Feststellungsverfahren Flashcards
Feststellungsbescheid
§179 (1)
Bescheide, in denen Besteuerungsgrundlagen iSd §199 (1) ggü. Stpfl. gesondert festgestellt werden
Besteuereungsgrundlagen
§199 (1)
Feststellung Besteuerungsgrundlagen
Grundsatz, §157 (2):
Unselbstständiger Teil des Steuerbescheids
-> Einwendungen gegen Steuerfestsetzung
Ausnahme, §157 (1):
Gesonderte Feststellung durch Feststbescheid, soweit in AO oder anderen Steuergesetzen bestimmt
-> Einwendungen nur gegen diesen Bescheid, §351 (2)
Anwendung Feststellungsverfahren
§180 (1) Nr. 2a): Feststellung gemeinschaftl. Einkünfte
§180 (1) Nr.2b): Feststellung §§13,15,18 (1) Nr.1 er Einkünfte für einzelne Personen, wenn ESt-FA≠Festst-FA
§180 (2) iVm Rechtsverordnung v. 19.12.1986:
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, wenn mehrere Personen beteiligt, aber keine gemeinschaftl. Einkünfte, z.B. Labor-/ Maschinengemeinschaften, Bauherrengemeinschaften
§10d (4): Feststellung verbleibender Verlustvortrag
Arten der gesonderten Feststellung
§179 (2)…
… S.1: ges. Festst. ggü. einer Person
… S.2: einheitl. & ges. Festst. ggü. mehreren Personen
… S.3: besondere ges. & einheitl. Festst. bei Unterbeteiligungen
Wirkung Feststellungsbescheid
- Grundlagenbescheid gem §171 (10)
- Bindungswirkung, §182 (1)
- > nur Anfechtung Grundlagenbescheid, §351 (2)
Folgebescheid ohne Grundlagenbescheid?
Ja, §155 (2)
-> zunächst Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Anwendung Vorschriften Steuerfestsetzung
§181 (1) S.1 (weil Steuerbescheid gleichgestellt)
-> Form & Inhalt: §§155 ff.
-> anzuwendende Korrekturvorschriften:
§§129, 164, 165, 172 ff.
-> Feststellungsfrist: §§169 ff.
Form & Inhalt Feststellungsbescheid
§181 (1) S.1 iVm…
… §157 (1) S.1: schriftlich oder elektronisch
…§119 (3) S.1: erlassende Behörde erkennbar
…§157 (1) S.2: Feststellungsbeteilgte (Inhaltsadressaten), Einkunftsart, Einkunftsbetrag
…§119 (1): Feststellungszeitraum
Feststellung gem. §180 (1) Nr.2 a) Voraussetzungen
- mehrere Personen
- an gleichen Einkünften beteiligt (auch atypisch stille Beteiligung, nicht typische!)
Feststellung gem. §180 (1) Nr.2 a) Rechtsfolge
1. Umfang Feststellung — Ob Fetstellung (neg. Feststbescheid) — wer beteiligt Einkunftsart & Höhe — andere Bestgrdlg (anreechenbare stAbzugsbeträge) — Aufteilung der Einkünfte — Feststellungszeitraum
- Ausnahme: §180 (3) Nr.2
— Fall von geringer Bedeutung (z.B. Mieteinkünfte von zusammenveranlagten Ehegatten)
Ergänzungsbescheid
§179 (3) (nur etas fehlt; KEINe Korrektur!)
Beteiligung iSd §179 (2) S.3
Besondere gesonderte und einheitl. Feststellung
-> atypisch stille Beteiligung
ABC-OHG
D als Unterbeteiligung zu A
-> Unterbeteiligungsgesellschaft
Bekanntgabe Feststellungsbescheide
- §124 (1) S.1: durch Bekanntgabe wirksm
- §122 (1) S.1: demjenigen Bekanntgeben, für den bestimmt
- > StSubjekt und Inhaltsadressat = alle G‘ter
- > grds. Einzelbekanntgabe an jeden G‘ter/ Beteiligten
Vereinfachte Bekanntgabe
§183
HW-Pflicht bei vereinfachter Bekanntgabe
§183 (1) S.5: ergeht mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten
Bei Fehlen: Nur ggü. Empfänger bekannt geworden; allen anderen ggü nicht wirksam
-> Einzelbekanntgabe oder ErgÄnzungsbescheid
Wiedereinsetzung in vorherigen Stand
§110
- nur bei verspätetem EIngang prüfen
Ohne Verschulden des STpfl
- Herzinfarrkt, schwerer Unfall (nicht: Grippe, Arme gebrochen, da Dritte zur Hilfe)
- Abwewsenheit: bei Geschäftsmännern: muss Vertreter; bei Privaten bis zu 6 Wochen muss keine Vorkehrung getroffen werden, es sei denn es ist konkret mit Bescheid zu rechnen
- Postverzögerung wenn länger als normale Postlaufzeiten
- falsche Datierung Bescheid bei steuerl. Laien
Verschulden Vertretes
§110 (1) S.2: Verschulden Vertreter ist Vertretenem zuzuordnen
(Nicht Vertreter sind Boten/ Erfüllungsgehilfen -> Verschulden Vertreter muss geprüft werden)
Beschwer
§350:
Persöniche Beschwer
- Nur bei Inhaltsadressaten grds.
- Dritte, wenn von VA ausnahmsweise betroffen (z.B. Einspruch Auskunftsersuchen)
Sachliche Beschwer:
- grds. Nur aus Tenor VA (z.B. Festsetzung, Bindungswirkung)
- Bei Nullfestsetzung: grds. Keine Beschwer
- Nebenbestimmung kann Beschwer sein
KEINE BESCHWER:
- falsche Einkunftsart
Beschwer Formulierung Klausur
Da der Einspruchsführer sich als Inhaltsadressat eines belasenden VA gegen diesen wendet, liegt Beschwer gem. §350 AO vor.
Bei Grundlagenbescheid:
Beschwer gem. §350 AO liegt vor, da der Einspruchsführer sich als Inhaltsadressat eines Feststellungsbescheides, der für ihn Bindungswirkung nach §182 (1) entfaltet, gegen diesen wendet.
Einspruchsbefugnis einheitl. Feststellung
§352 AO
Ordnungsgemäße Vertretung
§165 (1) iVm §80
Einspruchsverzicht
§354
- Verzicht kann nicht widerrufen werden
- Verzicht unwirksam, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt
Grundlagenbescheid
§171 (10)