßnahmen, Schema für die RMK eines Ratsbeschlusss

A

I. Formelle RMK

  1. Zuständigkeit
    a) Verbandskompetenz der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, LVerf, GO)
    b) Organkompetenz des Rates nach GO
  2. Verfahren
    a) Nach Spezialgesetz (zB §§ 3,4 BauGB)
    b) Nach GO (zB Einberufung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, Mitwirkungsverbote)

II. Materielle RMK
1. Vss nach Spezialgesetz
2. Kein Verstoß gg. höherrangiges Recht (insbs. GG, NVerf, einfache Gesetze)
3. Allem. RMK-Anforderungen (insbs Bestimmtheit, VHMK)
4. bei Ermessen: Keine Ermessensfehler

33
Q

Kommunalaufsichtliche Maßnahmen, Forumlierungsbeispiel einer rechtmäßigen Aufhebung

A

Die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde .. vom .. ist rm. Die formellen Vss sind erfüllt, insbs. ist der Ratsbeschluss nach § .. GO zuvor ordnungsgemäß beanstandet worden. Materiell setzt die Aufhebung voraus, dass der zugrunde liegende Ratsbeschluss rw ist. Das ist hier der Fall, denn die Festsetzung eines Bolzplatzes nur für Mädchen ist in § 9 BauGB nicht vorgesehen. Die Vorschrift ist abschließend. Die Gemeinde hat kein Festsetzungserfindungsrecht. ..

34
Q

Kommunalaufsichtliche Maßnahmen, Anordnung und Ersatzvornahme

A

§ 174 NKomVG bei rw Unterlassen

Beanstandung und Aufhebung greifen bei rw Tun der Gemeinde;
AO und Ersatzvornahme greifen bei rw unterlassen.
Rw des Unterlassens inzident zu prüfen

Bsp: Erlass einer OrdnungsVfg o. einer Satzung durch die Aufsichtsbehörde, kommunalaufsichtlich angeordnete Auflösung einer Schule oder Kündigung eines Privatrechts. Vertrages, wenn eine Pflicht der Gemeinde zum Handeln besteht.

35
Q

Kommunalaufsichtliche Maßnahmen, Anordnung und Ersatzvornahme, Beispielformulierung

A

Die AO, den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf .. % anzuheben, ist rm. Denn die bisherige Satzungsregelung verstößt gegen § … Danach ist die Gemeinde verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Dagegen verstößt die Klägerin seit Jahren. Um einer totalen Verschuldung der Gemeinde vorzubeugen, durfte der Beklagte die AO treffen, den Hebesatz , den Hebesatz für die Gewerbesteuer rückwirkend anzuheben. Dies verstößt nicht gegen die Selbstverwaltungsgrantig der Gemeinde, denn …

36
Q

Kommunalaufsichtliche Maßnahmen, Prozessuale Durchsetzung

A

i.d.R Anfechtungsklage, da Vfg der Rechtsaufsicht in aller Regel VA.
Außenwirkung ergibt sich aus dem gezielten Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde.

Klagebefugnis ergibt sich aus einer möglichen Verletzung des SelbstverwaltungsR der Gemeinde.
Einzelne Organe sind nicht klagebefugt.

Vorverfahren erforderlich, wenn GO oder Landesrecht das anordnet.

37
Q

Definition Satzung

A

Satzungen sind öffentlich-rechtliche Vorschriften mit abstrakt-generellen Inhalt, die von einer Selbstverwaltungskörperschaft im Bereich ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen werden.

zB Satzungen der Gemeinde/-verbände, Hochschulen, IHK, Berufs- und Gewerbekammern

38
Q

RMK einer Satzung, Schema

A

I. EGL
II. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
a) Verbandskompetenz der Körperschaft
b) Organkompetenz des Beschlussorgans (zB Rates)
2. Verfahren
a) Ordnugnsgem. Ratsbeschluss nach NKomVG
b) Spezielle Verfahrensvorschriften (zB §§ 3 ff. BauGB)
3. Form (zB nach NKomVG, Spezialagesetz)
4. Ggf. Genehmigung der Aufsichtsbehörde
5. Ordnungsgemäße Ausfertigung und Bekanntmachung
III. Materielle RMK
1. TB Vss der EGL
2. Kein Verstoß gg. höherrangiges (Bundes- oder Landes)-Recht
3. Bei Ermessen: Keine Ermessensfehler

39
Q

Anschluss- und Benutzungszwang

A

§ 13 NKomVG
- Anschlusszwang ist grundstücksbezogen
- Der Benutzungszwang personenbezogen

nur wenn dringendes öffentliches Bedürfnis besteht
(+), wenn vernünftige gründe des Gemeinwohls dafür sprechen.

stellt i.d.R eine vhmige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums iSd Art 14 I 2 GG dar, auch wenn dadurch eigene Anlagen entwertet werden.
Aus wichtigem Grund kann Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden, wenn das Interesse des Grundstückseigentümers das öffentliche Interesse überwiegt.

40
Q

Wirtschaftliche Betätigung

A

In der Klasuur typischerweise eingebunden in die Klage eines privaten Konkurrenten, der gg. die Gemeine einen UnterlassungserklärungA geltend macht.

§ 136 NVwVfG
öffentlicher Zweck = Gemeindewohlinteresse, nicht nur Einnahmeerzielung; grds gilt das Prinzip des Steuerstaats.

41
Q

Unterlassungsansprüche bei wirtschaftlicher Betätigung nach § 136 NKomVG

A
  • Vorschriften der GO bzw. LKrO
  • Grundrechte
    Art 14 I GG
    Art 12 I GG
    Art 3 I GG
  • § 8 I UWG
42
Q

Zulässigkeit der Konkurrentenklage

A

I. Eröffnung des VwRw, nur soweit es um die Zulässigkeit der Betätigung als solche geht. (Also das “ob”)
Streitigkeiten über Art und Weise des Wettbewerbsverhaltens sind privatrechtlich –> § 13 GVG Zivilgerichte zuständig
= 2-Stufen-Theorie

II. Klageart: Allg. Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage
es sei denn die Gemeinde eist lediglich an der Betreibergesellschaft beteiligt, dann ist die Klage auf ein positives Tun gerichtet, nämlich die Einwirkung der Gemeinde, den Betrieb zu unterlassen.

III. Klagebefugnis: Hinweis auf mögl GR-Verletzung
Bei Nachbargemeinde Art 28 I GG

umstrittener drittschützender Charakter der kommunalrechte. Vorschriften sollte erst in Begründetheit erörtert werden

43
Q

Begründetheit der Konkurrentenklage

A

Die Klage ist begründet, wenn der private Konkurrent / die benachbarte Kommune einen Unterlassungsanspruch hat.

A kann sich nur erheben, wenn sie drittschützenden Charakter haben.
primärer Schutzzweck: Kommune vor wirtschaftlichen Risiken schützen
Andererseits machen Landesrechtliche Normen deutlich, dass Gemeinde nur subsidiär tätig werden darf. In Nds ist Drittschutz in § 136 I Nr. 3 NKomVG ausdrücklich geregelt.

Der private Konkurrent hat einen Unterlassung, soweit die Betätigung rw ist.

44
Q

Unterlassung gegen wirtschaftliche Betätigung der Kommune, auch aus Grundrechten, aus welchen und weshalb

A

Art. 14 I GG: schützt nicht etwaige Erwerbschancen. Etwas anderes gilt, wenn Hoheitsträger unzulässige Monopolstellung hat.

Art 12 I GG: private wirtschaftliche Betätigung wird unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt (Verdrängungs- Auszehrungswettbewerb). Dieser Ausnahmefall liegt i.d.R nicht vor.

Art 3 I GG: schützt nur vor willkürlichen hoheitlichen Maßnahmen. Daran fehlt es wenn die Gemeinde in Erfüllung öfftl. Aufgaben tätig wird.

45
Q

Neutralitätspflichten: Zuwendungen an Ratsfraktion

A

Zuwendungen an Ratsfraktionen, § 57 NKomVG, (Geld,Personal, Räume) stehen in Art und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen, das an Art. 3 GG gebunden ist. Eine Abstufung nach Fraktionsgröße ist erlaubt.

gilt auch, wenn die Zuwendungen durch Satzung geregelt ist.
TeilhabeA, der am verfassungsrechtlichl. Willkürverbot und am allg. Gleichheitssatz als Grundsatz der Chancengleichheit zu messen ist.

es ist rw, wenn die Zuwendungskriterien so abgefasst werden, dass faktisch nur die missliebige Fraktion leer ausgeht.