Pfandrecht Flashcards

1
Q

Entstehung eines Pfandrechts

A

I. Einigung zw. Verpfänder und Gläubiger hinsichtlich der Bestellung
-> es soll dem Gläubiger ein Pfandrecht an der Sache zustehen
II. Übergabe
III. Forderung
IV. Berechtigung
V. Verwertung

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Q

I. Einigung des Pfandrechts

II. Übergabe

A
  1. §1205 I 1 : erfolgt durch Aufgabe des Besitzes seitens des Verpfänders und Begründung des alleinigen unmittelbaren Besitzes Gläubigerseite
  2. §1205 I 2: “kurze” Hand
  3. §1205 II: Übertragung des mittelbaren Besitzes erfolgt in entsprechender Anwendung des §931 BGB
  4. §1206 1. Alt. BGB: durch eine Einräumung eines “qualifizierten gesamthänderischen” Mitbesitzes.
    Der Eigentümer kann nicht ohne Mitwirkung des Gläubigers die tatsächliche Sacherrschaft über den Gegenstand ausüben
  5. §1206 2. Alt.: der besitzende Dritte darf die Sache nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinsam herausgeben
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3
Q

I. Einigung hinsichtlich der Bestellung eines Pfandrechts
II. Übergabe
III. Forderung

A

Gem. §1204 kann ein Pfandrecht nur zur Sicherung einer Forderung bestellt werden.
(Forderung aus dem KV?)
(Forderung bezüglich Anwaltskosten? nach allgemeiner Auffassung umfasst die Pfandrechtsbestellung zur Sicherung einer Forderung auch die Schadensersatz- oder Verzugsansprüche, die sich iRd Abwicklung des Rechsverhältnisses ergeben)
- kann auch gem. §1204 II für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden

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4
Q

I. Einigung hinsichtlich der Bestellung eines Pfandrechts
II. PUbergabe
III. Forderung
IV. Berechtigung

A

wenn nicht berechtigt, gutlg. Erwerb eines Pfandrechts auf möglich, da gem. §1207 finden die Vorschriften der §§932, 934, 935 entsprechende Anwendung

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5
Q
I. Einigung hinsichtlich der Bestellung eines Pfandrechts
II. Übergabe
III. FOrderung
IV. Berechtigung
V. Verwertung
A

-> vollzieht sich nach den §§928, 933 ff durch den Verkauf der Pfandsache
1) §1228 II 1: Gläubiger erst berechtigt, wenn die zur sichernde Forderung fällig ist
§§1220, 1234: die Vergeisterung wurde dem Eigentümer angedroht
2) §1235 I: Verkauf findet im Wege der öffentlichen Vergeisterung statt.

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6
Q

ist der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts auch möglich? Gilt §1207 auch für solche Konstellation?

A

e.A.: Gutgl. Erwerb des PfandR nach §647 (+)
Erfolgt in entsprechender Anwedung der §§183,185
Durch Beauftragung zur Durchführung der Reparatur hat er es eingewilligt, das ein Pfandrecht nach §647 entsteht
z.A.: Gutgl. Erwerb des PfandR nach §647 (-)
Wortlaut des §1257: PfandR sollte schon entstanden sein. Bei §647 entsteht jedoch das PF erst durch den gugtl.
Bei der Entstehungselbst dürfen aber nach dem WL des §1257 die Gutglaubenvorschriften noch nicht berücksichtigt werden
d.A.: Trotz WL des §1257 (+)
Werkunternehmer vertraue auf die Rechtsmacht des Bestellers
Daher ist er schutzwürdig

Streitentscheidung: erst Ansicht (-) weil hier gegen den Willge des Sicherungseigentümers gehandelt wird
dritte A (-) scheitert am WL des §1257, der immer erster Auslegungskriterium ist
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7
Q

Abgrenzung Pfandrecht/Sicherungsübereignung

A

Bei dem Pfandrecht verliert der Verpfänder den Besitz an der Sache (§1205)
Bei der Sicherungsübereignung bliebt der Sicherungsgeber im Besitz der Sache und übereignet sie nach §§929 S.1, 930 unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts an den Gläubiger

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8
Q

Sicherungsübereignung

A
I. Einigung über den Eigentumsübergang
II. Übergabesurrogat §930
  1. (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz des Veräusserers 
  2. BMV zw. Veräusserer und Erwerber
III. Berechtigung des Veräusserers
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9
Q

Sicherungsübereignung

I. Einigung über den Eigentumsübergang

A

/!\ Bestimmtheitsgrundsatz! ein objektiver Dritter allein anhand der Einigung im ZP des Eigentumsübergangs kann bestimmen, an welchen Sachen der Eigentumswechsel eintritt

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10
Q

Verpflichtungen bei einem Sicherungsvertrag

A

Sicherungsgeber ist verpflichtet, das in seinem Besitz verbleibende Sicherungsgut pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern
Sicherungsgeber ist verpflichtet, das Sicherungsgut im Verwertungsfall an den Sicherungsnehmer herauszugeben

Sicherungsnehmer ist zur Rückübereignung bei endgültigem Wegfall des Sicherungszwecks verpflichtet

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