Voraussetzungen Flashcards

1
Q

§985 BGB

A
  • Anspruchsteller ist Eigentümer
  • –chronologisch zu prüfen: wer war ursprünglich Eig.? wer jetzt ? hat der ursprüngliche E sein Eigentum verloren? (§929 zu prüfen)
  • Anspruchsgegner ist Besitzer
  • Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz
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2
Q

§929 S.1

A

aa) dingliche Einigung
bb) Übergabe
cc) Einigsein bei Übergabe
dd) Berechtigung des Veräusserers

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3
Q

aa) dingliche Einigung

A

§929 S.1, 145, 147 BGB

(1) Angebot und Annahme
(2) keine Wirksamkeitshindernisse
- > Anfechtung? nicht bezüglich des Preises oder des KVs weil Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Trotz Anfechtung des KVs bleibt das Verfügungsgeschäft unberührt
(3) Inhalt der Einigung

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4
Q

bb) Übergabe

A

(1) Besitzerwerb beim Erwerber (durch §854 I oder §854 II?)
hat der Erwerber Besitz an der Sache erlangt?
(2)auf Veranlassung des Veräusserers zum Zwecke der Eigentumsübergang
(3) kein Besitz mehr bbeim Veräusserer

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5
Q

§812 I 1, 1.Alt BGB

A
  1. etwas erlangt
  2. durch Leistung
  3. ohne rechtlichen Grund
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6
Q
  1. etwas erlangt (§812)
A

“etwas” ist jedes vermögenswerte Recht bzw. jede vermögenswerte Rechtsposition
(dh. Eingetum und Besitz an der Sache)

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7
Q
  1. durch Leistung (§812)
A

Def: Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
durch seine Leistung müsste der V die Sache bewusst in Erfüllung des KVs übereignen und übergen

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8
Q
  1. ohne Rechtsgrund (§812)
A

Rechtsgrund liegt vor, wenn eine rechtliche Verpflichtung zw. dem K und dem V bestand
ein Kaufvertrag könnte diesen Rechtsgrund darstellen
dazu muss er wirksam zustande gekommen
-> Prüfung

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9
Q

Prüfung ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist

A

a) Einigung §433, 145, 147
müssen sich über den Abschluss des V geeinigt
b) keine Wirksamkheitsindernisse
- Anfechtung?
- Fehleridentität? (Geschäftsunfähigkeit)

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10
Q

Voraussetzungen der Anfechtung

A
  1. Anwendbarkeit
    -> auf WE und geschäftsähnliche Handlungen
  2. Anfechtungserklärung §143 BGB
  3. Anfechtungsgrund §§119,120,123 BGB
  4. Einhaltung der Anfechtungsfrist (§121,124 BGB)
  5. Kein Ausschluss (§144 BGB)
    Rechtsfolge: Unwirksamkeit ex-tunc, §142 I BGB; ggfs. Schadensersatz, §122 BGB
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11
Q

Vertrag ist von einer VP angefochten. Was kann die andere VP tun?

A

Anspruch aus §122, da dazu aucb bereits erbrachte eigene Leistungen des Ersatzberechtigten an den anfechtenden zählen, also die gezahlte Summe (achtung §122 II)
Anspruch aus §985
Anspruch aus §812

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12
Q

Fehleridentität

A

Dieser besagt, dass sich der Mangel auf BEIDE Geschäfte auswirtk und somit Verpflichtung UND Verfügung nichtig sind

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13
Q

§119 I

A

Kaufvertrag anfechtbar

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14
Q

§119 II

A

Kaufvertrag anfechtbar

Dingliche Einigung anfechtbar aber streitig

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15
Q

Ist eine Eigenschaft für die dingliche Einigung verkehrswesentlich ?

A

dafür: die Vorstellungen der Parteien von bestimmten Eigenschaften der Sache sind auch bei der dinglichen Einigung vorhanden, da sie in der Regel eine Sache mit gerade dieser Eigenschaft übereignen wollen
dagegen: Vorstellung über bestimmte Eigenschaften der Sache ist für die Übereignung ohne Bedeutung. Denn die Übereignung grundsätzlich wertneutral

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16
Q

Bei der Übergabe, wie erfolgt der Besitzerwerb?

A

durch §854 BGB geregelt, entweder durch Erlangung der tatsächlichen Herrschaft §854 I BGB
oder wenn Möglichkeit der Herrschaftsausübung beim Erwerber §854 II

17
Q

Besitzerwerb durch §854 I

A
  • Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft

- Besitzbegründungswille

18
Q

Besitzerwerb durch §854 II BGB

A
  • Besitz des Besitzübertragenden
  • Einigung über Besitzübertragung
  • Möglichkeit der Herrschaftsausübung beim Erwerber
19
Q

Voraussetzungen des §326 IV

A

-Anwendbarkeit, ins. §326 I S.2 BGB
-wirksamer gegenseitiger KV
-Unmöglichkeit, §275 I-III BGB
keine Unmöglichkeit wenn bereits geleistet!
-kein Fall von §326 II S.1 BGB
-kein Übergang der Preisgefahr (im Kaufrecht §§446 S.1, 447 I BGB)

20
Q

bei Besitzerwerb, tatsächliche Sachherrschaft

A

Räumlich-physischer Machtbereich oder ein Ort, wo andere gewöhnlich die Sachherrschaft beachten.
Massgeblich ist die Verkehrsanschauung.