Verletzung von Privatgeheimnissen - Tatbestandsmerkmale - Schweigepflicht Flashcards
Geheimnis
=Tatsachen die nur einer einzelnen oder wenigen Personen bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient Interesse hat
erst recht: Diagnosen, Therapien, Zustand…
Offenbaren eines Geheimnisses
=jedes bekannt-werden-lassen des Patientengeheimnisses
- > erzählen
- > aber auch Akte unbeaufsichtigt offen liegen lassen
ABER: Vorsatz erforderlich
JEDOCH: Billigendes in Kauf nehmen reicht
->man weiß dass es eng wird, aber das ist einem egal
Vorsatz
=Handeln mit Wissen und Wollen der Verletzung der Tatbestandsmerkmale
Dienstpflicht Verstoß
=unbefugte Offenbarung von Patientengeheimnissen
->KONSEQUENZ:
Kündigung, Abmahnung
Vorsatzstrafrecht
90% der Gesetze gehen davon aus, dass man etwas absichtlich oder extra gemacht hat
§203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen
- wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Angehöriger eines Heilberufs anvertraut wurde
- wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft
kein Offenbaren
wenn nicht zur Geheimhaltung verpflichtet wurde
Schweigepflicht
- gilt über den Tod hinaus
- > auch nach dem Tod des Patienten besteht die Schweigepflicht
->sorgfältige Interessenabwägung nötig
Einsichtnahme in die Patientenakte
- dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine vollständige Patientenakte zu gewähren
- er kann auch elektronische Abschriften verlangen
-Beim Tod des Patienten stehen die Rechte aus Absatz 1 und 2 seinem Erben zu;
gleiches gilt für für nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen
->Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht
Was bedeutet unbefugt?
-jede Offenbarung, die nicht erlaubt ist (,,der Patient ist Herr seiner Daten”)
- Befugnis kann resultieren
- > aus der Einwilligung des Patienten oder
- aus gesetzlichen Offenbarungspflichten/Meldepflichten
Formen der Einwilligung
-Ausdrückliche Einwilligung
x schriftliche Einwilligung
xmündliche Einwilligung
-Konkludente Einwilligung
-Einwilligung geschieht durch schlüssiges Verhalten
(Mimik, Gestik)
- mutmaßliche Einwilligung
- > Erforschung des mutmaßlichen Willens des Patienten aufgrund Bewusstlosigkeit bzw. nicht in der Lage sein, den Willen zu äußern
Wann ist von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen?
- bei Informationen über ein Unfallopfer an dessen Familie
- bei Informationen innerhalb des therapeutischen Teams
ABER: kein generelles Einverständnis an sonstige Ärzte
Durchbrechen der Schweigepflicht
-> Offenbarungspflichten
im Medizinbereich
- Anzeige von Berufskrankheiten
- Anzeigepflicht bei Vorbereitung schwerer Verbrechen
- Infektionsschutzgesetz
- Geburts- und Todesfälle
Durchbrechen der Schweigepflicht
-> weitere Ausnahmen
- bei Kindermisshandlung
- Arzt als Verständiger
- Berechtigte Eigeninteresse (Abrechnung)
- Allgemeine Gefährdung Dritter
- Verhinderung eines Fehlurteils
- innerhalb des therapeutischen Teams
- > aber Schweigepflicht gegenü. Kollegen anderer Abteilungen