Eigentumserwerb durch §§929 ff BGB Flashcards

1
Q

I. Einigung

A

-> Einigung auf die Übertragung des Eigentums erforderlich
/!\ grundsätzlich sind verpflichtungsgeschäfte neutral
- verfügungsgeschäft ist nichtig, wenn verpflichtungsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (Gesamtnichtigkeit)
- verfügungsG ist nichtig, wenn verpflichtungsG aufgrund einer Geschäftsunfähigkeit angefochten wurde bzw. unwirksam ist (Fehleridentität)

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2
Q

Wann ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig

A

nach der Rechtsprechung wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstösst.
(zB grobes Missverhältnis zw. Wert des Sicherungsguts und der Höhe der gesicherten Forderung. Liegt vor wenn Wert des Sicherungsguts 150% des Betrags der gesicherten Forderung übersteigt)

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3
Q
  1. Übergabe
A
  • §929 S.1
    a) Besitzerwerb auf Erwerberseite (§854 I o. II?)
    b) Besitzaufgabe auf Veräu.seite
    c) auf Veranassung des Veräusserers
  • §929 S.2
    Übergabe entbehrlich
    Veräusserer darf keinerlei Besitzbeziehung zur Sache mehr haben bzw. behalten
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4
Q
  1. Berechtigung
A
  • Veräusserer ist Eigentümer (+)

- V ist weder Eigentümer noch zur Eigentumsübertragung berechtigt, (-) (Erwerb vom Nichtberechtigten dann zu prüfen)

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5
Q
  1. Erwerb vom Nichtberechtigten
A

a. Verkehrsgeschäft
b. Rechtsscheintatbestand
c. Gutgläubigkeit
d. Kein Ausschluss nach §935 BGB

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6
Q
  1. Erwerb vom Nichtberechtigten

a. Verkehrsgeschäft

A

liegt vor, wenn der “Verkehr” am Rechtsgeschäft beteiligt ist
Das ist der Fall wenn Veräusserer und Erweber wirtschaftlich nicht identisch sind

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7
Q
  1. Erwerb vom Nichtberechtigten
    a. Verkehrsgeschäft
    b. Rechtsscheintatbestand
A
  • §929 S.1, 932 I 1: durch Übergabe (P) Scheingeheissperson
  • §929 S.2, §932 I 2: Übergabe zw. V und E
  • §§929 S.1, 930, 933: Übergabe
  • §§929 S.1, 931, 934
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8
Q
  1. Erwerb vom Nichtberechtigten
    a. Verkehrsgeschäft
    b. Rechtsscheintatbestand
    c. Gutgläubigkeit
A

aa. Bezugspunkt: gute Glauben muss sich auf die Eigentümereinstellung des Veräusserers beziehen
bb. massgeblicher Zeitpunkt: im ZP der letzten Erwerbshandlung
cc. Massstab: Gutgläubigkeit (-), wenn positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
dd. ZE

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9
Q
  1. Erwerb vom Nichtberechtigten
    a. Verkehrsgeschäft
    b. Rechtsscheintatbestand
    c. Gutgläubigkeit
    aa.
    bb.
    cc. Massstab
    wann liegt grobe Fahrlässigkeit
A

grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich grossem Masse verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss

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10
Q
  1. Erwerb vom Nichtberechtigten
    a. Verkehrsgeschäft
    b. Rechtsscheintatbestand
    c. Gutgläubigkeit
    d. kein Ausschluss nach §935 BGB
A

aa) §935 I 1: gutgl.Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem EIGENTÜMER gestohlen wurde…..
Abhandenkommen liegt vor, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verliert
bb) §935 I 2: Eigentümer ist mittelbarer Besitzer: der Ausschlussgrund gilt für den Fall, dass die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen ist
- BMV zw. Eigentümer und Veräusserer erforderlich

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11
Q

I. Einigung

Stellvertretung

A

Regeln über WE aus §§104ff BGB finden auf für die dingliche Einigung Anwendung.
Gem. §164 I BGB können Einigungserklärungen des §929 S.1 BGB auch vom Stellvertreter des Erwerbers wirksam und vor allem mit unmittelbarer Wirkung für den Vertretenen abgegeben werden.
- Vetreter muss eine auf das dingliche Geschäft gerichtete WE abgeben und sich mit dieser Erklärung innerhalb der vom Vertretene erteilten Vertretungsmacht halten. Muss auch seinen Willen, für einen anderen zu handeln, offenlegen.
—> dies ist entbehrlich, wenn eine Übereignung, an den, den es angeht vorliegt. Die WE hat dann iSd §164 für u. ggen den Vertretenen Wirkung

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12
Q
  1. Erwerb vom Nichtberechtigten
    a. Verkehrsgeschäft
    b. Rechtsscheintatbestand
    c. Gutgläubigkeit
    d. kein Ausschluss nach §935 BGB
    E, der gegenüber dem BD unmittelbarer Besitzer bleibt, hat trotzdem freiwillig dem BD die tatsächliche Verfügungsmacht übertragen.
    -> Ist eine Sache für den Eigentümer und Besitzherrn auch dann abhandengekommen iSd §935 I 1 BGB, wenn sein Besitzdiener sie unbefugt an einen Dritten weitergibt?
A

Streitig
e.A.: Sache ist nicht abhandengekommen, wenn der Besitzdiener sich ausserhalb des räumlichen Herrschaftsbereiches des Besitzherrn befindet und die Besitzdienerschaft für den Erwerber objektiv nicht erkennbar ist.
-> Erwerber deshalb schutzwürdiger, weil aus seiner Sicht der V durch den scheinbaren unmittelbaren Besitz legitimiert ist. Der Eigentümer habe durch die Verschaffung der tatsächlichen Sachgewalt beim Besitzdiener den notwendigen Rechtsscheinträger für den gutgl. Erwerb geschaffen
a.A.: gutgl. Erwerb vom NB ausgeschlossen, denn die Sache ist dem Eigentümer abhandengekommen
-> beruft sich auf die unstreitige Definition “Abhandenkommens”, wonach es hinsichtlich des massgeblichen Willens nur auf den unmittelbar besitzenden Eigentümer o. alternativ dessen Besitzmittler ankommt.
Gesetz schützt in §932 nicht das Vertrauen auf das Vorliegen eines tatsächlich nicht bestehenden Besitzrechts
Wenn der Besitzdiener also unbefugt die Sache herausgibt, handelt er gegen den Willen des Eigentümers.

Streitentscheidung:
2. Ansicht mit überwiegendem Argument: der gute Glaube wird nicht an das Bestehen eines Besitzrechtsverhältnisses vom Gesetz geschützt.
Legitimation muss auch objektiv bestehen: Eigentümer muss auch freiwillig seinen unmittelbaren Besitz aufgegeben haben.
Eigentümer ist schutzwürdiger als Erwerber und bleibt somit unmittelbarer Besitzer

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