Eigentumsvorbehalt Flashcards
Entstehung des Eigentumsvorbehalts
I. Bedingte Einigung über den Eigentümsübergang PP929 S.1, 158
II. Übergabe bzw Übergabesurrogat
III. Berechtigung des Veräusserers
falls (-), gutgl. Erwerb des Anwartschatfsrechts gem PP932ff möglich
IV. Möglichkeit des Bedingungseintritts
was gewährt das AnwR dem Erwerber
ein Anwartschaftsrecht dh kein Eigentum aber eine gesicherte Position, sodass er ganz sicher Eigentümer wird
Weiterverfügung des Veräusserers
unwirksam, solange die Bedingung nicht eingetreten ist P161 I
welcher Anspruch steht dem Veräusserer zu?
einen bedingten Anspruch auf herausgäbe aus den 449 I,II,346,323 BGB
aber erst durchsetzbar, wenn der Erwerber seine raten nicht vertragsgemäss zahlt
weiterverausserung einem gutgläubigen Erwerber
gem 161 III finden bei verfugungen nach 161 I zugunsten derjenigen, welche rechten von einem Nichtberechtigten herleitet, entsprechende Anwendung
Verbesserer kann nämlich seinen Anspruch auf herausgäbe abtreten
dafür:
a) Gutgläubigkeit des Erwerbers
bezugspunkt: gute glaube muss sich darauf beziehen, dass der verausserer in seiner verfugungsmacht nicht beschränkt ist
b) verausserer bzw Abtreter ist mittelbarer Besitzer
ABER 936 III: Vorbehaltskäufer behält sein Anwartschatfsrecht
nur der gutgl neue Eigentümer ist anspruchsberechtigt
erteilt ein anwartschaftsrecht ein dingliches recht zum Besitz isd 986 I BGB das er dem AS aus 985 entgegenstehen kann
e. A. AR begründet ein gegenüber jedermann wirkendes Besitzrecht isd 986 BGB
- > Übertragung des ar nur sinnvoll, wenn er die damit verbündene Befugnis dinglicher gesichert erlangt
a. A. AR hat kein Besitzrecht iSd 986 I BGB
- > die Anwartschaft kann auch ohne Besitz den späteren Besitzerwerb sichern