Wichtige Paragraphen reverse Flashcards
Vereinbarungen, die bestimmten Ing. oder A. voraussetzen sind unwirksam
§ 2 IngALG
Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, der Regelungen enthält, wonach eine Partei steuerliche Pflichten nicht erfüllt
§1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
- Auslegung einer Willenserklärung
wirklichen Willen erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften
§ 133 BGB
- Gesetzliches Verbot
Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt
§134 BGB
Vertragsschluss durch zwei korrespondierende Willenserklärungen (Angebot + Annahme)
§§ 145 ff. BGB
- Verspätete und abändernde Annahme
(1) verspätete Annahme = neuer Antrag.
(2) Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen = Ablehnung + neuer Antrag
§ 150 BGB
- Mitverschulden
- > Verpflichtung zum Ersatz (Umfang abhängig von den Umständen)
§ 254 BGB
- Leistungszeit
keine Zeit für Leistung bestimmt
-> Leistung ist sofort geschuldet
Fristen sollten möglich einzuhalten sein
§ 271 BGB
- Ausschluss der Leistungspflicht
subjektive Unmöglichkeit
-> keine Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzvornahme
§ 275 BGB
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- > Allgemeine Aufklärungspflicht des AN gegenüber AG vernachlässigt
- > Anspruch auf Schadensersatz
§ 280 BGB
- Verzug des Schuldners
bei Kalender-/Ereignisfrist oder nach Mahnung
→ Vertragsstrafe
§ 286 BGB
- Leistungshindernis bei Vertragsschluss
falls Schuldner Leistung nach § 275 BGB verweigert, gilt trotzdem noch der Vertrag
-> Forderungen nach Schadensersatz und Mängelansprüche bleiben bestehen
Aber nur wenn Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat
§ 311a BGB
§ 305c BGB
- Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Überraschende Klauseln in AGBs werden nicht Vertragsbestandteil
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
- Inhaltskontrolle
Bestimmungen in AGBs gegen Treu und Glauben unwirksam
falls VOB/B verändert wurde
→ Inhaltskontrolle
§ 307 BGB
- Störung der Geschäftsgrundlage
Haben sich Umstände verändert oder hätte eine Partei Vertrag nicht geschlossen, wenn sie Veränderung vorausgesehen hätte
→ Anpassung des Vertrags verlangen
§ 313 BGB