gesetzlicher Erwerb und Erwerb kraft Hoheitsakt Flashcards
Eigentumserwerb durch Realakt §946
Erwerb des Eigentums an der Sache, wenn diese Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.
Gem. §94 I ist eine Sache wesentlich Bestandteil eines Grundstücks wenn sie mit dem Boden zusammenhängt
Kann auch gem. §94 II wesentlich Bestandteil des Grundstücks werden, wenn sie wesentlich Bestandteil eines Gebäudes ist.
Und da ein Gebäude wesentlich Bestandteil eines Grundstücks ist, wird die Sache auch wesentlich Bestandteil des Grundstücks.
§95: kein Scheinbestandteil
RF: Eigentümer des Grundstücks erwirbt das Eigentum an den mit dem Grundstück verbundenen Sache
Bestandteil einer Sache
Bestandteile sind alle Stücke einer Sache, die nach der Verkehrsanschauung Teile einer einheitlichen Sachen sind. Auf die Festigkeit der Verbindung kommt es insoweit nicht an.
Wesentliche Bestandteile, §§93,94
Wesentlich ist ein Bestandteil, wenn durch die Trennung der abgetrennte oder zurückbleibende Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
Erwerb nach §950 I S.1 infolge Verarbeitung
I. Ergebnis der Verarbeitung = Neue Sache
II. Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert
III. Rechtsfolgen
Erwerb infolge Verarbeitung nach §950
I. Ergebnis der Verarbeitung ist eine neue Sache
Feststellung einer neuen Sache nach der Verkehrsanschauung.
Abgrenzungskriterien:
- die hergestellte Sache wird unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht
- der Ausgangsstoff wird völlig umgestaltet, sodass er eine erhebliche Wesensveränderung erfährt
- die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache ist eine völlig andere
Erwerb infolge Verarbeitung nach §950
I. Ergebnis der Verarbeitung ist eine neue Sache
II. Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert
Der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert
I. Ergebnis der Verarbeitung ist eine neue Sache
II. Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert
III. Rechtsfolge
1.
- Hersteller wird Eigentümer
Hersteller isD ist grdstzl. derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt
Kann durch Vereinbarung festgelegt werden, wer Hersteller iSd §950 ist?
h.M. und ein Teil der Lit.: die Vereinbarungen der vom Herstellungsprozess betroffenen Personen können über die Herstellungseigenschaft entscheiden.
-> Derjenige der das Eigentum nicht erwerben wolle, solle dises auch nicht kraft Gesetzes erhalten.
Lit.: nur derjenige, der nach der Verkehrsanschauung unter Zugrundelegung objektiver Kriterien sei, erlange das Eigentum
-> Eine Vereinbarung darüber widerspreche der Zuordnungsfunktion des §950
I. Ergebnis der Verarbeitung ist eine neue Sache
II. Verarbeitungswert darf nicht erheblich geringer als Stoffwert sein
III. Rechtsfolgen
1.
2.
Ehemaliger Stoffeigentümer hat Entschädigungsanspruch
§951 I enthält eine Rechtsgrundverweisung in das Bereichungsrecht
-> Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs müssen vorliegen
- §§951, 812 I S.1 Alt.2 bei Herbeiführung des Rechtsverlustes ohne Einverständnis des Eigentümers
-§§951, 812 I S.1 Alt. 1 unmittelbar bei “Leistung” durch den ehemaligen Eigentümer