Vernehmung Flashcards
Befragung und Vernehmung am TO
Sondierung des Beschuldigten- und Zeugenstatus durch Fragestellungen direkt am TO, danach erfolgt die Belehrung und die Personalienerhebung
§11 Abs. 1 PolG - Befragung
bei vorliegen bestimmter Tatsachen, kann die Polizei zur Erfüllung bestimmter polizeilicher Aufgaben jede Person befragen
Spontanaussagen (ohne Belehrung)
Ungefragte Angaben gegenüber der Polizei sind gerichtsverwertbar (Wegfall bei zielgerichteten Fragen)
Vorbereitung einer Vernehmung
Informationen zum SV sammeln, strukturieren und bewerten
10 Bausteine der Vorbereitung
Personenkenntnis, Rechtskenntnis, Ortskenntnis, Sachkenntnis, Technik, Planung, Ladung, Ort, Teilnehmer, Zeitpunkt
Zeugenvernehmung Defi
der Zeuge ist ein persönliches Beweismittel und soll bei der Vernehmung in einem nicht gegen ihn gerichteten Strafverfahren seine Wahrnehmungen und Kenntnisse über das kriminalistisch relevante Ereignis bekunden
wichtige Rechtsgrundlagen - Zeugenvernehmung
- § 163 III StPO, § 55 StPO, § 57 Satz 1 StPO, §§ 68 StPO, 68a StPO, 68b StPO, 69 StPO
Vernehmung von Zeugen im Ermittlungsverfahren
(Erscheinens- und Aussagepflicht), Auskunftsverweigerungsrecht, Ermahnung zur Wahrheit, Vernehmung zur Person, Persönlichkeitsschutz, anwaltlicher Beistand, Vernehmung zur Sache
Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§52, 53, 53a StPO
-Angehörigenverhältnis
bei Angehörigenverhältnis oder aus privaten Gründen, aus beruflichen Gründen oder Angehörige bestimmter Berufsgruppen (Arzt, Arzthelferin usw.)
mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert oder durch Adoption
verbunden
Auskunftsverweigerungsrecht gem. §55 StPO
Aussage kann Zeugen, Angehörigen belasten oder berufliches Verweigerungsrecht
Ermahnung zur Wahrheit gem. §57 Satz 1 StPO
durch wahrheitswidrige Angaben kann Zeuge sich selbst strafbar machen (Strafvereitelung, Vortäuschen einer Straftat, falsche Verdächtigung, falsche uneidliche Aussage oder Meineid vor Gericht)
Grundsätze Zeugenvernehmung
vor Beginn der Vernehmung eröffnen um was es geht und Hinweis auf Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
Grundsätze Zeugenbelehrung
vor Vernehmung Anlass mitteilen, verständlich über seine Rechte belehren und aktenkundig machen (ComVor), Aussagebereitschaft vermerken, zur Wahrheit ermahnen, Opferschutz Merkblatt aushändigen und vermerken
Beschuldigtenvernehmung
der Beschuldigte ist ein persönliches Beweismittel und soll als mutmaßlicher Täter in dem gegen ihn geführten Strafverfahren unter Wahrung seiner Rechte Aussagen zu entlastenden Umständen oder über die von ihm begangene Straftat machen
Ermittlungsverfahren wird eingeleitet und TV wird zum BE
wichtige Rechtsgrundlagen - Beschuldigtenvernehmung
§163a StPO, §§133-136a StPO, RistBV Nr. 45, 13, 14
Vernehmung bei Polizei und StA, Vernehmung bei Gericht, Belehrung vor erster Vernehmung aktenkundig machen, persönlicher und wirtschaftliche Verhältnisse feststellen
Erscheinungspflicht
Bei Polizei nicht, bei StA und Gericht schon
Rechte des Beschuldigten gem. § 136 StPO
Aussageverweigerungsrecht, Verteidiger, Beweiserhebungen zur Entlastung, schriftliche Äußerung, belastende Verdachtsgründe durch entlastende Tatschen geltend machen
Pflichten des Beschuldigten gem. § 111 OwiG
verpflichtet zu Angaben zum Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit
Grundsätze Beschuldigtenvernehmung
vor der Vernehmung eröffnen was zu zur Last gelegt wird (Tatvorwurf verdeutlichen, Raub zu Diebstahl), auf Aussageverweigerungsrecht hinweisen und die Möglichkeit eines Strafverteidigers erwägen, spontane Äußerungen sind verwertbar, Beweiserhebungen beantragen
Verweigerung der Aussage durch BE
rechtliches Gehör erst in der Hauptverhandlung möglich, die Anklage kann auch ohne Vernehmung erhoben werden, besteht die Bereitschaft zur Aussage vor dem Richter oder der StA, wiederholte Vernehmungsversuche sind erlaubt und oft sinnvoll