Teil 2 Flashcards
Verantwortlichkeiten während der Ausführung § 4 VOB/B - Rechte des AG
- Überwachung/Zutritt, Abs. 1 Nr. 2
- Einsicht/Auskünfte, Abs. 1 Nr. 2
- Anordnungen, Abs. 1 Nr. 3
- Entfernung vertragswidriger Stoffe, Abs. 6
- Auskunft über Nachunternehmer, Abs. 8
Verantwortlichkeiten während der Ausführung § 4 VOB/B - Rechte des AN
- Mehrkosten bei Erschwerung, Abs. 1 Nr. 4
- Leitung der Ausführung, Abs. 2 Nr. 1
- Mehrkosten bei Funden, Abs. 9
- Zustandsfeststellung, Abs. 10
Verantwortlichkeiten während der Ausführung § 4 VOB/B - Pflichten des AG
- Allgemeine Ordnung, Abs. 1 Nr. 1
- Genehmigungen, Abs. 1 Nr. 1
- Vertraulichkeit, Abs. 1 Nr. 2
- Verantwortung für Anordnungen, Abs. 3
- Überlassung Teile der BE, Abs. 4
Verantwortlichkeiten während der Ausführung § 4 VOB/B - Pflichten des AN
- Mitteilung Vertreter, Abs. 1 Nr. 3
- Bedenkenanmeldung, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
- Eigene Verantwortung, Abs. 2 Nr. 1
- Führung Arbeitnehmer, Abs. 2 Nr. 2
- Schutz der Leistung, Abs. 5
- Mängelbeseitigung, Abs. 7
- Eigenausführung, Abs. 8
- Anzeige von Funden, Abs. 9
Vertragsfristen
sind Ausführungsfristen, die im Vertrag als verbindliche Fristen bestimmt sind
Nichtvertragsfristen
sind z.B. Zwischentermine, die nicht als verbindliche Fristen bestimmt sind. Fristen im Bauzeitenplan sind ohne besondere vertragliche Regelung nicht Vertragsfristen
Beginn- und Fertigstellungsfrist
sind Fristen für den Baubeginn oder das Bauende; sofern sie im Vertrag genannt sind, sind sie in der Regel als Vertragsfristen auszulegen
Kalenderfrist
ist eine Frist, die ausschließlich nach dem Kalender bestimmt werden kann
Ereignisfrist
ist eine Frist, die an ein Ereignis anknüpft und danach nach dem Kalender bestimmt werden kann
Sonstige Fristen
sind nicht allein nach dem Kalender bestimmbar. Der Verzug setzt daher eine Mahnung voraus
Kalender- und Ereignisfristen können durch Behinderungen/Verschiebungen ihre Bestimmbarkeit nach dem Kalender verlieren (werden zu sonstigen Fristen)!
Verzug des AN - Voraussetzungen:
(1) Fällige Leistung, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (i.d.R. Vertragsfrist)
(2) Mahnung oder Ablauf einer Kalenderfrist oder Ereignisfrist (oder Mahnung sonst ausnahmsweise entbehrlich), § 286 Abs. 2 BGB
(3) Verschulden des AN, § 286 Abs. 4 BGB (mindestens Fahrlässigkeit, insb. keine Behinderung)
Verzug des AN - Rechtsfolgen
- Keine Fälligkeit von anknüpfenden Zahlungen
- Schadensersatz (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 6 VOB/B; § 280 Abs. 1 und 2 BGB)
- Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
- Recht zur Kündigung (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B)
Fälligkeit
bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger (Auftraggeber) die Leistung fordern kann
Mahnung
muss nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie kann entbehrlich sein (insb. bei Kalenderfrist, Ereignisfrist). Eine vor Fälligkeit ausgesprochene Mahnung ist unwirksam
Verzug
- begründet Ansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung
- Vertragsfristen können sowohl Fälligkeit als auch Verzug auslösen