Vernehmung Flashcards
Befragung und Vernehmung am TO
Sondierung des Beschuldigten- und Zeugenstatus durch Fragestellungen direkt am TO, danach erfolgt die Belehrung und die Personalienerhebung
§11 Abs. 1 PolG - Befragung
bei vorliegen bestimmter Tatsachen, kann die Polizei zur Erfüllung bestimmter polizeilicher Aufgaben jede Person befragen
Spontanaussagen (ohne Belehrung)
Ungefragte Angaben gegenüber der Polizei sind gerichtsverwertbar (Wegfall bei zielgerichteten Fragen)
Vorbereitung einer Vernehmung
Informationen zum SV sammeln, strukturieren und bewerten
10 Bausteine der Vorbereitung
Personenkenntnis, Rechtskenntnis, Ortskenntnis, Sachkenntnis, Technik, Planung, Ladung, Ort, Teilnehmer, Zeitpunkt
Zeugenvernehmung Defi
der Zeuge ist ein persönliches Beweismittel und soll bei der Vernehmung in einem nicht gegen ihn gerichteten Strafverfahren seine Wahrnehmungen und Kenntnisse über das kriminalistisch relevante Ereignis bekunden
wichtige Rechtsgrundlagen - Zeugenvernehmung
- § 163 III StPO, § 55 StPO, § 57 Satz 1 StPO, §§ 68 StPO, 68a StPO, 68b StPO, 69 StPO
Vernehmung von Zeugen im Ermittlungsverfahren
(Erscheinens- und Aussagepflicht), Auskunftsverweigerungsrecht, Ermahnung zur Wahrheit, Vernehmung zur Person, Persönlichkeitsschutz, anwaltlicher Beistand, Vernehmung zur Sache
Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§52, 53, 53a StPO
-Angehörigenverhältnis
bei Angehörigenverhältnis oder aus privaten Gründen, aus beruflichen Gründen oder Angehörige bestimmter Berufsgruppen (Arzt, Arzthelferin usw.)
mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert oder durch Adoption
verbunden
Auskunftsverweigerungsrecht gem. §55 StPO
Aussage kann Zeugen, Angehörigen belasten oder berufliches Verweigerungsrecht
Ermahnung zur Wahrheit gem. §57 Satz 1 StPO
durch wahrheitswidrige Angaben kann Zeuge sich selbst strafbar machen (Strafvereitelung, Vortäuschen einer Straftat, falsche Verdächtigung, falsche uneidliche Aussage oder Meineid vor Gericht)
Grundsätze Zeugenvernehmung
vor Beginn der Vernehmung eröffnen um was es geht und Hinweis auf Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
Grundsätze Zeugenbelehrung
vor Vernehmung Anlass mitteilen, verständlich über seine Rechte belehren und aktenkundig machen (ComVor), Aussagebereitschaft vermerken, zur Wahrheit ermahnen, Opferschutz Merkblatt aushändigen und vermerken
Beschuldigtenvernehmung
der Beschuldigte ist ein persönliches Beweismittel und soll als mutmaßlicher Täter in dem gegen ihn geführten Strafverfahren unter Wahrung seiner Rechte Aussagen zu entlastenden Umständen oder über die von ihm begangene Straftat machen
Ermittlungsverfahren wird eingeleitet und TV wird zum BE
wichtige Rechtsgrundlagen - Beschuldigtenvernehmung
§163a StPO, §§133-136a StPO, RistBV Nr. 45, 13, 14
Vernehmung bei Polizei und StA, Vernehmung bei Gericht, Belehrung vor erster Vernehmung aktenkundig machen, persönlicher und wirtschaftliche Verhältnisse feststellen
Erscheinungspflicht
Bei Polizei nicht, bei StA und Gericht schon
Rechte des Beschuldigten gem. § 136 StPO
Aussageverweigerungsrecht, Verteidiger, Beweiserhebungen zur Entlastung, schriftliche Äußerung, belastende Verdachtsgründe durch entlastende Tatschen geltend machen
Pflichten des Beschuldigten gem. § 111 OwiG
verpflichtet zu Angaben zum Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit
Grundsätze Beschuldigtenvernehmung
vor der Vernehmung eröffnen was zu zur Last gelegt wird (Tatvorwurf verdeutlichen, Raub zu Diebstahl), auf Aussageverweigerungsrecht hinweisen und die Möglichkeit eines Strafverteidigers erwägen, spontane Äußerungen sind verwertbar, Beweiserhebungen beantragen
Verweigerung der Aussage durch BE
rechtliches Gehör erst in der Hauptverhandlung möglich, die Anklage kann auch ohne Vernehmung erhoben werden, besteht die Bereitschaft zur Aussage vor dem Richter oder der StA, wiederholte Vernehmungsversuche sind erlaubt und oft sinnvoll
Überleitung Zeugen- zu Beschuldigtenvernehmung
als Zeugen geladene Personen können sich in Widersprüche verstricken bzw. ein Geständnis ablegen wollen, Zeugenvernehmung umgehend abbrechen, neuen Status erläutern und Uhrzeit dokumentieren, als BE belehren
Ablauf einer Vernehmung
Kontakt- und Orientierungsphase, Erzählphase, Befragungsphase/Protokollierung, Abschlussgespräch, Auswertung
- Kontakt- und Orientierungsphase
gute Gesprächsbasis finden, mit Namen vorstellen, Höflichkeiten austauschen, Gegenstand der Vernehmung mitteilen, Belehren, Bedeutung der Aussage verdeutlichen, zeitliche Abfolge und Struktur erläutern = zunächst nur Zuhören, Vernommener hat ausreichend Zeit zum Nachdenken und Antworten, Pausen und Schweigen während der Schilderung sind konstruktiv, man kann sich nicht an alles erinnern, protokollieren
- Erzählphase
nicht durch Nachfragen unterbrechen, Redefluss durch kommunikative Mittel fördern, logische und sachliche Widersprüche unkommentiert hinnehmen, bei Unklarheit Skizzen fertigen, schwierige Handlungsabläufe können vorgeführt und dokumentiert werden
- Fragephase
- Protokollierung
Tatablauf, TBM, Tatmotiv, Personenbeschreibung offen erfragen, Äußerungen und Wiedersprüche klären, Beweismittel vorlegen
nach §168b StPO
Grundsätze Fragephase
einfache verständliche Fragen formulieren, am Niveau des Vernehmenden orientieren, offene Fragen statt ausgewählte, keine Suggestivfragen, keinen Druck und keine Entwürdigung
Fragetechnicken
offene Fragen, geschlossene Fragen, Auswahlfragen, Suggestivfragen, Lenkungsfragen, Anstoßfragen, Testfragen, Fangfragen,
offene Fragen
- Vorteil
- Beispiele
allgemeines Thema ansprechen und Aussageperson entscheiden lassen, was und wie viele Informationen sie angeben möchte
auch was die Person nicht angibt, kann eine relevante
Information sein
was wurde wahrgenommen, offene Personenbeschreibung, was ist passiert
geschlossene Fragen
-Beispiele
kurze Fragen stellen und die Antworten auf ein ja oder nein begrenzen, sollen auf Erinnerungen abzielen, auf bestimmte Bereiche hinleiten und gezielt befragen
Haben sie die Tat begangen, Waren sie am besagten Abend zuhause
Auswahlfragen
-Beispiele
besondere Form der geschlossenen Fragen, bei der mehrere Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden, da die Auskunftsperson eine Wortfindungsstörung hat
bei dunklem Kleidungsstück, Farben vorgeben
Bei Fahrzeugtyp, Fahrzeuge vorgeben
Suggestivfragen
-Beispiele
in bestimmte Richtung lenken durch unzulässige Beeinflussung, Teile der Antwort werden einer Person in den Mund gelegt, Glaubhaftigkeit wird beeinflusst da die Aussage nicht der Erinnerung der Person entspricht, es entstehen Unwahrheiten, nur zulässig wenn es der Wahrheitsfindung dient
Tatfahrzeug konkret benennen, hat das Opfer sicher um Hilfe gerufen, hat der Täter wirklich so die Verletzungen verursacht
Lenkungsfragen
-Beispiele
Auskunftsperson auf ein bestimmtes Thema wieder zurückführen, schweift zu sehr vom eigentlich Themenkomplex ab
auf Dinge aus seiner Erzählung konkret eingehen, Fahrzeug genau erläutern
Anstoßfragen
-Beispiele
Auskunftsperson auf ein noch nicht besprochenes Thema hinführen, sachdienliche Angaben die von Bedeutung sein kann
mehrere Täter sind aus einem Fahrzeug gestiegen welcher war der Fahrer, erst den TO erläutern lassen dann zum Täter schweifen
Testfragen
-Beispiele
(mit Bedacht verwenden, da oft Suggestivfragen = nur von erfahrenen Vernehmern anzuwenden)
Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Person überprüfen
Einschätzung von Entfernungen, Körpergrößen anhand eines Beispiels
Fangfragen
-Beispiel
Beamter kennt die Antwort und will die Auskunftsperson zu Aussage provozieren um Glaubhaftigkeit der Person feststellen und den Täter anhand einer Falschaussage zu überführen
Falschangaben zu tatrelevanten Zeiten und das Wissen des Beamten, dass die Auskunftsperson sich dort nicht aufgehalten hat
Aussagewiderstand des Vernommenen
-Motive-
Sanktionsangst (Ersttäter, Mittäter), Rollenkonzept wahren (Sozialstatus in der Familie, Arbeitsstelle, Nachbarschaft verlieren), positive/negative Selbstkonzepts wahren (ich bin der Gute), Schamgefühl (Sexualdelikte)
Abwehrstrategien des Vernommenen
Dominanz, um den Vernehmer zu beeindrucken oder einzuschüchtern
Bilanzierung, taktisches Vorgehen um den Besten Nutzen zu erhalten, Anwalt hinzuziehen
Rationalisierung, die Tat gegenüber sich selbst oder anderen begründen
Projektion, die Schuld wird anderen Personen oder der Situation zugeschrieben
Minimierung, das Geschehen oder der eigene Tatbeitrag wird verharmlost
Vernehmungsstrategien Grundsätze
erfordert Kenntnisse über Motive und Abwehrstrategien des Gesprächspartners
je mehr der Beschuldigte sagt, desto mehr kann ihm vorhalten bzw. widerlegen, um ihn so zu verunsichern
Vernehmungsstrategien
Überrumpelungsstrategie, dem BE bei der Festnahme die Aussichtslosigkeit seiner Lage verdeutlichen
Abtastende Vernehmungsstrategie, Schwachstellen zur Überwindung des Widerstandes beim
BE finden (Mitleid, Ehrgefühl, Schuldgefühle)
Zermürbungsstrategie, Themen unerbittlich erörtern (Taktik der unerbittlichen Gründlichkeit) oder Wechsel der Kommunikationsart
Vernehmung im Beisein eines anderen Beamten (nicht alleine)
bei Fluchtgefahr des BE, Eigensicherung aufgrund erwarteter Widerstandshandlungen, bei pol. Bekannten, bei Frauen die häufig wegen sexueller Belästigung anzeigen, bei schwierigen SV
zur Eigensicherung aufgrund zu erwartender
Widerstandshandlungen
bei Personen, die bereits wegen Anzeigen gegen
Vollzugsbeamte aufgefallen sind
bei Frauen, die häufig Anzeigen wegen sexueller Belästigung
erstatten
bei schwierigen Sachverhalten und besonders lange
andauernden Vernehmungen
Anwesenheit Dritter
Polizei ist nicht verpflichtete einen Verteidiger oder andere Personen zu gestatten, Leiter der Vernehmung entscheidet und macht es aktenkundig, Dritte Person kann nach Ermahnung verwiesen werden mit anschließender Dokumentation, bei Kindern erforderlich
Hinweise auf Lügen des Vernommenen
-Achtung
kein Detailreichtum in der Schilderung, keine logischen Aussagen, keine Konstanz in der Aussage, Mimik und Körpersprache
Symptome können auch ganz generell durch Stress in der Vernehmung hervorgerufen werden
verbotene Vernehmungsmethoden
gem. §136a StPO
Vernehmung von Minderjährigen
- PDV 382 Ziffer 3.6-
- Abschnitt 19 RiStBV-
sorgfältig vorbereiten, nur einmal durchführen, nicht mit BE zusammenbringen, Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter hinzuziehen und Grund mitteilen, Ton- und Bildaufzeichnungen mit Einwilligung, auch andere Personen wie Geschwister möglich solange ein Vertrauensverhältnis besteht
Vernehmung von Minderjährigen
-Anwesenheit von Erziehungsberechtigen oder
gesetzlichen Vertretern nicht zweckmäßig
wenn diese selbst als TV oder Zeuge in Betracht kommen oder durch die Anwesenheit der Minderjährige beeinflusst wird
Vernehmung von Minderjährigen Grundsätze
mit Fragen zur Person beginnen, vertrauensvolle Atmosphäre schaffen, angemessen Pausen schaffen und dokumentieren, wortgetreu Protokollieren und kindliche Worte klären, formlose Niederschrift also keine Unterschrift nötig, kein Urteil aber persönlichen Eindruck dokumentieren, richterliche Vernehmung bei Zeugnisverweigerungsberechtigten,
Strafantrag Minderjährige
Minderjährige nicht Antragsberechtigt, über den gesetzlichen Vertreter, bei Eltern gemeinsame Zustimmung,
Vernehmungen unter Einfluss von Rauschmitteln
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, Verhalten ausführlich dokumentieren wie zeitliche und örtliche Orientierung, bei zu hoher Beeinträchtigung erneut vorladen,
Vernehmung von psychisch Kranken
aktenkundig machen und ggf. abbrechen
Vernehmung von Kranken
an ihrem Aufenthaltsort vernehmen, möglichst mit 2 Beamten um falsche Anschuldigen vorzubeugen