sachenrechtliche Grundsätze Flashcards
Absolutheitsprinzip
Dingliche Rechte gehören zur Gruppe der absoluten Rechte, die sich gegen jedermann richten, von jedermann zu beachten sind und daher gegen jedermann schützen
(=/ im GGSatz zu vertraglichen Verhältnisse: Ans. richten sich an eine bestimmte Person)
Beispiele: §903;985;1004
Typenzwang und Typenfixierung, Numerus-Clausus-Prinzip
Es gibt nur die im Gesetz und Gewohnheitsrecht zugelassene beschränkte Zahl von Sachenrechten. Inhalt und Umfang der dinglichen Rechte richten sich allein nach den gesetzlichen Vorgaben
(=/ im GGS zu der Privatautonomie des Schuldrechts,§311 I BGB)
-> es ist den Parteien nicht möglich, neue dingliche Rechte zu kreieren
Trennungsprinzip
Trennung von Verpflichtung und Verfügung
Abstraktionsprinzip
Äussere Abstraktion: die Wirksamkeit einer Verfügung ist unabhängig davon zu beurteilen, ob ihr ein wirksames Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt
Innere Abstraktion: das Verfügungsgeschäft ist inhaltlich zweckfrei und auch dann wirksam, wenn die Parteien hinsichtlich des Verfügungszwecks nicht übereinstimmen
Bestimmtheit-/Spezialitätsrgundsatz
Dingliche Rechte müssen sich auf eine konkrete Sache beziehen
-> Keine Verfügung über Sachgesamtheiten
Bsp.: man ist nicht von einem Warenleger Eigentümer, sondern von allen einzelnen Sachen, die vom Lager enthaltet sind
Publizitätsprinzip
Dritten sollen die dingliche Rechtslage der Sache jederzeit und nach aussen erkannbar sein
was besagt die “All-Formel”?
Bei einer Sachmenge genügt für die nach §929 S.1 notwendige Einzelübereignung eine Sammelbezeichnung, die den Übereignungswillen auf allen Sachen erstreckt und die gemeinten Einzelsachen klar erkennen lässt.