Teil 3 Flashcards

1
Q

zufällige Mengenreduzierung auf Null

A

§ 2 Abs. 3 anwenden (Mindermeinung 8 Abs. 1)
-> Deckungsbeiträge

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2
Q

ausgesprochene Kündigung, wichtiger Grund fehlt

A

ist in eine freie Kündigung umzudeuten

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3
Q

Kündigungen sind bedingungsfeindlich

A

Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung darf nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden

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4
Q

Abb. Vergütung nach freier Teilkündigung VOB/B

A
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5
Q

Vergütung nach Kündigung aus wichtigem Grund

A
  • Volle Vergütung für bereits erbrachte Leistungen (§ 648a Abs. 5 BGB).
  • Keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.
  • Schadensersatzanspruch zu Gunsten des AG bei Kündigung durch den AG (insb. Mehrkosten durch Ersatzvornahme, Verzögerungsschäden)
  • Schadensersatzanspruch zu Gunsten des AN bei Kündigung durch den AN (insb. nicht abbaubare Kosten, entgangene Zuschläge)
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6
Q

Abnahme

A
  • AG bestätigt, dass Leistung vollständig und frei von wesentlichen Mängeln hergestellt
  • vertragliche Hauptleistungspflicht des AG.
  • erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung
  • Maßgebliche Vorschriften sind: § 12 VOB/B, § 640 BGB, § 650g BGB
  • An der Abnahme hängen zahlreiche wesentliche Rechtsfolgen…
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7
Q

Wirkungen der Abnahme BGB

A
  • Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch (§ 641 BGB).
  • Ende des Erfüllungsstadiums, Gewährleistungsrecht kommt zur Anwendung.
  • Der AN trägt bis zur Abnahme die Vergütungsgefahr. Er kann also keine Vergütung beanspruchen, wenn das Werk vor der Abnahme durch einen nicht vom AG zu vertretenden Umstand untergeht. (§§ 644, 645 BGB)
  • Die Beweislast für behauptete Mängel kehrt sich mit der Abnahme um, außer der AG behält sich den Mangel bei der Abnahme vor.
  • Es beginnt die Gewährleistungsfrist für Mängel (§ 634a Abs. 2 BGB).
  • Bei der Abnahme bekannte Mängel muss sich der AG vorbehalten, sonst verliert er das Recht auf Nacherfüllung und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB).
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8
Q

Formen der Abnahme

A
  • Abnahme durch formfreie, ausdrückliche Erklärung (§ 12 Abs. 1 VOB/B)
  • Förmliche Abnahme mit Abnahmeprotokoll (§ 12 Abs. 4 VOB/B)
  • Konkludente Abnahme: Auslegung des Verhaltens des AG als Billigung der Werkleistung und Erklärung der Abnahme.
  • Fiktive Abnahme: Die Rechtsfolgen der Abnahme treten durch eine gesetzliche oder vertragliche Regelung ein, etwa…
  • …durch Fristablauf (§ 640 Abs. 2 BGB)
  • …durch Mitteilung der Fertigstellung (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B)
  • …durch Inbenutzungnahme (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B)
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9
Q

Mängelansprüche Regelungen

A
  1. Nacherfüllungsanspruch nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B
  2. Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 632a Abs. 1 Satz 2, 641 Abs. 3 BGB (in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, sog. Druckzuschlag)
  3. Selbstvornahme nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung (auf Kosten des AN), § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B
  4. Kostenvorschussanspruch des AG nach § 637 Abs. 3 BGB
  5. Minderungsrecht des AG, § 13 Abs. 6 VOB/B6. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers:
    •Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Anlass eines Mangels, § 13 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B.
    •Schadensersatz wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Mängel, § 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B.
    •Schadensersatz wegen Mängel an der baulichen Anlage infolge wesentlicher Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und auf ein Verschulden des AN zurückzuführen sind, § 13 Abs. 7 Nr. 3, Satz 1 VOB/B.
    •§ 13 Abs. 7 Nr. 3, Satz 2: ein darüber hinausgehender Schadensersatz bei: - Verstößen gegen anerkannte Regeln der Technik, - Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder - Haftpflichtdeckung.
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10
Q

Schluss mit fiktiven Mangelkosten

A
  • Verlangt der AG statt der Mangelbeseitigung einen finanziellen Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB), kann er die Höhe des Schadensersatzes nicht mehr nach den Kosten berechnen, die für die tatsächlich nicht mehr gewollte Beseitigung des Mangels erforderlich wären (sog. fiktive Mängelbeseitigungskosten oder Abrechnung „nach Gutachten“).
  • Stattdessen richtet sich der Schadensersatzanspruch nach dem eingetretenen Wertverlust der Immobilie.
  • Der AG kann jedoch alternativ den Kostenvorschuss für eine tatsächlich durchzuführende Mängelbeseitigung verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB).
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11
Q

Abnahme weitere Besonderheiten

A
  • Nur wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme (§ 12 Abs. 3 VOB/B, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Teilabnahmen können nur gefordert werden, wenn dies gesondert geregelt ist, wie nach § 12 Abs. 2 VOB/B, § 650s BGB.
  • Die Abnahme kann unter einer aufschiebenden Bedingung erklärt werden.
  • Die Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B ist keine Abnahme.
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