vrac Flashcards
Anwendbarkeit der Regeln über Willenserklärungen aus den §§104 ff BGB
NUR für die dingliche Einigung
bei der Übergabe handelt es sich um einen reinen tatsächlichen Akt. Regeln der §854ff BGB müssen geprüft werden!
Wiederholung: Voraussetzungen der Stellvertretung
Vertreter muss 1) eine auf das dingliche Geschäft gerichtete Willenserklärung abgeben und 2) sich mit dieser Erklärung innerhalb der vom Vertretene erteilten Vertretungsmacht halten.
3) Muss auch seinen Willen, für einen anderen zu handeln, offenlegen.
Offenlegung entbehrlich wenn es dem Veräusserer egal ist, an wen er die Sache tatsächlich übereignet.
In diesem Fall hat die WE iSd §164 I BGB für und gegen den Vertretenen Wirkung
gutgläubiger Erwerb
§932: Erwerber muss in Bezug auf den Umstand, dass die Sache dem Veräusserer GEHÖRT gutgläubig sein
(Der blosse gute Glauben an das Bestehen einer Veräusserungsbefugnis wird in den §§932ff. BGB nicht berücksichtigt! In diesen Fällen bleibt der ursprüngliche Eigentümer Eigentümer)
Gutgläubiger Erwerb, Gliederung
§§929 S.1, 932 BGB
- Einigung - Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäftes
- Übergabe - Legitimation des Veräusserers durch den Rechtsschein des Besitzes
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- > Erwerber muss über die Anstellung des Veräusserers nichts wissen - Kein Ausschluss nach §935 BGB
- Einigung
- übergabe der Sache
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
Legaldefinition in §932 II BGB
Erwerber muss über die Anstellung des Veräusserers nichts wissen.
/!\ der gute Glaube an das Bestehen eines Veräusserungsbefugnis wird in den §§932ff BGB nicht berücksichtigt. Man muss vielmehr stets und ausschliesslich an die Eigentümerstellung des Veräusserers glauben
- Einigung
- übergabe der Sache
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- Abhande gekommene Sache?
Der gutgläubige kann gem. §935 I BGB dann nicht eintreten, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandegekommen war.
Eine Sache ist abhandegekommen wenn,…
Es ist somit zu klären, wer zu der Sache welche besitzrechtliche Position hatte.
Gem. §935 kommt es entweder auf den Willen des unmittelbaren besitzenden Eigentumers (S.1) oder des Besitzmittlers an.
Im vorl. Fall muss daher geklärt werden, wer den unmittelbaren Besitz an der Sache hatte
1. 2. 3. 4. abhande gekommene Sache? - ein Anstellungsverhältnis liegt vor
AN übt die tatsächliche Gewalt über die Sache in dem Erwerbsgeschäft des AG aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Daher ist der AN Besitzdiener.
AG ist Besitzherr und behält den unmittelbaren Besitz.
Es kommt auf seinen Willen an.
1. 2. 3. 4. abhande gekommene Sache? - Leihverhältnis 598 liegt vor
Und wenn eine Person eine Sache iR eines RV besitzt, vermöge dessen er gegenüber dem anderen auf Zeit zum Besitze berechtigt ist, so entsteht ein “Besitzmittlungsverhältnis” gem. §868 BGB.
Dieses besagt, dass der “eine” der unmittelbare und der andere der mittelbare Besitzer ist.
Daher .. ist unmittelbarer Besitzer, … mittelbarer Besitzer.
Daher ist §935 I S.2 entscheidend: es kommt auf den Willen des unmittelbaren Besitzers an
- Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäftes
- Rechtsscheintatbestand
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- Zeitpunkt der Gutgläubigkeit
§§929 S.1, 932 I S.1: bei der Übergabe
§§929 S.2, /932 I 2: im Zeitpunkt der Einigung
§§929 S.1, 930, 933: im ZP der nachträglichen Übergabe
§§929 S.1, 931, 934 Var.1: im ZP der Abtretung
§§929 S.1, §931, 934 Var.2: im ZP des Besitzerwerbs vom Dritten
- Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäftes
- Rechtsscheintatbestand
- > §929 S.1, §932 I 1 BGB
Erfolg durch Übergabe der Sache an dem Erwerber durch den Veräusserer (oder eine Geheissperson!)
(P) Scheingeheissperson
- RechtsgeschÄft iS eines Verkehrsgeschäfts
- Rechtsscheintatbestand
- > §929 S.2, 932 I S.2
Erfolgt durch Übergabe iSd §929 S.1 zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber
- Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts
- Rechtsscheintatbestand
- > §§929 S.1, 930, 933 BGB
Besitzkonstitut
Dem Erwerber muss die Sache von dem Veräusserer übergeben werden (Übergabe iSd §929 S.1)
- Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäfts
- Rechtsscheintatbestand
- > §§929 S.1, 931, 934 BGB
- Veräusserer ist mittelbarer Besitzer
Erwerb des Eigentums durch Abtretung des Anspruchs
-Veräusserer ist nicht mittelbarer Besitzer
Gutgl. Erwerb nur, wenn der gutgl. Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt
gutgläubiger Erwerb durch Scheingeheissperson
I. Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäftes - Einigung
II. Rechtsscheintatbestand - Übergabe
a. Besitzerwerb auf Erwerberseite (+)
b. Besitzaufgabe auf Veräusserseite
-> Kann auch durch einen Dritten erfolgen (Geheissperson)
c. Auf Veranlassung des Veräusserers
-Veräusserer veranlasst einen Dritten aufgrund einer arglistischen Täuschung zur Herausgabe der Sache an dem Erwerber.
-Problematisch denn die Übergabe kann grstzl. durch eine Geheissperson deshalb erfolgen, weil mit der Verschaffung des unmittelbaren durch den Dritten auf Weisung des Veräusserers der Veräusserer seine Herrschaftsmacht über die Sache ausreichend dokumentiert hat.
-> Kann der gute Glaube an das Bestehen eines redlichen Verhältnisses zw. Veräusserer und Drittem über §932 den Eigentumserwerb ermöglichen?
*e.A.: (-),gutgläubiger Erwerb über die vermeintliche Person nicht möglich
-Auf das Vorliegen einer Weisung kann man nicht gutglaubig vertrauen.
*h.M. gutgl. Erwerb zugunsten des redlichen Käufers möglich
-Empfängerhorizont des Erwerbers ist entscheidend
-Erwerber sei schutzwürdiger als der Eigentümer
-Aus der Sich des Erwerbers sei es nicht feststellbar, ob und inwiefern der Veräusserer die Sachherrschaft habe
Übergabe iSd §929 S.1 BGB
- Besitzerwerb auf Erwerberseite
- Besitzaufgabe auf Veräussererseite
- auf Veranlassung des Veräusserers