Mitschriften aus Unterricht Schweigepflicht Flashcards
Schweigepflicht gilt bis wann?
die Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus
->Interessenabwägung notwendig
- > zwischen Interessen der Erben/Angehörigen und dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen
- –>gehen nicht auf Erben über
Gibt es Regelungen zur Schweigepflicht?
- keine speziellen Regelungen im GG vorhanden
- > aber nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich zwei grundrechtsgleiche Gesetze die aus dem GG abgeleitet werden
Welche grundrechtsgleichen Gesetze ergeben sich aus dem GG?
nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
,,Allgemeines Persönlichkeitsrecht”
-eins von zwei grundrechtsgleichen Rechten, die sich aus dem GG ergeben
(nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts)
-3 Stufen
1. Stufe - Öffentlichkeitsphäre
x schwächster Schutz
x wenn sich eine Person bewusst öffentlich äußert
2.Stufe - Privatsphäre
x starker Schutz
x Leben im häuslichen Bereich, Familie
x Eingriffe in die Privatsphäre nur in speziellen Fällen erlaubt
->besondere Rechtfertigung nötig
->z.B. überwiegend öffentliches Interesse
3.Stufe - Intimsphäre x stärkster Schutz x intimes Gespräch mildem Partner x absolut geschützter Bereich x Beweisverweigerung, Eingriffe stets unzulässig
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
-eins von 2 grundrechtsgleichen Gesetzen, die sich aus dem GG ergeben
(nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts)
-nach dem Volkszählungsurteil des BVG
->freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes Einzelnen setzt unter den modernen Techniken den Schutz gegen unbegrenzte
Speicherung,
Verwendung,
Weitergabe und
Erhebung der persönlichen Daten voraus
->Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen
Was passiert bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?
dann steht einem Schadensersatz zu
Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- jeder Eingriff in dieses Recht setzt hinreichend klare gesetzliche Grundlage voraus
- > Datenschtzgesetze
§203 Verletzung von Privatgeheimnissen
->wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich, ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm anvertraut worden, oder sonst bekannt geworden ist, hat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu rechnen.
offenbaren
jedes bekannt-werden-lassen des Patientengeheimnisses
->Erzählen, aber auch Krankenakte offen liegen lassen
->aber Vorsatz erforderlich
=Handeln mit Wissen und Wollen der Verletzung der Tatbestandsmerkmale
->jedoch “billigendes in Kauf nehme” der Verletzung reicht
kein offenbaren
- wenn nicht zu Geheimhaltung verpflichtet wurde
- wenn man Patienteninformationen an berufsmäßig tätige Gehilfen oder den zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich macht
Geheimnis
Tatsachen, die nur einer einzelnen Person, oder wenigen Personen bekannt ist, und an deren Geheimhaltung der Patient Interesse hat
->der bloße Umstand, dass sich der Patient in dem KH befindet
->ERST RECHT: Diagnosen, Therapien, Medikamente, Psychischer Zustand, Therapien etc.
(AUCH: Pers. Umstände: Schulden, Schwächen, Wirtschaft. Verhältnisse)
Berufsmäßig tätige Gehilfen
der Gehilfe muss mit dem Geheimnisträger planmäßig und nicht nur aus Zufall zusammenarbeiten
- > keine Gehilfen: Praktikanten, Sekretärin
- > Gehilfe: Auszubildende, OP Arbeiter, GuKP
Einsichtnahme in die Patientenakte
- der Patient hat das Recht nach Verlangen unverzüglich, Einsicht in seine persönliche Patientenakte zu erhalten
- dem Patient muss eine Abschrift seiner Daten übergeben werden, wenn er dies verlangt, in elektronischer oder in Papierform -> Kosten muss der Patient tragen
- im Falle des Todes des Patienten:
stehen die Rechte aus 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben/nächsten Angehörigen zu
->RECHTE SIND AUSGESCHLOSSEN, WENN DER EINSICHTNAHME DER AUSDRÜCKLICHE ODER MUTMAßLICHE WILLE DES PATIENTEN ENTGEGENSTEHT
Durchbrechen der Schweigepflicht
keine Schweigepflicht zur sachgemäßen Verteidigung vor Gericht
->zur Selbstverteidigung
Arzt darf die Schweigepflicht durchbrechen
->um anfallende Kosten geltend zu machen