VL 3.1 Flashcards
Warum braucht es einen Schutz?
Züchtung ist langwierig und teuer
Pflanzensorten können leicht und schnell reproduziert werden
Investition muss sich für den Züchter rentieren
Übersicht Schutz und Zulassung - Ablauf
siehe auch S. 6
Sortenschutzprüfung -> UPOV Sortenschutz-register, sichert Eigentum des Züchters international
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v
Sortenzulassungsprüfung (nur für ernährungswichtige Pflanzen nötig) -> Gemeinsamer Sortenkatalog für Sorten, die in Eu und EFTA gehandelt werden dürfen
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v
Zusätzliche Prüfung der nationalen Saatgutbranche -> Liste empfohlener Sorten, für Saatgut die im handel vorhanden sind
Schutz und Zulassung von Sorten
Schutz sichert Züchter international das Eigentum an seiner Sorte
Zulassung erlaubt es dem Züchter siene SOrten im Europäischen Wirtschaftsraum (EU + EFTA) zu handeln
für Zulassung bedarf es nicht unbedingt eines Sortenschutzes, jedoch müssen ähnliche Kriterien erfüllt sein
Definition Sorte
Eine «Sorte» ist eine «Pflanzengesamtheit, die durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann; die zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann».
DHS Prüfung nach UPOV
DHS steht fpr “distinction, homogénéité et stabilité”
Sorte muss
- neu
- eindeutig von anderen Sortenunterscheidbar
- für massgeblichen Merkmale homogen und nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen beständig sein
Resgistrierungsmerkmale
Zur Unterscheidung zwischen Sorten werden Registrierungsmerkmale verwendet, z.B.:
Anthocyanfärbung
Blattform
Begrannung
Isoenzymmuster
UPOV-Sortenschutzsystem und Ziel
Union internationale pour la protection des obtentions végétales
Ziel der UPOV: Bereitstellung und Förderung eines wirksamen Sortenschutzsystems, um die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen der Gesellschaft zu begünstigen
UPOV Züchterrecht
Handlungen in bezug auf Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte bedürfen der Zustimmung des Züchters:
- Erzeugung oder Vermehrung
- Aufbereitung für Vermehrungszwecke
- Verkauf oder sonstiger Vertrieb
- Aus- und Einfuhr
- Aufbewahrung zu einem der oben genannten Zwecke
Geltungsbereich des Züchterrechts
ausser geschützte Sorte auch auf Sorten
- die im wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet sind
- die sich nicht deutlich von der geschützten Sorte unterscheiden lassen
- deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert
Im wesentlichen abgeleitete Sorten
unterscheiden sich nur in wenigen Merkmalen von Ursprungssorte
bsp. Somaklonale Abweichler, Rückkreuzung, genetische Transformation
Züchterrecht für solche Sorten schützt klassische Züchter, fördert Zusammenarbeit zwischen Züchtern und Gentechnikern und gewährleistet damit eine nachhaltige Entwicklung der Pflanzenzüchtung
Ausnahmen im UPOV (Art.15)
Das Zcühterrecht erstreckt sich nicht auf
- privaten und nichtgewerblichen Bereich, z.B. Landwirtschaft zur Selbstversorgung
- Versuchszwecke
- Schaffung neuer Sorten (Züchtervorbehalt) und deren Nutzung, soweit es sich nicht um im wesentlichen von einer Ursprungssorte abgeleitet Sorten handlet
- Landwirteprivileg als freigestellte Ausnahme
Landwirteprivileg (UPOV Art. 15)
freigestellte Ausnahme:
Jeder Mitgliedstaat kann «in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in Bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte … im Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden»
Dauer des Sortenschutzes
25 Jahre für Reben, Wald, Obst- und Zierbäume
10 Jahre für Weizen mit einer Möglichkeit der Verlängerung auf 20 Jahre (zusätzliche Kosten)
Sortenzulassung
nur Arten mit grosser Bedeutung für Ernährungssicherung (z.B. nicht Gemüse)
Neuzüchtung muss zwei SChritte durchlaufen, um auf Nationalen Sortenkatalog zu kommen:
- Sortenschutz
- Sortenzulassung
Arten, die eine Zulassung bedürfen
Kartoffeln
26 Gräser
21 Leguminosen
10 Getreidearten
4 andere Futterpflanzen
13 Öl und Faserpflanzen
Betarübe
Aufnahme in den Sortenkatalog CH
zwei Prüfungen sind erforderlich für Aufnahme in nationalen Sortenkatalog:
- Sortenschutzprüfung (DHS): Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit; die Sorte muss nicht neu sein!
- Sortenzulassungsprüfung (VAT): Offizielle Prüfung der ANbau- und Verwendungseignung
Erhaltungszüchtung muss ausserdem gewährleistet sein
Abkommen mit EU in Bezug auf Sortenkatalog
Seit dem Agrarabkommen von 2002 sind die Sortenkataloge der EU und CH gegenseitig anerkannt.
* Es existiert ein gemeinsamer Sortenkatalog.
* DHS-Prüfungen werden auch bzw. mehrheitlich von ausländischen Prüfungsstellen gemacht und von Agroscope lediglich auf ihre Plausibilität überprüft
Sinn der VAT Prüfung
Entscheidungshilfe für Landwirt
Identifikation von Sorten, die
- Boden und Klima angepasst sind
- krankheitsresistent und umweltverträglich sind
- den zahlreichen, vom Markt verlangten Qualitätskriterien entsprechen und
- ertragreich und leicht zu produzieren sind
Liste der empfohlenen Sorten
Grundsätzlich kann jede Sorte des EU Sortenkatalogs in der Schweiz gehandelt werden. Allerdings braucht es für den Vertrieb eine Nationale Partnerorganisation.
- Die Branchenorganisationen führen als Orientierungshilfe für die Landwirte Listen empfohlener Sorten die von einer Technische Kommissionen ausgewählt werden.
- Die Listen sind jedoch nicht bindend. Es können auch andere Sorten gepflanzt werden.
Schritte der Vermehrung zwischen Zulassung einer Sorte und ihrem Anbau
Vorstufensaatgut: (prä-Basis=PB) wird vom Züchter generiert
Basissaatgut (B): dient als Grundlage zur Produktion von zertifiziertem Saatgut
Zertifziertes Saatgut (Z1 - 2) ist für den Handel und grossflächigen Anbau bestimmt
Kriterien für Anerkennung von zertifiziertem Saatgut
Saatgut
- muss frei von samenbürtigen Krankheiten sein
- darf keine Einmischungen anderer Sorten enthalten
- muss eine gute Keimfähigkeit aufweisen
Anerkennungspflicht
gilt nur für Arten, die unsere Lebensmittelversorgung sicherstellen
bsp. Weizen, Mais, Kartoffeln
Patente auf Sorten
In gewissen Ländern können Sorten patentiert wreden, in Europa geht das nicht.
Grund: Sortenpatentierung untergräbt UPOV
- Patentierte Sorten dürfen nicht ohne Zustimmung des Pateninhabers für Züchtungszwecke verwendet werden
- dies gefährdet Existenz kleiner Züchtungsunternehmen
EG-Biopatentrichtlinie 98/44/EG
Erfindungen im Bereich Landwirtschaft und Biotechnologie sind patentierbar
– Sortenübergreifende gentechnische Eingriffe (z.B. BT Gen, Roundup Ready Gen) sind patentierbar.
Nur technische, keine natürlichen Verfahren sind patentierbar
– Keine Patente auf im wesentlichen biologische Züchtungsverfahren.
Bsp. Die Verwendung molekularer Marker in einem «normalen» Züchtungsverfahren ist nicht patentierbar.
– Hier gibt es aber rechtliche Unklarheiten, wie die Streitfälle bei Brokkoli, Braugerste und Paprika zeigen.
Art der Patente
Denkbar sind Verfahrens- und Erzeugnispatente
Bsp. Verfahrenspatent: Verfahren der Genomeditierung zur Erzeugung einer Herbizidresistenz in bestimten Pflanzen
Bsp. Erzeugnispatent: Patent auf z.B. eine bestimmte codierende genetische Sequenz
Was ist der Brokkoli Fall?
S. 74 - 75
Marker-gestützte Selektion wurde vom Europäischen Parlament (EPA) ursprünglich als technisches, patentfähiges Verfahren betrachtet.
- die Firma Plant Bioscience beantragte deshalb 2002 ein Patent auf die Marker gestützte Selektion von krebshemmende Glukosinolaten in Brokkoli.
- Syngenta legte als Mitbewerber Einspruch ein mit der Begründung es sei ein „im Wesentlichen biologisches Verfahren“ (Biopatentrichtlinie).
- Am 9. Dezember 2011 wurde dem Einspruch durch das EPA stattgegeben = Brokkoli nicht patentierbar!
Was war die Befürchtung bei der EInführung des Patentschutzes?
Landwirteprivileg und Züchterprivileg (in Bezug auf Patente)
Landwirteprivileg:
in bestimmten Fällen ist auch der Nachbau von patentgeschützten Pflanzen erlaubt - vergleichbar mit UPOV Richtlinie
Eingeschränktes Züchterprivileg:
Züchter dürfen patentgeschützte Pflanzen für ihre Züchtung verwenden. Erst die Vermarktung bedarf einer (Zwangs-)Lizenz des Patentinhabers
Zwei Regelwerke für die Biodiversität
Treaty & Nagoya Protokoll
Siehe Tabelle S. 90
Grenzen von Treaty
Legal bindend
von 125 Parteien unterschrieben
beinhaltet 35 wichtigsten Kulturpflanzen und 29 Futterpflanzen die 70-80% der totalen food energy liefern
major aims:
regognize the contribution farmers and their knowledge to crop diversity
establish a global system to exchange PGR without need of bilateral agreements
ensure that benefits from PGR are shared with the provider (farmer/countries of origin)
Rechte und Pflichten des Empfängers von SMTA
Nutzung nur für Forschung, Züchtung und Lehre ausgenommen der Nutzung für pharmakologische oder Nicht-Ernährungszwecke.
Kein Anspruch auf geistiges Eigentum oder andere Rechte, die den Zugang zum Material oder seinen genetischen Komponenten einschränken.
Wenn das Material erhalten wird, muss es zugänglich gemacht werden.
Das Material darf unter dem gleichen SMTA weitergegeben werden.
Wenn das Material weiterentwickelt wird, muss seine Quelle in jedem weiteren MTA angegeben werden
Ausnahmen für Nischensorten
für sogenannte Nischen- bzw. Erhaltungssorten gelten in europa Ausnahmeregelungen
- in der EU dürfen Erhaltungssorten in ihrere Ursprungsregion angebaut werden
- in der SChweiz dürfen Nicschensorten generell angebaut werden, wenn sie als solche bewilligt wurden
diese Sorten können auch ohne strenge Sortenzulassung in begrenztem Umfang gehandelt werden
EU Ausnahme für Erhaltungssorten
«…die an die natürliche örtlichen und regionalen
Gegebenheiten angepasst und von genetischer
Erosion bedroht sind» (Richtlinie 2008/62/EG).
Solche Erhaltungssorten können in einen nationalen Sortenkatalog aufgenommen werden wenn sie:
- hinsichtlich der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen von Interesse sind,
- vom Mitgliedsland festgelegte DHS Kriterien erfüllen,
- im Mitgliedsland beschränkt sind auf
– maximal 0.5% des Gesamtsaatguts der Art (bzw. maximal 100 ha)
– maximal 10% des gehandelten Gesamtsaatguts
CH Ausnahmen für Nischensorten
…zur Förderung die Biodiversität der Kulturpflanzen.
Revision der Saat- und Pflanzgutverordnung vom 1.Juli 2010: «Nischensorten können nach Bewilligung durch das Bundesamt in Verkehr gebracht werden»
«Dem Verschwinden alter Sorten soll über die Praxis „Erhaltung durch Nutzung” Einhalt zu geboten werden» (Dreyer, BLW)
Landsorte
«Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Massenselektion im Rahmen der traditionellen Landwirtschaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind»
Alte Sorte
Sorte, die vor mehr als zwei Jahren vom Sortenkatalog des Bundesamtes oder von einem ausländischen Sortenkatalog gestrichen wurde
Nischensorte
…Sorte, an die die Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog… nicht gestellt werden