Teil 1 Flashcards
Grundsatz der Vertragsfreiheit
- Vertragsparteien entscheiden frei, ob sie den Vertrag schließen und welche Rechtsfolgen dieser hat
- Gesetz beschränkt sich auf Leitplanken
- überwiegender Teil des Gesetzesrechts ist dispositiv (kann abgeändert werden)
- Vertragsgestaltung ist private Rechtsetzung. Vertragliche Regelungen haben vor Gericht keine andere Geltung als das Gesetz
Rechtsanwendung bei Verträgen
Zwingendes Gesetzesrecht → Vertrag → Dispositives Gesetzesrecht
Zustandekommen eines (Bau-)Vertrags
- kommt durch zwei inhaltlich entsprechende (korrespondierende) Willenserklärungen zu Stande: Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
- Vertrag bedarf grundsätzlich keiner Form, kann also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen werden
- Gesetz schreibt nur in Ausnahmefällen eine besondere Form vor
- Inhalt ergibt sich vorrangig aus dem Willen der Vertragsparteien
Rechtsfolgen des AGB-Rechts
- Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsgegenstand (§ 305c Abs. 1)
- Unklare Klauseln werden zu Lasten des Verwenders ausgelegt (§ 305c Abs. 2)
- Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1)
- Klauseln sind unwirksam, wenn sie gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1)
- Einzelne Klauselverbote für Verbraucherverträge (§§ 308, 309)
Definition Bausoll
Gesamtheit aller vertraglichen Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer
Enthalten die Vertragsgrundlagen Lücken bzw. widersprüchliche oder unwirksame Regelungen, dann muss das Bausoll durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden nach…
- Parteiwille
- Objektivem Empfängerhorizont
- Systematik
- Sinn und Zweck
- Funktionsfähigkeit
- Rangfolgeregelungen
- VOB/C und sonstige Normen
- Anerkannte Regeln der Technik
- Wortlaut
Arten von Änderungen
Das BGB unterscheidet ähnlich wie VOB/B zwischen
- „Änderungen des vereinbarten Werkerfolges“ (zusätzliche Leistung) Bsp.: weiterer Balkon
- „Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind“ (notwendige Änderungen) Bsp.: zusätzliche Bewehrung
Anordnungsrecht nach § 650b BGB
Begehren der Änderung, ggf. mit Vorlage von Planung
- > Angebotspflicht des AN, wenn Änderung zumutbar ist
- > Einigungsversuch der Parteien über Änderung und Vergütung
- > Ablauf von 30 Tagen
- > Einseitiges Anordnungsrecht des AG in Textform
Rechtsprechung zur vorkalkulatorischen Preisfortschreibung
Bei der Neufestlegung des Preises im Fall einer Änderung der Bauausführung
Vergleichsrechnung auf der Grundlage der für den Hauptauftrag maßgebenden, allgemein anerkannten Kalkulationsmethoden
-> Mehr-/ Minderkosten
Korbion‘sche Formel:
„Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“
Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt
- in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt
- wenn nichts anderes vereinbart ist – tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
VOB/B
- enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
- ist eine AGB und daher nur wirksam, soweit mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar
- muss vereinbart werden und gilt nicht kraft Gesetzes
- ergänzt das Bauvertragsrecht des BGB.
VOB/A
- regelt wie beschafft wir
- enthält 3 Abschnitte für Beschaffungen von Bauleistungen oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie für die Verteidigung
- ist für öffentliche Auftraggeber gesetzlich vorgegeben
- endet mit wirksamer Beauftragung – Zustandekommen eines Vertrages (Zuschlag).
VOB/C
- ist eine Allgemeine technische Vertragsbedingung für Bauleistungen, ATV
- ergänzt das Vertragsrecht der VOB/B, z.B. hinsichtlich der Abrechnung
- enthält Verweisungen auf einzelne DIN-Normen; ist der Rechtsnatur nach AGB
- gilt bei Vereinbarung der VOB/B über § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B