Erhebungsverfahren Flashcards
Ansprüche Steuerschuldverhältnis
§37:
- Steueranspruch
- Anspruch auf steuerliche Nebenleistung
Bestehen nur, wenn sie entstanden sind, §38
Erlöschen von Ansprüche aus Steuerschuldverhältnis
§47
Grundlage für Verwirklichung von Ansprüchen
§218 (1) S.1 1.HS: wirksamer Steuerbescheid
§218 (1) S.2: Wirksame Steueranmeldung
§218 (1) S.1: wirksamer VA über steuerl. Nebenleistung
Wichtig: Säumniszuschläge iSd §240 Verwirklichung gesetzlicher Tatbestand genügt, §218 (1) S.1 2.HS
Entstehung ESt
mAd Veranlagungszeitraums, §36 (1) EStG
Entstehung ESt VZ
Beginn Kalendervierteljahr, §37 (1) S.2
Entstehung LoSt
Zufluss Arbeitslohn, §38 (2)
Entstehung USt
mAd VAZ, §13 (1) Nr.1a)
Entstehung KSt
mAd Veranlagungszeitraum, §30 Nr.3 KStG
Entstehung KSt VZ
Beginn Kalendervierteljahr, §30 Nr.2 KStG
Entstehung GewSt
mAd Erhebungszeitraums, §18 GewStG
Entstehung GewSt VZ
Beginn Kalendervierteljahr, §21 GewStG
Entstehung Überzahlung, Doppelzahlung
Mit Leistung der Zahlung, §37 (2) AO
Stundung
§222, kann stunden, wenn erhebliche Härte für Schuldner und Anspruch nicht gefährdet erscheint
Fälligkeit nach §220 AO
Regelung in Einzelsteuergesetzen?
->ja
§220 (1) iVm Einzelsteuergesetz
-> nein
Festsetzung erforderlich?
-> nein, §220 (2) S.1: Entstehung = Fälligkeit
z.B.: Säumniszuschläge, Erstattungsansprüche §37 (2)
-> ja, §220 (2) S.2: nicht vor Bekanntgabe (Leistungsgebot)
z.B.: UStVA- Jahreserklärung mit Vergütung, Verspätungszuschläge
Fälligkeit lfd. ESt VZ
§220 (1) iVm §37 (1) S.1
10.03., 10.06., 10.09., 10.12
Fälligkeit nachträgliche Erhöhunh der 4. ESt VZ
§220 (1) iVm §37 (4) S.2
1 Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides
Fälligkeit ESt Abschlusszahlung
§220 (1) iVm §36 (4) S.2
1 Monat nach Bekanntgabe Steuerbescheid
Fälligkeit ESt Guthaben
§220 (1) iVm §36 (4) S.2
Mit Bekanntgabe des Steuerbescheids
Fälligkeit Lohnsteuer
§220 (1) iVm §41a (1) S.1
10. Tag nach Ablauf LoSt-Anmeldezeitraum
Fälligkeit USt VZ
§220 (1) iVm §18 (1) S.4
10. Tag nach Ablauf VAZ
Fälligkeit USt Schätzungsbescheid
§220 (2) S.1 2.HS (Keine gesetzliche Regelung im einzelstgesetz)
Mit ende Zahlungsfrist im Leistungsgebot
Fälligkeit USt Abschlusszahlung
- Differenz Bescheid zu Jahreserklärung
§220 (1) iVm §18 (4) S.2
1 Monat nach Bekanntgabe des StBescheids
Fälligkeit USt Abschlusszahlung
- Differenz Jahreserklärung zu VZ
§220 (1) iVm §18 (4) S.2 UStG
1 Monat nach Eingang der Jahreserkl. bei FA
Zahlung
§224
Reihenfolge Tilgung
§225
Zahlungsverjährung
§228: grds. 5 Jahre
Säumniszuschläge §240
- steuerl. Nebenlstg, §3 (4)
- Druckmittel für pünktliche Zahlung
- entsteht Kraft Gesetzes, §218 (1) S.1
- bis zur Änderung bleiben bis dahin verwirkte SZ bestehen, §240 (1) S.4
- 3 Tage Schonfrist, §240 (3)
Wichtig: nicht zu erheben, sind trzdem entstanden
Berechnung SZ, §240
1% x auf 50€ abgerundeter STEUERbetrag x angefangene Monate
Berechnung Monate SZ
Beginn: Tag nach Fälligkeit, 0 Uhr
§240 (1) S.1 iVm §108 (1) iVm §187 (1) BGB
Ende: Tag wirksam geleistete Zahlung
Aufrechnung
§§226 AO, 387 ff. BGB
= wechselseitige Tilgung sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Aufrechnungserklärung
Voraussetzungen Aufrechnung
- Gleichartigkeit
-> Geldansprüche - Gegenseitigkeit
-> wechselseitige Personenidentität
(Gläubiger der Hauptforderung ist Schuldner der Gegenforderung und
umgekehrt) - Fälligkeit der Ford., mit der aufgerechnet wird
(=Gegenford. des Aufrechnenden) - Entstandene Forderung gegen die aufgerechnet wird
(=Hauptforderung des Aufrechnenden)
-> Aufrechnungserklärung (bei Zugang wirksam)
(Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung)
Fallgestaltung Aufrechnung
- Stpfl. erklärt Aufrechnung
Stpfl. Erstattungsanspruch = Gegenford.
FA Steuerzahlungsanspruch = Hauptford. - FA erklärt Aufrechnung
FA Steuerzahlungsanspruch = Gegenford.
Stpfl. Erstattungsanspruch = Hauptford.
-> Der Aufrechnende hat Gegenford.