Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Flashcards
Anspruchsgrundlage Schadensersatz gegen den bösgläubigen unrechtmässigen Besitzer
§§989, 990 I BGB
Schadensersatzanspruch gegen den bösgläubigen unrechtmässigen Besitzer, §§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage II. Bösgläubigkeit des Besitzers III. Verschlechterung, Untergang o. Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache IV. Verschulden V. RF: Schadensersatz
§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
Eigentümer muss einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer aus §985 haben
§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
a. Bezugspunkt: Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer
b. Massstab: Bösgläubig ist derjenige, der den Mangel seines Besitzrechts beim Erwerb des Besitzes kenn o. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt
c. Zeitpunkt: zum ZP des Erwerbers aber Satz 2: Eintritt der Bösgläubigkeit auch danach, bei Kenntniserlangung der Umständen
§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
-> Eigenbesitzer
Eigenbesitzer kennt seine fehlende Besitzberechtigung, wenn er weiss, dass er nicht Eigentümer ist
§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
-> Fremdbesitzer
kennt seine fehlende Besitzberechtigung, wenn er weiss, dass die Rechtsbeziehung aus der er sein Besitzrecht ableitet unwirksam ist oder ihm gar kein Besitzrecht vermittelt
§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
-> (P) Besitzdiener
nach herrschender Meinung wird ihm seine Bösgläubigkeit gem. §161 BGB analog zugerechnet
§§989, 990 I BGB I. Vindikationslage II. Bösgläubigkeit des Besitzers III. Verschlechterung...der Sache IV. Verschulden
Bösgl. Besitzer haftet nur für eine von ihm schuldhaft herbeigeführte Verschlechterung oder anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe
§§989, 990 I BGB I. Vindikationslage II. Bösgläubigkeit des Besitzers III. Verschlechterung...der Sache IV. Verschulden V. Rechtsfolge
1) nach den §§249ff BGB objektiver Wert der Sache
2) (P) entgangene Gewinn nach §252 BGB über §989 ersatzfähig? nach h.M. (+),da der entgangene Gewinn auf einem der in §§989,990 genannten Gründe beruht und nicht nur Folge der Vorenthaltung des Besitzes ist
3) Haftung für Vorenthaltungsschaden (Bei Verzug des Schuldners)
gem. §990 II iVm §§280 I, II, 286
Deliktische Ansprüche (§§823 ff BGB) beim EBV
-> Besitzer ist gutgläubig
- gegen ihn hat der AS keinen Anspruch aus den §§987ff BGB
- gegen ihn hat der AS aufgrund der Sperrwirkung des §993 I 2. HS BGB auch keine Anspruch aus den §§823ff BGB
Deliktische Ansprüche (§§823ff BGB) beim EBV
-> Besitzer ist bösgläubig aber nicht deliktischer Besitzer
- Schadensersatzanspruch aus den §§987ff BGB (+)
- §§823ff BGB?
Sind die §§823ff BGB auch anwendbar oder werden sie von den §§987ff BGB verdrängt, wenn der Besitzer bösgläubig aber nicht deliktischer Besitzer ist?
*e.A.: Anwendbar. Sperrwirkung des §993 greift nur bei einem gutgläubigen und unverklagten Besitzer ein.
-> nicht einsehbar, den bösgläubigen Besitzer, der von seiner Nichtberechtigung entweder weiss oder sie grob fahrlässig nicht kennt, zu bevorzugen
*h.M.: liest §993 I 2.HS isoliert und geht davon aus, dass §823 im Anwendungsbereich des EBV überhaupt nicht anwendbar ist.
-> Verweis auf §990 II, wonach eine über den §990 I hinausgehende Haftung nach den Willen des Gesetzgebers nur in den Fällen des Vorzuges eintreten soll
Aufgrund der Existenz des §992 will der GG dokumentieren, dass die Haftung für unerlaubten Handlung nur unter den in §992 genannten Voraussetzungen erfolgen soll
=> h.M. zu folgen, da erste Ansicht, §990 II übe²rsieht
grobe Fahrlässigkeit
grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Masse verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem einleuchten muss
§1000 S.1 BGB Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
Begründet nach h.M. keine Besitzrechte iSd §986 sondern nur ein Verweigerungsrecht iS einer Einrede.
Danach kann er den Anspruch auf Herausgabe verweigern, solange der Eigentümer nicht den Aufwendungsersatz nicht bezahlt hat.
Dafür müsste dann dem Besitzer einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen zustehen!
Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen, §994 I BGB
I. Vindikationslage
II. Gutgläubigkeit des Besitzers (sondern Verwendungsersatzanspruch nur durch GoA möglich)
III. Vornahme einer Verwendung
IV. Verwendung war notwendig
/!\ gem. §994 I 2 BGB sind die gewöhnlichen Erhaltungskosten, dem Besitzer für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen der Sache verbleiben, nicht zu ersetzen!
/!\ §1001 BGB
Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen §994 I BGB
I. Vindikationslage
II. Gutgl. des Besitzers
III. Verwendung
Verwendungen sind freiwillige Aufwendungen des Besitzers, die der Sache zugutekommen