Wichtige Paragraphen Flashcards

1
Q

§ 2 IngALG

A

Vereinbarungen, die bestimmten Ing. oder A. voraussetzen sind unwirksam

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2
Q

§1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

A

Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, der Regelungen enthält, wonach eine Partei steuerliche Pflichten nicht erfüllt

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3
Q

§ 133 BGB

A
  • Auslegung einer Willenserklärung

wirklichen Willen erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften

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4
Q

§134 BGB

A
  • Gesetzliches Verbot

Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt

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5
Q

§§ 145 ff. BGB

A

Vertragsschluss durch zwei korrespondierende Willenserklärungen (Angebot + Annahme)

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6
Q

§ 150 BGB

A
  • Verspätete und abändernde Annahme
    (1) verspätete Annahme = neuer Antrag.
    (2) Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen = Ablehnung + neuer Antrag
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7
Q

§ 254 BGB

A
  • Mitverschulden
  • > Verpflichtung zum Ersatz (Umfang abhängig von den Umständen)
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8
Q

§ 271 BGB

A
  • Leistungszeit

keine Zeit für Leistung bestimmt
-> Leistung ist sofort geschuldet
Fristen sollten möglich einzuhalten sein

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9
Q

§ 275 BGB

A
  • Ausschluss der Leistungspflicht

subjektive Unmöglichkeit
-> keine Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzvornahme

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10
Q

§ 280 BGB

A
  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
  • > Allgemeine Aufklärungspflicht des AN gegenüber AG vernachlässigt
  • > Anspruch auf Schadensersatz
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11
Q

§ 286 BGB

A
  • Verzug des Schuldners

bei Kalender-/Ereignisfrist oder nach Mahnung
→ Vertragsstrafe

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12
Q

§ 305c BGB

A
  • Überraschende und mehrdeutige Klauseln
    (1) Überraschende Klauseln in AGBs werden nicht Vertragsbestandteil
    (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
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13
Q

§ 307 BGB

A
  • Inhaltskontrolle
    (1) Bestimmungen in AGBs gegen Treu und Glauben unwirksam
    (2) Klauseln, die gegen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen, sind unwirksam

falls VOB/B verändert wurde
→ Inhaltskontrolle

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14
Q

§ 311a BGB

A
  • Leistungshindernis bei Vertragsschluss

falls Schuldner Leistung nach § 275 BGB verweigert, gilt trotzdem noch der Vertrag
-> Forderungen nach Schadensersatz und Mängelansprüche bleiben bestehen
Aber nur wenn Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat

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15
Q

§ 313 BGB

A
  • Störung der Geschäftsgrundlage

Haben sich Umstände verändert oder hätte eine Partei Vertrag nicht geschlossen, wenn sie Veränderung vorausgesehen hätte
→ Anpassung des Vertrags verlangen

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16
Q

§ 677 BGB

A
  • Geschäftsführung ohne Auftrag

Geschäft für einen anderen besorgen beauftragt oder berechtigt zu sein
→ Geschäft nach Interesse des Geschäftsherrn führen
mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen