Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Flashcards

1
Q

Anspruchsgrundlage Schadensersatz gegen den bösgläubigen unrechtmässigen Besitzer

A

§§989, 990 I BGB

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Q

Schadensersatzanspruch gegen den bösgläubigen unrechtmässigen Besitzer, §§989, 990 I BGB

A
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
III. Verschlechterung, Untergang o. Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
IV. Verschulden
V. RF: Schadensersatz
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3
Q

§§989, 990 I BGB

I. Vindikationslage

A

Eigentümer muss einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer aus §985 haben

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4
Q

§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers

A

a. Bezugspunkt: Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer
b. Massstab: Bösgläubig ist derjenige, der den Mangel seines Besitzrechts beim Erwerb des Besitzes kenn o. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt
c. Zeitpunkt: zum ZP des Erwerbers aber Satz 2: Eintritt der Bösgläubigkeit auch danach, bei Kenntniserlangung der Umständen

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5
Q

§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
-> Eigenbesitzer

A

Eigenbesitzer kennt seine fehlende Besitzberechtigung, wenn er weiss, dass er nicht Eigentümer ist

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6
Q

§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
-> Fremdbesitzer

A

kennt seine fehlende Besitzberechtigung, wenn er weiss, dass die Rechtsbeziehung aus der er sein Besitzrecht ableitet unwirksam ist oder ihm gar kein Besitzrecht vermittelt

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7
Q

§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
-> (P) Besitzdiener

A

nach herrschender Meinung wird ihm seine Bösgläubigkeit gem. §161 BGB analog zugerechnet

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8
Q
§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
III. Verschlechterung...der Sache
IV. Verschulden
A

Bösgl. Besitzer haftet nur für eine von ihm schuldhaft herbeigeführte Verschlechterung oder anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe

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9
Q
§§989, 990 I BGB
I. Vindikationslage
II. Bösgläubigkeit des Besitzers
III. Verschlechterung...der Sache
IV. Verschulden
V. Rechtsfolge
A

1) nach den §§249ff BGB objektiver Wert der Sache
2) (P) entgangene Gewinn nach §252 BGB über §989 ersatzfähig? nach h.M. (+),da der entgangene Gewinn auf einem der in §§989,990 genannten Gründe beruht und nicht nur Folge der Vorenthaltung des Besitzes ist
3) Haftung für Vorenthaltungsschaden (Bei Verzug des Schuldners)
gem. §990 II iVm §§280 I, II, 286

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10
Q

Deliktische Ansprüche (§§823 ff BGB) beim EBV

-> Besitzer ist gutgläubig

A
  • gegen ihn hat der AS keinen Anspruch aus den §§987ff BGB

- gegen ihn hat der AS aufgrund der Sperrwirkung des §993 I 2. HS BGB auch keine Anspruch aus den §§823ff BGB

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11
Q

Deliktische Ansprüche (§§823ff BGB) beim EBV

-> Besitzer ist bösgläubig aber nicht deliktischer Besitzer

A
  • Schadensersatzanspruch aus den §§987ff BGB (+)
  • §§823ff BGB?
    Sind die §§823ff BGB auch anwendbar oder werden sie von den §§987ff BGB verdrängt, wenn der Besitzer bösgläubig aber nicht deliktischer Besitzer ist?
    *e.A.: Anwendbar. Sperrwirkung des §993 greift nur bei einem gutgläubigen und unverklagten Besitzer ein.
    -> nicht einsehbar, den bösgläubigen Besitzer, der von seiner Nichtberechtigung entweder weiss oder sie grob fahrlässig nicht kennt, zu bevorzugen
    *h.M.: liest §993 I 2.HS isoliert und geht davon aus, dass §823 im Anwendungsbereich des EBV überhaupt nicht anwendbar ist.
    -> Verweis auf §990 II, wonach eine über den §990 I hinausgehende Haftung nach den Willen des Gesetzgebers nur in den Fällen des Vorzuges eintreten soll
    Aufgrund der Existenz des §992 will der GG dokumentieren, dass die Haftung für unerlaubten Handlung nur unter den in §992 genannten Voraussetzungen erfolgen soll
    => h.M. zu folgen, da erste Ansicht, §990 II übe²rsieht
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12
Q

grobe Fahrlässigkeit

A

grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Masse verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem einleuchten muss

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13
Q

§1000 S.1 BGB Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

A

Begründet nach h.M. keine Besitzrechte iSd §986 sondern nur ein Verweigerungsrecht iS einer Einrede.
Danach kann er den Anspruch auf Herausgabe verweigern, solange der Eigentümer nicht den Aufwendungsersatz nicht bezahlt hat.
Dafür müsste dann dem Besitzer einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen zustehen!

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14
Q

Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen, §994 I BGB

A

I. Vindikationslage
II. Gutgläubigkeit des Besitzers (sondern Verwendungsersatzanspruch nur durch GoA möglich)
III. Vornahme einer Verwendung
IV. Verwendung war notwendig
/!\ gem. §994 I 2 BGB sind die gewöhnlichen Erhaltungskosten, dem Besitzer für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen der Sache verbleiben, nicht zu ersetzen!

/!\ §1001 BGB

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15
Q

Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen §994 I BGB
I. Vindikationslage
II. Gutgl. des Besitzers
III. Verwendung

A

Verwendungen sind freiwillige Aufwendungen des Besitzers, die der Sache zugutekommen

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16
Q
Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen §994 I BGB
I. Vindikationslage
II. Gutgl. des Besitzers
III. Verwendung
IV Verwendung war notwendig
A

Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemässen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Massstäben zum ZP der Vornahme erforderlich ist, die also der Eigentümer sonst hätte selbst vornehmen müssen und die nicht nur zur Sonderzwecken des Besitzers dient

/!\ handelt es sich um gewöhnliche Erhaltungskosten iSd §994 I 2 BGB?

17
Q

Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen §994 I BGB
I. Vindikationslage
II. Gutgl. des Besitzers
III. Verwendung
IV. Verwendung war notwendig
gewöhnliche Erhaltungskosten, §994 I 2 BGB?

A

Gewöhnliche Erhaltungskosten iSd §994 I 2 BGB sind solche Kosten, die regelmässig anfallen und der ordnungsgemässen Unterhalt und Bereitsstellung der Sache dienen
-handelt es sich um einen entgeltlichen Besitzer, verbleiben ihm die Nutzungen für die Zeit seines Besitzes und deshalb muss er nach §994 I 2 BGB sie selbst zahlen bzw. kann sie nicht ersetzt verlangen

18
Q

Anspruch auf Ersatz nützlichen Verwendungen §996

A
I. Vindikationslage
II. Gutgl. des Besitzers
III. Verwendung
IV. Verwendung war nützlich 
/!\ §1001 BGB
19
Q
Anspruch auf Ersatz nützlichen Verwendungen §996 
I. Vindikationslage
II. Gutgl. des Besitzers
III. Verwendung
IV. Verwendung war nützlich
A

Nützlich sind solche Verwendungen, die, ohne zur Erhaltung der Sache objektiv notwendig zu sein, ihren Wert erhöhen und für den Eigentümer deshalb vorteilig sind
/!\ Luxusaufwendungen (also Verwendungen, die der persönlichen Liebhaberei des Besitzers dienen) fallen NICHT unter den Begriff der nützlichen Verwendungen des §§996 ff BGB

20
Q

Wegnahmerecht aus §997 I BGB

A

Der Besitzer muss mit der Sache eine Sache als wesentlicher Bestandteil verbunden und damit sein Eigentum nach den §§947ff BGB verloren hat.

Stellt die in stehende Frage Sache einen wesentlichen Bestandteil der Hauptsache dar?
kann sie aufgebaut werden? Wird durch die Wegnahme die Hauptsache ihr Wesen verändert?

Wenn nicht steht dem Besitzer gem. §903 S.1 BGB als Eigentümer der Sache das Recht, sie auszubauen und wieder an sich zu nehmen
ABER §258: er muss die Hauptsache nach dem Ausbau der Sache in den vorherigen Stand versetzen!

21
Q

Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Früchten

A

wenn Besitzer bösgläubig ist: 987,990

wenn Voraussetzungen der 987,990 nicht erfüllt sind, sodass der Besitzer redlich bzw gutgläubig ist: 993 I

22
Q

Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Früchten 993 I wenn Besitzer redlich ist

A

987,990 nicht erfüllt weil Besitzer gutgläubig ist
daher kommt der Anspruch aus 993 I BGB in Betracht
1) liegen Früchte vor?
2) 993 I ist nur eine Rechtsgrundverweisung: weiteren Voraussetzungen des 812 I 1 BGB sind zu prüfen

23
Q

Herausgabeanspruch 861

A

I. Anspruchsteller = ehemaliger Besitzer
II. Anspruchsgegner = fehlerhafter Besitzer
neuer Besitzer hat dem ehemaligen Besitzer die sache durch eine verbotene Eigenmacht entzogen
III. Kein Ausschluss des Anspruchs
- 861 II: entzogener Besitzer war fehlerhaft

24
Q

Herausgabe des bösgläubigen Besitzers

A

1007 I, III
I. Anspruchssteller= ehemaliger besitzer
II. Anspruchsgegner= gegenwärtiger Besitzer
III. Besitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbes bösgläubig in Bezug auf fehlendes Besitzrecht
IV. Kein Ausschluss, 1007 III
- AS war bei Besitzerwerb selbst bösgläubig
- AS hatte Besitz freiwillig aufgegeben
- gegenwärtiger Besitzer hat recht zum Besitz, 1007 III S.2, 986

25
Q

Herausgabe bei Abhandenkommen

A

1007 II und III
I. Anspruchsteller ist ehemaliger Besitzer
II. AG ist gegenwärtiger Besitzer
III. AS ist die Sache abhandengekommen
IV. AG ist nicht Eigentümer und ihm ist Sache nicht selbst abhandenkommen und es handelt sich nicht um Geld oder Inhaberpapier
V. Kein Ausschluss 1007 III
1. AS war bei Besitzerwerb selbst bösgläubig
2. AS hatte besitz freiwillig aufgegeben
3. gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, 1007 III S.2, 986