Prüfungsfragen mündlich Flashcards

1
Q

Aus welchen grundrechtsgleichen Rechten, leitet sich das Recht auf Datenschutz und Schweigepflicht ab?

A

Es gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht:
Es gibt 3 Sphären die geschützt werden
—>Öffentlichkeitsphäre, Privatsphäre und Intimsphäre
->wird in unterschiedlicher Ausprägung geschützt

Und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung:
Jeder ist Herr seiner Daten - jeder Eingriff in diese Daten (Speichern, Erheben, Löschen, Weitergabe, Verwerten) - setzt eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage voraus

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2
Q

Welche Daten des Patienten im Krankenhaus unterliegen der Schweigepflicht?

A
  • allein der Umstand, dass der Patient im Krankenhaus liegt
  • > keinen Namen nennen, keinen Bezug auf den Patienten
  • > es muss anonym erfolgen, es dürfen keine Informationen vermittelt werden, die einen Rückschluss auf die Identität des Patienten geben würden
  • > erst recht: Diagnose, Therapie und Zustand des Patienten
  • > aber auch: persönliche/ wirtschaftliche Verhältnisse (sex. Neigung, Schwächen, Schulden)
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3
Q

Was ist unbefugtes Offenbaren?

A

jedes bekannt werden lassen des Patientengeheimnisses (erzählen, Krankenakte offen liegen lassen, Datenversand, Faxe an Gerät mit Fremdzugriff)
-man kennt den Empfänger nicht (Mail, Fax)

->aber: Vorsatz ist erforderlich
das bedeutet: man hat das mit Absicht gemacht (Handeln mit Wissen und Wollen der Verletzung der Tatbestandsmerkmale)

->jedoch: billiges in Kauf nehmen reicht aus

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4
Q

Was passiert wenn man ein Geheimnis unbefugt offenbart?

A

-dienstrechtlicher Verstoß
Strafrecht: Verletzung von Privatgeheimnissen
Tatbestand: unbefugt ein fremdes Geheimnis aus den persönlichen Lebensbereich z.B durch ein Arzt

-strafrechtlich relevant

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5
Q

Was passiert mit der Schweigepflicht wenn der Patient stirbt?

A
  • er nimmt seine Daten mit ins grab
    Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus
    Auch nach dem Tod existiert die Schweigepflicht weiter
    § 630g Abs.3 Einsichtnahme in die Patientenakte (BGB) (Frage mündl.Prüfung)
    Ausnahme: Todesursache rausfinden
    Erbe?
    Immaterielle Interessen (z.B. bei plötzlichem Tod eines Familienmitgliedes „um besser abschließen zu können“
    Recht sind ausgeschlossen, soweit der Pat dies verneint
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6
Q

Geht das Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen nach dem Tod auf den Erben über?

A

Nein, so einfach nicht, der Patient nimmt seine Daten mit ins Grab, Schweigepflicht geht über den Tod hinaus

Ausnahmen:
Erben – Einsichtnahme bei vermögenswirksame Interessen
-nächste Angehörige – Einsichtnahme bei immateriellen Interessen
->Grund für den Tod

->wenn der mutmaßliche Wille des Patienten dagegen steht, gelten die Ausnahmen nicht

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7
Q

Durchbrechung der Schweigepflicht

A

-wenn ich mich vor Gericht verteidigen muss

  • allg. Gefährdung Dritter
  • > Flugzeugabsturz
  • Kindermisshandlung
  • HIV-Infektion des Patienten
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8
Q

Ein Patient zahlt die Behandlungsrechnungen nicht und darf der Arzt es vor dem Gericht zeigen ?

A

Ja, berechtigtes Eigeninteresse vertreten vor Gericht (Abrechnung)

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9
Q

kann sich das KH aussuchen, ob es sich solche behandlungen notiert?

A
der behandelnde (wer am Pat. was macht) ist verpflichtet, eine doku durchzuführen 
Gesetzliche Verpflichtung
Der Behandelnde: Arzt, Pflege, OTA…
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10
Q

welche unterschiedliche Doku werden am Pat. im KH durchgeführt?

A

Pflegedokumentation

Ärzliche Dokumentation

allg. Dokumentation ->Aufnahmebogen, Behandlungsvertrag und Patientenverfügung

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11
Q

Was kann man tun wenn man feststellt, dass man am Vortag irgendetwas falsch dokumentiert hat?

A

man kann das nachträglich verändern

aber es muss ersichtlich sein, was vorher drin stand, von wem es geändert wurde und wann

->auch bei elektronische geführter Patientenakte

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12
Q

Was ist in groben Zügen zu dokumentieren? Was ist dokumentationspflichtig?

A

alle Informationen, die aus fachlicher Sicht für die jetzige oder zukünftige Behandlung von Bedeutung sind

  • alle Maßnahmen, die vom Standard abweichen
  • Selbstverstädlichkeiten sind nicht zu dokumentieren
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13
Q

Was passiert im Haftungsprozess (Pat. gg KH) wenn was nicht dokumentiert worden ist, was eigentlich hätte dokumentiert werden müssen?

A

dann gilt die Vermutung:

was nicht dokumentiert wurde, hat auch nicht stattgefunden

  • > jedoch kann die Vermutung erschüttert werden,
  • > Arzt kann sich Beweismittel holen, um Mängel zu überwinden
  • > Zeugen bennen (Fachkräfte, die bspw. Maßnahme bestätigen)
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14
Q

Hat der patient recht drauf seine Behandlungsakte einzusehen? Gründe? Zusendung seiner Akte?

A

Ja, das hat er, und dafür muss er keinen Grund nennen

es sei denn es liegen erhebliche therapeutische Gründe vor (psychologische Gründe)

->kann elektronsche Abschriften verlangen, muss dem Behandelnden die zustande gekommenden Kosten erstatten ab dem 2. mal
das erste mal bekommt der P. das kostenlos

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15
Q

Waffengleichheit - Dokumentation

A

Patient ist während der Narkose nicht ansprechbar und somit schutzlos ausgeliefert

->damit er nachvollziehen kann was mit ihm gemacht wurde ist eine Dokumentation deshalb notwendig

Patient ist Laie und kann die Dokumentation einer Fachkraft vorzeigen, die prüft, ob alles korrekt angegangen wurde

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16
Q

Was ist eine Patientenverfügung ?

A

Es wird niedergeschrieben, welche med. Maßnahmen unternommen oder unterlassen werden sollen, wenn man nicht mehr in der Lage ist dies zu kommunizieren

->es muss ausführlich und klar sein (ganz genaue Bescheibung – Dauer, Maßnahme, bei welcher Situation)

PV ist nur dann gültig, wenn der Patient bei der Ausstellung dieser bei vollem Bewusstsein ist - gesund

->PV darf nicht älter als 2 Jahre sein und muss auch zu den aktuellen Lebensverhältnissen passen

17
Q

Anordnungsverantwortung

A
  • korrekte med. Maßnahme anordnen
  • fachlich geeignete Fachkraft
  • > war die Maßnahme falsch, oder die Fachkraft ungeeignet, dann haftet neben der Fachkraft auch der Arzt
18
Q

Durchführungsverantwortung

A

die durchführende Fachkraft ist für die sachlich und fachlich korrekte Ausführung der delegierten Maßnahme verantwortlich

  • > entstehen Fehler bei der Maßnahme, haftet die Pflegekraft
  • > zivilrechtlich: Ersatz des entstandenen Schadens
  • > strafrechtlich
19
Q

Remonstrationspflicht

A

man muss die Ausführung einer angeordneten Maßnahme unterlassen, wenn diese nicht korrekt ist oder wenn man sich nicht in Stande dazu fühlt, diese korrekt auszuführen (Müdigkeit, fachlicher Defizite, Erfahrungsmangel)
->nicht blind Folge leisten

  • ->es besteht kein Befehlsnotstand
  • ->wenn man trotzdem Maßnahme durchführt: strafbar
20
Q

Welche Probleme ergeben sich bei der Anordnung am Telefon?

A
  • technische Probleme
  • Hörfehler, Übermittlungsfehler
  • man sieht die Person am anderen Ende nicht (unbekannt)
  • > Anordnung schriftlich fixieren
  • > Dokumentation: wer, was, wann angeordnet hat
  • > zeitnah unterschreiben lassen
  • > das gesagte wiederholen und nachfragen, ob man es richtig verstanden hat
  • > evtl. Lautsprecher
21
Q

Welche Probleme ergeben sich bei der Anordnung an Bedarfsmedikation?

A

Die Gabe eines Medikaments ist delegierbar, jedoch ist die Vorraussetzung dafr: eine vom Arzt zuvor erstellte Diagnose und Therapieplan, in dem die Entscheidungsparameter festgelegt worden

  • > denn Diagnosestellung und Therapieplanerstellung sind nicht delegierbar und können somit nur vom Arzt erstellt werden
  • > Ausnahme: Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind
22
Q

Betreuungsverfügung

A

schriftliche Anweisung, in dem man festlegt, welche Person sich um einen kümmern soll, wenn man selbst nicht mehr in Stande dazu ist
auch: wen man auf keinen Fall als Betreuer möchte

->Wünsche werden meist berücksichtigt, es sei denn sprcht gegen das Wohl des Patienten

23
Q

Vorsorgevollmacht

A
  • Def. (Audio anhören): die Bevollmächtigung einer vertrauenesperson im Falle der geschäftigeunfähigkeit in bestimmten aufgaben Entscheidungen zu treffen
    man übergibt einer bestimmten Person (im zustimmungsfähigen, gesunden Zustand), die Vollmacht, wenn man später nicht mehr in der Lage ist, sich um sich zu kümmern
    Im geschäftsfähigen, zustimmungsfähig, wählt man eine Person des vertrauen aus, Beauftragung, dass die Person Entscheidungen für dich trifft
24
Q

weshalb benötigt der Arzt eine Einwilligung des pat wenn er eine Injektion intramuskulär verabreichen möchte?

A

da jede ärzliche Maßnahme gleichzeitig ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Pat. darstellt
->auch die bloße Gabe eines Medikaments

  • > gilt als Körperverletzung, es sei denn es gibt eine rechtlich wirksame Einwilligung in die Maßnahme
  • > Rechtswidrigkeit nicht mehr gegeben
25
Q

Aufklärung und Einwilligung - Zusammenhang?

A

Einwilligung ist nur dann gültig, wenn der Patient zuvor ordnungsgemäß über alle Maßnahmen die an ihm unternommen werden sollen, aufgeklärt wurde und zwar so, dass er alles versteht und in der Lage ist Fragen zu stellen

->Komplikationen, Alternativen, Art der Durchführung

26
Q

ist es zulässig wenn die Aufklärung kurz vor der OP erfolgt?

A

der Patient hat keine Bedenkzeit, steht unter Druck, P. sollte 24 h Zeit haben, um darüber zu schlafen bei OP in Vollnarkose

bei ambulanten OPs
reicht es aus, wenn die Aufklärung am Tag zuvor stattfindet

->Aufklärung ist nur 6 Monate gültig –> es können viele wichtige Informationen in Vergessenheit treten

  • nein der Patient darf zwar am selben Tag aufgeklärt werden, jedoch nicht erst wenn er auf dem OP-Tisch liegt
  • > kein wohlüberlegtes Entscheiden mögl.

bei normalen ambulanten OPs darf der Pat. am selben Tag aufgeklärt werden und auch kurz vor der Behandlung

27
Q

wer muss im Haftungsfall beweisen, dass der Patient korrekt aufgeklärt worden ist und eingewilligt hat?

A

derjenige der mit dem Patienten den Vertrag hat

  • > Krankenhausträger oder Arzt
  • > Beweislast für ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt

bei Behandlungsfehlern, kann der Arzt sagen, dass er alles richtig gemacht hat - Patient muss beweisen, dass ein Fehler passiert ist

28
Q

hat der Arzt den Prozess schon verloren, wenn er den Patienten nicht ausführlich oder korrekt aufgeklärt hat?

A

nein, denn man geht von der hypothetischen Einwilligung aus
–>Bspw. wenn man Weißheitszahn rauszieht, würde man nicht auf die Narkose verzichten, nur weil sie Komplikationen mit sich bringt (wegen der starken Schmerzen)

29
Q

Wie ist aufzuklären? Genügt es am Empfang es am Wartebereich ein Bogen zu geben

A

Nein, die Aufklärung muss in einem persönlichen Arzt-Patientengespräch stattfinden

  • > Pflicht einer mündlichen Aufklärung
  • > schriftliche Aufklärung dient als Beweissicherung, Gedankenstütze

->Patient ist nicht für seine eigene Aufklärung verantworlich

30
Q

Kann der Anästhesist den Patienten aufklären, wenn der Chirurg krank ist ?

A

Nein, denn nur ein Arzt, der die OP selbst durchführen kann, darf die Aufklärung machen