Vollstreckungsrecht Flashcards
Rechtsgrundlage
- §§249-346 AO
- ZPO
- VollStrA
- VollzA
Zuständigkeit VOllstreckung
§249 (1): Zuständig grds. Finanzbehörde
Ausnahme:
- VollStr in unbewegliches Vermögen (zwar auf Antrag, aber durch ordentlihce Gerichte, §322 AO)
- VollStr in gesamte Vermögen (InsoVerfahren, §251 (2), (3) AO
Beteiligte VollStreckungsverfahren
- VollStrSchuldner: §253
- VollStrGläubiger: §252
Aufteilung Gesamtschuld
§§268 ff.
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
- Vollstreckungsfähiger und vollstreckbarer VA, §§249, 251
- Fälligkeit des Anspruchs, §254 (1) S.1
- Leistungsgebot, §254 (1), (2)
- Ablauf Schonfrist, §254 (1) S.2
- Mahnung („soll“), §259
Vollstreckungsfähiger VA
§249 (1) S.1
- setzt wirksamen VA iSd §118 voraus
Vollstreckbarer VA
§251 (1)
Grds. Gegeben, es sei denn AdV gewährt
Bei Verstoß: Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig, aber wirksam
Fälligkeit des ANspruchs
§254 (1) S.1 iVm §220 iVm Einzelsteuergesetzen
Bei Verstoß: VollStrMaßnahme rechtswidrig, aber wirksam
Leistungsgebot
§254 (1) S.1
- bekanntgabe gem §122
- grds. Formfrei, schriftform sinnvoll
Beachte: §254 (1) S.4: bei StAnmeldungen kein LG erforderlich
§254 (2)
Ablauf Schonfrist
§254 (1) S.1: nach Bekanntgabe Leistungsgebot muss mind. 1 Woche verstrichen sein (§108 (3) beachten!)
- bei Verstoß: rechtswidrig, aber wirksam
Nicht erforderlich bei:
- Stanmeldungen, §254 (1) S.4
- Säumniszuschläge, Zinsen & VollStrKosen, wenn zsm mit Hauptschuld beigetrieben, §254 (2)
Mahnung
§259: soll
(Entbehrlichkeit in S.2,3 wenn vor Fälligkeit an Zahlung erinnert)
Ohne Mahnung = ermessenswidrig, wenn kein Grund vorliegt ohne Mahnung zu verstrecken
Mahnung ist kein VA, sondern bloße Wdh des Leistungsgebots
Außer: Vorher kein Leistungsgebot ergangen
- unterbricht Zahlungsverjährung, §231 (1)
Besondere Voraussetzungen Sachpfändung:
- geeignetes Vollstreckungsobjekt
- Pfändung zur rechten Zeit
- Pfändung am rechten Ort
- Pfändung in rechter Weise
- Pfändung im rechten Umfang
Geeigneetes Vollstreckungsobjekt
- körperliche, bewegliche Ggstd, (§90 BGB)
Z.B. Unterhaltungstechnik, Möbel, Teppiche, Bargeld, Fahrzeuge) - Wertpapiere (= Träger des Rechts -> körperliche Pfändung nach §286
Wertpapiere
= Träger des Rechts -> körperliche Pfändung nach §286 AO
Inhaber-& Namenspapiere
- Pfändung §286: Inbesitznahme
- Verwertung §§302, 303: Verkauf/ Versteigerung
Orderpapiere
- (§312 iVm §314)
Abgrenzung Beweisurkunden:
z. B. Sparbuch
- KEIN Wertpapier!
- Pfändung Forderung, nicht der Urkunde!
Pfändung zur rechten Zeit
- §289 iVm §758a (4) S.2 ZPO:
Nicht zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) sowie an Sonntagen und Feiertagen
Pfändung am rechten Ort
- Sachen im Gewahrsam des VollstrSchuldners, §286 (1)
(Gewahrsam = tatsächliche Sachherrschaft; Eigentümer irrelevant, es sei denn evidentes Dritteigentum) - Sachen im (Mit-) Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten, §286 (4)
Besonderheit: Ehegatten
- beide Ehegatten St-& VollStrSchuldner
—> Pfändung unproblematisch
- nur ein Ehegatte Schuldner:
§§65 AO, 739 ZPO, 1362 BGB: „Doppelvermutung“:
—> es wird vermutet, dass VollStrSchuhldner alleiniger Eigentümer- & Gewahrsamsinhaber
—> Ausnahme: §1362 (1) S.2: ausschließlich persönlicher Gebrauch, getrennt lebende Ehegatten, §1362 (2)
Pfändung rechte Weise
- Aufforderung zur freiwilligen Zahlung, §292 (1)
- Bei Nichtzahlung: ggf. Durchsuchung der Wohn- & Geschäftsräume (ohne Einwilligung nur mit richterlichen Anordnung)
- Sachen, im Gewahrsam der VollstrSchuldners oder zur Herausgabe bereiten Dritten: Pfändung durch Inbesitznahme, §286 (1) AO
Pfandsiegel nicht sichtbar
Pfändung nichtig
Fällt es ab oder wird entfernt
-> wirksam gem. §124 (2)
Pfändung im rechten Umfang
- Verbot der Überpfändung, §281 (2)
- keine zwecklose Pfändung, §281 (3)
- Auswahlermessen, §5
Pfändungsverbote (§295 iVm…)
Pfändungsverbote
§295 (1) AO iVm…
- §811 (1) Nr.1 ZPO: persönlicher Gebrauch, Haushalt dienend
- §811 (1) Nr.5 ZPO: Ggstd zur Fortsetzung Erwerbstätigkeit erforderliche Ggstd (Diktiergerät, Computer, Kopierer…)
Bei Verstoß: Pfändung rechtswidrig, aber wirksam
Wirkung der Pfändung
- Verstrickung
2. Pfändungspfandrecht, §282
Verstrickung
- Beschlagnahmewirkung (Verfügungsmacht geht auf Vollstrgläubiger über)
- relatives Veräußerungsverbot, §§135, 136
- Strafbarkeit Verstrickungs- & Siegelbruch
Pfändungspfandrecht
§282:
Berechtigung, gepfändete Sache zu verwerten
- bei Mehrfachpfändungen entscheidet zeitliche Reihenfolge über Rang, §282 (3)
Verwertung
§§296-305
- Grundsatz: Versteigerung, §296 AO
(Mindestgebot: Hälfte gewöhnlicher Verkaufswert, §300)