Rb Verfahren Flashcards
Zulässigkeit Einspruch §§
§358
§§ EE unzulässig
§358 S.2
§367 (1) S.1
§366
§§ EE zulässig
§367 (1) S.1
§366
§§ Abhilfebescheid
§367 (2) S.3
§172 (1) Nr. 2a) oder §164 (2)
Überprüfung im volln Umfang
§367 (2) S.1
Anwendung Verfahrensvorschriften sinngemäß die für Erlass VA gelten
§365 (1)
Untersuchungsgrundsatz
§88
Beratungs-& Auskunftspflicht
§89
Gewährung rechtliches Gehörs
§91
Vorschriften Beweismittel/ Beweiserhebung
§§92 ff.
§§ Verböserung
HW gem. §367 (2) S.2 (auch Verschlechterung der Verfahrensposition)
Bei fehlen: rechtswidrig, aber wirksam
(Fehlen unschädlich, wenn VA aufgrund Korrekturnorm geändert werden könnte)
Rücknahme §§
§362
Änderung VA während Einspruchsverfahren
§132
Erlass Vollabhilfebeschedi
Beendet Einspruchsverfahren, §367 (2) S.3
-> Einspruch möglich
Erlass Teilabhilfebescheid
Geänderte Bescheid wird zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens, §365 (3) S.1 1. Alt
Einspruch nicht möglich
Anfechtungsbeschränkung Änderungsbescheid
- angefochtene Änderungsbeshceid wird im vollem Umfang auf Rechtmäßigkeit geprüft, §367 (2) S.1
- > ist Änderung gemäß korrekturnorm gedeckt?
- > ist Bescheid im übrigen materiell-rechtlich zutreffend
§351 (1) 1.HS: Steuerherabsetzung nur betragsmäßig bis zur Höhe der im Erstbescheid festgesetzten Steuer
2.HS: es sei denn, andere Änderungsvorschriften greifen im Ausgangsbescheid
§351 (2)Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses angegriffen werden (Bindungswirkung, §182 (1)), da keine eigene Entscheidungen
gilt nicht bei VdN
Hinzuziehung
§360 (1): einfache Hinzuziehung (kann)
§360 (3): notwendige Hinzuziehung (muss)
Entscheidung kann Ef und Dritten ggü. nur einheitlich ergehen
Wirkung Hinzuziehung
Hinzugezigener wird Beteiligter, §359 Nr. 2
§360 (4), hat gleiche Rechte wie Ef (außer Rücknahme)
Zulässigkeitsvoraussetzugen
- Statthaftigkeit, §§347, 348
- ANbringungsbehörde, §357 (2)
- Form, §357
- Frist, §355, 356, 108, evtl.110
- Beschwer §350
- Spezielle Einspruchsbefugnis, §352, 353
- Handlungsfähigkeit, §365, 79
- Ordnungsgemäße Vertretung, §365, 80
- Einspruchsverzicht? §354
- Rücknahme? §362
Verböserung
§367 (2) S.1
-> Änderung CA zum Nachteil des Stpfl.
-> nur zulässig, wenn Stpfl. Darauf hingewiesen wurde
(Erhöhung Steuer, Verschlechterung Verfahrensposition,…)
-> Notw: Gelegenheit zur Stellungnahme des Einspruchsführers
Bei Fehlen HW: EE= rechtswidrig (unschädlich, wenn Korrekturnorm greifen würde)
Änderugsbescheide im Rb-Verfahren
- Erlass Voll-Abhilfebescheid
- > Beendet Eispruchsverfahren - Erlass Teilabhilfebescheid
- > §365 (3) S.1: wird Ggstd des Verfahrens
Antrag auf Nichtigkeit feststellen
§125 (5):
Rb gegen nichtigen VA
-> Rechtsschein eines VA
-> Anfechtung möglich
Anfechtungsbeschränkung Änderungsbescheide
§351 (1) AO.
- > Änderung nur insowei, als die Änderung reicht
- ANwendung nur bei Steuerbescheidenund gleichgestellten
- > keine Beschränkung bei sonstigen VA
- > keine Beschränkung wenn Bescheid noch anfechtbar (Ztpkt Bekanntgabe Änderungsbescheid)
BEACHTE §351 (1) S.1 1.HS:
HERABSETZUNG NUR BIS HÖHE DES ERSTBESCHEIDES MÖGLICH
Anfechtungsbeschränkung bei Folgebescheiden
§351 (2):
Entscheidungen im Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses angegriffen werden
Ausnahme: Schätzung (§162 (5)
Hinzuziehung
§360 (1): Einfache Hinzuziehung
§360 (3): Notwendige Hinzuziehung
Einfache Hinzuziehung
§360 (1)
- kann
- Dritte, deren rechtliche Interessen durch Entscheidung berührt
- > Bsp. Haftungsschuldner
- > Ehegatten bei ZV (wenn nur einer Einspruch eingelegt hat)
Notwendige Hinzuziehung
§360 (3):
- sind
- Entshceidung kann ggü Ef und Dritten nur einhheitlich ergehen
-> Bsp: ges.& einheitl. Festst.
Aber:§360 (3) S.2iVm §352: keine Hinzuziehung wenn nicht einspruchsbefugt
Verfahren Hinzuziehung
§360 (1) S.1:
- Hinzuziehung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag (antragsbefugt: Ef und der Dritte)
§360 (1) S.2: Vor Hinzuziehung ist Anhörung erforderlich (Rücknahme um Hinzuziehung zu evrmeiden)
Wirkung Hinzuziehung
- hinzugezogener wird Beteiligter, §359 Nr.2
- §360 (4): Hinzugezogener kann dieselben Rechte machen wie der Ef
- EE wird ggü allen Beteiligten wirksam
Rechtsfolge unterbleibende Hinzuziehung
Einfache Hinzuziehung
- EE ist rechtmäßig (lediglich keine Bindungswirkung ggü Dritten)
Notwenige Hinzuziehung
- EE ist rechtswidrig, aber wirksam
Aussetzung der Vollziehung
§§361 AO, 69 FGO:
I.d.R. Durch FA im Einspruchsverfahren
Voraussetzungen AdV
- Angefochtener VA
- vollziehbarer VA (auch Pfändungsverfügungen, Prüfungsanordnungen, Feststellungsbescheide, 0-Bescheide nicht vollziehbar)
- Aussetzungsgrund = ernstliche Zweifel an rechtmäßigkeit VA (soweit)
(Wenn schon vollzoen, kann Vollziehung aufgehoben werden, §361 (2) S.3, heiß vorl. Rückzahlung von STeuern)
Wirkung der Aussetzung
VA bleibt wirksam, Vollziehung wird gehemmt (keine Entstehung von SZ)
-> Verzinsung §237
AdV von Grundlagenbescheiden
§361 (3)
- einschl. negative Feststbescheide sind aussetzungsfähig
- > Vollziehung Folgebescheid muss ausgesetzt werdeb, soweit §361 (3) S.1
Dauer AdV
Ab Fälligkeit, snst ab Eingang Begründung
Einspruchsentscheidung
§367 (1)
- keine Entscheidung bei Vollabhilfe, §367 (2) S.3
Tenor EE
Der Einspruch wird als unbegründet/ unzulässig verworfen
Unter Änderung des Bescheides vom wird die Steuer auf …€ festgesetzt. (Der Einspruch hat sich noch nicht erledigt, der Bescheid wird Ggstd des Verfahrens)
Erledigung von Einsprüchen/ Änderungsanträgen durch Allgemeinverfügungen
§367 (2b).
Bekanntgabetag: Tag nach Herausgabe im Bundessteuerblatt
Zurückweisung von Aufhebungs-/Änderungsanträgen durch Allgemeinverfügung
§172 (3)
- Einspruch nich statthaft, §348 Nr.6
Teileinspruchsentscheidung
§367 (2a)
Ablaufhemmung
§171 (3a)
Einspruch ist bedingungsfeindlich
-> bedingungsfeindlich
Nicht zulässiger einsprucg