Vollstreckungsrecht Flashcards
Rechtsgrundlage
- §§249-346 AO
- ZPO
- VollStrA
- VollzA
Zuständigkeit VOllstreckung
§249 (1): Zuständig grds. Finanzbehörde
Ausnahme:
- VollStr in unbewegliches Vermögen (zwar auf Antrag, aber durch ordentlihce Gerichte, §322 AO)
- VollStr in gesamte Vermögen (InsoVerfahren, §251 (2), (3) AO
Beteiligte VollStreckungsverfahren
- VollStrSchuldner: §253
- VollStrGläubiger: §252
Aufteilung Gesamtschuld
§§268 ff.
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
- Vollstreckungsfähiger und vollstreckbarer VA, §§249, 251
- Fälligkeit des Anspruchs, §254 (1) S.1
- Leistungsgebot, §254 (1), (2)
- Ablauf Schonfrist, §254 (1) S.2
- Mahnung („soll“), §259
Vollstreckungsfähiger VA
§249 (1) S.1
- setzt wirksamen VA iSd §118 voraus
Vollstreckbarer VA
§251 (1)
Grds. Gegeben, es sei denn AdV gewährt
Bei Verstoß: Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig, aber wirksam
Fälligkeit des ANspruchs
§254 (1) S.1 iVm §220 iVm Einzelsteuergesetzen
Bei Verstoß: VollStrMaßnahme rechtswidrig, aber wirksam
Leistungsgebot
§254 (1) S.1
- bekanntgabe gem §122
- grds. Formfrei, schriftform sinnvoll
Beachte: §254 (1) S.4: bei StAnmeldungen kein LG erforderlich
§254 (2)
Ablauf Schonfrist
§254 (1) S.1: nach Bekanntgabe Leistungsgebot muss mind. 1 Woche verstrichen sein (§108 (3) beachten!)
- bei Verstoß: rechtswidrig, aber wirksam
Nicht erforderlich bei:
- Stanmeldungen, §254 (1) S.4
- Säumniszuschläge, Zinsen & VollStrKosen, wenn zsm mit Hauptschuld beigetrieben, §254 (2)
Mahnung
§259: soll
(Entbehrlichkeit in S.2,3 wenn vor Fälligkeit an Zahlung erinnert)
Ohne Mahnung = ermessenswidrig, wenn kein Grund vorliegt ohne Mahnung zu verstrecken
Mahnung ist kein VA, sondern bloße Wdh des Leistungsgebots
Außer: Vorher kein Leistungsgebot ergangen
- unterbricht Zahlungsverjährung, §231 (1)
Besondere Voraussetzungen Sachpfändung:
- geeignetes Vollstreckungsobjekt
- Pfändung zur rechten Zeit
- Pfändung am rechten Ort
- Pfändung in rechter Weise
- Pfändung im rechten Umfang
Geeigneetes Vollstreckungsobjekt
- körperliche, bewegliche Ggstd, (§90 BGB)
Z.B. Unterhaltungstechnik, Möbel, Teppiche, Bargeld, Fahrzeuge) - Wertpapiere (= Träger des Rechts -> körperliche Pfändung nach §286
Wertpapiere
= Träger des Rechts -> körperliche Pfändung nach §286 AO
Inhaber-& Namenspapiere
- Pfändung §286: Inbesitznahme
- Verwertung §§302, 303: Verkauf/ Versteigerung
Orderpapiere
- (§312 iVm §314)
Abgrenzung Beweisurkunden:
z. B. Sparbuch
- KEIN Wertpapier!
- Pfändung Forderung, nicht der Urkunde!
Pfändung zur rechten Zeit
- §289 iVm §758a (4) S.2 ZPO:
Nicht zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) sowie an Sonntagen und Feiertagen